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Schadensersatz aus einem Unfall im Straßenverkehr

OLG München, Az: 10 U 4529/15, Urteil vom 13.05.2016

1. Auf die Berufung des Klägers vom 08.12.2015, eingegangen am 09.12.2015, wird das Endurteil des LG München II vom 20.11.2015 (Az. 10 O 4044/14) samt dem ihm zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München II zurückverwiesen.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München II vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.262,47 € festgesetzt.

Gründe

A.

Schadensersatz aus einem Unfall im StraßenverkehrDer Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz aus einem Unfall im Straßenverkehr geltend, wobei er – in der Hauptsache – verzinste Sach- und Vermögensschäden in Höhe von 10.662,47 € und ein verzinstes angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 600,- €, verlangt.

Am Dienstag, den 13.05.2014 gegen 08.45 Uhr, kam der Kläger mit seinem Pkw BMW 116i, amtliches Kennzeichen … 378, auf der J. Straße im Gemeindegebiet von P. bei Kilometer 0.300 nach rechts von der Fahrbahn ab, nach seiner Meinung weil er bei einem Überholvorgang von dem Traktor DB MB-Trac 440/2, amtliches Kennzeichen … 94, gehalten und gefahren vom Beklagten zu 2) und haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 1), behindert worden sei. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 20.11.2015 (Bl. 126/130 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht München II hat nach Beweisaufnahme die Klage vollständig abgewiesen (EU 1 = Bl. 126 d. A.), weil dem Kläger „der Nachweis eines Verschuldens des Beklagten zu 2) an dem Unfall“ misslungen sei (EU 4 = Bl. 129 d. A.). Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 128/130 d. A.) des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 26.11.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Oberlandesgericht München am 09.12.2015 eingegangenen Schriftsatz vom 08.12.2015 Berufung eingelegt (Bl. 138/143 d. A.) und diese gleichzeitig begründet.

Der Kläger beantragt, das Ersturteil aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht München II zurückzuverweisen, hilfsweise die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

– an den Kläger 10.662,47 € und ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 600,- €, jeweils nebst Zinsen aus diesen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16.06.2014 und 03.06.2014 zu bezahlen,

– an den Kläger für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten 1.132,88 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.09.2014  (BB 2 = Bl. 139 d. A.).

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 146 d. A.).

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 12.04.2016 mit Zustimmung der Parteien schriftlich entschieden, § 128 II ZPO; als Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 29.04.2016 bestimmt (Bl. 159/160 d. A.).

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die Hinweisverfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.02.2016 (Bl. 148/150 d. A.) Bezug genommen. Von weiterer Darstellung der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i.V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

B.

Die statthafte, sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

I. Das Landgericht hat entschieden, dass Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz einschließlich Schmerzensgeldes nicht bestünden, weil – unabhängig von der Unfallursache – der Kläger jedenfalls nicht habe beweisen können, dass dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten zur Last falle (EU 1, 4 = Bl. 126, 129 d. A.).

Dieses Ergebnis entbehrt einer überzeugenden Grundlage, weil sowohl die tatbestandliche Darstellung, als auch die Beweiserhebung unvollständig geblieben sind. Überdies sind die Beweiswürdigung und die Anwendung sachlichen Rechts nicht frei von Rechtsfehlern.

1. Die erstinstanzliche Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (Senat, Urt. v. 24.01.2014 – 10 U 1673/13 [juris, Rz. 16]) ist zu beanstanden, weil diese weder vollständig, noch uneingeschränkt zutreffend erarbeitet wurden. Deswegen ist der Senat wegen offensichtlicher Lücken, Widersprüche oder Unrichtigkeiten (BGH WM 2015, 1562; NJW 2005, 1583; r + s 2003, 522) nicht nach § 529 I Nr. 1 ZPO gebunden und eine erneute Sachprüfung eröffnet. Angesichts einzelner Angriffe der Berufung auch gegen die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts (BB 5/6 = Bl. 142/143 d. A.), unterliegt eine Prüfung des Senats von Amts wegen keiner Bindung an das Berufungsvorbringen (BGH [V. ZS] NJW 2004, 1876; [VI. ZS] NJW 2014, 2797).

a) Der Tatbestand des Ersturteils erlaubt wegen seiner Lücken, Unklarheiten und Widersprüche weder eine zuverlässige Feststellung des unstreitigen Sachverhalts, noch der streitigen Parteibehauptungen, noch der Klageanträge.

Einen unstreitigen Teil weist der erstinstanzliche Tatbestand nicht auf (EU 2 = Bl. 127 d. A.), obwohl in den Entscheidungsgründen durchaus entscheidungserhebliche Tatsachen als unstreitig bezeichnet und behandelt werden (EU 4 = Bl. 129 d .A.). Aus den Verfahrensakten und den im Ersturteil in Bezug genommenen Schriftsätzen (EU 3 = Bl. 128 d. A.) ergibt sich zudem ohne weiteres, dass etliche dieser Tatsachen tatsächlich unstreitig sind, wie insbesondere die Unfallörtlichkeit und der Unfallzeitpunkt, sowie das Abkommen des Klägers nach rechts von der Fahrbahn (Klageschrift v. 03.09.2014, S. 3 = Bl. 3 d. A., Klageerwiderung v. 21.10.2014, S. 2 = Bl. 19 d. A.), die Mindestgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 2 = Bl. 86 d. A.) und Äußerungen des Beklagten zu 2) an der Unfallstelle (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 2/3 = Bl. 86/87 d. A.).

Das streitige Klägervorbringen des Ersturteils ist insofern unvollständig, als der Kläger den Waldweg, in den der Beklagte zu 2) habe einbiegen wollen, für kaum wahrnehmbar, die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs für relativ hoch, und ein Blinken des Fahrtrichtungsanzeigers für ausgeschlossen halten will (Schriftsatz v. 04.11.2014, S. 2 = Bl. 31 d. A.; EU 2 = Bl. 127 d. A.). Ebenso fehlt ein Hinweis auf berichtigende Angaben zum Überholvorgang (Schriftsatz v. 04.11.2014, S. 3 = Bl. 32 d. A.), der gerade nicht durch einen Verweis auf die Klageschrift ersetzt werden kann.

Im streitigen Beklagtenvorbringen lässt das Ersturteil die Behauptung außer Acht, der vorgenannte Feldweg sei weithin erkennbar und sichtbar gewesen (Schriftsatz v. 16.01.2015, S. 1 = Bl. 59 d. A.).

Die Wiedergabe der Klageanträge (EU 3 = Bl. 128 d. A.) ist unrichtig, weil der Kläger nicht mehr den zum Versäumnisurteil führenden Zahlungsantrag aus der Klageschrift gestellt, sondern hinsichtlich eines Teilbetrags die Klage zurückgenommen hatte (Schriftsatz v. 23.04.2015, Bl. 89 d. A.).

Deswegen kann der erstinstanzliche Tatbestand den für das Berufungsgericht nach § 529 I Nr. 1 ZPO maßgeblichen Sachverhalt nicht bestimmen (Senat in st. Rspr., zuletzt etwa r+s 2010, 434; zur negativen Beweiskraft des Tatbestands: BGH NJW 1981, 1848; 1983, 885; 1984, 2463; NJW-RR 1990, 1269; anders, aber nicht überzeugend und unter Vermeidung einer Vorlage nach §§ 132 GVG, 2 RsprEinhG: NJW 2004, 1876) und dem weiteren Verfahren nicht zugrunde gelegt werden (BGH r + s 2003, 522), ohne dass ein Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO (BGH NJW-RR 2010, 975) notwendig wäre.

Das Landgericht hat wesentlichen Tatsachenvortrag übergangen, insbesondere unstreitige Sachverhalte nicht zur Kenntnis genommen und über streitige Umstände keinen Beweis erhoben. Insoweit wird im weiteren Verfahren zu ermitteln und in den Urteilsgründen darzustellen sein, welche Tatsachen unstreitig oder zugestanden geblieben oder geworden sind, und welche streitige und entscheidungserhebliche Behauptungen erwiesen wurden.

b) Die Beweiserhebung des Erstgerichts ist zu beanstanden, weil eine umfassende und sachgerechte Aufklärung des Unfallgeschehens (s. Senat, Urt. v. 11.03.2016 – 10 U 4087/15 [juris]; v. 26.02.2015 – 10 U 153/15 [juris]; v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [juris, Rn. 18, m.w.N.]) für entbehrlich gehalten und unterlassen wurde. Einerseits wurden angebotene (Klageschrift v. 03.09.2014, Bl. 4 d. A.; Einspruchsschriftsatz v. 21.10.2014, Bl. 20 d. A.) und im Übrigen von Amts wegen einzuholende Beweismittel, insbesondere ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten, ohne Rechtfertigung und aufgrund unzutreffender Rechtsauffassungen nicht verfolgt, andererseits sind die Sachverhaltsfeststellungen lückenhaft und unklar geblieben.

Deswegen werden genauere Feststellungen und mindestens eine ergänzende Beweisaufnahme notwendig werden, insbesondere wird als entscheidungserheblich zu prüfen und zu klären sein,

welche Sichtverhältnisse der Kläger (zum Unfallzeitpunkt) in Annährung an die spätere Unfallstelle vorgefunden hat, sowohl im Hinblick auf das Beklagtenfahrzeug, als auch im Hinblick auf die Überholstrecke und den nach links abzweigenden Feldweg,

welche Ausgangsgeschwindigkeiten der Kläger und der Beklagte zu 2) zu Beginn des Unfallgeschehens gefahren waren, sowie an welchem Ort und in welcher Entfernung zu einander sie ihr Fahrmanöver (der Kläger einen Überholvorgang, der Beklagte zu 1) einen Linksabbiegevorgang) begonnen haben,

zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Beschleunigungen der Beklagte zu 2) das Linksabbiegen begonnen, und welche Wegstrecke er in welcher Zeit zurückgelegt hat,

zu welchen Zeitpunkten und mit welchen Beschleunigungen der Kläger nach links ausgeschert und wieder auf die rechte Fahrbahn zurückgelenkt, und welche Wegstrecke er dabei in welcher Zeit zurückgelegt hat (Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II, 56 Js 23498/14, Bl. 3),

welche Fahrlinie des Klägers unter Berücksichtigung der ohne weiteres ermittelbaren Fahrzeugendlage (Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft München II, 56 Js 23498/14, Bl. 14) festzustellen oder wenigstens nachvollziehbar ist, und

inwieweit eine Beeinflussung durch den begonnenen Abbiegevorgang des Beklagtenfahrzeugs aus technischer Sicht möglich, wahrscheinlich oder auszuschließen ist.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Hinweis des Senats (v. 24.02.2016, S. 1/2 = Bl. 148/149 d. A.) Bezug genommen. Die Beweisaufnahme war aus folgenden Gründen unzureichend:

aa) Die gebotene (BGH NJW 2015, 74; 2013, 2601) persönliche Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 2) (§ 141 I, II ZPO) wurde zwar durchgeführt, die Befragungen sind jedoch zu kursorisch geraten und klären entscheidende Umstände des Unfalls nicht. Hinsichtlich des Klägers wäre die gesamte Annäherung an die Unfallstelle, einschließlich der Sichtverhältnisse und Entfernungen, zu erfragen, und mit den Angaben des Beklagten zu 2) und den Ermittlungen eines unfallanalytischen Sachverständigen abzugleichen gewesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) wäre zu erfragen gewesen, wie er sich dem Feldweg angenähert, insbesondere sich eingeordnet oder die Fahrt verlangsamt habe, vor allem aber in welcher Entfernung und in welchem Zeitraum vor Beginn des Abbiegevorgangs er den Blinker gesetzt habe; dies ist mit der Wertung „rechtzeitig“ (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 2 = Bl. 86 d. A.) nicht hinreichend beschrieben.

Vor allem hätte die Anhörung beider Parteien in Streitfall zwingend in Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen (vgl. grds. BGH VersR 1979, 939 [juris, Rn. 23]; Senat, Beschl. v. 22.09.2014 – 10 W 1643/14; Urt. v. 13.11.2015 – 10 U 3964/14 [juris]) stattfinden müssen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 2) waren unmittelbar an dem Geschehen beteiligt, ohne eine Beteiligung unfallanalytischer Sachkunde konnten und können deren Angaben weder auf Glaubhaftigkeit und technische Nachvollziehbarkeit überprüft oder verfeinert, noch sachgerechte ergänzende Fragen gestellt und weitere Anknüpfungspunkte oder geeigneter Sachvortrag gewonnen werden.

bb) Die Beiziehung staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten (56 Js 23498/14 der Staatsanwaltschaft München II) ist nicht zu beanstanden (Protokoll d. mdl. Verhandlung v. 22.04.2015, S. 3/4 = Bl. 87/88 d. A.), allerdings hätten dann auch dort auffindbare weitere Ansätze zur Beweiserhebung verfolgt werden müssen. Neben Lichtbildern (auch zur Endstellung des Klägerfahrzeugs) finden sich eine polizeiliche Einschätzung des Unfallhergangs (Bl. 3/4, 9/11 d. A.) und eine Äußerung des Beklagten zu 2) als Betroffener, die Anlass für Vorhalte im Rahmen der Parteianhörungen und Anknüpfungstatsachen für einen unfallanalytischen Sachverständigen geboten hätten.

cc) Das Erstgericht hat zwar ein unfallanalytisches Gutachten eingeholt (Beweisbeschl. v. 22.05.2015, Bl. 95/96 d. A.), das Beweisthema jedoch rechtsfehlerhaft und ohne Begründung einerseits auf eine einzige Teilfrage beschränkt, andererseits lediglich die Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für den Kläger untersucht (Hinweise d. Senats v. 24.02.2016, Bl. 148/149 d. A.). Dagegen wäre, sowohl von Amts wegen, als auch auf Antrag der Parteien, eine umfassende sachverständige Begutachtung des gesamten Unfallgeschehens geboten gewesen. Sollte das Landgericht den zugehörigen Antrag des Klägers (Klageschrift, Bl. 4 d. A.) in dem Sinne missverstanden haben, dass allein die Sichtbarkeit der rückwärtigen Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs bewiesen werden solle, wäre ein richterlicher Hinweis gemäß § 139 I 2 ZPO angebracht gewesen, dass allein eine Erweiterung des Beweisthemas sachgerecht sei.

Mit einem vollständigen unfallanalytischen Gutachten ist ohne Weiteres eine weit reichende und weiter führende Aufklärung des Unfallgeschehens, insbesondere der vorstehend aufgelisteten Einzelfragen, zu erwarten. Ein Fall, in welchem der Sachverständigenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel darstellen könnte (BGH NStZ 2009, 48, dagegen umgekehrt: BGH NStZ 1995, 97), liegt ersichtlich nicht vor, zumal hierfür weder eine nachvollziehbare Begründung gegeben, noch eigene Sachkunde dargelegt wird (vgl. BGH VersR 2011, 1432; OLG München, Urteil v. 05.02.2014 – 3 U 4256/13 [juris, Rz. 26-28, 33]). Der Senat hält folgende tatsächliche Umstände für unfallanalytisch klärungsbedürftig, ergänzend wird auf die Hinweise v. 24.02.2016 (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen:

Ein im Rahmen der Fahrzeughalterhaftung wirksamer Zusammenhang zwischen dem Abkommens des Klägers von der Fahrbahn und dem Betrieb des Traktors der Beklagten kann schon dann entstanden sein, wenn entsprechend dem umfassenden Schutzzweck des § 7 I StVG ein durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflusster Schadensablauf vorliegt, also die von einem Kraftfahrzeug typischer Weise verursachten Gefahren zum Schadenseintritt beigetragen haben können (Senat, Urt. v. 06.02.2015 – 10 U 70/14 [juris, m.w.N.]). Ein Zurechnungszusammenhang fehlt nur dann, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will (Senat, a.a.O.). Bei Unfällen ohne Fahrzeugberührung (vgl. etwa BGH NJW 2005, 2081) muss vor allem die Fahrweise oder der Betrieb des Fahrzeugs (des als Schädiger in Anspruch genommenen Haftpflichtigen) zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt haben (Senat, Beschl. v. 27.08.2015 – 10 U 1984/15 [n. v.]). Deswegen ist entscheidungserheblich, in welchem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang oder Abstand zueinander die Unfallbeteiligten gehandelt haben.

Die (zunächst technische) Unvermeidbarkeit des Unfallgeschehens kann nicht nur anhand einzelner Gesichtspunkte, etwa der Erkennbarkeit der Signaleinrichtungen des Beklagtenfahrzeugs für den Kläger, sowie der Beachtung der doppelten Rückschaupflicht für den Beklagten zu 2), beurteilt werden, sondern muss einerseits das gesamte Fahrverhalten klären, andererseits die Frage, ob ein überdurchschnittlich sorgfältiger und vorsichtiger Kraftfahrer überhaupt in eine derartige Verkehrslage geraten wäre.

Zuletzt ist festzustellen, ob die Unfallschilderungen der Parteien aus technischer Sicht möglich, nachvollziehbar oder auszuschließen sind, und sich mit der Endstellung der Fahrzeuge vereinbaren lassen. Insbesondere erlauben geeignete Computer-Simulationsprogramme eine Berechnung und anschauliche Darstellung verschiedener Unfallhergänge, die auf ihre Vereinbarkeit mit den Unfallschilderungen der Beteiligten überprüft werden können.

Da für die Unterlassung vollständiger sachverständiger Begutachtung einerseits keinerlei Begründung gegeben, andererseits die Beweisanträge in den Urteilsgründen nicht einmal erwähnt wurden, muss ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags angenommen werden, mit der Folge eines Verstoßes gegen das Verfahrensgrundrecht rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) und somit eines schweren Verfahrensfehlers (s. BGH NJW 1951, 481, Senat, Urt. v. 20.02.2015 – 10 U 1722/14 [juris, Rn. 33]; Urt. v. 10.02.2012 – 10 U 4147/11 [BeckRS 2012, 04212]). Nach einer erneuten Beweisaufnahme muss erkennbar werden, von welchen tatsächlichen Umständen sich das Erstgericht aus welchen Gründen überzeugt hat. Erst dann können gegebenenfalls im Rahmen einer Abwägung nach § 17 I, II StVG alle Faktoren, soweit unstreitig oder erwiesen, einbezogen werden, die eingetreten sind, zur Entstehung des Schadens beigetragen haben und einem der Beteiligten zuzurechnen sind. Eine Gewichtung des Verschuldens und Mitverschuldens kann erst nach umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen (Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m.w.N.]). Deswegen bildet unter Würdigung aller Gesamtumstände die unterlassene vollständige Beweiserhebung, insbesondere der Verzicht auf ein umfassendes und auf zivilrechtliche Fragestellungen bezogenes unfallanalytisches Sachverständigengutachten (Senat, Urt. v. 14.03.2014 – 10 U 2996/13 [juris, dort Rz. 5-7]; v. 11.04.2014 – 10 U 4757/13 [juris, dort Rz. 45, 60]) einerseits, sowie die unterlassene Anhörung des Sachverständigen in Anwesenheit der Parteien andererseits einen schweren Verfahrensfehler und schließt aus, dass die Beweiserhebung des Erstgerichts auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 – 25 U 2798/13 [juris]).

c) Auch an die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist der Senat – nach § 529 I Nr. 1 ZPO – angesichts durchgreifender Mängel nicht gebunden.

aa) Schon die unvollständige, fehlerhafte oder unterlassene Beweiserhebung macht das Ersturteil verfahrensfehlerhaft mit der Folge, dass eine sachgerechte Prüfung und Bewertung eines vollständigen Beweisergebnisses notwendig fehlen müssen (OLG München, Urt. v. 21.02.2014 – 25 U 2798/13 [juris]), und mögliche Sorgfaltspflichtverstöße des Beklagten zu 2), sowie etwaige Verkehrsverstöße des und ein Ausschluss der Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger auf einen unzureichend ermittelten Sachverhalt gestützt werden.

bb) Im Übrigen fehlt dem Ersturteil eine individuelle Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, insbesondere der Beteiligtenangaben, auch unter Berücksichtigung sonstiger Beweisergebnisse (BGH NJW 1992, 1966; NJW 1997, 1988).

Die Auffassung, der Kläger habe „eher“ den laufenden Blinker am Traktor des Beklagten zu 2) übersehen, wurde weder unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gefunden, noch hierfür eine denkgesetzlich mögliche, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Begründung (BGH NJW 2012, 3439 [3442]; NJW-RR 2011, 270) geliefert. Insbesondere enthält das Ersturteil lediglich eine knappe Wiedergabe der Angaben des Beklagten zu 1) und keinerlei Einschätzung deren Glaubhaftigkeit und deren Beweiswerts (EU 4 = Bl. 129 d. A.), insoweit wird zur Vervollständigung auf die Hinweise des Senats (Bl. 148/149 d. A.) verwiesen.

Die Wiedergabe der Erklärungen des Klägers beschränkt sich auf unsichere Angaben, ob der Beklagte zu 2) geblinkt habe (EU 4 = Bl. 129 d. A.), ohne sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob, gegebenenfalls wie lange vor dem Abbiegen der Beklagte zu 2) den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt habe, und ob dem Kläger dies nur deswegen entgangen sein könne, weil tatsächlich kein Blinken stattgefunden habe.

Das Landgericht folgert aus dem Beweisergebnis, dass ein laufender Fahrtrichtungsanzeiger für den Kläger nicht aufgrund dessen Anordnung am Beklagtenfahrzeug hätte übersehen werden können, sowie dass dem Kläger nicht gelungen sei, dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten nachzuweisen (EU 4 = Bl. 129 d. A.). Jedoch sind diese Tatsache weder notwendige, noch hinreichende Bedingungen eines straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltspflichtverstoßes: Zum ersten kann der Beklagte zu 2) sich trotz ordnungsgemäßer Anwendung des Blinkers verkehrswidrig verhalten haben (§ 9 I 4 StVG), zum anderen beweist der Umstand, dass der Kläger einen gesetzten Blinker hätte bemerken können und müssen, noch nicht, dass dieser Blinker auch gesetzt gewesen wäre.

Zuletzt geht das Landgericht von einer unzutreffenden Beweislast aus, selbst wenn die Annahme zugrunde gelegt wird, aufgrund des „berührungslosen“ Unfalls treffe den Kläger eine erweiterte Beweislast. In diesem Fall hätte der Kläger lediglich zu beweisen, dass der Betrieb des Beklagtenfahrzeugs zur Entstehung des Unfalls beigetragen (vgl. etwa BGH VersR 1988, 641) und sich auf den Schadensverlauf ausgewirkt habe (Senat, Beschl. v. 27.08.2015 – 10 U 1984/15 [n. v.]), wobei eine psychisch vermittelte Kausalität ausreichend wäre (OLG Düsseldorf VersR 1987, 568; OLG München DAR 1990, 340; Beschl. v. 27.08.2015 – 10 U 1984/15 [n. v.]). Nicht erforderlich wäre dagegen ein verkehrswidriges Verhalten des (als Verursacher in Anspruch genommenen) Fahrzeugführers (vgl. etwa BGH VersR 1973, 83 f.), oder der Ausschluss eines mitwirkenden Fehlverhaltens des Geschädigten (Senat, Hinweis vom 14.04.2015 – 10 U 3673/14 [n. v., mit weiteren Nachweisen]).

Anderenfalls, also wenn das Erstgericht von einer grundsätzlichen Haftung nach § 7 I StVG ausgehen wollte, wären zunächst die Beklagten dafür beweisbelastet, dass der Unfall für sie unvermeidbar gewesen sei.

cc) Insgesamt macht die Begründung des Erstgerichts nicht einmal „wenigstens in groben Zügen sichtbar …, dass die beachtlichen Tatsachen berücksichtigt und vertretbar gewertet worden sind“ (BAGE 5, 221 [224]; NZA 2003, 483 [484]; Senat, Beschl. v. 25.11.2005 – 10 U 2378/05 und v. 23.10.2006 – 10 U 3590/06). Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass der Parteivortrag vollständig erfasst und in Betracht gezogen wurde und eine Auseinandersetzung – individuell und argumentativ (BGH NJW 1988, 566) – mit dem Beweiswert der Beweismittel erfolgt sei.

2. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht auch entscheidende sachlich-rechtliche Fragen der Haftungsverteilung und der Feststellungslast nicht überzeugend beantwortet und begründet hat (s. ergänzend Hinweise des Senats v. 24.02.2016, Bl. 149 d. A.).

a) Grundsätzlich genügt der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast mit der Behauptung, sein Eigentum und Vermögen, sowie sein Körper seien im Straßenverkehr durch einen Zusammenstoß mit einem Fahrzeug, das vom Beklagten zu 2) gehalten und gefahren, sowie bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert sei, beeinträchtigt oder verletzt worden (Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 601/15 [juris]). Wegen der für einen Fahrzeugführer geltenden Beweislastumkehr muss – auch insoweit – ein Verschulden des Fahrers nicht vorgetragen werden.

Deswegen ist der Ansatz des Ersturteils verfehlt, der Kläger müsse dem Beklagten zu 2) ein Fehlverhalten oder Verschulden nachweisen. Vielmehr trägt der Kläger die Feststellungslast für einen Zurechnungszusammenhang, der jedoch nach Einschätzung des Senats nahe liegt.

b) Dagegen obläge dann den Beklagten jeweils Darlegung und Nachweis, dass – schon dem Grunde nach – entweder die Ersatzpflicht mangels ursächlichen Verschuldens ihres Fahrzeugführers ausgeschlossen sei (§ 18 I 2 StVG), oder ein Fall höherer Gewalt (§ 7 II StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§§ 18 III, 17 III StVG) ihre Haftung (ganz) entfallen lasse (Senat, a.a.O.; Verfügung v. 03.06.2008 – 10 U 2966/08 [juris]; BGH NJW 1995, 1029; 2007, 1063; 2009, 2605). Hierbei müssten die Beklagten nachweisen, dass sie keinerlei Verschulden treffe und der Unfall für sie auch bei höchster Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Der Senat hält für fernliegend, dass dieser Nachweis gelingt, denn der Beklagte zu 2) hat einen Verstoß gegen § 9 I 4 StVO im Grunde eingestanden (Hinweis des Senats v. 24.02.2016, Bl. 149 d. A.).

c) Ebenso haben die Beklagten darzulegen und nachzuweisen, dass die Schäden jedenfalls ganz überwiegend vom klägerischen Fahrzeug verursacht oder mitverschuldet worden seien (§§ 17 I, II, 9 StVG, 254 I BGB), so dass der eigene Verursachungsbeitrag und Verschuldensanteil vernachlässigt werden dürfe. Dies gilt auch dafür, dass die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch dessen Fahrweise wesentlich erhöht gewesen sei, oder den Kläger selbst als Fahrer an dem Unfall ein Mitverschulden treffe (BGH NJW-RR 2007, 1077; Senat, Urt. v. 13.11.2015 – 10 U 3964/14 [juris]; Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3673/14 [juris], jeweils m.w.N.). Hierüber ist eine Beweiserhebung zwingend geboten, weil der genaue Ablauf und die Ursachen des Verkehrsunfalls zwischen den Parteien streitig sind.

d) Dagegen hätte nachfolgend der Kläger die Beweisführungs- und Feststellungslast für jegliche (Mit-)Haftungsbegrenzungen (§§ 9, 17 III StVG), die seine Haftung entfallen lassen sollen (Senat, Urt. v. 16.05.2008 – 10 U 1701/07 [juris]; Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3673/14 [juris]; Urt. v. 13.11.2015 – 10 U 2226715 [juris]), insbesondere für den Sachvortrag, dass der Unfall ein für ihn selbst unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Dieser Beweis kann nicht, wie das Erstgericht meint, auf die Frage der Wahrnehmbarkeit der Signalleuchten des Beklagtenfahrzeugs beschränkt werden.

e) Zuletzt steht dem Kläger Darlegung und Nachweis offen, dass Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile des Beklagten zu berücksichtigen seien, die eine angemessene Verteilung des Schadens erlauben, und gegebenenfalls sogar die alleinige Haftung der Beklagten begründen können (BGH NZV 2007, 294; NJW 2005, 2081; 1996, 1405; Senat, Beschl. v. 16.03.2012 – 10 U 4398/11 [juris]; Urt. v. 24.11.2006 – 10 U 2555/06 [juris]; v. 01.12.2006 – 10 U 4707/06 [juris]; DAR 2007, 465). Die Notwendigkeit solchen Sachvortrags und Beweises ergibt sich, wenn dem Kläger zuzurechnende Verursachungsbeiträge und Mitverschulden festgestellt worden sein sollten. Dabei dürfen nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die sich erwiesenermaßen auf den Unfall ausgewirkt haben, also sich als Gefahrenmoment in dem Unfall tatsächlich niedergeschlagen haben. Diese Umstände müssen feststehen, also unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (BGH NJW 1995, 1029; NZV 2007, 190; NJW 2014, 217; Senat, Urt. v. 13.11.2015 – 10 U 2226/15 [juris]; Senat, Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m.w.N.]). Hierzu wird das Erstgericht tragfähige Feststellungen erst noch zu treffen haben.

f) Die Abwägung und Gewichtung der Verursachungsbeiträge und des (Mit-)Verschuldens ist nach §§ 17 I, II StVG vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der genauen Klärung des Unfallhergangs geboten ist (Senat, Urt. v. 12.06.2015 – 10 U 3981/14 [juris, Rn. 49, m.w.N.]; Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4377/14 [juris, Rn. 55, m.w.N.]). Dabei wird an die ständige Rechtsprechung des BGH erinnert, wonach eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen der Beteiligten unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehen sei (BGH DAR 2015, 455).

II. Der Senat hat eine eigene Sachentscheidung nach § 538 I ZPO erwogen, sich aber aus folgenden Gründen dagegen entschieden:

1. Eine mangelhafte Beweiserhebung stellt ebenso sowie eine nicht sachgerechte Beweiswürdigung einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 II 1 Nr. 1 ZPO dar (Senat, Urt. v. 31.07.2015 – 10 U 4733/14 [juris, dort Rz. 57, m.w.N.]). Als schwerwiegender Verfahrensfehler erweist sich, dass das Erstgericht die Pflicht zu umfassender Aufklärung des Unfallgeschehens verletzt und grundlos auf ein vollständiges unfallanalytisches Sachverständigengutachten verzichtet hat.

Die erforderliche Beweisaufnahme wäre umfangreich und aufwändig (§ 538 II 1 Nr. 1, 2. Satzhälfte ZPO), weil der Senat nicht nur erstmals ein Sachverständigengutachten zu allen beweiserheblichen Fragen erholen, sondern zusätzlich die Parteien erneut anhören und polizeiliche Zeugen vernehmen müsste. Eine Beurteilung sowohl der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellungen, als auch der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder Parteien wäre rechtsfehlerhaft, wenn der Senat auf einen eigenen persönlichen Eindruck verzichten wollte (s. etwa BGH r+s 1985, 200; NJW 1997, 466; NZV 1993, 266; VersR 2006, 949). Durch die gebotene Beweisaufnahme würde der Senat zu einer mit der Funktion eines Rechtsmittelgerichts unvereinbaren vollständigen Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens (Senat VersR 2011, 549 ff.) gezwungen. Hinzu kommt, dass bei entsprechendem Ergebnis der Beweisaufnahme erstmalige Feststellungen zur Höhe des Schadens getroffen werden müssten (§ 538 II 1 Nr. 4 ZPO).

3. Der durch die Zurückverweisung entstehende grundsätzliche Nachteil einer Verzögerung und Verteuerung des Prozesses muss hingenommen werden, wenn ein ordnungsgemäßes Verfahren in erster Instanz nachzuholen ist und den Parteien die vom Gesetz zur Verfügung gestellten zwei Tatsachenrechtszüge erhalten bleiben sollen (Senat NJW 1972, 2048 [2049); eine schnellere Erledigung des Rechtsstreits durch den Senat ist im Übrigen angesichts seiner seit langem hohen Geschäftsbelastung nicht zu erwarten.

III. Die Kostenentscheidung war dem Erstgericht vorzubehalten, da der endgültige Erfolg der Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden kann (OLG Köln NJW-RR 1987, 1032; Senat in st. Rspr., zuletzt VersR 2011, 549 ff.; NJW 2011, 3729).

Die Gerichtskosten waren gemäß § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel – nur ein solcher kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen (§ 538 II 1 Nr. 1 ZPO) – denknotwendig eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 I 1 GKG darstellt.

§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (etwa Senat, Urt. v. 27.01.2012 – 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 12]).

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO. Auch im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung ist im Hinblick auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten (BGH JZ 1977, 232; Senat VersR 2011, 549; NJW 2011, 3729), allerdings ohne Abwendungsbefugnis. Letzteres gilt umso mehr, als das vorliegende Urteil nicht einmal hinsichtlich der Kosten einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

V. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben.

Weder eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (BVerfG NJW 2014, 2417 [2419, Tz. 26-32]; BGH NJW-RR 2014, 505) noch die Fortbildung des Rechts (BVerfG a.a.O. Tz. 33) oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (BVerfG a.a.O. [2420, Tz. 34]; BGH NJW 2003, 1943) erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung ab und betrifft einen Einzelfall, der grundlegende Rechtsfragen nicht aufwirft.

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