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Haftung nach einem Verkehrsunfall: Wer zahlt beim Abbruch des Abbiegens?

Blinker links, dann Schlenker rechts – die Kollision mit dem Rechtsüberholer wirft die Frage auf: Wer trägt die Hauptschuld? Das Oberlandesgericht wog den plötzlichen Richtungswechsel gegen den zu geringen Seitenabstand – und eine kaum beachtete Prozessregel entschied den Fall.
Seitliche Kollision zweier PKW auf einer mehrspurigen Brücke in Potsdam bei Tageslicht.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte eine 60-prozentige Haftungsquote nach einem abrupt abgebrochenen Abbiegevorgang. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 12 U 68/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht kippt die Berufung weitgehend und hält die 60-Prozent-Haftung des Klägers.
  • Teilweise unzulässig: Der Kläger greift mehrere Schadenspositionen nicht genug an.
  • Im Übrigen bleibt er erfolglos, weil beide Fahrer Fehler machten.
  • Der Beklagte durfte rechts vorbeifahren; eine unklare Lage lag nicht vor.
  • Der Kläger bog plötzlich ein und missachtete den Nachfolgeverkehr.
  • Die 60-Prozent-Quote zu Lasten des Klägers bleibt bestehen.

  • Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
  • Datum: 04.07.2025
  • Aktenzeichen: 12 U 68/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Haftungsrecht, Zivilprozessrecht
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Versicherer

Wer haftet nach dem Unfall?

Die juristische Verteilung der Verantwortung nach einer Kollision richtet sich maßgeblich nach dem Straßenverkehrsgesetz, konkret den Paragrafen 7, 17 und 18 StVG, sowie nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit dem Versicherungsvertragsgesetz. Wenn Richter die jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensanteile gegeneinander abwägen, dürfen sie sich dabei ausschließlich auf unstreitige, von den Parteien zugestandene oder durch Beweise gesicherte Umstände stützen. Ein in der Rechtsprechung anerkannter Grundsatz besagt zudem, dass ein sogenanntes unabwendbares Ereignis nach § 17 Abs. 3 StVG eine Haftung nur dann vollständig ausschließen kann, wenn es lückenlos belegt wird. Das bedeutet konkret: Ein unabwendbares Ereignis ist ein äußerer Umstand, den der Fahrer selbst bei äußerster Sorgfalt nicht hätte verhindern können – etwa ein plötzlich auf die Fahrbahn springendes Wildtier oder ein unvorhersehbarer technischer Defekt. Wer sich darauf beruft, muss beweisen, dass ihn keinerlei Mitverschulden trifft; gelingt das nicht, bleibt er zumindest teilweise haftbar.
Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände einzustellen. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Wer nach einem Verkehrsunfall seine Position in einer Haftungsauseinandersetzung stärken will, sollte noch an der Unfallstelle handeln: Fotografieren Sie die Endstellung aller Fahrzeuge, Bremsspuren und die Blinkerstellung. Sichern Sie Dashcam-Aufnahmen sofort, bevor sie überschrieben werden. Notieren Sie Namen und Kontaktdaten unabhängiger Zeugen – nicht nur der Mitfahrer. Gerichte stützen ihre Haftungsverteilung ausschließlich auf nachweisbare oder von beiden Seiten bestätigte Tatsachen; was Sie nicht belegen können, fließt nicht in die Quotenberechnung ein. Mit der praktischen Auslegung dieser gesetzlichen Vorgaben befasste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht nach einem Zusammenstoß am 14. November 2022 auf der Langen Brücke in Potsdam. Bei diesem Unfall kollidierte ein links eingeordnetes, vorausfahrendes Auto mit einem Fahrzeug, das rechts auf der Geradeausspur vorbeifahren wollte. Das Landgericht Potsdam hatte in der Vorinstanz unter dem Aktenzeichen 13 O 17/24 entschieden, dass der vorausfahrende Pkw-Fahrer den größten Teil des Schadens tragen muss und belegte ihn mit einer Haftungsquote von 60 Prozent. Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts (Az. 12 U 68/25) beabsichtigt nun, diese gerichtliche Bewertung in der Berufungsinstanz – also der zweiten gerichtlichen Überprüfung des Falls – vollständig beizubehalten, da das fehlerhafte Fahrverhalten des Vordermanns klar den überwiegenden Verursachungsbeitrag lieferte.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Hat ein vorausfahrendes Fahrzeug das Abbiegen nach links ordnungsgemäß angezeigt, sich links eingeordnet und angehalten, darf der nachfolgende Verkehr an diesem auf der rechten Seite vorbeifahren.
  2. Bricht ein Fahrzeugführer sein angekündigtes Abbiegevorhaben ab und fährt stattdessen unvermittelt unter starkem Einlenken nach rechts an, stellt dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht dar, der im Falle einer Kollision bei der Haftungsabwägung regelmäßig zu einer überwiegenden Haftung führt.
  3. Eine Berufung ist insoweit teilweise unzulässig, als sie sich im Rahmen eines geforderten Gesamtschadensersatzes nicht inhaltlich und isoliert mit den tragenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Kürzung oder Ablehnung einzelner Schadenspositionen auseinandersetzt.
Infografik: Haftungsvoraussetzungen bei Verkehrsunfällen durch plötzliches Rechtsanfahren und die prozessualen Hürden einer Berufung bei der Schadensabwicklung.
Haftung und Berufung scheitern an Hürden

Wann ist das rechte Vorbeifahren an einem Fahrzeug erlaubt?

Das Passieren auf der rechten Seite ist nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nicht unbegrenzt zulässig, wird jedoch durch § 5 Abs. 7 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 StVO in einer speziellen Konstellation gestattet. Wenn ein Fahrzeugführer die Absicht zum Linksabbiegen mit dem eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger ankündigt und sich bereits sichtbar links eingeordnet hat, darf der nachfolgende Verkehr rechts vorbeifahren. Strikt verboten bleibt dies allerdings bei einer unklaren Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO – das Gesetz greift hier ein, sobald nicht zweifelsfrei abzusehen ist, wie sich der vordere Fahrer verhalten wird. Dass die Sachlage auf der Potsdamer Brücke für den Nachfolgeverkehr keineswegs unklar war, ergab die gerichtliche Prüfung des Unfallhergangs. Der vorausfahrende Autofahrer hatte den linken Blinker gesetzt, sich ordnungsgemäß auf der linken Spur eingeordnet und seinen Wagen wegen eines stockenden Verkehrs bis zum vollständigen Stillstand abgebremst. Die Brandenburger Richter stellten fest, dass der nachfolgende Pkw-Fahrer in dieser Situation berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass der stehende Wagen die Fahrbahn demnächst nach links verlassen würde. Weil das Signal zum Abbiegen durch die Fahrzeugposition eindeutig war, verneinte der Senat das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, die ein rechtsseitiges Vorbeifahren untersagt hätte.

Welchen Seitenabstand muss man beim Vorbeifahren einhalten?

Wer an einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer vorbeifährt oder zum Überholen ansetzt, ist gesetzlich verpflichtet, einen ausreichenden Seitenabstand gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 StVO zu wahren. Zugleich gebietet die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO, das Auto stets so zu steuern, dass eine Gefährdung dritter Personen ausgeschlossen wird. Kommt es dennoch zu einer Karambolage, wägen die Gerichte ab, ob bestimmte Verstöße gegen die allgemeine Rücksichtnahme derart schwerwiegen oder vielmehr hinter ganz spezifische Verkehrssünden der Gegenseite zurücktreten. Als Faustregel für ausreichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren gelten innerorts mindestens 1,5 Meter, bei höheren Geschwindigkeiten entsprechend mehr. Wer diesen Abstand unterschreitet und dabei den Fahrstreifen wechselt oder teilweise mitnutzt, trägt bei einer Kollision regelmäßig eine Mithaftung – selbst wenn der andere Fahrer ebenfalls fehlerhaft gehandelt hat.

Gefährdung durch ein zu enges Vorbeifahren

Der Vorbeifahrende in dem verhandelten Mandat aus Brandenburg versäumte es, den notwendigen Sicherheitsbereich zu respektieren. Um seinen Weg auf der Straße zügig fortzusetzen, nutzte er bei seinem Manöver teilweise die linke Geradeausspur mit und fuhr sehr dicht an dem stehenden Wagen vorbei. Der zuständige Senat ordnete diesen knappen Abstand als klaren Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung und als Gefährdung des Abbiegers ein. Obwohl das Gericht diesen fehlerhaften Vorgang als gesicherten Unfallbeitrag wertete, reichte der zu geringe Seitenabstand am Ende nicht aus, um dem vorbeifahrenden Fahrer die alleinige finanzielle Verantwortung aufzubürden.

Wann liegt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor?

Entscheidet sich ein Autofahrer spontan um und bricht ein bereits nach außen kommuniziertes Abbiegevorhaben ab, muss er diese Planänderung dem Umfeld anzeigen und sich sehr vorsichtig in den fließenden Verkehr eingliedern. Ein plötzliches Anfahren und spitzes Einlenken ohne Kontrollblick auf nachrückende Fahrzeuge wertet die Rechtsprechung stets als Bruch der allgemeinen Sorgfaltspflicht des § 1 Abs. 2 StVO. Von dieser Situation streng zu trennen ist das sogenannte „Ausscheren“ im Sinne des § 6 S. 3 StVO, welches aus juristischer Sicht eng definierte Bewegungsabläufe auf der Fahrspur erfordert. Der riskante Abbruch des Abbiegemanövers bildete im vorliegenden Fall den zentralen Grund für die hohe Mithaftung. Der Mann hatte sich unerwartet umentschieden, schaltete seinen linken Blinker nach nur dreimaligem Aufleuchten direkt wieder aus und setzte den Wagen prompt in Bewegung. Indem er das Auto sodann mit einer starken Lenkbewegung nach rechts steuerte, ohne den herannahenden Hintermann zu berücksichtigen, verursachte er den Zusammenstoß maßgeblich mit. Das Oberlandesgericht beurteilte exakt dieses unsichere Verhalten als entscheidenden Faktor für die Quotelung von 60 Prozent zu seinen Lasten. Das Gericht grenzte dies ausdrücklich vom bloßen „Ausscheren“ ab – gemeint ist damit ein kurzzeitiges Verlassen der Fahrspur, etwa um ein Hindernis zu umfahren, ohne die grundsätzliche Fahrtrichtung zu ändern. Der vorliegende Fall ging weit darüber hinaus: Der Fahrer brach ein angekündigtes Abbiegemanöver ab und lenkte abrupt in die entgegengesetzte Richtung.
So muss derjenige, welcher das Linksabbiegen ankündigt und kurz vor dem Abbiegen seine Absicht ändert und weiterfahren möchte, damit rechnen, dass er inzwischen rechts von anderen Verkehrsteilnehmern überholt wird. – so das Brandenburgische Oberlandesgericht
Praxis-Hinweis: Der entscheidende Haftungshebel

Das Gericht kippte die Haftungsbalance nicht allein wegen des zu geringen Seitenabstands des Vorbeifahrenden, sondern wegen des plötzlichen Abbruchs eines klar angekündigten Manövers. Wenn Sie einen Blinker setzen, sich einordnen und dann spontan umentscheiden, ohne den rückwärtigen Verkehr zu prüfen, riskieren Sie regelmäßig die Hauptverantwortung für eine Kollision – selbst wenn der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls Fehler gemacht hat.

Warum scheiterte die Berufung?

Wer das Zivilurteil einer ersten Instanz anfechten möchte, muss sich gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung in seiner Berufung detailliert und punktgenau mit den tragenden Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen. Unterlässt ein Kläger diese zwingende inhaltliche Auseinandersetzung auch nur für spezifische Schadenspositionen, deklarieren die Oberlandesgerichte das Rechtsmittel zumindest teilweise als unzulässig nach § 522 Abs. 1 ZPO. Ist die Klage in ihren formal korrekten Teilen sachlich vollkommen unbegründet, beabsichtigen die Gerichte eine zeitnahe Zurückweisung durch einen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Das lückenhafte Vorgehen in der Rechtsmittelschrift besiegelte in Potsdam das endgültige Scheitern der Klage. Der unterlegene Autofahrer hatte nicht wirksam attackiert, dass das Landgericht die veranschlagten Nettoreparaturkosten auf 8.155,63 Euro und den merkantilen Minderwert auf 1.300 Euro gekürzt hatte. Der merkantile Minderwert ist der rechnerische Wertverlust, der entsteht, weil ein repariertes Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtmarkt weniger wert ist als ein vergleichbares unfallfreies Auto – selbst wenn die Reparatur fachgerecht war. Weil in seinem Schriftsatz auch eine detaillierte Gegenrede zur Ablehnung der Mietwagenkosten in Höhe von 634,57 Euro sowie zur Kappung der Kostenpauschale auf lediglich 20 Euro fehlte, stufte der Senat seine Forderungen als prozessual unzulässig ein. Für alle substanziell verbleibenden Streitpunkte bestätigte das Gericht die erstinstanzlich ermittelte Haftungsquote und gab dem Kläger abschließend vier Wochen Zeit für eine schriftliche Stellungnahme, bevor die Berufung final verworfen wird.

Was bedeutet der Hinweisbeschluss?

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat in diesem Berufungsverfahren noch kein endgültiges Urteil gesprochen, sondern seine Rechtsauffassung per Hinweisbeschluss mitgeteilt und dem Kläger vier Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Ein solcher Hinweisbeschluss ist eine Art Vorwarnung des Gerichts: Es teilt den Parteien unmissverständlich mit, wie es den Fall aktuell bewertet und welche Argumente einer Seite aus seiner Sicht nicht greifen. Die betroffene Partei erhält so eine letzte Gelegenheit, die beanstandeten Lücken zu schließen, bevor das Rechtsmittel endgültig scheitert. Bindend ist dieser Beschluss nur für die beteiligten Parteien, doch die klare Position des Senats zeigt: Wer ein deutlich per Blinker und Einordnung angekündigtes Abbiegemanöver spontan abbricht und ohne Kontrollblick nach rechts zieht, muss mit einer Mithaftung von 60 Prozent oder mehr rechnen – auch wenn der Unfallgegner durch zu geringen Seitenabstand mitverursacht hat. Autofahrer in vergleichbaren Unfallsituationen sollten ihre eigene Blinker- und Lenkhistorie realistisch einschätzen, bevor sie eine Alleinschuld des Gegenübers behaupten. Wer nach einem erstinstanzlichen Urteil Berufung einlegen will oder muss, sollte jeden einzelnen vom Gericht gekürzten oder gestrichenen Schadensposten im Schriftsatz konkret und substantiiert angreifen – pauschale Widersprüche führen dazu, dass diese Forderungen endgültig verloren sind. Wer noch vor einem Unfallverfahren steht, sichert sich am besten ab dem Moment der Kollision durch lückenlose Dokumentation der Unfallstelle.
Achtung Falle: Pauschale Rechtsmittel

In der Berufungsinstanz reicht es nicht aus, der erstinstanzlichen Kürzung von Schadensposten pauschal zu widersprechen. Wer einzelne Positionen wie Mietwagenkosten oder den merkantilen Minderwert nicht explizit im Schriftsatz angreift, verliert diese Forderungen endgültig. Prüfen Sie im Zweifel, ob Ihre Rechtsmittelschrift jeden einzelnen gestrichenen Posten separat adressiert.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Haftet der Unfallgegner voll, wenn er mich trotz meines Blinksignals rechts überholt?

Nein, der Unfallgegner haftet nicht automatisch voll, wenn Sie links geblinkt und sich eingeordnet haben; rechtses Vorbeifahren kann in dieser Konstellation erlaubt sein, während die Hauptschuld häufig beim Vorausfahrenden liegt. Nach § 5 Abs. 7 StVO darf rechts vorbeigefahren werden, wenn ein Fahrzeug das Linksabbiegen ordnungsgemäß angekündigt, sich links eingeordnet und angehalten hat. Dann ist das Verhalten des nachfolgenden Fahrers nicht schon deshalb fehlerhaft, weil er rechts vorbeifährt. Gleichzeitig muss auch er den erforderlichen Seitenabstand und die allgemeine Sorgfalt nach § 1 Abs. 2 StVO beachten. Kommt es trotzdem zur Kollision, wird deshalb regelmäßig eine Haftungsquote gebildet, statt den Hintermann pauschal allein haften zu lassen. Wichtig ist aber die genaue Unfallkonstellation, denn bei einem plötzlichen Abbruch des Abbiegevorgangs und einem unvermittelten Lenken nach rechts trifft den Vorausfahrenden meist der schwerere Sorgfaltsverstoß. Ihre Beweisposition verbessert sich, wenn Blinker, Fahrzeugstellung und Stand an der Ampel auf Fotos oder einer Dashcam nachvollziehbar sind.

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Verliere ich meinen Schadensersatzanspruch, wenn ich ein angekündigtes Abbiegen plötzlich abbreche?

NEIN, Sie verlieren Ihren Schadensersatzanspruch nicht vollständig. Bei einem plötzlichen Abbruch des angekündigten Abbiegens tragen Sie aber regelmäßig die Hauptverantwortung, oft mit einer Quote von 60 Prozent oder mehr. Rechtlich zählt ein solcher Richtungswechsel als schwerer Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO, weil Sie nach dem Blinken und Einordnen die Verkehrslage nochmals sorgfältig prüfen müssen. Wer dann unvermittelt nach rechts einlenkt, ohne sich durch Spiegel- und Schulterblick zu vergewissern, gefährdet den nachfolgenden Verkehr erheblich. In der Haftungsabwägung werden deshalb Ihre Fehler mit der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs und möglichen Mitverursachungsbeiträgen, etwa zu engem Abstand, verrechnet. Deshalb bleibt ein Teilanspruch häufig bestehen, auch wenn Ihre Quote deutlich überwiegt. Eine vollständige Haftung des Gegners kommt nur selten in Betracht, weil schon die bloße Betriebsgefahr seines Fahrzeugs regelmäßig mitberücksichtigt wird. Umgekehrt kann Ihre Quote noch höher ausfallen, wenn der andere Fahrer kaum etwas falsch gemacht hat und Ihr Abbiegeabbruch besonders abrupt war.

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Welchen Seitenabstand muss mein Hintermann beim Rechtsvorbeifahren an meinem Fahrzeug einhalten?

Innerorts muss der Hintermann beim Rechtsvorbeifahren grundsätzlich mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einhalten. Unterschreitet er diesen Abstand, liegt regelmäßig ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO und gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht vor. Der Abstand soll verhindern, dass der Vorbeifahrende den anderen Verkehrsteilnehmer streift, bedrängt oder durch Sog und Lenkbewegungen gefährdet. Für die Haftungsfrage ist wichtig, dass ein zu enges Vorbeifahren zumindest eine Mithaftung begründet, wenn es zum Unfall kommt. Das gilt auch dann, wenn der Vorausfahrende ebenfalls einen Fehler gemacht hat, etwa plötzlich nach rechts zieht oder den Verkehr falsch einschätzt. Gerichte beurteilen dann die Verursachungsbeiträge beider Seiten und verteilen den Schaden nach dem Gewicht der jeweiligen Verkehrsverstöße. Außerorts oder bei höherer Geschwindigkeit muss der Seitenabstand noch größer sein als 1,5 Meter, weil mit steigender Geschwindigkeit auch das Risiko einer seitlichen Kollision zunimmt. Ein Spiegelkontakt oder das beinahe Abdrängen von der Fahrbahn spricht daher regelmäßig deutlich gegen den Vorbeifahrenden, schließt aber eine überwiegende Haftung des anderen Fahrers nicht automatisch aus.

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Warum kann meine Berufung scheitern, wenn ich nicht jeden gekürzten Schadensposten einzeln angreife?

Ihre Berufung scheitert aus formalen Gründen, wenn Sie jeden gekürzten Schadensposten nicht einzeln und konkret angreifen. § 520 Abs. 3 ZPO verlangt eine punktgenaue Auseinandersetzung mit der Begründung des Ersturteils. Das Berufungsgericht prüft nicht einfach den ganzen Fall noch einmal von vorn, sondern nur die angegriffenen Punkte. Wer deshalb nur pauschal schreibt, die Kürzung der Mietwagenkosten oder der Wertminderung sei falsch, sagt dem Gericht rechtlich zu wenig. Der Schriftsatz muss erkennen lassen, warum die jeweilige Kürzung falsch sein soll und welche Tatsachen oder rechtlichen Erwägungen das Erstgericht übersehen hat. Fehlt diese Substantiierung, ist der betroffene Teil der Berufung unzulässig und wird nicht inhaltlich geprüft. Gerade bei mehreren Schadensposten ist das riskant, weil jeder Posten prozessual für sich steht und deshalb auch separat begründet werden muss. Das gilt besonders für Positionen wie Reparaturkosten, merkantilen Minderwert, Mietwagenkosten oder Pauschalen, wenn das Erstgericht sie unterschiedlich behandelt hat. Oft weist das Gericht zwar noch auf Mängel hin und setzt eine Frist zur Nachbesserung, aber darauf sollte man nicht vertrauen.

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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.

Das vorliegende Urteil


Az.: 12 U 68/25 – Beschluss vom 04.07.2025

 
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