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Widerruf der Fahrlehrerlaubnis: WhatsApp-Belästigung reicht

Das Strafverfahren ist eingestellt – die Karriere trotzdem beendet. Sexuell konnotierte Nachrichten an eine Fahrschülerin können ausreichen, um die Fahrlehrerlaubnis sofort zu entziehen. Der Staat stellt dabei eine entscheidende Frage völlig anders als die Justiz.
Fahrlehrer hält Smartphone mit anzüglicher Nachricht im Auto; Hände einer Fahrschülerin am Lenkrad sichtbar.
Ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis droht bereits bei einmaligem, schwerwiegendem Fehlverhalten und fehlender charakterlicher Eignung. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.839

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof hält den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexueller Belästigung für rechtmäßig.
  • Die Beschwerde scheiterte. Der Widerruf und der Sofortvollzug bleiben bestehen.
  • Das Gericht sah wiederholte sexuelle Annäherungen als schwere Pflichtverletzung.
  • Fahrschüler genießen Schutz. Fahrlehrer dürfen ihre Autorität nicht für sexuelle Kontakte nutzen.
  • Die lange Berufspraxis half nicht. Das Gericht sah weiter Wiederholungsgefahr.

  • Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
  • Datum: 17.06.2026
  • Aktenzeichen: 11 CS 26.839
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im vorläufigen Rechtsschutz
  • Rechtsbereiche: Fahrerlaubnisrecht, Verwaltungsrecht, öffentliches Sicherheitsrecht
  • Streitwert: 5.000,- EUR
  • Relevant für: Fahrlehrer, Fahrschulen, Fahrerlaubnisbehörden, Betroffene sexueller Belästigung

Wann droht der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis?

Grundlage für einen Widerruf sind § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Entscheidend ist die nachträgliche Unzuverlässigkeit, wenn keine Gewähr mehr für eine künftige ordnungsgemäße Berufsausübung besteht. Die Behörde erstellt dafür eine Prognose auf Basis des Gesamtbildes des Verhaltens, wobei ein strenger Maßstab gilt. Bereits ein einmaliges, aber schwerwiegendes Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen.

Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. – so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof

Ein Fahrlehrer für die Klassen A und BE, seit dem 21. September 2011 im Besitz seiner Erlaubnis, verlor genau diese nach sexuell konnotierten verbalen und schriftlichen Annäherungen gegenüber einer ehemaligen Fahrschülerin. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte den Widerruf unter dem Aktenzeichen 11 CS 26.839 und wies die Beschwerde des Mannes gegen die ablehnende Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts München zurück. Das bedeutet: In einem Eilverfahren entscheidet das Gericht nur vorläufig darüber, ob der Widerruf sofort vollzogen wird oder bis zum Hauptverfahren ausgesetzt bleibt – nicht darüber, ob der Widerruf an sich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin sah in dem Verhalten eine Ausnutzung des besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses zwischen Fahrlehrer und Fahrschülerin. Die Unzuverlässigkeit wurde bejaht, weil die verbale Belästigung die psychische Gesundheit der Betroffenen und ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung beeinträchtigt habe.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wiederholte sexuell konnotierte Annäherungen gegenüber Fahrschülern begründen eine erhebliche Berufspflichtverletzung, die den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen nachträglicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt – dies gilt unabhängig davon, ob das Verhalten die Schwelle zur strafrechtlichen Relevanz überschreitet.
  2. Zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit darf ein Erlaubniswiderruf sofort vollzogen werden, wenn aus verbalen oder physischen Grenzüberschreitungen unkontrollierte Impulse und damit eine konkrete Gefahr abzuleiten sind.
  3. Eine langjährige beanstandungsfreie Berufsausübung schließt die Annahme einer Wiederholungsgefahr in der Zukunftsprogose nicht aus, wenn das aktuelle Fehlverhalten Einsicht vermissen lässt und auf das Ausnutzen eines besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnisses hindeutet.
Infografik (Checkliste): Voraussetzungen für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis bei sexueller Belästigung von Fahrschülern.
Sexuelle Belästigung durch Fahrlehrer: Erlaubnis sofort weg

Warum war der Fahrlehrer unzuverlässig?

Pflichtverletzungen müssen gröblich und wiederholt sein, um Unzuverlässigkeit im Sinne des Gesetzes zu begründen. Erheblich ist das Verhalten bereits dann, wenn es unterhalb der strafrechtlichen Relevanz etwa des § 185 StGB liegt. Maßgeblich ist, ob der Fahrlehrer unkontrollierte Impulse zeigt und keine Einsicht in sein Fehlverhalten erkennen lässt. Im Zentrum der rechtlichen Bewertung steht der Schutz der Fahrschüler vor Abwehr, Angst und Ekel.

Ein Fahrlehrer stehe in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Deswegen und wegen des Alters- und Reifeunterschieds seien diese nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen und insbesondere auch sexuelle Anzüglichkeiten […] entschieden zur Wehr zu setzen. – so das Gericht

Das Gericht prüft gezielt, ob Sie Einsicht in Ihr Fehlverhalten zeigen und aktiv gegensteuern – etwa durch therapeutische Begleitung oder nachweisbare Verhaltensänderungen. Fehlt diese Selbstreflexion, festigt sich die negative Prognose und der Widerruf wird fast unausweichlich. Wer mit Vorwürfen konfrontiert ist, sollte daher umgehend dokumentieren, welche konkreten Schritte er zur Aufarbeitung unternimmt.

Im konkreten Fall zeigte sich das Ausmaß der Vorwürfe in mehreren dokumentierten WhatsApp-Nachrichten. Der Mann soll unter anderem geschrieben haben: „Nächste Fahrstunde versohle ich deinen hinter mit einem frisch geschnitzten Haselnuss Stock.“

Sexuelle Themen in der Fahrstunde

Nach den Angaben der ehemaligen Schülerin wurden bereits in der ersten Fahrstunde sexuelle Vorlieben angesprochen; in der Folge sei sie wiederholt bedrängt worden, obwohl sie aus Angst häufig freundlich reagiert habe. Das Gericht wertete dieses Verhalten als schwerwiegende Pflichtverletzung, die jenseits üblicher sozialer Standards liege.

Strafrechtliche Einstellung ohne Bedeutung für den Widerruf

Die Staatsanwaltschaft hatte das Ermittlungsverfahren am 9. September 2025 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil der Tatbestand des § 185 StGB nicht erfüllt sei. Das bedeutet konkret: Die Staatsanwaltschaft muss ein Verfahren einstellen, wenn die Ermittlungen ergeben, dass das Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt oder nicht ausreichend nachweisbar ist – das ist etwas anderes als ein Freispruch durch ein Gericht. Diese strafrechtliche Bewertung stand dem berufsrechtlichen Widerruf jedoch nicht entgegen – die verwaltungsrechtliche Prüfung der Zuverlässigkeit folgt eigenen Maßstäben.

Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass das Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liege. […] Ungeachtet dessen, ob sein Verhalten eine strafbare Herabwürdigung seiner Fahrschülerin darstellt habe, habe der Antragsteller eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung begangen, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtige. – so der BayVGH
Achtung Falle:

Die Einstellung eines Strafverfahrens bietet keinen Schutz vor berufsrechtlichen Konsequenzen. Während Strafverfolger prüfen müssen, ob ein konkreter Straftatbestand zweifelsfrei nachweisbar ist, genügt der Behörde für einen Widerruf die negative Prognose zur künftigen Berufsausübung. Erfahrungsgemäß wiegen sich viele Betroffene nach einer strafrechtlichen Einstellung in falscher Sicherheit und unterschätzen, dass das Verwaltungsrecht völlig eigene Maßstäbe anlegt.

Ist der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis verhältnismäßig?

Eine solche Maßnahme muss mit der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar sein. Erforderlich und angemessen ist der Widerruf, wenn kein milderes Mittel zur Abwendung künftiger Gefahren ersichtlich ist. Das Prinzip des milderen Mittels verlangt: Wenn mehrere Maßnahmen gleichermaßen geeignet sind, das Schutzziel zu erreichen, muss die Behörde diejenige wählen, die den Betroffenen am wenigsten belastet – etwa eine Auflage statt eines vollständigen Widerrufs. Hohe Gemeinschaftsgüter wie die sexuelle Selbstbestimmung und die körperliche Unversehrtheit können nach Auffassung des Gerichts sogar die vollständige Untersagung der Berufsausübung rechtfertigen.

Der betroffene Fahrlehrer argumentierte mit seiner seit 2011 beanstandungsfreien Tätigkeit. Der Verwaltungsgerichtshof verwarf dieses Argument: Die über etwa zwei Monate andauernden Belästigungen belegten aus Sicht der Richter eine konkrete Wiederholungsgefahr, die durch den bloßen Zeitablauf seit der letzten Beschwerde nicht entkräftet werde. Aussagen des Fahrschulleiters und einer weiteren ehemaligen Schülerin deuteten zudem darauf hin, dass es sich möglicherweise nicht um einen Einzelfall, sondern um ein wiederkehrendes Muster handelte. Am Ende gewichtete das Gericht das Interesse am Schutz der Fahrschüler höher als das Recht des Mannes auf ungehinderte Berufsausübung.

Eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Berufsausübung schützt nicht vor dem Widerruf, wenn das Gericht eine Wiederholungsgefahr bejaht. Selbst ein einziger schwerwiegender Vorfall über wenige Wochen kann die gesamte bisherige Zuverlässigkeit aufheben. Mehrere Beschwerden unterschiedlicher Schüler verstärken diesen Effekt massiv und deuten für das Gericht auf ein wiederkehrendes Verhaltensmuster hin.

Warum blieb der Sofortvollzug bestehen?

Rechtsgrundlage für die sofortige Vollziehbarkeit ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Diese Vorschrift erlaubt es Behörden, die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug das Interesse des Betroffenen an einem Aufschub überwiegt – der Widerruf wird also wirksam, bevor ein Gericht die Sache abschließend geprüft hat. Die staatliche Schutzpflicht für hochrangige Rechtsgüter wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG überwiegt in solchen Fällen das Interesse des Betroffenen am Aufschub der Maßnahme. Die Anordnung dient zusätzlich dazu, durch die Rückgabe des Fahrlehrerscheins den Rechtsschein einer fortbestehenden Erlaubnis zu verhindern. Das bedeutet: Solange der Fahrlehrer den Schein noch besitzt, könnte er nach außen so auftreten, als sei er weiterhin berechtigt – dieser Anschein soll beseitigt werden.

Das Verwaltungsgericht München hatte den Eilantrag bereits am 20. April 2026 abgelehnt; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung am 17. Juni 2026. Für die Richter mussten die bedrohten Rechtsgüter der Fahrschüler nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache warten. Der Fahrlehrerschein mit der Nummer 087135 war bereits am 18. Februar 2026 – kurz nach dem Widerrufsbescheid vom 4. Februar 2026 – zurückgegeben worden. Der befürchtete Schutz vor unkontrollierten sexuellen Impulsen rechtfertigte aus Sicht des Gerichts den sofortigen Entzug der Fahrlehrerlaubnis, noch bevor über die eigentliche Klage entschieden ist.

Was der BayVGH daraus ableitet

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat als oberstes bayerisches Verwaltungsgericht im Eilverfahren entschieden – der Beschluss ist zwar formal auf den Einzelfall bezogen, gibt aber die Linie für alle vergleichbaren Fälle in Bayern vor und signalisiert anderen Verwaltungsgerichtshöfen, dass sexuelle Übergriffigkeit gegenüber Fahrschülern den sofortigen und vollständigen Entzug der Fahrlehrerlaubnis rechtfertigt. Die Hürde dafür liegt unterhalb der Strafbarkeit: Bereits verbale Belästigungen mit sexualisiertem oder gewalttönendem Inhalt genügen, wenn das Gericht eine Wiederholungsgefahr bejaht.

Wer als Fahrlehrer mit einem entsprechenden Vorwurf konfrontiert wird, muss handeln bevor der Widerrufsbescheid kommt: Dokumentieren Sie eigene Aufarbeitungsschritte, suchen Sie therapeutische oder supervisorische Begleitung und bereiten Sie sich darauf vor, dass eine strafrechtliche Einstellung des Verfahrens keinerlei Schutz bietet. Sobald ein Sofortvollzug angeordnet ist, bleibt nur der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO – das ist ein gerichtliches Verfahren, mit dem man erreichen kann, dass die Behörde ihren Bescheid vorläufig nicht durchsetzen darf, bis die Hauptsache entschieden ist. Dieser Antrag muss schnellstmöglich beim Verwaltungsgericht gestellt werden, hat aber bei Schutzgütern wie sexueller Selbstbestimmung geringe Erfolgsaussichten.

Bei einer Sofortvollzugsanordnung wird der Widerruf sofort wirksam – Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald der Widerrufsbescheid vorliegt, dürfen Sie ab diesem Tag keine Fahrstunden mehr geben, selbst wenn das Hauptsacheverfahren noch läuft. Unterrichten Sie trotzdem weiter, machen Sie sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.


Droht der Widerruf Ihrer Fahrlehrerlaubnis?

Ein Widerrufsbescheid kann sofort vollziehbar sein – selbst ein strafrechtlich eingestelltes Verfahren schützt nicht vor dem Entzug Ihrer Berufszulassung. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die richtigen Weichen zu stellen: Sie prüfen die Erfolgsaussichten eines Eilantrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und beraten Sie, welche dokumentierten Schritte jetzt noch möglich sind, um den Sofortvollzug abzuwenden.

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Experten-Kommentar

Die Einstellung eines Strafverfahrens blockiert das Berufsverfahren nicht, weil die Gewerbebehörden einen völlig anderen, präventiven Maßstab anlegen. Während die Staatsanwaltschaft eine konkrete Schuld nachweisen muss, reicht im Verwaltungsrecht bereits die bloße, gut begründete Besorgnis künftiger Verfehlungen für einen Entzug aus.

Wer mit solchen Vorwürfen konfrontiert wird, darf daher niemals auf das Ende des Strafverfahrens warten. Betroffene müssen sofort auf der verwaltungsrechtlichen Ebene gegensteuern, indem sie freiwillig Maßnahmen wie eine Supervision oder Mediation nachweisen, um der Behörde den Wind aus den Segeln zu nehmen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf die Behörde meine Fahrlehrerlaubnis widerrufen, obwohl das Strafverfahren wegen Belästigung eingestellt wurde?

Ja, die Behörde darf die Fahrlehrerlaubnis auch dann widerrufen, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde. Strafrecht und Verwaltungsrecht prüfen nach unterschiedlichen Maßstäben, deshalb schützt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nicht vor berufsrechtlichen Folgen.

Die Staatsanwaltschaft prüft im Strafverfahren, ob ein Straftatbestand sicher nachweisbar ist; eine Einstellung bedeutet nur, dass dieser Nachweis nicht ausreicht oder kein Delikt feststellbar ist. Die Verwaltungsbehörde fragt dagegen, ob Sie für den Fahrlehrerberuf noch zuverlässig sind und künftig ordnungsgemäß arbeiten werden. Dafür genügt eine negative Prognose auf Grundlage des gesamten Verhaltens, auch wenn das Verhalten strafrechtlich nicht verfolgt werden kann. Genau deshalb kann ein Widerruf rechtmäßig sein, obwohl das Strafverfahren beendet wurde.

Wichtig ist außerdem: Die Einstellung ist kein Freispruch und enthält regelmäßig keine Aussage darüber, ob das Verhalten berufsrechtlich unbedenklich war. Gegen den Widerruf kommt es daher vor allem darauf an, ob die Behörde die Unzuverlässigkeit tragfähig begründet hat und ob die Prognoseentscheidung angreifbar ist.


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Verliere ich meinen Fahrlehrerschein auch bei rein verbaler Übergriffigkeit ohne körperlichen Kontakt?

JA, bereits rein verbale sexuelle Belästigungen können den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis rechtfertigen, auch ohne körperlichen Kontakt. Maßgeblich ist nicht die Berührung, sondern die berufsrechtliche Zuverlässigkeit und das Vertrauen der Fahrschüler.

Nach § 14 Abs. 2 FahrlG genügt schon ein einmaliges, aber schwerwiegendes Fehlverhalten, wenn es zeigt, dass künftig keine ordnungsgemäße Berufsausübung mehr erwartet werden kann. Sexualisierte Nachrichten, anzügliche Kommentare oder grenzüberschreitende Gespräche in der Fahrstunde sind besonders gravierend, weil Fahrlehrer in einem Autoritäts- und Vertrauensverhältnis stehen. Wer dieses Verhältnis für sexuelle Anspielungen nutzt, verletzt nicht nur die berufliche Sorgfalt, sondern gefährdet auch die psychische Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung der Fahrschüler. Dass kein Körperkontakt stattgefunden hat, entlastet daher nicht.

Selbst eine strafrechtliche Einstellung hilft in solchen Fällen nicht weiter, weil das Verwaltungsrecht eigene Maßstäbe anlegt und keine Strafbarkeit verlangt. Entscheidend ist, ob das Verhalten eine negative Zukunftsprognose trägt und auf Wiederholungsgefahr schließen lässt.


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Darf ich bis zum endgültigen Gerichtsurteil weiter Fahrstunden geben oder gilt das Verbot sofort?

NEIN, bei einem Sofortvollzugsbescheid gilt das Verbot sofort ab Zugang des Widerrufsbescheids. Sie dürfen dann keine Fahrstunden mehr geben, auch wenn über Widerspruch oder Klage noch nicht endgültig entschieden ist.

Die Sofortvollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bewirkt, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Der Widerruf wird deshalb vorläufig vollziehbar, weil das öffentliche Interesse an sofortigem Schutz schwerer wiegt als Ihr Interesse, bis zum Hauptsacheurteil weiterzuarbeiten. Wer trotz wirksam angeordnetem Sofortvollzug unterrichtet, handelt ohne gültige Berechtigung und setzt sich strafrechtlichen Risiken aus, insbesondere wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Nur wenn das Verwaltungsgericht auf einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellt, dürfen Sie vorläufig weiterarbeiten. Bis dahin müssen Sie von jeder Fahrstunde Abstand nehmen, weil schon der bloße Anschein einer fortbestehenden Erlaubnis rechtlich gerade beseitigt werden soll.


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Kann ich den Widerruf abwenden, indem ich eine Therapie oder Verhaltensänderung nachweise?

JA, Therapie und nachweisbare Verhaltensänderung können die Prognose verbessern, garantieren aber nicht den Erhalt der Fahrlehrerlaubnis. Entscheidend ist, ob die Behörde oder das Gericht die Wiederholungsgefahr nach dem Gesamtbild als ausgeräumt ansieht.

Rechtlich geht es bei der Fahrlehrerlaubnis um die künftige Zuverlässigkeit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG. Deshalb wirken Einsicht, Aufarbeitung und externe Hilfe nur dann positiv, wenn sie ernsthaft, frühzeitig und nachvollziehbar dokumentiert sind. Wer therapeutische Begleitung, Supervision oder konkrete Änderungen im Umgang mit Fahrschülern belegt, zeigt Selbstreflexion und kann eine negative Prognose schwächen. Bloßes Beteuern reicht dagegen nicht, weil die Behörde nicht auf gute Absichten, sondern auf belastbare Tatsachen für eine sichere Zukunftsprognose abstellt.

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Maßnahmen, denn erst nach dem Widerruf begonnene Schritte wirken oft wie taktische Reaktion und überzeugen deutlich seltener. Auch eine jahrzehntelange beanstandungsfreie Tätigkeit kann den Widerruf nicht verhindern, wenn das aktuelle Fehlverhalten schwer wiegt und auf ein fortbestehendes Risiko schließen lässt.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 11 CS 26.839 – Beschluss vom 17.06.2026




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