Skip to content
Menü

Haftung für erhöhte Parkentgelte: Halter haftet nicht allein, muss Fahrer nennen

Dreimal falsch geparkt, dreimal 30 Euro Vertragsstrafe gefordert – doch die Halterin schweigt dazu, wer wirklich am Steuer saß. Ein einfaches „Ich war’s nicht“ reicht nicht, entschied der Bundesgerichtshof – doch was genau Halter stattdessen offenlegen müssen, sorgt für Diskussionsstoff.
Frau greift auf Krankenhausparkplatz nach Strafzettel unter Scheibenwischer eines parkenden Autos
BGH zu Parkstrafen auf privatem Krankenhausparkplatz: Halter muss mögliche Fahrer konkret benennen statt nur zu bestreiten Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: XII ZR 13/19

Das Wichtigste im Überblick

Am 18.12.2019 stellte der BGH (XII ZR 13/19) klar: Ein Fahrzeughalter muss bei einem bestrittenen Parkverstoß angeben, welche Personen das Fahrzeug im jeweiligen Zeitraum nutzen konnten. Das gilt bei kostenlosen privaten Parkplätzen, weil Betreiber den Fahrer meist nicht nachträglich feststellen können.


  • Fahrer schwer feststellbar: Der Betreiber kennt den Fahrer meist nicht und kann ihn später kaum sicher ermitteln.
  • Halter zahlt nicht allein: Die bloße Zulassung auf seinen Namen zwingt ihn nicht zur Zahlung.
  • Vertrag mit Fahrer: Das verlangte Geld beruht auf dem Parkvertrag mit dem Fahrer, nicht mit dem Halter.
  • Parkregel wirksam: Das Schild durfte mindestens 30 Euro für Parkverstöße vorsehen.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 18.12.2019
  • Aktenzeichen: XII ZR 13/19
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Vertragsrecht, Verkehrsrecht
  • Wichtig für: Fahrzeughalter, Betreiber privater Parkplätze

BGH verlangt Angaben vom Halter bei unbezahlten Parkstrafen

Bestreitet ein Fahrzeughalter, ein unter Verstoß gegen die Parkordnung auf einem Privatparkplatz abgestelltes Fahrzeug selbst gefahren zu haben, darf er sich vor Gericht nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken. Der Bundesgerichtshof hob mit Urteil vom 18. Dezember 2019 (Az. XII ZR 13/19) ein klageabweisendes Urteil des Landgerichts Arnsberg auf. Halter müssen im Rahmen einer sekundären Darlegungslast vortragen, welche Personen im fraglichen Zeitraum als Fahrer in Betracht kamen.

Eine Betreiberfirma bewirtschaftet für Grundstückseigentümer zwei private Krankenhausparkplätze. Sie verlangte von der Halterin eines Pkws 214,50 Euro für drei Parkverstöße nebst Kosten für Halteranfragen und Inkasso. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Arnsberg – Urteil der 3. Zivilkammer vom 16. Januar 2019 – wiesen die Zahlungsklage ab. Die Begründung der Vorinstanzen: Die Betreiberfirma habe nicht bewiesen, dass die Halterin das Fahrzeug tatsächlich selbst gefahren habe.

Der Bundesgerichtshof sah das anders und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Über den Zahlungsanspruch selbst ist damit noch nicht abschließend entschieden.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Bestreitet ein Fahrzeughalter, ein unter Verstoß gegen die Parkordnung auf einem privaten Parkplatz abgestelltes Fahrzeug selbst gefahren zu haben, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast. Er muss substantiiert vortragen, welche Personen im maßgeblichen Zeitraum die Möglichkeit hatten, das Fahrzeug zu nutzen; ein einfaches Bestreiten genügt nicht.
  2. Allein aus der Haltereigenschaft folgt bei unberechtigtem Parken auf Privatgelände keine vertragliche Haftung auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Eine analoge Anwendung der straßenverkehrsrechtlichen Kostentragungspflicht des Halters (§ 25a Abs. 1 StVG) auf private Parkplatzverhältnisse scheidet aus.

Drei Parkverstöße auf Klinikgeländen führten zum Rechtsstreit

Ausgangspunkt des Verfahrens waren drei Vorfälle auf den beiden privaten Krankenhausparkplätzen, bei denen Parkbedingungen missachtet und Zahlungsaufforderungen ignoriert wurden. Da die Halterin die Zahlung verweigerte und angab, nicht selbst gefahren zu sein, landete die Forderung schließlich vor Gericht.

Kostenlose Parkzeit und reservierte Mitarbeiterstellplätze

Auf den Parkplätzen wiesen Schilder darauf hin, dass es sich um Privatgelände handelte. Das Parken mit Parkscheibe war für eine bestimmte Höchstdauer kostenlos, gesondert gekennzeichnete Flächen blieben Krankenhausmitarbeitern mit Parkausweis vorbehalten. Bei Verstößen kündigte die Beschilderung ein erhöhtes Parkentgelt von „mindestens 30 €“ an.

Verstöße an drei Tagen führten zu Zahlungsaufforderungen an der Windschutzscheibe

Am 20. Oktober 2015 überschritt das Fahrzeug der Halterin die Höchstparkdauer – Mitarbeiterinnen der Betreiberfirma hinterließen eine Zahlungsaufforderung über 15 Euro. Am 13. Mai 2017 und erneut am 5. Dezember 2017 stand der Pkw unberechtigt auf Mitarbeiterparkplätzen des anderen Krankenhauses, jeweils mit einer Aufforderung über 30 Euro.

Vollständige Zahlungsverweigerung nach Halterermittlung und Inkassoeinschaltung

Nach fruchtlosen Halteranfragen schaltete die Betreiberfirma ein Inkassounternehmen ein. Die Halterin bestritt bei jedem der drei Vorgänge, das Fahrzeug gefahren zu haben, und lehnte jede Zahlung ab – sowohl gegenüber der Betreiberfirma als auch gegenüber dem Inkassobüro. Die Betreiberfirma machte die Gesamtforderung von 214,50 Euro im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Grundstückseigentümer im eigenen Namen geltend.

Mindestvertragsstrafe von 30 Euro hält AGB-Kontrolle stand

Das Bereitstellen eines unentgeltlichen Parkplatzes führt bei dessen Nutzung zu einem Leihvertrag nach § 598 BGB. Stellt jemand sein Fahrzeug auf einer solchen Fläche ab, nimmt er konkludent das Angebot des Betreibers an (§§ 145, 151 BGB) – und mit ihm die auf den Hinweisschildern ausgewiesene Vertragsstrafe.

Vertragsschluss durch bloßes Abstellen auf dem ausgeschilderten Parkplatz

Eine Vertragsstrafenklausel nach §§ 339 ff. BGB ist in Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen, wenn die Hinweisschilder gut sichtbar sind und dem Fahrer eine zumutbare Kenntnisnahme ermöglichen (§ 305 Abs. 2 BGB). Genau das war hier der Fall: Die Schilder waren deutlich sichtbar angebracht, der Fahrer konnte sich ohne Weiteres über die Bedingungen informieren.

Zulässigkeit des Leistungsbestimmungsrechts ab 30 Euro nach billigem Ermessen

Die AGB-Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB ergab weder eine unangemessene Benachteiligung noch eine Intransparenz der Klausel. Der Zusatz „mind.“ 30 Euro behält der Verleiherin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach §§ 315 ff. BGB vor – sie kann bei schwerwiegenderen Verstößen, etwa mehrtägigem widerrechtlichem Parken, eine höhere Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festsetzen. Eine fehlende Obergrenze führte deshalb nicht zur Intransparenz.

Angemessenheit der Mindestvertragsstrafe zur Durchsetzung der Parkordnung

Eine Mindeststrafe von 30 Euro ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ein geeignetes und angemessenes Druckmittel gegen widerrechtliches Parken. Sie steht nicht außer Verhältnis zum Gewicht der sanktionierten Verstöße. Ob die Klausel in zwei getrennt zu beurteilende Regelungsbereiche aufgeteilt werden müsste, ließ der Senat offen – unter Verweis auf sein eigenes Urteil vom 14. Januar 2015 (XII ZR 176/13) hielt er eine abschließende Prüfung dazu nicht für erforderlich.

Stellte ein Betreiber ein Schild auf, das für Parkverstöße eine Mindeststrafe von 30 Euro vorsieht, hielte diese Klausel der Inhaltskontrolle stand, da sie als Druckmittel dient und bei gravierenderen Pflichtverletzungen über billiges Ermessen angepasst werden könnte.

Warum Fahrzeughalter nicht automatisch für Parkstrafen haften

Vertragspartner des Parkplatzbetreibers wird ausschließlich derjenige, der das Fahrzeug tatsächlich abstellt. Eine automatische Gleichsetzung von Halter und Fahrer findet nicht statt – die Haltereigenschaft allein begründet weder eine vertragliche noch eine deliktische Haftung auf Zahlung des erhöhten Parkentgelts oder der Rechtsverfolgungskosten.

Vertragliche Bindung entsteht ausschließlich mit dem handelnden Fahrer

Der Bundesgerichtshof bestätigte den Ausgangspunkt des Landgerichts: Aus der reinen Haltereigenschaft folgt kein Vertragsstrafenanspruch, weil der Halter nicht Partei des Leihvertrags ist. Vertragspartner ist und bleibt der Fahrer, der das Angebot des Betreibers durch das Abstellen angenommen hat.

Keine Übertragung der Bußgeld-Halterhaftung auf das Privatrecht

Auch eine analoge Anwendung von § 25a Abs. 1 Satz 1 StVG scheidet aus. Diese Vorschrift erlaubt es, dem Halter bei unbekanntem Fahrer die Kosten eines Bußgeldverfahrens wegen eines Halt- oder Parkverstoßes im öffentlichen Raum aufzuerlegen. Für eine entsprechende Anwendung auf private Parkplätze fehlt es an einer Regelungslücke: Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der möglichen Verschiedenheit von Halter und Fahrer abschließend geregelt, wann Rechtsfolgen an die Haltereigenschaft anknüpfen.

Demgegenüber hat er nicht für den allein auf dem zwischen Verleiher und Fahrzeugführer geschlossenen Vertrag beruhenden Vertragsstrafenanspruch des Verleihers einzustehen. An dieser Vertragsbeziehung ist er nicht beteiligt. – so der Bundesgerichtshof

Fehlen einer gesetzlichen Auskunftspflicht schließt Schadensersatzanspruch aus

Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Halterin bestand nicht. Er ergab sich weder aus unerlaubter Handlung noch aus §§ 242, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1, 249 BGB wegen der Weigerung, den Fahrer zu benennen – denn den Halter trifft gegenüber dem Verleiher keine entsprechende Auskunftspflicht. Zwar ist § 858 Abs. 1 BGB ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, doch trifft den Halter als bloßen Zustandsstörer kein Verschulden an den Parkverstößen des jeweiligen Fahrers. Selbst die beiden Verstöße auf demselben Parkplatzgelände begründeten keine konkrete Vorhersehbarkeit künftiger verbotener Eigenmacht. Auch aus dem quasinegatorischen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB ließ sich keine Auskunftspflicht ableiten, weil dieser gerade voraussetzt, dass der Halter auf eine Aufforderung schweigt – er verpflichtet nicht zum Ersatz des Entgelts. Zwar kann ein Halter unter bestimmten Voraussetzungen als Zustandsstörer auf Unterlassung haften oder nach Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB) Abschleppkosten ersetzen müssen – einen vertraglichen Strafanspruch begründet das aber nicht.

Halter muss mögliche Fahrer benennen – bloßes Bestreiten reicht nicht

Bestreitet der Fahrzeughalter, das Fahrzeug abgestellt zu haben, trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO. Er muss diejenigen Personen benennen, die im fraglichen Zeitraum Zugriff auf den Pkw hatten. Diese Pflicht greift, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und keine zumutbare Aufklärungsmöglichkeit hat, während der Prozessgegner die Umstände kennt und nähere Angaben unschwer machen kann. Genügt der Halter dieser Pflicht nicht, gilt das Vorbringen der Gegenseite nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden – zu einer Beweislastumkehr führt sie jedoch nicht, und sie verpflichtet den Halter auch nicht, dem Anspruchsteller sämtliche für den Prozesserfolg nötigen Informationen zu verschaffen.

Anonymes Massengeschäft verhindert Aufklärung durch den Parkplatzbetreiber

Zwar gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass Halter und Fahrer identisch sind – Halter- und Fahrereigenschaft fallen in der Lebenswirklichkeit häufig auseinander. Trotzdem durfte sich die Halterin nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Der Grund liegt in den Besonderheiten des unentgeltlichen privaten Parkens als anonymem Massengeschäft: Der Parkplatz wird der Allgemeinheit angeboten, nicht einem zuvor identifizierten Vertragspartner. Betreiber und Fahrer haben regelmäßig keinen persönlichen Kontakt, sodass der Betreiber keine zumutbare Möglichkeit hat, die Identität nachträglich festzustellen.

Keine Pflicht des Betreibers zu Schrankenanlagen oder Videoabfangdiensten

Selbst wenn der Betreiber den Fahrer bei dessen Rückkehr mit erhöhtem Personalaufwand anhalte oder Videoaufnahmen einsetze, könne er dessen Personalien oder deren Übereinstimmung mit den Halterdaten nicht ohne Weiteres feststellen, so der Senat. Auch ein Schrankensystem ändert daran nichts: Von einem Betreiber, der Stellplätze unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann nicht verlangt werden, technische Anlagen allein zur Verhinderung von Missbrauch zu errichten.

Halter muss Nutzerkreis unter Beachtung der Wahrheitspflicht konkret benennen

Dem Halter ist es dagegen regelmäßig zumutbar, auch noch einige Zeit später diejenigen Personen zu benennen, die im fraglichen Zeitraum Gelegenheit hatten, das Fahrzeug zu nutzen. Das liegt in seiner Hand, weil er entscheidet, wem er das Fahrzeug überlässt – daran ändert sich nichts, wenn dazu auch Angehörige gehören könnten. Der Bundesgerichtshof zog hierzu eine Parallele zur sekundären Darlegungslast des Inhabers eines häuslichen Internetanschlusses bei Urheberrechtsverletzungen (BGH, Urteile vom 27. Juli 2017 – I ZR 68/16 – und vom 6. Oktober 2016 – I ZR 154/15). Diese Erklärungspflicht muss die Halterin unter Beachtung ihrer Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO erfüllen; ein einfaches Bestreiten reicht dafür nicht aus.

Ein solcher für ein substanziiertes Bestreiten erforderlicher Vortrag – mit dem dem Halter nicht die Pflicht auferlegt wird, dem Vermieter alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen – ist ihm auch unschwer möglich und zumutbar, da er es regelmäßig in der Hand hat, wem er das Fahrzeug überlässt. – so der Bundesgerichtshof

Warum der Fall zurück an das Landgericht Arnsberg ging

Das Landgericht hatte die Klage verfrüht mit dem Argument abgewiesen, die Betreiberfirma sei für die Fahrereigenschaft der Halterin beweisfällig geblieben. Weil der Halterin bislang keine Gelegenheit gegeben worden war, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen, war die Sache noch nicht entscheidungsreif.

Aufhebung wegen Rechtsfehlers bei der Bewertung des Bestreitens

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 16. Januar 2019 auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – zurück. Die Halterin muss im wiedereröffneten Verfahren Gelegenheit erhalten, substantiiert dazu vorzutragen, wem sie das Fahrzeug an den drei fraglichen Tagen überlassen hatte.

Prüfung der bereits vorliegenden Verteidigereingabe durch das Landgericht

Das Landgericht muss dabei auch würdigen, ob die Angaben auf der letzten Seite der handschriftlichen Eingabe des Beklagtenvertreters vom 15. April 2018 den Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bereits genügen. Erfüllt die Halterin diese Pflicht nicht, gilt die Behauptung der Betreiberfirma zur Fahrereigenschaft als zugestanden. Trägt sie dagegen substantiiert vor, welche Personen als Nutzer in Betracht kamen, muss die Betreiberfirma den Beweis für die Fahrereigenschaft erst noch erbringen.

Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Streitigkeiten um private Parkgebühren verlagert diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs den Blick vom Fahrzeughalter auf die Angaben im Prozess. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob der Halter konkret benennt, wer das Auto nutzen konnte. Wer den Nutzerkreis verschweigt, verliert also nicht wegen des Parkverstoßes, sondern wegen des Schweigens im Verfahren.

Ob die bereits eingereichte handschriftliche Erklärung der Halterin diesen Anforderungen genügt, musste das Gericht nicht entscheiden und hat es dem Landgericht überlassen. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent: Sie begründet keine Zahlungspflicht allein als Halter. Betroffene behalten damit die Möglichkeit, einen Zahlungsanspruch weiter mit eigenen Angaben zum Nutzerkreis abzuwehren.

Halter bestreitet Parkverstoß – warum das allein nicht reichte

Die Halterin hatte sich darauf beschränkt, ihre Fahrereigenschaft schlicht zu bestreiten – aus Sicht des Landgerichts genügte das, weil kein Anscheinsbeweis für die Identität von Halter und Fahrer besteht. Der Bundesgerichtshof sah das anders, weil sie selbst wusste, wem sie das Fahrzeug überlassen konnte, und diese Angabe unschwer hätte machen können. Hätte sie stattdessen schon konkret benannt, wer als Nutzer in Betracht kam, wäre die Sache möglicherweise nicht zurückverwiesen worden.

Ob ein solches Vorgehen auf den eigenen Fall passt, hängt von mehreren Punkten ab, die hier eine Rolle spielten. Falls der Parkplatz nicht unentgeltlich, sondern gegen Gebühr betrieben wurde, käme statt eines Leihvertrags ein Mietverhältnis in Betracht – das könnte die Bewertung der Vertragsstrafenklausel verschieben. War die Vertragsstrafe auf den Hinweisschildern weniger klar ausgewiesen als hier, könnte die Klausel schon an der Einbeziehung in den Vertrag scheitern, unabhängig vom Verhalten des Halters.

Auch die eigene Reaktion auf die Zahlungsaufforderung kann unterschiedlich gewichtet werden. Wer schon frühzeitig angegeben hat, welche Personen das Fahrzeug hätten nutzen können, hat damit möglicherweise bereits erfüllt, was hier erst im weiteren Verfahren nachgeholt werden musste; wer sich dagegen wiederholt auf ein bloßes Bestreiten zurückzieht, könnte trotz vergleichbarem Sachverhalt schlechter stehen.

In den eigenen Schreiben kann sichtbar sein:

  • Wortlaut der Hinweisschilder zur Vertragsstrafe
  • Betrag und Datum der Zahlungsaufforderung am Fahrzeug
  • Bereits abgegebene schriftliche Erklärung zum Nutzerkreis
  • Zeitpunkt der Halteranfrage durch den Betreiber

Viele Halter konzentrieren sich darauf, die eigene Fahrereigenschaft zu bestreiten – der eigentliche Hebel lag in diesem Verfahren aber darin, wie konkret die Angaben zum möglichen Nutzerkreis ausfielen, etwa in der handschriftlichen Eingabe vom 15. April 2018. Ob eine eigene Erklärung diesen Anforderungen bereits genügt, lässt sich von außen kaum selbst beurteilen.

Der eigene Fall zu einer Zahlungsaufforderung für einen Parkverstoß lässt sich kurz schildern. Fragen Sie dazu jetzt unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet eine Klage gegen mich als Halter, wenn der tatsächliche Fahrer unbekannt bleibt?

Die Haltereigenschaft allein begründet keine Zahlungspflicht für ein erhöhtes Parkentgelt auf Privatgelände; ein bloßes Bestreiten der eigenen Fahrt genügt vor Gericht jedoch nicht. Vertragspartner wird grundsätzlich der Fahrer, der das Fahrzeug abstellt und dadurch den Leihvertrag nach § 598 BGB schließt. § 25a Abs. 1 StVG lässt sich auf private Parkplatzforderungen nicht entsprechend anwenden.

Bestreitet der Halter seine eigene Fahrt, trifft ihn nach § 138 Abs. 2 ZPO eine sekundäre Darlegungslast. Er muss konkret vortragen, welche Personen das Fahrzeug im fraglichen Zeitraum nutzen konnten. Das ist zumutbar, weil der Halter regelmäßig weiß, wem er sein Fahrzeug überlässt. Ein einfacher Satz wie „Ich war es nicht“ oder vollständiges Schweigen genügt deshalb nicht.

Kommt der Halter dieser Erklärungspflicht nicht nach, kann das Vorbringen des Betreibers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Dadurch wird die Beweislast jedoch nicht umgekehrt; der Betreiber muss die Fahrereigenschaft weiterhin beweisen, wenn der Halter den möglichen Nutzerkreis substantiiert benennt.


zurück

Wer muss die Fahrereigenschaft beweisen, nachdem ich mögliche Nutzer genannt habe?

Die Betreiberfirma muss die Fahrereigenschaft beweisen, wenn der Halter substantiiert mögliche Nutzer benennt. Unterlässt der Halter solche Angaben, kann die Behauptung der Betreiberfirma nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten.

Die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO verpflichtet den Halter lediglich, den möglichen Nutzerkreis nachvollziehbar darzustellen. Ein Anscheinsbeweis, dass Halter und Fahrer identisch sind, besteht nicht, weil beide Eigenschaften häufig auseinanderfallen. Die Angaben müssen der Wahrheitspflicht aus § 138 Abs. 1 ZPO entsprechen, dürfen sich jedoch auf zumutbare Informationen beschränken. Der Halter muss der Betreiberfirma deshalb nicht sämtliche Informationen verschaffen, die deren Prozesserfolg ermöglichen könnten.

Im entschiedenen Fall muss das Landgericht daher prüfen, ob die handschriftliche Eingabe vom 15. April 2018 den Anforderungen bereits genügte. Bei ausreichendem Vortrag muss die Betreiberfirma den Fahrer der konkreten Fahrt weiterhin beweisen; die Benennung möglicher Nutzer beendet den Prozess nicht automatisch.


zurück

Kann die Vertragsstrafe über 30 Euro liegen, obwohl das Schild nur mindestens 30 Euro nennt?

Die Vertragsstrafe kann über 30 Euro hinausgehen, weil „mindestens 30 Euro“ ein Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen für schwerere Parkverstöße vorbehält. Das Fehlen einer Obergrenze macht die Klausel nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht intransparent.

Die gut sichtbaren Schilder bezogen die Vertragsstrafenklausel nach § 305 Abs. 2 BGB wirksam in die Vereinbarung ein. Durch das Abstellen nahm der Fahrer das Angebot des Betreibers nach §§ 145, 151 BGB konkludent an. Nach § 307 Abs. 1 BGB beanstandete der Bundesgerichtshof weder eine unangemessene Benachteiligung noch Intransparenz. §§ 315 ff. BGB erlauben danach eine höhere Festsetzung, wenn schwerere Verstöße dies nach billigem Ermessen rechtfertigen. Eine höhere Forderung ist deshalb nicht allein wegen der fehlenden Obergrenze unwirksam.

Offen ließ der Senat lediglich, ob die Klausel wegen verschiedener Verstöße in zwei getrennt zu beurteilende Regelungsbereiche aufgeteilt werden müsste. Dazu traf die Entscheidung keine abschließende Aussage.


zurück

Ist nach der Zurückverweisung abschließend entschieden, ob die geforderten 214,50 Euro zu zahlen sind?

Über die geforderten 214,50 Euro ist nicht abschließend entschieden; der BGH hob das klageabweisende Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung an das Landgericht Arnsberg zurück. Die Zahlungspflicht wurde damit weder bestätigt noch endgültig abgelehnt.

Das Landgericht hatte die Klage zu früh abgewiesen, weil es die Betreiberfirma für die Fahrereigenschaft der Halterin als beweisfällig ansah. Der Halterin war zuvor keine Gelegenheit gegeben worden, mögliche Nutzer des Fahrzeugs an den drei maßgeblichen Tagen konkret zu benennen. Nach § 138 Abs. 2 ZPO trifft sie insoweit eine sekundäre Darlegungslast, also eine Pflicht zu näheren Angaben trotz weiterhin bestehender Beweislast der Betreiberfirma. Das Landgericht muss außerdem prüfen, ob die Angaben auf der letzten Seite der Eingabe vom 15. April 2018 dafür bereits ausreichen.

Unterbleibt ein ausreichender Vortrag, kann die Behauptung der Betreiberfirma zur Fahrereigenschaft nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Werden mögliche Nutzer dagegen substantiiert benannt, muss die Betreiberfirma die Fahrereigenschaft weiterhin beweisen, bevor über die 214,50 Euro entschieden wird.


zurück


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: XII ZR 13/19 – Urteil vom 18.12.2019




* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:

Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

 

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.