OLG Frankfurt, Az.: 17 U 44/14, Beschluss vom 10.11.2014
In dem Rechtsstreit wird die Beklagte/ Berufungsklägerin darauf hingewiesen, dass der Senat ihrer Berufung keine Aussicht auf Erfolg beimisst.
Da auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, ist beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung, der Klägerin aus nach § 116 SGB X übergegangenem Recht die von der Klägerin im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall des bei der Klägerin sozialversicherten Zeugen Z1 erbrachten Aufwendungen zu ersetzen sowie gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte der Klägerin auch alle weiteren in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen zu ersetzen hat, verfolgt allerdings ihr erstinstanzliches Begehren einer vollständigen Klageabweisung nicht weiter, sondern will mit der Berufung den Schadensersatzanspruch der Klägerin aus übergegangenen Recht gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 116 SGB X auf 2/3 begrenzen. Ihrer Bewertung nach sei zumindest die erhöhte Betriebsgefahr des Motorrads Marke1, gefahren von dem bei der Klägerin sozialversicherten Z1, im Umfang von 1/3 zu berücksichtigen sei.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht ging unter Würdigung der erhobenen Beweise, der Vernehmung der Zeugen Z2 und Z1 sowie des vom Landgericht eingeholten Gutachtens zur Unfallursächlichkeit der von der Beklagten behaupteten zu hohen Geschwindigkeit des Motorrads davon aus, den Zeugen Z2 als dem gegenüber der von dem Zeugen Z1 genutzten Straße Wartepflichtigen träfe das alleinige Verschulden am Verkehrsunfall. Er sei in die vorfahrtsberechtigte Straße eingefahren, obwohl der Zeuge Z1 für den Zeugen Z2 aus seiner erhöhten Sitzposition in einem Geländewagen heraus wahrnehmbar gewesen sei und er dessen Herannahen bemerkt haben musste.
Demgegenüber seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Unfall für den Zeugen Z1 vermeidbar gewesen wäre.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen könne eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung lediglich dann unterstellt werden, wenn der Zeuge Z1 mit beiden Bremsen gleichzeitig eine Vollbremsung durchgeführt hätte. Das habe dieser verneint und im Gegenteil erklärt, er habe lediglich die Hinterradbremse betätigt. Gegen diese Darstellung fänden sich keinerlei Anhaltspunkte.
Eine „nicht ordnungsgemäße Bremsaktion“ könne die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, weil nach den vom Sachverständigen festgestellten knapp bemessenen Reaktionszeiten und Strecken eine fehlerhafte Reaktion auf eine ohne Verschulden seitens des Zeugen Z1 eingetretene und für ihn nicht vorhersehbare Gefahrenlage, in der er keine Zeit zu ruhiger Überlegung gehabt habe, nicht zu einem Verschuldensvorwurf führen könne.
Im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung habe deshalb auch die vom Fahrzeug des Motorradfahrers ausgehende Betriebsgefahr zurücktreten müssen, und zwar selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Gegen diese Bewertungen wendet sich die Beklagte mit der Berufung und macht geltend, das Landgericht habe die erhobenen Beweise unzureichend gewürdigt und insbesondere die Beweislast für die Vermeidbarkeit des Unfalls für den Versicherten der Klägerin verkannt und einen falschen Sorgfaltsmaßstab zu Lasten des PKW-Fahrers angenommen. Dem Zeugen Z2 glaube das Landgericht nicht. Eine gleichartige Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen Z1 fehle. Insbesondere sei der Widerspruch in der Aussage des Zeugen Z1, der zum einem bekundet habe, der Zeuge Z2 habe sich mit dem Geländewagen langsam herausgetastet und zum anderen, dessen Fahrverhalten sei zügig gewesen, nicht erkannt worden. Beides gehe nämlich nicht. Es sei deshalb die Belastbarkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt in Zweifel zu ziehen. Dieser habe möglicherweise zu spät oder/ und die Bremsaktion unvollständig eingeleitet. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens könne jedenfalls eine überhöhte Geschwindigkeit des Motorradfahrers nicht ausgeschlossen werden.
Der Zeuge Z2 habe sich mit dem Geländewagen angesichts der schlechten Sichtverhältnisse in die vorfahrtsberechtigte Straße hineingetastet. Die Forderung, sich im Hinblick auf die schlechten Sichtverhältnisse durch einen „Einweiser“ helfen zu lassen, sei zum einen überzogen – zum anderen sei auch keine Hilfsperson vorhanden gewesen. Insoweit bestehe nur eine Haftung aus Betriebsgefahr.
Jedenfalls sei aber die Betriebsgefahr des Motorrads des Zeugen Z1 nach § 17 Abs. 3 StVG zu berücksichtigen, weil der Unabwendbarkeitsbeweis nicht geführt worden sei. Insoweit sie die Beweislast verkannt worden. Alle Sachverhaltsalternativen ergäben eine Vermeidbarkeit des Unfalls für den bei der Klägerin versicherten Zeugen Z1. Dieser sei weiter gefahren, obwohl er wahrnahm, dass sich der Zeuge Z2 mit dem Geländewagen in die vorfahrtsberechtigte Straße hinein tastete, habe dieser doch bekundet, er habe sich gefragt, ob der wohl stehen bleibe. Hierauf habe er nicht reagiert. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, befasse sie sich doch mit einem Reifenplatzer, der eben nicht vermeidbar sei, beziehungsweise mit dem überhaupt höchsten Sorgfaltsanforderungen der StVO für den Ausfahrenden aus einem Grundstück. Vorgerichtliche Anwaltskosten habe die Beklagte auf keinen Fall zu erstatten. Mit der Argumentation der Beklagten habe sich das Landgericht nicht auseinander gesetzt. Maßstab sei der der Erforderlichkeit, § 249 BGB. Die Klägerin verfüge über ein Vorderund-Fachzentrum mit der Folge, dass die vorgerichtlich erfolgte Einschaltung eines Rechtsanwalts gerade nicht erforderlich gewesen sei.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei zutreffend, der vermeintliche Widerspruch in der Zeugenaussage Z1 existiere nicht. Hier sei gerade kein Hineintasten im Sinne eines zentimeterweisen Vorrollens gegeben gewesen. Letztlich entscheidend seien die Aussagen des Sachverständigen, nach denen der Zeuge Z2 mit seinem Geländewagen in die vorfahrtsberechtigte Straße einfuhr, ohne den Zeugen Z1 auf dem Motorrad zu bemerken, der aber tatsächlich wahrnehmbar gewesen sei, während den Zeugen Z1 kein Verschulden treffe. Anhaltspunkte für den Zeitpunkt des Einfahrens und damit der Reaktionsaufforderung für den Zeugen Z1 gebe es nicht.
II.
Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung bleibt nach der einstimmigen Bewertung des Senats in der Sache erfolglos.
Das Landgericht hat mit rechtsfehlerfreier und tragfähiger Begründung eine Einstandspflicht der Beklagten aus der bereits angegebenen Rechtsgrundlage in Höhe von 100 % zutreffend bejaht.
Die Beklagte hat keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht zugrunde gelegten entscheidungserheblichen Feststellungen aufzeigen können, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts sind nicht berechtigt.
Bei Nachvollzug der Beweisaufnahme gelangt der Senat nicht zu dem Ergebnis der Beklagten, sie habe nur für eine Betriebsgefahr des vom Zeugen Z1 gefahrenen Geländewagens zu haften.
Dabei legt der Senat ausdrücklich nicht zugrunde, dass der Zeuge Z1 sich hier aufgrund der Sichtverhältnisse durch eine Hilfsperson in die vorfahrtsberechtigte Straße hätte einweisen lassen müssen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV1 hätte der Zeuge Z2 das herannahende Motorrad des Zeugen Z1 zum einen im Verkehrsspiegel, der gegenüber des Einmündungsbereiches angebracht war, sehen können. Zu anderen hat der Sachverständige die wenig später von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten gefertigten Lichtbilder ausgewertet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge Z2 das herannahende Motorrad des Zeugen Z1 auch direkt über die Dächer der geparkten PKW hinweg hätte sehen können. Dort sei nämlich kein Fahrzeug geparkt gewesen, das durch einen etwa erhöhten Aufbau eine besondere Sichtbeeinträchtigung dargestellt hätte, während die Sitzposition des Fahrers Z2 in seinem Geländewagen erhöht war. Nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen, denen das Landgericht gefolgt ist und denen auch der Senat folgt, hätte der Zeuge Z2 unter Aufwendung entsprechender Aufmerksamkeit das sich annähernde Motorrad, gesteuert vom Zeugen Z1 sehen können und dementsprechend bei entsprechender Aufmerksamkeit auch sehen müssen. Der Zeuge Z2 hätte dementsprechend den Unfall bei Aufbietung der entsprechenden geforderten Aufmerksamkeit vermeiden können. Nach seiner eigenen Erklärung anlässlich seiner Zeugenvernehmung ist der Zeuge Z2 aber überhaupt erst durch den Schlag, das heißt die Kollision zwischen Geländewagen und dem auf der vorfahrtsberechtigten Straße befindlichen Motorrad aufmerksam geworden.
Betrachtungen zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Z2 und zur Glaubhaftigkeit seiner Aussage hat das Landgericht ausweislich der Entscheidungsgründe nicht angestellt und brauchte dies auch nicht.
Ob Sichtverhältnisse ausgesprochen schlecht sind oder zwar eingeschränkt, aber zureichend, ist eine Bewertungsfrage. Das Gleiche trifft für die Frage zu, wie weit der Geländewagen in die Straße hineinragte. Schließlich haben das weder die unfallaufnehmenden Polizeibeamten noch der Zeuge Z2 selbst ausgemessen – die an dieser Stelle befindlichen abgesenkten Bordsteine sind noch dazu abgerundet.
Aus der von der Polizei angefertigten Lichtbildmappe (Kopie in Anlage K3 = Bl. 26 ff. d Akte) ersichtlichen und vom Zeugen Z2 bestätigten Endstellung seines Fahrzeugs ist die Feststellung des Landgerichts zutreffend, dass er mit dem Fahrzeug deutlich in die Fahrbahn hineinragt, wenngleich er sich selbst nach seiner Sitzposition noch nicht auf der vorfahrtsberechtigten Straße befunden hat.
Der von der Beklagten aufgezeigte vermeintliche Widerspruch in der Zeugenaussage Z1 besteht nicht. Es ist kein Widerspruch, soweit er bekundete, der PKW-Fahrer habe sich in die vorfahrtsberechtigte Straße hineingetastet, und dies im Anschluss als zügiges Herausfahren bewertet, denn auch der Zeuge Z1 hat hier nicht den Vorwurf erhoben, der Zeuge Z2 sei mit dem Geländewagen mit erheblicher Geschwindigkeit aus der wartpflichtigen Straße herausgezogen. Soweit er ein „zügiges Herausfahren“ schilderte, war dies ersichtlich so gemeint, dass er immer weiter herausfuhr und eben nicht sich durch langsames, zentimeterweises Vorrollen im Sinne eines „stop and go“ in die Straße hineintastete.
Es gibt keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte, die die Aussage des Zeugen Z1 widerlegen könnten, er habe lediglich mit der Hinterradbremse gebremst.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen müssen bei diesem konkreten Modell des Motorrads Vorderrad- und Hinterradbremse getrennt voneinander mit der rechten Hand beziehungsweise dem rechten Fuß betätigt werden. Während bei einem Überbremsen des Hinterrads das Motorrad bei der Geradeausfahrt noch beherrschbar bliebe und auch im vorliegenden Fall von der Zeichnung der Bremsspur allein durch das Hinterrad auszugehen sei, wäre es mangels automatischen Blockierverhinderers bei einer Überbremsung des Vorderrads unweigerlich zum Sturz gekommen. Dabei hänge es vom Übungsgrad des Fahrers ab, welcher maximale Verzögerungswert nach welcher Anstiegsdauer erreicht werde – meist werde bei einer Notbremsung das Motorrad bis zum Blockieren abgebremst. Bei einer reinen Hinterradbremsung hätte nach den Feststellungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit 50 bis 59 km/h betragen – die nachweisbare Geschwindigkeit habe dann 50 km/h betragen, womit eine Vermeidbarkeit in diesem Falle nicht nachweisbar sei.
Lediglich bei einer kombinierten Vorder- und Hinterradbremsung sei von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 bis 71 km/h auszugehen und die Anhaltestrecke geringer gewesen als die Bremsstrecke des Motorrads mit der Folge einer Vermeidbarkeit des Unfalls. Es lasse sich jedenfalls anhand der am Unfallort aufgenommenen Spuren nicht rekonstruieren, ob auch das Vorderrad gebremst worden sei.
Damit lässt sich die Aussage des Zeugen Z1 gerade nicht widerlegen, er sei mit einer Näherungsgeschwindigkeit von 50 km/h – wenn auch nur gefühlt, ohne auf den Tacho zu schauen – gefahren und habe nur mit dem Hinterrad gebremst. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht der Aussage des Zeugen Z1 folgt und seiner Bewertung zugrunde legt, nach dessen glaubhafter Schilderung sei der Unfall von ihm nicht verschuldet.
Auch der Senat schließt sich der Bewertung des Landgerichts an, der Vorwurf einer „nicht ordnungsgemäßen Bremsaktion“ könne dem Zeugen angesichts der sich plötzlich entwickelnden Gefahrenlage nicht gemacht werden. Hinzu tritt hier auch die Feststellung des Sachverständigen, angesichts eines fehlenden automatischen Blockierverhinderers führe eine Überbremsung des Vorderrades unweigerlich zum Sturz. Insoweit hat der Zeuge Z1 gerade auch vortragen lassen, er sei so verfahren, wie er dies bei einem Motorradtraining gelernt habe, nämlich die Hinterradbremse betätigt zu haben, um das Hindernis zu umfahren. Auch eine derartige Intension wird vom Sachverständigen insofern bestätigt, als er festhält, ein weniger geübter Fahrer würde unter Umständen nur wenig oder gar nicht mit der Vorderradbremse bremsen, um sich die Option zum Ausweichen bereits frühzeitig zu erhalten, die bei einer Notbremsung bis zum Blockieren gerade nicht mehr möglich ist. Gegen die Absicht zum Ausweichen, wie sie der Zeuge Z1 bekundete, spricht nach den Feststellungen des Sachverständigen die aufgezeichnete Blockierspur, die dem Hinterrad zuzuordnen ist, gerade nicht.
Selbst wenn man aber wie das Landgericht vorsorglich von einer verbleibenden Betriebsgefahr des Motorrads ausgehen wollte, indem vorsorglich eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, tritt diese bei der erforderlichen Abwägung der unfallursächlichen Umstände nach § 17 StVG gegenüber dem Verschulden des Zeugen Z2 zurück, der den Unfall verschuldet hat, wobei hier die allgemeine Betriebsgefahr seines Geländewagens dadurch gesteigert wird, dass er in eine vorfahrtsberechtigte Straße einfuhr. Zusätzlich waren die Sichtverhältnisse für ihn durch dort parkende Fahrzeuge eingeschränkt, was eine besonders sorgfältige Fahrweise, nämlich die Vergewisserung im aufgestellten Spiegel und ein besonders vorsichtiges Hineintasten in die vorfahrtsberechtigte Straße gebot. Demgegenüber traf den Zeugen Z1 weder ein Verschuldensvorwurf noch eine erhöhte Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Motorrads, näherte er sich doch auf der vorfahrtsberechtigten Straße. Zur Abrundung bleibt insoweit noch festzuhalten, dass es hier auch keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass er verspätet auf das Fahrzeug des Zeugen Z1 reagierte, als dieses sich in die Vorfahrtsstraße hinein bewegte. Erst das Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße im Sinne eines Hineintastens ergab überhaupt für den Zeugen Z1 eine Reaktionsaufforderung. Nach dem Registrieren des sich fortbewegenden Hindernisses musste er auf das Fahrzeug reagieren. Dies schließt nicht aus, dabei gleichzeitig blitzartig zu hoffen, der Wartepflichtige werde anhalten und nicht noch weiter in seine Fahrspur einfahren. Der zeitgleichen Einleitung eines Bremsmanövers steht dies nicht entgegen.
Keinen Erfolg hat die Berufung auch, soweit die Klägerin die weitere Korrespondenz nicht mehr ihrer Regressabteilung überließ, sondern vorgerichtlich doch noch einen Rechtsanwalt einschaltete. Vorliegend bestand durchaus im Vorfeld dieses Rechtsstreits Vergleichsbereitschaft, wobei die Klägerin sich – zu Recht – nicht mit der angebotenen Quote einverstanden erklären konnte. Insoweit war es sinnvoll, und durchaus erfolgversprechend, in eine außergerichtliche Regulierung einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Mit der Berufung wird weder die rechnerische Höhe der von der Klägerin beanspruchten Ausgleichsbeträge noch der Berechnung gerügt, wobei offensichtlich die die seitens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin geführte Korrespondenz dazu führte, dass ein Abschlag von 4.000 € gezahlt wurde.
Aus Kostengründen wird anheim gegeben, die Berufung binnen einer Frist von drei Wochen seit Zugang dieses Beschlusses zurückzunehmen. Hilfsweise wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen gleicher Frist gegeben.
Beiden Parteien wird Gelegenheit zur Stellungnahme zur Streitwertfestsetzung gegeben. Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 5.642,84 € festzusetzen, nämlich 3.688,65 € für den Zahlungsantrag, 1.116,67 € für den Feststellungsantrag (gleich 1/3 des in erster Instanz festgesetzten Streitwerts insoweit) und auf weitere 837,52 € vorgerichtlicher Kosten. Insoweit ist das Urteil nämlich unabhängig von der Frage der Haftung der Beklagten dem Grunde nach und der Haftungsquote angefochten und die vorgerichtlich entstandenen und zugesprochenen Kosten selbstständig angegriffen worden.