
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 23 O 5/25
Das Wichtigste im Überblick
Das LG Aschaffenburg wies am 14.11.2025 (23 O 5/25) die Forderung eines Autohändlers nach Ersatz des Fahrzeugschadens ab, weil er nicht nachvollziehbar belegte, dass ihm das Auto gehörte oder der Eigentümer ihm den Anspruch übertragen hatte. Ob der Unfall tatsächlich gestellt war, ließ das Gericht offen.
- Widersprüchlicher Kauf: Der Vertrag nannte Übergabe und Barzahlung; später behauptete der Händler Versand und erklärte die Zahlung nicht.
- Zu spät benannter Zeuge: Der Händler kannte das Bestreiten drei Wochen, benannte ihn aber erst im Gerichtstermin.
- Unfallfrage offen: Das Gericht entschied nicht, ob der Unfall tatsächlich gestellt war.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: LG Aschaffenburg
- Datum: 14.11.2025
- Aktenzeichen: 23 O 5/25
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsunfall, Schadensersatz, Gerichtsverfahren
- Streitwert: 15.063,71 €
- Wichtig für: Autohändler und Fahrzeughalter nach einem Unfall
LG Aschaffenburg weist Klage wegen unklarer Eigentümerstellung ab
Das Landgericht Aschaffenburg hat am 14.11.2025 (Az. 23 O 5/25) die Schadensersatzklage eines Autohändlers nach einem Verkehrsunfall auf seinem Firmengelände vollständig abgewiesen. Der Mann konnte nicht schlüssig darlegen und nicht rechtzeitig beweisen, dass er berechtigt war, die Schäden geltend zu machen.
Der Autohändler verlangte von der Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Fahrzeugs insgesamt 15.063,71 Euro. Davon entfielen 12.762,76 Euro auf Schäden am Fahrzeug und 2.275,95 Euro auf die Kosten eines Gutachtens. Hinzu kamen außergerichtliche Rechtsanwaltskosten von 953,40 Euro sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz.
Entscheidend war die Frage, wem das Fahrzeug überhaupt gehörte. Zunächst berief sich der Autohändler auf eigenes Eigentum und legte dazu einen Kaufvertrag vom 05.09.2024 über 30.200 Euro vor. Später erklärte er, ein Zeuge namens M. sei Eigentümer gewesen und habe ihm die Ansprüche aus dem Unfall abgetreten.
Das Gericht erkannte in diesem Wechsel einen Widerspruch, den der Mann auch nach gerichtlichen Hinweisen nicht auflöste. Das Angebot, den Zeugen zu vernehmen, kam erst im Verhandlungstermin und damit zu spät. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Autohändler.
Redaktionelle Leitsätze
- Wechselt eine Partei im Schadensersatzprozess ihren Vortrag zur Aktivlegitimation von eigenem Sacheigentum auf die Abtretung von Ansprüchen durch einen Dritten, ist das Vorbringen unschlüssig, wenn der Widerspruch zum behaupteten Vorerwerb trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachvollziehbar aufgeklärt wird.
- Ein erst in der mündlichen Verhandlung unterbreitetes Beweisangebot zur Vernehmung eines Zeugen kann nach § 296 Abs. 2 ZPO wegen grober Nachlässigkeit zurückgewiesen werden, wenn die beweisbedürftige Tatsache bereits mehrere Wochen vor dem Termin schriftsätzlich bestritten wurde und die Beweiserhebung das Verfahren erheblich verzögern würde.
Unfall auf dem Firmengelände und der Verdacht eines gestellten Geschehens
Dem Rechtsstreit lag ein Zusammenstoß auf dem Betriebsgelände des Autohändlers zugrunde, bei dem ein dort geparktes Fahrzeug beschädigt worden sein soll. Die Versicherung bezweifelte, dass sich der Unfall so zugetragen hatte, und beanstandete mehrere Auffälligkeiten bei der Schadensabwicklung.
Nach der Darstellung des Autohändlers, der Inhhaber einer Firma ist, wurde am 02.11.2024 ein bei der Versicherung haftpflichtversichertes Fahrzeug von einem Zeugen geführt. Es soll gegen das auf dem Firmengelände abgestellte Fahrzeug gefahren sein. Das beschädigte Auto stammte ursprünglich aus den USA und hatte schon vor dem Export nach Europa einen Frontschaden erlitten.
Die Versicherung hielt das Ganze für ein gestelltes Unfallgeschehen. Auffällig fand sie, dass der Autohändler nur das Versicherungsunternehmen und nicht den Halter des Fahrzeugs verklagte. Auch gebe es keine polizeiliche Dokumentation des Unfalls.
Weiter trug die Versicherung vor, bei einer späteren Nachbesichtigung des reparierten Fahrzeugs sei ihr eine Prüfung der Vorschäden aus den USA verweigert worden. Außerdem seien bestimmte bei der Reparatur ausgetauschte Teile weggeworfen worden, andere dagegen aufbewahrt, um sie als beschädigt vorzeigen zu können.
Auf diese Einwände kam es am Ende nicht an. Das Gericht stützte die Abweisung allein darauf, dass die Berechtigung des Autohändlers weder dargelegt noch nachgewiesen war.
Warum der Vortrag des Autohändlers zur Eigentümerstellung unschlüssig blieb
Das Gericht hielt die Klage zwar für zulässig, aber insgesamt für unbegründet, weil der Autohändler widersprüchliche Angaben dazu machte, wer Eigentümer des Wagens war. Eine Klage hat keinen Erfolg, wenn die Partei die Tatsachen, aus denen sich ihre Anspruchsberechtigung ergibt, nicht schlüssig vorträgt.
Diesen Anforderungen genügte der Vortrag nach Überzeugung des Gerichts nicht. Das Gericht bewertete ihn als widersprüchlich, unsubstantiiert und unschlüssig. Die Gründe liegen in drei Punkten.
Kaufvertrag und behauptete Übergabe passten nicht zusammen
Der Kaufvertrag vom 05.09.2024 spricht nach seinem Wortlaut dafür, dass das Fahrzeug an diesem Tag in G. übergeben und bar bezahlt wurde. Am 02.08.2025 trug die Seite des Autohändlers jedoch vor, der Verkäufer habe das Fahrzeug an ihn übersandt.
Die Zahlung des Kaufpreises blieb ungeklärt
Trotz eines gerichtlichen Hinweises erklärte der Autohändler nicht konkret, wie er den Kaufpreis bezahlt hatte. Das Gericht sah daher Zweifel an der Abwicklung des behaupteten Erwerbsgeschäfts.
Vom eigenen Eigentum zur Abtretung durch den Zeugen
Im Schriftsatz vom 11.09.2025 trug der Autohändler ohne weitere Erläuterung vor, der Zeuge M. sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe ihm die Ansprüche abgetreten. Im Termin vom 14.11.2025 wurde das Eigentum des Zeugen ausdrücklich klargestellt.
Der Autohändler erklärte jedoch nicht, warum das Fahrzeug zunächst an ihn verkauft worden sein sollte, wenn weiterhin der Zeuge Eigentümer war. Das Gericht wies im Termin ausdrücklich auf diesen Widerspruch hin und unterbrach die Sitzung. Aufklären konnte der Mann ihn dennoch nicht.
Damit fehlte ein schlüssig dargelegter Sachverhalt, aus dem sich eine Aktivlegitimation des Autohändlers ergab.
Warum die Vernehmung des Zeugen wegen Verspätung zurückgewiesen wurde
Das Gericht wies das Angebot, den Zeugen M. zu vernehmen, zurück, weil der Autohändler es grob nachlässig erst in der mündlichen Verhandlung machte. Eine Beweisaufnahme hätte den Rechtsstreit um etliche Monate verzögert.
Dieser Teil der Begründung trägt die Entscheidung unabhängig vom Widerspruch im Vortrag. Selbst bei unterstellter ausreichender Darlegung hielt das Gericht die Eigentümerstellung des Zeugen und die Abtretung für nicht nachgewiesen. Die Versicherung hatte beides mit Schriftsatz vom 06.10.2025 bestritten, und Beweisangebote hatte die Seite des Autohändlers dazu zunächst nicht gemacht.
Rechtlich stützte sich das Gericht auf zwei Vorschriften. Nach § 282 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz mitzuteilen. Verspätete Beweisangebote kann das Gericht nach § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, wenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht und das Verfahren verzögern würde.
Die Vorbereitungszeit blieb ungenutzt
Der Schriftsatz der Versicherung vom 06.10.2025 bestritt die Eigentümerstellung des Zeugen und dessen Urheberschaft an der Abtretungserklärung. Er wurde der Seite des Autohändlers am 21.10.2025 zugestellt, und bis zum Termin am 14.11.2025 verblieben noch über drei Wochen.
Zudem war die Aktivlegitimation im gesamten Verfahren streitig und Gegenstand gerichtlicher Hinweise. Für die grobe Nachlässigkeit verwies das Gericht auf Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage, § 296 Rnr. 27.
Der Zeuge im Ausland hätte das Verfahren um Monate verlängert
Für die nach § 296 Abs. 3 ZPO erforderliche Verzögerung berief sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere BGH NJW 1983, 75. Bei Zulassung des Beweisangebots hätte das Verfahren länger gedauert als bei dessen Zurückweisung. Weil der Zeuge M. im Ausland ansässig ist, hätte seine Vernehmung nach Einschätzung des Gerichts etliche Monate beansprucht.
Die grobe Nachlässigkeit war für diese Verzögerung auch ursächlich (Zöller/Greger, a.a.O., Rnr. 25). Eine vom Gericht zu verantwortende Unterlassung oder ein anderer Umstand, der ohnehin zu einer Verzögerung geführt hätte, lag nicht vor.
Bei rechtzeitigem Beweisantritt hätte das Gericht den Termin vom 14.11.2025 aufheben und unmittelbar einen neuen Termin unter Ladung des Zeugen ansetzen können. Das setzte allerdings voraus, dass zugleich nachvollziehbar zur Eigentümerstellung vorgetragen worden wäre. Bei seiner Ermessensentscheidung hielt das Gericht die Zurückweisung deshalb für geboten.
Keine Erklärung für den späten Beweisantritt
Die Seite des Autohändlers erklärte nicht, warum sie das Beweisangebot erst im Termin machte. Eine Entschuldigung für die Verspätung gab es damit nicht.
In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Wer Wochen vor der Verhandlung erfährt, dass die Gegenseite die Urheberschaft einer Abtretungserklärung bestreitet, und den Zeugen erst im Termin benennt, muss mit dem Ausschluss des Beweismittels wegen grober Nachlässigkeit rechnen.
Warum das Gericht keinen Schriftsatznachlass gewährte
Das Gericht lehnte den Antrag des Autohändlers ab, seinen Vortrag zur Eigentümerstellung nach dem Termin ergänzen zu dürfen, weil er die Streitpunkte längst kannte und im Termin Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Das Gericht prüfte den Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO und sah keinen Anlass für einen Schriftsatznachlass.
Die Streitpunkte waren lange bekannt
Der gerichtliche Hinweis erfolgte zwar erst in der mündlichen Verhandlung. Die Versicherung hatte den Gesichtspunkt aber bereits in ihrem Schriftsatz vom 06.10.2025 angesprochen, der der Seite des Autohändlers am 21.10.2025 zugestellt worden war.
Eine sofortige Äußerung konnte nach Auffassung des Gerichts erwartet werden. Der Autohändler hätte schon im Schriftsatz vom 11.09.2025 erklären müssen, warum er seinen Vortrag zur Eigentümerstellung gewechselt hatte. Spätestens nach dem Schriftsatz der Versicherung musste er damit rechnen, dass das Thema im Termin zur Sprache kommt.
Eine Sitzungsunterbrechung bot Raum zur Stellungnahme
Zusätzlich hatte das Gericht dem Autohändler durch eine Sitzungsunterbrechung Gelegenheit gegeben, sich zum Hinweis zu äußern. Auch danach blieb der Widerspruch ungeklärt.
Die Einwände der Versicherung zum behaupteten Unfallgeschehen, zur fehlenden polizeilichen Dokumentation und zum Umgang mit den Fahrzeugteilen spielten für das Ergebnis keine Rolle. Es genügte, dass die Aktivlegitimation weder dargelegt noch nachgewiesen war.
Kosten, Streitwert und vorläufige Vollstreckbarkeit
Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen, also auch hinsichtlich der Zinsen und der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von 953,40 Euro. Die Kosten des Rechtsstreits muss der Autohändler nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO tragen.
Das Urteil ist nach § 709 S. 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht nach § 3 ZPO auf 15.063,71 Euro fest.
Die Entscheidung betrifft die Parteien dieses Verfahrens. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie Orientierung bieten: Die Eigentümerstellung sollte widerspruchsfrei dargelegt werden, und Beweisangebote dazu sollten vor dem Verhandlungstermin im Schriftsatz erfolgen.
Unsere Einschätzung
Für Schadensersatzklagen nach einem Verkehrsunfall macht diese Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg klar: Zuerst muss schlüssig erklärt sein, warum gerade der Kläger berechtigt ist, erst danach zählen Hergang und Schadenhöhe. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob Kaufvertrag, Zahlung und Übergabe zusammenpassen oder ob ein späterer Wechsel vom eigenen Eigentum zur Abtretung – also zur Übertragung der Ansprüche durch einen anderen – offengelegt und erklärt wird. Ein solcher Bruch wirkt nicht wie eine Ergänzung, sondern wie ein Widerspruch, der sich im Termin kaum noch auflösen lässt.
Ob der Vorwurf eines gestellten Unfalls berechtigt war, musste das Gericht nicht entscheiden, weil die Klage schon an der ungeklärten Berechtigung scheiterte. Wir halten diese Stufung für konsequent, denn auch ein gut belegter Schaden kann nicht zum Erfolg führen, wenn die eigene Berechtigung weder erklärt noch rechtzeitig bewiesen ist.
Wechsel vom eigenen Eigentum zur Abtretung blieb ungeklärt
Zuerst berief sich der Kläger auf eigenes Eigentum am beschädigten Fahrzeug und legte dazu einen Kaufvertrag vor, später erklärte er stattdessen, ein Zeuge sei Eigentümer gewesen und habe ihm die Ansprüche abgetreten – ohne diesen Wechsel zu erklären. Hätte er die Umstellung nachvollziehbar begründet und den Zeugen rechtzeitig vor dem Termin schriftsätzlich benannt, wäre das Beweisangebot nicht als verspätet zurückgewiesen worden.
In vergleichbaren Fällen kann es zunächst darauf ankommen, ob der eigene Vortrag zum Eigentum in sich stimmig bleibt – also ob Kaufvertrag, Übergabe und Zahlung zusammenpassen oder ob sich dort schon Lücken zeigen. Daneben kann eine Rolle spielen, ob ein Zeuge oder ein anderes Beweismittel bereits im Schriftsatz vor dem Termin benannt wird, nicht erst in der mündlichen Verhandlung. Falls die Gegenseite eine Tatsache schriftlich bestreitet und seitdem noch mehrere Wochen bis zum Termin bleiben, kann diese Zeit als Vorbereitungsfrist gewertet werden, die ungenutzt verstrichen ist.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein:
- Zustelldatum eines schriftlichen Bestreitens der Gegenseite
- Zeitspanne zwischen diesem Schriftsatz und dem nächsten Termin
- Zeitpunkt der eigenen Zeugenbenennung im Schriftsatz oder erst im Termin
Der Hebel liegt in solchen Fällen oft nicht in der Höhe des Schadens, sondern in der sauberen, widerspruchsfreien Erklärung der eigenen Berechtigung und im Zeitpunkt der Beweisangebote. Ob die eigene Frist dafür noch ausreicht oder ein Widerspruch im bisherigen Vortrag steckt, lässt sich anhand der eigenen Schreiben oft nicht allein beurteilen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich nach einem Unfall Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrzeugeigentümer sie mir abgetreten hat?
Eine abgetretene Unfallforderung kann Sie anspruchsberechtigt machen; im entschiedenen Fall scheiterte die Klage jedoch am unerklärten Wechsel von behauptetem eigenem Eigentum zur Abtretung. Das Urteil erklärt eine Abtretung also nicht grundsätzlich für unzureichend.
Der Autohändler hatte zunächst eigenes Eigentum aufgrund eines Kaufvertrags behauptet und später vorgetragen, der Zeuge M. sei Eigentümer gewesen und habe ihm Ansprüche abgetreten. Das Gericht sah darin einen Widerspruch, weil der Kläger nicht erklärte, wie sein behaupteter Erwerb mit dem fortbestehenden Eigentum des Zeugen zusammenpasste. Auch nach einem gerichtlichen Hinweis und einer Sitzungsunterbrechung blieb dieser Wechsel ungeklärt; deshalb fehlte ein schlüssiger Sachverhalt für die Anspruchsberechtigung. Zudem wurde der Zeuge erst in der mündlichen Verhandlung als Beweismittel angeboten; das Gericht wies dieses Angebot wegen Verspätung zurück.
Welche konkrete Erklärung den Widerspruch hätte ausräumen können, ließ das Gericht offen. Das Urteil begründet daher keine allgemeine Unwirksamkeit von Abtretungen.
Welche Rolle spielt es für verspäteten Zeugenbeweis, dass die Gegenseite Wochen zuvor bestritten hatte?
Das Wochen zuvor zugestellte Bestreiten begründete im entschiedenen Fall die grobe Nachlässigkeit, weil der Zeuge trotz mehr als drei Wochen Vorbereitungszeit erst im Termin benannt wurde. Entscheidend war, dass der Beweisbedarf rechtzeitig erkennbar war und die Partei dennoch keinen vorbereitenden Schriftsatz mit dem Beweisangebot einreichte.
Die Versicherung bestritt mit Schriftsatz vom 06.10.2025 sowohl die Eigentümerstellung des Zeugen als auch seine Urheberschaft an der Abtretungserklärung. Der Schriftsatz wurde am 21.10.2025 zugestellt; bis zum Verhandlungstermin am 14.11.2025 verblieben über drei Wochen. Nach § 282 Abs. 1 ZPO müssen Beweismittel rechtzeitig vor der Verhandlung mitgeteilt werden. § 296 Abs. 2 ZPO ermöglicht die Zurückweisung eines verspäteten Beweisangebots, wenn grobe Nachlässigkeit vorliegt und dessen Zulassung das Verfahren verzögern würde.
Die Vernehmung des im Ausland ansässigen Zeugen hätte nach Einschätzung des Gerichts etliche Monate beansprucht und damit das Verfahren verzögert. Eine Erklärung für die späte Benennung fehlte; deshalb hielt das Gericht die Zurückweisung des Beweisangebots für geboten.
Muss ein Gericht den Vorwurf eines gestellten Unfalls prüfen, wenn die Anspruchsberechtigung bereits ungeklärt bleibt?
Nein, wenn die Klage bereits an fehlender Anspruchsberechtigung scheitert, muss das Gericht den Vorwurf eines gestellten Unfalls nicht prüfen. Das LG Aschaffenburg ließ deshalb Einwände zum Unfallhergang ausdrücklich dahinstehen.
Für einen Schadensersatzanspruch musste der Kläger zunächst nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zustand. Das Gericht wies die Klage ab, weil diese Anspruchsberechtigung nicht schlüssig vorgetragen und nachgewiesen war. Deshalb musste es weder die fehlende polizeiliche Dokumentation noch die verweigerte Nachbesichtigung des US-Vorschadens oder den Umgang mit ausgebauten Teilen bewerten. Ob der Unfall tatsächlich gestellt war, blieb offen; entschieden wurde nur, dass der Kläger seine Berechtigung nicht ausreichend belegt hatte.
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Das vorliegende Urteil
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Endurteil vom 14.11.2025
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 15.063,71 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche in Folge eines Verkehrsunfalls. Der Kläger ist Autohändler und Inhaber der Firma S. B..
Das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers mit der FIN: 2 K. stammt ursprünglich aus den USA und erlitt vor dem Export nach Europa einen Frontschaden.
Am 02.11.2024 befuhr das Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen F.-H. 7591, das bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, das Firmengelände des Klägers.
Der Kläger behauptete ursprünglich, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug im Jahr 2024 von dem als Zeugen benannten Verkäufer W. K., O. / W., erworben. Er legte einen entsprechenden Kaufvertrag vom 05.09.2024, der einen Kaufpreis von 30.200,- € auswies, vor.
Zuletzt trug der Kläger vor, der Zeuge M. sei der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeuges und habe ihm seine Forderung aus dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis vom 02.11.2024 gegen die Beklagte abgetreten.
Der Kläger behauptet weiter, dass das Kfz mit dem Kennzeichen F.-H. 7591 von dem Zeugen M.-H. S. geführt und gegen das streitgegenständliche auf dem Firmengelände geparkte Auto des Klägers gefahren sei.
Infolge dieses Vorgangs seien an dem Fahrzeug des Klägers Schäden iHv. 12.762,76 EUR entstanden. Die Schäden seien durch ein in Auftrag gegebenes Gutachten festgestellt worden, dessen Kosten sich auf 2.275,95 EUR belaufen würden.
Der Kläger beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.063,71 EUR nebst Zinsen iHv. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 953,40 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten der K. H. nebst Zinsen iHv. 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestritt mit Schriftsatz vom 06.10.2025 ausdrücklich, dass der Zeuge M. Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs gewesen sei, zudem, dass dieser die Abtretungserklärung unterschrieben habe. Die Beklagte wies ferner darauf hin, dass es überraschend sei, dass entgegen dem vorherigen schriftsätzlichen Vorbringen der Kläger nicht mehr Eigentümer des Fahrzeugs sein wolle.
Die Beklagte macht weiter geltend, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Vorgang um ein gestelltes Unfallgeschehen handle. Auffällig sei, dass der Kläger lediglich das Versicherungsunternehmen und nicht den Halter selbst verklage. Auch sei keine polizeiliche Dokumentation des Unfalls erfolgt.
Bei einer späteren Nachbesichtigung des reparierten Autos sei der Beklagten eine Überprüfung hinsichtlich der Vorschäden aus Amerika verweigert worden. Auch habe die Klägerseite gewisse Teile, die im Rahmen der Reparatur ausgetauscht wurden, weggeworfen, während sie andere Teile behalten habe, um diese als beschädigt vorzeigen zu können.
Das Gericht hat am 14.11.2025 mündlich verhandelt und den Kläger persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.
Ferner wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst der darin bezeichneten Anlagen.
Gründe
I.
Die Klage ist zulässig, jedoch insgesamt unbegründet.
Der Kläger konnte seine Aktivlegitimation nicht ausreichend darlegen und auch nicht beweisen. Im Einzelnen:
1. Das Gericht erachtet das klägerische Vorbringen zur Eigentümerstellung als widersprüchlich, mithin unsubstantiiert und unschlüssig:
a) Zunächst berief der Kläger sich auf sein Eigentum an dem beschädigten Fahrzeug. Dem Kläger war es jedoch nicht möglich, den Erwerbsvorgang des streitgegenständlichen Autos schlüssig darzulegen. Insbesondere bestehen Zweifel an der Abwicklung des Geschäfts.
Laut Kaufvertrag wurde das Fahrzeug am 05.09.2024 in G. an den Kläger verkauft und übergeben. Dabei spricht der Wortlaut des Kaufvertrages dafür, dass das Fahrzeug am 05.09.2024 übergeben und bar bezahlt wurde. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerseite am 02.08.2025 ergibt sich jedoch, dass das Fahrzeug vom Verkäufer an ihn übersendet wurde. Dies erscheint bereits nicht recht nachvollziehbar. Insbesondere jedoch hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen, wie konkret die Kaufpreiszahlung erfolgte.
b) Stattdessen hat der Kläger auch für das Gericht überraschend und ohne weitere Erläuterung im Schriftsatz vom 11.09.2025 dargestellt, der Zeuge M. sei Eigentümer des Fahrzeugs und habe seine hiesige streitgegenständliche Forderung an ihn, den Kläger, abgetreten. Im Termin vom 14.11.2025 wurde explizit das Eigentum des Zeugen M. klargestellt.
Es fehlt in dem Vorbringen des Klägers jedoch an jeglicher Darlegung, warum zuerst das Fahrzeug an den Kläger verkauft gewesen, jetzt jedoch genau das Gegenteil – weiterhin Eigentumsstellung des Zeugen M. – der Fall sein soll.
c) Die Klägerseite hat mithin zwei völlig verschiedene Sachverhaltsalternativen präsentiert und nicht erklärt, wie es dazu kommt, dass trotz Behauptung eines Verkaufsvorgangs der Zeuge M. immer noch Eigentümer ist. Dies ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Für das Gericht ist mithin kein Sachverhalt dargelegt, der zu einer Aktivlegitimation des Klägers führen würde.
d) Trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises im Termin vom 14.11.2025 und sogar einer Unterbrechung der Sitzung konnte der Kläger dieses widersprüchliche Vorbringen nicht aufklären.
Eines früheren diesbezüglichen gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, da auch die Beklagtenseite diese Thematik im Schriftsatz vom 06.10.2025 ausdrücklich aufgeworfen hatte.
2. Hinzu kommt Folgendes:
Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers hinsichtlich des Eigentums des Zeugen M. noch als ausreichend ansehen wollte, hat der Beklagte dessen Eigentümerstellung und die Abtretung der daraus resultierenden behaupteten Ansprüche an den Kläger jedenfalls nicht nachgewiesen:
a) Die Beklagtenseite hat dessen Eigentümerstellung ausdrücklich im vorgenannten Schriftsatz vom 06.10.2025 bestritten, genauso die behauptete Abtretung der Ansprüche an den Kläger.
b) Beweisangebote der Klägerseite hierfür erfolgten zunächst nicht.
Erst im Termin vom 14.11.2025 hat der Kläger dann als Beweis für dessen Eigentümerstellung und auch für die Abtretung die Vernehmung des Zeugen M. angeboten. Zwar wurde dieser grundsätzlich bereits mit Schriftsatz vom 08.04.2025 als Zeuge benannt, damals jedoch ausdrücklich dafür, dass der Kläger von diesem das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erworben habe und gerade nicht für dessen eigene Eigentümerstellung bzw. die Abtretung.
c) Dieses Beweisangebot war jedoch gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als nicht rechtzeitig zurückzuweisen:
aa) Gemäß § 282 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Beweismittel, rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz mitzuteilen. Der hiesige Beweisantrag erfolgte nicht nur nicht rechtzeitig vor dem Termin vom 14.11.2025, sondern überhaupt erst in diesem Termin.
bb) Diese Verspätung beruht auch auf grober Nachlässigkeit gemäß § 296 Abs. 2 ZPO dahingehend, dass die Klägerseite im Rahmen ihrer prozessuale Sorgfaltspflicht dasjenige unbeachtet gelassen hat, was jedem, der einen Prozess führt, hätte einleuchten müssen (vgl. Zöller/Gregor, ZPO, 35. Auflage, § 296 ZPO Rnr. 27):
Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 06.10.2025, in dem das Eigentum des Zeugen M. und dessen Urheberschaft der Abtretungserklärung bestritten wurde, wurde der Klägerseite mit der Terminsladung vom 14.10.2025 am 21.10.2025 zugestellt. In diesem Zeitpunkt hätte nach dem ausdrücklichen Bestreiten durch die Beklagtenseite der Klägerseite klar sein müssen, dass für die Eigentümerstellung des Zeugen M. und auch für die Wirksamkeit der Abtretungserklärung Beweis zu erbringen war. In diesem Zeitpunkt verblieben noch über drei Wochen bis zum Termin vom 14.11.2025. Zudem war während des ganzen Verfahrens die Eigentümerstellung und mithin die Aktivlegitimation höchst streitig zwischen den Parteien; es erfolgten auch verschiedene gerichtliche Hinweise hierzu. Für die Klägerseite war daher die erhebliche Relevanz dieser Thematik offenkundig.
Die Klägerseite hat auch nicht erklären können, warum das Beweisangebot erst im Termin vom 14.11.2025 erfolgte.
cc) Die gemäß § 296 Abs. 3 ZPO erforderliche Verzögerung liegt vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. BGH NJW 1983, 75) genügt hierfür, dass das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei Zurückweisung. Dies ist hier ohne weiteres und ersichtlich der Fall, da eine Zeugenanhörung des Zeugen M. – insbesondere, da dieser im Ausland ansässig ist – etliche Monate beanspruchen würde.
dd) Die grobe Nachlässigkeit infolge der Nichtbenennung von Beweismitteln ist auch für die Verfahrensverzögerung ursächlich, da keine Unterlassung bzw. Fehlleistung des Gerichts oder andere von der Klägerseite nicht verschuldete Umstände sowieso eine Verfahrensverzögerung bedingen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rnr. 25).
ee) Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung des Gerichts war eine Zurückweisung des verspäteten Vorbringens geboten:
Wie dargelegt, war die Aktivlegitimation durchgehend streitig und immer wieder Diskussionsthema, auch aufgrund rechtlicher Hinweise des Gerichts. Für die Klägerseite lag mithin auf der Hand, dass nach Bestreiten der Beklagtenseite hierzu Beweisangebote erforderlich waren. Das prozessuale Verhalten der Klägerseite kann nicht nachvollzogen werden.
Bei rechtzeitiger Stellung des Beweisantrages hätte zudem (wenn gleichzeitig auch nachvollziehbar zu dem genannten Sachvortrag hinsichtlich der Eigentümerstellung vorgetragen worden wäre, siehe Ziff. 1) der Termin vom 14.11.2025 aufgehoben und sofort ein neuer Termin unter Ladung des Zeugen M. angesetzt werden können.
3. Der Klägerseite war auch nicht etwa eine Möglichkeit zur weiteren Erläuterung und Darlegung des Sachvortrags hinsichtlich der Eigentümerstellung und den diesbezüglichen Hinweis des Gerichts im Termin vom 14.11.2025 einzuräumen. Der diesbezüglich im Termin vom 14.11.2025 gestellte Antrag war zurückzuweisen.
Dieser Antrag der Klägerseite hätte nur auf § 139 Abs. 5 ZPO gestützt werden können. Dessen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt:
Zwar wurde der gerichtliche Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung gegeben. Dies kann jedoch dem Antrag der Klägerseite aus zwei Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
a) Zum einen hat die Beklagtenseite – wie bereits dargestellt – diesen Aspekt bereits im Schriftsatz vom 06.10.2025, der Klägerseite am 21.10.2025 zugestellt (vgl. oben) zur Kenntnis gebracht.
b) Zudem konnte eine sofortige Äußerung in der mündlichen Verhandlung nach den Umständen ohne Weiteres erwartet werden. Grundsätzlich hätte bereits von sich aus für die Klägerseite auf der Hand gelegen, dass zu dem Wechsel des Sachvortrages hinsichtlich der Eigentümerstellung hätte vorgetragen werden müssen, nämlich schon in dem diesbezüglichen Schriftsatz vom 11.09.2025. Jedenfalls aber nach den entsprechenden Hinweisen der Beklagtenseite im Schriftsatz vom 06.10.2025 hätte der Klägerseite klar sein müssen, dass dies in der mündlichen Verhandlung zum Thema werden würde. Das Gericht gab der Klägerseite zudem sogar noch ausdrücklich Gelegenheit zur Sitzungsunterbrechung, um zu diesem Aspekt zu besprechen und vorzutragen.
II.
Der Kläger trägt gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagte nach § 709 S. 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO.
