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Anerkenntnis nach der Klageänderung: Wer trägt die Prozesskosten?

Ein Anerkenntnis nach der Klageänderung beendete den zweijährigen Streit eines Autofahrers um seine Werkstattrechnung am Amtsgericht Kaiserslautern schlagartig. Obwohl die Versicherung die Forderung nun voll akzeptiert, rückt die gefährliche Kostenlast für den klagenden Geschädigten ins Zentrum des Verfahrens.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 C 18/24

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Amtsgericht Kaiserslautern
  • Datum: 02.04.2024
  • Aktenzeichen: 4 C 18/24
  • Verfahren: Schriftliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht

Der Kläger zahlt die Gerichtskosten, wenn die Versicherung die Forderung auf Werkstattzahlung sofort akzeptiert.

  • Der Kläger forderte erst später, dass die Versicherung direkt an die Werkstatt zahlt.
  • Das Gericht sieht das schnelle Einlenken der Versicherung als sofortiges Akzeptieren an.
  • Bei einer direkten Zahlung an die Werkstatt ist die genaue Rechnungshöhe nicht wichtig.
  • Da die Versicherung sofort zustimmte, muss der Kläger nun alle Prozesskosten allein tragen.

Wer trägt die Prozesskosten nach einem sofortigen Anerkenntnis?

Es klingt paradox, ist aber im deutschen Zivilprozessrecht eine bittere Realität: Ein Geschädigter zieht vor das Gericht, gewinnt in der Hauptsache und erhält das geforderte Geld – muss aber dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens tragen. Genau dieses Szenario spielte sich kürzlich vor dem Amtsgericht Kaiserslautern ab. Der Fall beleuchtet eine tückische Falle für Unfallopfer, die ihre Klage während eines laufenden Prozesses anpassen, um auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu reagieren.

Deformierter Kotflügel eines silbernen Autos auf einer Hebebühne in einer Kfz-Werkstatt.
Eine Klageänderung kann trotz prozessualem Sieg zur Kostenlast führen, wenn die Gegenseite den neuen Anspruch sofort anerkennt. Symbolfoto: KI

Im Zentrum des Streits stand eine Restforderung aus einer Werkstattrechnung von knapp 111 Euro. Doch juristisch ging es um weit mehr: Es ging um die Frage, wie sich eine Anerkenntnis nach der Klageänderung auf die Kostenverteilung auswirkt und ob ein taktischer Wechsel der Klageart als „sofortiges Anerkenntnis“ gewertet werden kann.

Der Streit um die restlichen Werkstattkosten

Die Vorgeschichte ist ein Klassiker der Verkehrsrechtspraxis. Ein Fahrzeughalter ließ seinen Wagen nach einem Unfall reparieren. Die gegnerische Seite – in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers – beglich den Schaden, jedoch nicht vollständig. Es verblieb ein offener Restbetrag von 110,95 Euro. Der Streit entzündete sich an der Frage, ob diese Kosten tatsächlich für die Instandsetzung notwendig waren oder ob die Werkstatt überhöhte Preise angesetzt hatte.

Der betroffene Autobesitzer wollte diesen Abzug nicht hinnehmen und erhob Klage. Ursprünglich forderte er die Zahlung an sich selbst. Die Gegenseite reagierte prompt und beantragte am 16. Februar 2024 die Abweisung der Klage. Sie bestritt, dass die Kosten erforderlich gewesen seien. Bis zu diesem Punkt war es ein gewöhnlicher Zivilprozess.

Welche Rolle spielt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs?

Um die Wendung in diesem Fall zu verstehen, ist ein Blick auf ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Januar 2024 (Az. VI ZR 253/22) notwendig. Der BGH hat die Position von Unfallgeschädigten in Bezug auf das sogenannte Werkstattrisiko neu justiert. Wenn eine Werkstatt zu teuer abrechnet, darf das nicht automatisch zu Lasten des Geschädigten gehen, sofern ihn kein Verschulden bei der Auswahl der Werkstatt trifft.

Allerdings stellte der BGH klar: Wenn der Geschädigte die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt hat, kann er vom Unfallgegner nicht einfach Geld auf das eigene Konto verlangen. Stattdessen muss er die Zahlung an die Reparaturwerkstatt fordern. Dies geschieht „Zug um Zug“ gegen die Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche, die der Geschädigte gegen die Werkstatt haben könnte.

Die taktische Umstellung von dem Klageantrag

Der Fahrzeughalter in Kaiserslautern – beziehungsweise sein Rechtsbeistand – reagierte auf diese Rechtslage. Mit einem Schriftsatz vom 20. Februar 2024 änderte er seine Strategie. Er verlangte nun nicht mehr Geld für sich, sondern beantragte, dass die Gegenseite die 110,95 Euro direkt an die Werkstatt zahlen solle. Im Gegenzug bot er an, seine Rechte gegen die Werkstatt an die Gegenseite abzutreten.

Diese Umstellung hatte einen klaren Vorteil: Durch den Antrag auf Zahlung an die Reparaturwerkstatt profitierte der Autohalter von einer massiven Beweiserleichterung. Er musste vor Gericht nicht mehr beweisen, dass die Reparaturkosten objektiv erforderlich waren. Das Risiko, dass die Werkstatt zu teuer gearbeitet hatte, sollte auf den Schädiger verlagert werden.

Warum endete der Fall mit einem sofortigen Anerkenntnis?

Nachdem der Fahrzeughalter seinen Antrag geändert hatte, geschah etwas Entscheidendes. Die gegnerische Seite, die sich gegen die Zahlung an den Fahrzeughalter noch gewehrt hatte, akzeptierte den neuen Antrag sofort. Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erklärte die Gegenseite ein sogenanntes Anerkenntnis. Sie stimmte zu, die 110,95 Euro an die Werkstatt zu zahlen und die abgetretenen Ansprüche entgegenzunehmen.

Damit war der eigentliche Streitgegenstand erledigt. Das Gericht verurteilte die gegnerische Seite antragsgemäß zur Zahlung. Doch wer zahlt nun die Anwälte und die Gerichtskosten? Normalerweise gilt im Zivilprozess der Grundsatz: Wer verliert, zahlt (§ 91 ZPO). Da die Gegenseite zur Zahlung verurteilt wurde, hätte sie eigentlich die Kosten tragen müssen.

Doch das Gericht entschied anders und wandte § 93 der Zivilprozessordnung (ZPO) an. Dieser Paragraph regelt das „sofortige Anerkenntnis“. Er besagt: Wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und keinen Anlass zur Klage gegeben hat, fallen die Prozesskosten dem Kläger zur Last – selbst wenn er gewinnt.

Wie begründete das Amtsgericht die Kostenentscheidung?

Das Amtsgericht Kaiserslautern fällte am 02.04.2024 (Az. 4 C 18/24) ein Urteil, das für den Fahrzeughalter teuer wurde. Zwar erhielt die Werkstatt ihr Geld, aber die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Fahrzeughalter auferlegt. Die Richter argumentierten, dass es sich bei der Reaktion der Gegenseite um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des Gesetzes handelte.

Das Gericht führte aus:

Das Anerkenntnis der Beklagten ist als „sofortiges“ im Sinne des § 93 ZPO anzusehen. Ein solches setzt voraus, dass die beklagte Partei die erste ihr prozessual gebotene Möglichkeit nutzt, den Klageanspruch anzuerkennen.

War die Klageänderung der entscheidende Moment?

Der Knackpunkt lag in der zeitlichen Abfolge. Zwar hatte die Gegenseite bereits am 16. Februar die Abweisung der ursprünglichen Klage beantragt. Doch durch die Änderung des Antrags am 20. Februar entstand prozessual eine neue Situation. Der Fahrzeughalter machte nun einen modifizierten Anspruch geltend – nämlich die Zahlung an einen Dritten (die Werkstatt) statt an sich selbst, geknüpft an die Bedingung der Abtretung.

Für diesen neuen Anspruch hatte die Gegenseite noch keine Veranlassung zur Klage gegeben. Sobald der geänderte Antrag auf dem Tisch lag, erkannte sie ihn an. Das Gericht wertete den vorherigen Abweisungsantrag nicht als Hindernis. Dieser bezog sich auf die alte Forderung (Zahlung an den Kläger). Gegen die neue Forderung (Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug) wehrte sich die Gegenseite nicht.

Warum greift die Beweiserleichterung durch das Werkstattrisiko nicht bei den Kosten?

Der Fahrzeughalter versuchte zu argumentieren, dass die Gegenseite die Kosten tragen müsse, weil die Einwände gegen die Rechnungshöhe unberechtigt seien. Er verwies auf die Beweiserleichterung durch das Werkstattrisiko. Nach der BGH-Rechtsprechung muss der Schädiger das sogenannte Prognoserisiko tragen. Wenn die Werkstatt unnötige Arbeiten berechnet, darf das nicht das Problem des Laien sein.

Das Gericht in Kaiserslautern ließ dieses Argument für die Kostenfrage jedoch nicht gelten. Die Logik der Richter war bestechend scharf:

  • Durch die Umstellung auf Zahlung an die Werkstatt musste der Fahrzeughalter die Erforderlichkeit der Reparaturkosten gar nicht mehr beweisen.
  • Damit war die Frage, ob die Rechnung objektiv zu hoch war, für diesen Prozess gar nicht mehr relevant.
  • Die Gegenseite konnte ihre Einwände („Rechnung ist überhöht“) in diesem Prozess nicht mehr vorbringen, da sie nun gegen die Werkstatt (aus abgetretenem Recht) vorgehen muss.

Da die inhaltliche Prüfung der Rechnungshöhe durch die Klageänderung entfiel, konnte der Fahrzeughalter auch nicht damit argumentieren, dass die Gegenseite mit ihren Einwänden „Unrecht“ gehabt hätte. Das Gericht musste gar nicht entscheiden, wer im Streit um die Rechnungshöhe Recht hatte.

Warum folgte das Gericht nicht anderen Urteilen?

Der anwaltliche Vertreter des Fahrzeughalters versuchte, das Gericht mit Verweisen auf andere Entscheidungen umzustimmen. Insbesondere wurde ein Urteil des Amtsgerichts Coburg angeführt, das in einer ähnlichen Konstellation die Kosten der gegnerischen Seite auferlegt hatte. Doch das Amtsgericht Kaiserslautern zeigte sich unbeeindruckt.

Soweit das Amtsgericht Coburg […] eine Kostenlast der dortigen Beklagten angenommen hat, vermag sich das erkennende Gericht dem […] nicht anzuschließen.

Das Gericht stellte klar, dass hier die spezifischen Voraussetzungen von § 93 ZPO vorlagen. Die Gegenseite hatte den neuen Anspruch sofort anerkannt. Dass in anderen Bezirken anders entschieden wurde, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung in Kaiserslautern. Die Kostenlast für den klagenden Geschädigten blieb bestehen.

Was bedeutet „Zug um Zug gegen Abtretung“?

Ein zentraler Aspekt dieses Urteils ist das rechtliche Konstrukt der „Zug-um-Zug“-Leistung. Dies bedeutet, dass zwei Leistungen direkt voneinander abhängen. Die Versicherung zahlt die 110 Euro nur, wenn sie im gleichen Moment die Rechte des Fahrzeughalters gegen die Werkstatt erhält. Mit der Abtretung von einem Rückforderungsanspruch erwirbt die Versicherung die Möglichkeit, sich das Geld direkt von der Werkstatt zurückzuholen, falls die Rechnung tatsächlich fehlerhaft war.

Dieses Vorgehen schützt den Fahrzeughalter. Er ist aus dem Schneider. Der Streit um die Streit um die Rechnungshöhe verlagert sich auf die Ebene zwischen Versicherung und Werkstatt. Doch wie das Urteil zeigt, hat dieser Schutz seinen Preis, wenn er erst während eines laufenden Prozesses durch eine Klageänderung herbeigeführt wird.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung ist eine Warnung an alle, die in Verkehrsunfallprozessen vorschnell klagen oder ihre Anträge während des Verfahrens ändern. Wer eine Umstellung von dem Klageantrag vornimmt, riskiert, dass die Gegenseite diesen neuen Antrag sofort anerkennt. Geschieht dies, hat der Kläger zwar sein Ziel in der Hauptsache erreicht (das Geld fließt), bleibt aber auf den oft nicht unerheblichen Anwalts- und Gerichtskosten sitzen.

Für Anwälte und Unfallopfer bedeutet dies: Die richtige Antragsstellung muss vor Klageerhebung genau geprüft werden. Wer sich auf die Rechtsprechung zum Anspruch auf die Naturalrestitution und die neuen BGH-Grundsätze berufen will, sollte idealerweise von Anfang an die Zahlung an die Werkstatt (Zug um Zug gegen Abtretung) fordern. Wer erst klagt und dann korrigiert, läuft Gefahr, in die Kostenfalle des § 93 ZPO zu tappen.

Das Problem mit dem Verzug

Ein kleiner Rettungsanker hätte dem Fahrzeughalter helfen können: Der Verzug. Wäre die Gegenseite bereits vor der Klageänderung mit der nun geforderten Leistung (Zahlung an Werkstatt gegen Abtretung) in Verzug gewesen, hätte sie die Kosten tragen müssen. Doch das Gericht stellte fest, dass zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses kein Verzug hinsichtlich des *geänderten* Antrags vorlag. Die Frist zur Erklärung der Verteidigungsbereitschaft und die Reaktionszeiten wurden eingehalten.

Das Gericht fällte dieses Urteil ohne eine mündliche Verhandlung gemäß § 307 ZPO, was bei Anerkenntnisurteilen üblich ist. Es zeigt einmal mehr, wie formalistisch das Prozessrecht sein kann. Der materielle Erfolg – die Durchsetzung der Zahlung – wird durch die prozessuale Kostenentscheidung wirtschaftlich entwertet.


Die Entscheidung verdeutlicht, dass im Verkehrsrecht nicht nur Paragraphen des BGB wie § 249 BGB entscheidend sind, sondern auch die Spielregeln der Zivilprozessordnung. Der Sieg in der Sache schützt nicht vor der Niederlage bei den Kosten, wenn die Gegenseite geschickt die Möglichkeit des sofortigen Anerkenntnisses nutzt.


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Das eigentliche Versäumnis liegt oft weit vor dem ersten Gerichtstermin. Wer die gegnerische Versicherung nicht schon im vorgerichtlichen Schreiben präzise zur Zahlung an die Werkstatt (Zug-um-Zug gegen Abtretung) auffordert, läuft ins offene Messer. Viele Kollegen verlassen sich hier fälschlicherweise auf eine spätere Korrektur im laufenden Verfahren.

Doch genau diese Taktik nutzen Versicherer gnadenlos aus, um über das sofortige Anerkenntnis die Kostenlast abzuwälzen. Ohne nachweisbaren Verzug bezüglich der exakten modifizierten Leistung ist der Prozesssieg wertlos. Am Ende zahlt der Mandant oft mehr an Verfahrenskosten, als er bei der eigentlichen Werkstattrechnung erstritten hat.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich die Kosten tragen, wenn die Versicherung die Zahlung vorab bereits abgelehnt hat?


ES KOMMT DARAUF AN. Sie müssen die Prozesskosten trotz einer vorherigen Ablehnung unter Umständen tragen, wenn Sie Ihr Klagebegehren im laufenden Verfahren auf einen rechtlich anders bewerteten Anspruch umstellen und der Versicherer diesen sofort anerkennt. In einem solchen Fall fehlt es für den geänderten Antrag oft am notwendigen Klageanlass, da die Versicherung zuvor lediglich die ursprüngliche Forderung abgelehnt hat.

Der entscheidende Faktor für diese Kostenentscheidung ist der sogenannte Klageanlass gemäß § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis), welcher voraussetzt, dass der Beklagte durch sein vorprozessuales Verhalten die Einleitung des Gerichtsverfahrens provoziert hat. Wenn Sie zunächst die Zahlung an sich selbst verlangen und die Versicherung dies ablehnt, bezieht sich diese Verweigerung rechtlich ausschließlich auf diesen spezifischen Zahlungsmodus und nicht auf etwaige alternative Forderungsvarianten. Sobald Sie den Klageantrag im Prozess auf die Zahlung an einen Dritten, wie zum Beispiel direkt an die Werkstatt, abändern, entsteht juristisch gesehen ein neuer Streitgegenstand mit anderer Zielrichtung. Da die Versicherung bezüglich dieses neu formulierten Antrags zuvor keine Gelegenheit hatte, die Zahlung abzulehnen, gilt sie nicht als Verursacherin des Rechtsstreits für diesen speziellen Teilaspekt der Forderung. Erkennt der Versicherer den neuen Anspruch unmittelbar nach der Umstellung an, trägt nach der gesetzlichen Kostenfolge der Kläger die Last der entstandenen Verfahrenskosten.

Diese belastende Kostenfolge kann nur dann vermieden werden, wenn die Versicherung bereits vor dem Prozess unmissverständlich klargestellt hat, dass sie die Leistung unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt verweigert. Eine solche umfassende Erfüllungsverweigerung führt dazu, dass der Kläger auch bei einer späteren technischen Antragsänderung nicht mit den Kosten belastet wird, da der Klageanlass hierbei dauerhaft fortbesteht.

Unser Tipp: Prüfen Sie vor der Klageerhebung genau, ob die Versicherung bereits die konkrete Zahlungsweise an die Werkstatt abgelehnt hat oder nur die Zahlung an Sie persönlich. Vermeiden Sie es, den Klageantrag erst im laufenden Prozess ohne vorherige außergerichtliche Mahnung des spezifischen Zahlungsziels umzustellen, um das Risiko einer Kostenlast zu minimieren.


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Muss ich meine Anwaltskosten selbst zahlen, obwohl das Gericht der Klage stattgegeben hat?


ES KOMMT DARAUF AN, ob die Voraussetzungen für ein sogenanntes sofortiges Anerkenntnis nach § 93 ZPO vorliegen, da Sie trotz eines inhaltlichen Sieges die Prozesskosten tragen müssen. In bestimmten Fällen fallen dem Kläger trotz eines günstigen Urteils sämtliche Verfahrenskosten zur Last, wenn die Einleitung des Gerichtsverfahrens objektiv betrachtet nicht erforderlich war. Dies tritt ein, sobald die Gegenseite den Anspruch unverzüglich anerkennt und zuvor keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.

Grundsätzlich trägt nach § 91 ZPO zwar die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits, doch stellt § 93 ZPO hiervon eine bedeutende Ausnahme für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses dar. Ein solches Anerkenntnis liegt vor, wenn der Beklagte den geltend gemachten Anspruch bei der ersten prozessualen Gelegenheit zweifelsfrei bestätigt und damit das Verfahren beendet. Damit diese Kostenfolge zulasten des Klägers greift, darf der Beklagte vorab nicht durch Verzug oder die Verweigerung einer berechtigten Forderung zur Klageerhebung motiviert haben. In der Praxis bedeutet dies häufig, dass eine Klage ohne vorherige Mahnung oder eine überraschende Klageänderung während des laufenden Verfahrens dazu führen kann, dass der eigentlich rechtbehaltende Kläger die finanziellen Folgen seines prozessualen Handelns selbst tragen muss.

Diese rechtliche Regelung soll verhindern, dass unnötige Gerichtsverfahren auf Kosten der Allgemeinheit und der Gegenseite geführt werden, wenn eine einfache Zahlungsaufforderung denselben Zweck erfüllt hätte. Besonders bei geringen Streitwerten oder nachträglichen Erweiterungen der Klage prüfen Gerichte sehr genau, ob der Beklagte vorab überhaupt die Chance hatte, die Forderung außergerichtlich zu erfüllen. Werden neue Forderungen ohne vorheriges schriftliches Aufforderungsschreiben in den Prozess eingeführt, wertet die Rechtsprechung dies als vermeidbare Kostenverursachung durch den Kläger und legt ihm die Gebühren auf.

Unser Tipp: Mahnen Sie alle Forderungen vor einer Klageerhebung oder einer Klageerweiterung schriftlich unter Fristsetzung an, um ein sofortiges Anerkenntnis der Gegenseite zu Lasten Ihrer eigenen Kostenrechnung sicher auszuschließen. Vermeiden Sie prozessuale Überraschungen bei Kleinstbeträgen, da das Kostenrisiko hier oft in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum eigentlichen Nutzen der Klageerweiterung steht.


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Wie setze ich die Versicherung vorab in Verzug, um die Kostenlast sicher zu vermeiden?


Sie setzen die Versicherung rechtssicher in Verzug, indem Sie schriftlich genau die Leistung einfordern, welche Sie im Falle einer späteren Klage tatsächlich durchsetzen möchten. Um die Kostenlast sicher zu vermeiden, müssen Sie vorab die direkte Zahlung an die Werkstatt verlangen und zugleich die Abtretung Ihrer Ansprüche als Gegenleistung anbieten. Eine allgemeine Zahlungsaufforderung an Ihr eigenes Konto genügt für diesen speziellen Fall rechtlich nicht.

Der rechtliche Grund für dieses präzise Vorgehen liegt in den Voraussetzungen des Schuldnerverzugs gemäß § 286 BGB, da ein Verzugseintritt immer eine Deckungsgleichheit zwischen der außergerichtlichen Mahnung und dem späteren Klageziel voraussetzt. Wenn ein Geschädigter zunächst die Zahlung an sich selbst verlangt, die Versicherung jedoch später auf Zahlung an die Werkstatt verklagt, liegt für diese spezifische Zahlungsweise kein vorheriger Verzug vor. In einem solchen Fall trägt der Kläger trotz eines materiellen Sieges oft die Prozesskosten, weil die Versicherung den Anspruch sofort anerkennen kann, ohne zuvor ordnungsgemäß gemahnt worden zu sein. Durch die explizite Forderung einer Zahlung an die Werkstatt, verbunden mit dem Angebot der Abtretung (Zug-um-Zug-Prinzip, also Leistung gegen Gegenleistung), stellen Sie sicher, dass die Versicherung bereits vor dem Prozess alle notwendigen Informationen für einen wirksamen Verzugseintritt besaß.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn sich die Forderungshöhe während des Prozesses ändert oder wenn Sie versäumen, die Werkstattverbindung im Mahnschreiben konkret zu benennen, da Unklarheiten beim Zahlungsempfänger den Verzugseintritt gefährden können. Ohne ein ausdrückliches Abtretungsangebot könnte die Versicherung zudem einwenden, dass sie mangels Sicherheit über die Empfangsberechtigung der Werkstatt noch gar nicht zur Leistung verpflichtet war.

Unser Tipp: Ersetzen Sie in Ihrem Aufforderungsschreiben Ihre eigene Bankverbindung durch die Kontodaten der Werkstatt und erklären Sie ausdrücklich die Bereitschaft zur Abtretung Ihrer Schadensersatzansprüche. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie die bloße Bitte um Ausgleich des Restbetrages ohne genaue Benennung des Zahlungsempfängers und des konkreten Zahlungsweges.


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Was kann ich tun, wenn ich die Werkstattrechnung bereits selbst bezahlt habe und klage?


In diesem Fall befinden Sie sich in einer rechtlich sichereren Position, da Sie durch die Vorleistung bereits einen direkten Zahlungsanspruch erworben haben. Sie fordern die Erstattung der Reparaturkosten auf Ihr eigenes Konto, weshalb eine nachträgliche Umstellung des Klageantrags im laufenden Prozess nicht erforderlich ist. Damit entfällt das Risiko, die Prozesskosten nach einem sofortigen Anerkenntnis durch die Versicherung gemäß § 93 ZPO selbst tragen zu müssen.

Das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs betrifft primär jene Fälle, in denen die Reparaturrechnung noch unbezahlt ist und der Geschädigte zunächst nur die Freistellung von diesen Verbindlichkeiten gegenüber der Werkstatt verlangen kann. Werden solche unbezahlten Kosten fälschlicherweise als Direktzahlung an den Kläger eingeklagt, muss der Antrag später korrigiert werden, was der Gegenseite die prozessuale Möglichkeit gibt, den Anspruch unter Kostenlast des Klägers sofort anzuerkennen. Da Sie durch Ihre Zahlung den ursprünglichen Freistellungsanspruch bereits in einen echten Zahlungsanspruch umgewandelt haben, ist Ihre Rechtsposition deutlich gefestigter und bedarf keiner taktischen Anpassungen während des Verfahrens. Sie müssen lediglich nachweisen, dass der Betrag tatsächlich an die Werkstatt abgeflossen ist, um Ihren Erstattungsanspruch im Sinne des Schadenersatzrechts rechtlich einwandfrei zu begründen.

Eine Ausnahme von dieser unkomplizierten Abwicklung besteht lediglich dann, wenn die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte oder die Rechnungssumme die objektiv erforderlichen Kosten massiv übersteigt. In solchen Spezialfällen könnte die Versicherung einwenden, dass die von Ihnen geleistete Zahlung nicht den erforderlichen Herstellungsaufwand gemäß § 249 BGB widerspiegelt und daher eine Kürzung der Erstattung vorgenommen werden muss.

Unser Tipp: Reichen Sie zusammen mit der Klageschrift unbedingt den entsprechenden Kontoauszug oder einen detaillierten Zahlungsbeleg der Werkstatt ein, um Ihre Vorleistung zweifelsfrei zu dokumentieren. Vermeiden Sie es, lediglich die Rechnung ohne Zahlungsnachweis vorzulegen, da dies unnötige Unklarheiten über die Art Ihres Anspruchs provozieren könnte.


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Verliere ich den Kostenschutz, wenn ich erst im laufenden Prozess die Abtretung anbiete?


JA, ein nachträgliches Angebot der Abtretung im laufenden Verfahren führt regelmäßig dazu, dass Sie trotz eines in der Sache erfolgreichen Abschlusses die gesamten Prozesskosten selbst tragen müssen. Da die Ergänzung des Klageantrags um die notwendige Abtretungserklärung rechtlich eine Klageänderung darstellt, entsteht prozessual eine völlig neue Situation, auf welche die Gegenseite unmittelbar reagieren kann, ohne die Kostentragungspflicht zu übernehmen.

Der entscheidende Grund für diesen Kostennachteil liegt in der Regelung des sofortigen Anerkenntnisses gemäß § 93 ZPO, wonach der Kläger die Kosten trägt, wenn der Beklagte den Anspruch umgehend bestätigt. Solange Sie die Abtretung Ihrer Ersatzansprüche gegen Dritte nicht ausdrücklich außergerichtlich angeboten haben, fehlt es der Gegenseite an der erforderlichen Veranlassung zur Klageerhebung hinsichtlich dieses spezifischen Leistungsantrags. Wenn Sie den Antrag erst vor Gericht um die Abtretungskomponente erweitern, darf der Gegner diesen neuen Anspruch sofort anerkennen und die Kostenlast erfolgreich auf Sie abwälzen. In der juristischen Praxis wird dies als taktische Falle gewertet, da der ursprüngliche Klageantrag ohne die Abtretungserklärung unbegründet war und erst durch die nachträgliche Änderung prozessual schlüssig wurde.

Diese Kostenfolge tritt nur dann nicht ein, wenn der Beklagte bereits vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat, indem er die Leistung trotz ordnungsgemäßen Abtretungsangebots verweigerte. In den meisten Fällen scheitert der Kostenschutz jedoch daran, dass der Kläger die Zug-um-Zug-Leistung (Leistung nur gegen Gegenleistung) schlichtweg vergessen hat und diese erst nach einem gerichtlichen Hinweis im Prozess nachholt.

Unser Tipp: Prüfen Sie zwingend vor Einreichung der Klageschrift, ob Ihr Antrag alle erforderlichen Abtretungserklärungen enthält, um der Gegenseite keine Angriffsfläche für ein sofortiges Anerkenntnis zu bieten. Vermeiden Sie es unbedingt, strategische Anpassungen der Antragsstellung erst während des laufenden Termins vorzunehmen, da dies Ihren Kostenschutz unmittelbar gefährdet.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Kaiserslautern – Az.: 4 C 18/24 – Urteil vom 02.04.2024


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