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Fiktive Reparaturkosten: Verweisung auf freie Fachwerkstatt zulässig

639,88 Euro fehlen auf der Reparaturrechnung, findet der Kläger – die Versicherung verweist stattdessen auf eine günstigere freie Werkstatt. Ein gerichtliches Gutachten prüft nach, ob der 28 Jahre alte Wagen dort wirklich gleichwertig instand gesetzt werden kann, und am Ende steht eine Zahl, die mit keiner der beiden ursprünglichen Forderungen übereinstimmt.
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Amtsgericht Schweinfurt kürzt fiktive Reparaturkosten bei zulässiger Verweisung auf freie Fachwerkstatt auf 173 Euro Restanspruch Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-507/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 12.03.2026 stellte das AG Schweinfurt (1 C-507/25) klar: Ein Versicherer darf nach einem Unfall auf eine günstigere unabhängige Werkstatt verweisen, wenn sie gleichwertig arbeitet und leicht erreichbar ist. Besondere Gründe können den Verweis ausschließen, wenn der Autofahrer die Werkstatt deshalb nicht nutzen kann.


  • Qualität geprüft: Ein Gutachter bestätigte, dass die unabhängige Werkstatt so gut repariert wie eine Markenwerkstatt.
  • Aktuelle Preise zählen: Das Gericht rechnete mit den Werkstattpreisen vom Januar 2026 statt mit älteren Gutachtenwerten.
  • Nur 173,50 Euro blieben offen: Das Gericht zog die bereits gezahlten 1.614,08 Euro von den Reparaturkosten ab.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: AG Schweinfurt
  • Datum: 12.03.2026
  • Aktenzeichen: 1 C-507/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatz
  • Streitwert: 639,88 Euro
  • Wichtig für: Autofahrer nach einem Unfall, Kfz-Versicherte

Freie Werkstatt drückt fiktive Reparaturkosten auf 173,50 Euro Restanspruch

Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 12.03.2026 (Az. 1 C-507/25) einem Unfallgeschädigten von den verlangten 639,88 Euro restlichen Reparaturkosten nur 173,50 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Klage auf weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 86,64 Euro wies es vollständig ab.

Der Unfall ereignete sich am 04.02.2025 im Bereich A. Dass die Gegenseite voll haftet, war zwischen den Parteien unstreitig. Gestritten wurde nur über die Reparaturkosten. Das Fahrzeug des Geschädigten war zum Unfallzeitpunkt etwa 28 Jahre alt, repariert wurde es offenbar nicht, denn der Mann rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Ein vorgerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten bezifferte den Sachschaden auf 2.253,96 Euro netto. Die Gegenseite zahlte vorgerichtlich 1.614,08 Euro. Der Geschädigte hielt den vollen Gutachtenbetrag für erforderlich und verlangte die Differenz von 639,88 Euro. Dazu kamen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2025 und weitere vorgerichtliche Anwaltskosten von 86,64 Euro, verzinst ab Zustellung der Klage.

Die Gegenseite beantragte, die Klage abzuweisen. Sie verwies auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der F. D. GmbH in A. Dabei handele es sich nach ihrem Vortrag um einen anerkannten, zertifizierten Kfz-Meisterbetrieb, der hohen Qualitätsanforderungen unterliege. Repariert werde nach den Vorgaben des Fahrzeugherstellers und ausschließlich mit Originalersatzteilen, in derselben Qualität wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt und unter gesetzlicher Gewährleistung. Das Gericht holte dazu ein Sachverständigengutachten ein. Mit Zustimmung der Parteien entschied es gemäß § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Rechnet ein Geschädigter fiktiv auf Gutachtenbasis ab, kann er im Rahmen der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) auf eine günstigere freie Fachwerkstatt verwiesen werden, sofern deren Reparatur dem Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und deren Preise jedermann ohne Sonderkonditionen zugänglich sind.
  2. Bei fiktiver Schadensberechnung auf Basis einer zulässigen Verweiswerkstatt entfallen gesonderte Verbringungskosten, wenn solche im konkreten Referenzbetrieb nicht anfallen; maßgeblicher Preisstand für die Abrechnung ist der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung.
  3. Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bestimmt sich ausschließlich nach dem Gegenstandswert der sachlich berechtigten Schadensersatzforderung; eine anfänglich höhere Schadensvorstellung des Geschädigten bei Mandatierung bleibt insoweit unberücksichtigt.

Die Verweisung auf die freie Fachwerkstatt hielt das Gericht für zulässig

Das Amtsgericht hielt die Verweisung des Geschädigten auf die F. D. GmbH grundsätzlich für möglich. Rechtlich stützt sich das auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB: Ein Schädiger darf auf eine günstigere, mühelos und ohne Weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass deren Reparatur vom Qualitätsstandard her einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

Ausgangspunkt ist dabei eine andere Regel. Bei fiktiver Abrechnung darf der Geschädigte grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen, die sein Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die das Gericht verwies (Urteil vom 07.02.2017 – VI ZR 182/16, Rn. 7), besteht in der Regel ein Anspruch auf diese Kosten, unabhängig davon, ob das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder gar nicht repariert wird. Der Schädiger muss zudem gegebenenfalls Umstände widerlegen, die der Geschädigte aufzeigt und die eine Reparatur außerhalb einer Markenwerkstatt unzumutbar machen.

Zertifizierter Meisterbetrieb mit dem Standard einer Markenwerkstatt

Das Gericht folgte dem Vortrag der Gegenseite zur Qualität der Werkstatt, gestützt auf sein eigenes Sachverständigengutachten. Danach ist die F. D. GmbH ein zertifizierter Kfz-Meisterbetrieb, dessen Reparatur den Qualitätsstandard einer markengebundenen Fachwerkstatt erreicht. Auf diese Feststellung kam es an, weil die Gleichwertigkeit die Voraussetzung dafür ist, dass die Verweisung den Anspruch überhaupt begrenzen kann.

Stundensätze ohne Sonderkonditionen für jedermann

Auch zu den Preisen traf das Gericht Feststellungen. Die Stundenverrechnungssätze der Werkstatt orientieren sich an den Y.-Reparatur-Stundensätzen. Sie beruhen nicht auf Sonderkonditionen und gelten für jedermann. Die günstigeren Sätze sind damit keine Preise, die nur der ersatzpflichtigen Seite zugänglich wären.

Das vorgerichtliche Gutachten trägt den vollen Betrag nicht

Der Geschädigte hatte sich darauf berufen, der im vorgerichtlichen Gutachten ermittelte Betrag sei zur Instandsetzung erforderlich. Das Gericht folgte dem nicht und legte seiner Berechnung die Preise und Kosten der Verweiswerkstatt zugrunde. Die Gegenseite wiederum erreichte ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung nicht. Das Gericht verwarf die Verweisung zwar nicht, sprach aber einen Teilbetrag zu, den es anhand der aktuellen Preise und der in der Verweiswerkstatt anfallenden Kosten errechnete.

In einer ähnlichen Lage könnte es anders liegen, wenn die benannte Werkstatt Qualitätsstandard oder Preise nicht in dieser Weise erfüllt. Wäre sie etwa nur über ein Sonderabkommen mit dem Versicherer erreichbar oder nicht zertifiziert, spräche manches dafür, dass sich der Geschädigte weiter auf die höheren Sätze einer markengebundenen Werkstatt stützen kann. Das Amtsgericht Schweinfurt hatte eine solche Konstellation allerdings nicht zu entscheiden.

Wie das Gericht die fiktiven Reparaturkosten neu berechnete

Das Gericht legte die aktuellen Preise der Verweiswerkstatt mit Stand 01/2026 zugrunde und strich Kosten, die dort nicht anfallen. Die Stundenverrechnungssätze betrugen 166,00 Euro netto pro Stunde für Mechanik und Karosserie sowie 175,25 Euro pro Stunde für den Lackierlohn. Aus dieser Neuberechnung ergab sich der Restanspruch von 173,50 Euro.

Abzug der Verbringungskosten bei Mechanik und Karosserie

Laut Sachverständigem fallen in der Verweiswerkstatt keine Kosten dafür an, das Fahrzeug zu einem anderen Betrieb zu bringen. Von den im vorgerichtlichen Gutachten angesetzten 2,76 Stunden zog das Gericht deshalb 1,5 Stunden ab. Für die verbleibenden 1,26 Stunden zu je 166 Euro setzte es 209,16 Euro an.

Lackierung, Ersatzteile und Materialpauschalen

Für den Lackierlohn legte das Gericht 3,42 Stunden zu je 175,25 Euro zugrunde, zusammen 599,35 Euro. Der Anteil für Lackmaterial betrug nach den Feststellungen des Sachverständigen 45 Prozent, das ergab 269,70 Euro. Der Summenblock Lackierung belief sich damit auf 869,05 Euro.

Bei den Ersatzteilen berücksichtigte das Gericht einen Aufschlag von 15 Prozent auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers. Die Ersatzteilkosten lagen danach bei 548,40 Euro. Hinzu kam eine Pauschale von 2 Prozent für Klein- und Verbrauchsmaterial in Höhe von 10,97 Euro. Der Summenblock Ersatzteile betrug so 559,37 Euro. Insgesamt kam das Gericht auf 1.787,58 Euro. Nach Abzug der vorgerichtlich gezahlten 1.614,08 Euro blieb ein Anspruch auf weitere 173,50 Euro.

Preisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung

Dass das Gericht die Preise mit Stand 01/2026 ansetzte, entspricht einem weiteren Grundsatz. Bei fiktiver Schadensberechnung ist materiellrechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung und verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Preissteigerungen der günstigeren Reparaturmöglichkeit, die vorher eintreten, gehen daher in der Regel zulasten des Schädigers. Das Gericht verwies dazu auf BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19.

Warum kein Anspruch auf weitere vorgerichtliche Anwaltskosten besteht

Die Gegenseite hatte die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die sich aus dem berechtigten Gegenstandswert ergeben, bereits vollständig gezahlt. Für die zusätzlichen 86,64 Euro blieb deshalb nichts übrig. Der Geschädigte nannte dem Urteilstext zufolge kein gesondertes Argument für diesen Mehrbetrag.

Maßgeblich für den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nach den vom Gericht angeführten Entscheidungen (BGH NJW 2018, 938 und BGH NJW 2018, 935) der Gegenstandswert, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Ging der Geschädigte bei der Beauftragung des Anwalts noch von einer höheren Hauptforderung aus, erhöht das den Gegenstandswert für den Ersatzanspruch nicht.

Das Gericht setzte unter Berücksichtigung der Reparaturkosten einen Gegenstandswert von 2.614,34 Euro an. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG betrug daraus 288,60 Euro. Mit der Post- und Telekommunikationspauschale und 19 Prozent Umsatzsteuer ergab sich eine Forderung von 367,23 Euro. Genau diesen Betrag hatte die Gegenseite schon vorgerichtlich gezahlt.

Kläger trägt Großteil der Kosten – Bedeutung für fiktive Abrechnungen

Auf die zugesprochenen 173,50 Euro muss die Gegenseite Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2025 zahlen. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Geschädigte zu 72,9 Prozent und die Gegenseite zu 27,1 Prozent (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar. Im Beschluss setzte das Gericht den Streitwert auf 639,88 Euro fest.

Die Entscheidung wirkt nur zwischen den Parteien. Für ähnlich gelagerte Fälle kann sie als Orientierung dienen: Weist die Gegenseite eine gleichwertige, allgemein zugängliche freie Werkstatt nach, kann sich der fiktive Anspruch deutlich verringern, hier von 639,88 Euro auf 173,50 Euro. Verbringungskosten, die dort nicht anfallen, entfallen dann ebenfalls.

Unsere Einschätzung

Für die fiktive Abrechnung von Unfallschäden, also die Abrechnung ohne tatsächliche Reparatur, verlagert diese Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt den Streit vom Gutachten auf die Verweiswerkstatt. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Versicherung Gleichwertigkeit und Jedermann-Preise mit einem Sachverständigengutachten belegt, statt sie nur zu behaupten. Betroffene prüfen damit nicht die eigene Rechnung, sondern die Qualität der benannten Alternative.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Halter ohne tatsächliche Reparatur hart wirkt. Wer nicht reparieren lässt, erhält nur den günstigsten gleichwertigen Preis. Ob dasselbe gilt, wenn Herstellergarantie oder Scheckheft die Markenwerkstatt erfordern, mussten Richter hier nicht entscheiden, sodass Halter junger Fahrzeuge daraus noch nichts ableiten können.

Wenn die Versicherung auf eine günstigere Werkstatt verweist

Den Ausschlag gab hier, dass ein gerichtlich bestelltes Gutachten die benannte Werkstatt tatsächlich als zertifizierten Meisterbetrieb mit markenwerkstatttypischem Standard bestätigte und ihre Preise als für jedermann geltend auswies, ohne Sonderkonditionen für Versicherer. Hätte die Werkstatt diesen Nachweis nicht erbracht oder wären die günstigeren Sätze nur über ein Abkommen mit der Versicherung erreichbar gewesen, hätte der Geschädigte an den höheren Sätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt festhalten können.

Entscheidend könnte in einer ähnlichen Lage sein, ob die Gegenseite die Verweiswerkstatt überhaupt konkret benennt oder nur allgemein auf eine „günstigere Möglichkeit“ verweist. Auch das Alter des Fahrzeugs kann eine Rolle spielen: Bestehen noch Herstellergarantie oder eine Pflicht zur Scheckheftpflege, kann das gegen die Zumutbarkeit der Verweisung sprechen, auch wenn diese Frage hier nicht zu entscheiden war. Schließlich kann es darauf ankommen, ob in der benannten Werkstatt tatsächlich Kosten wie Verbringung entfallen oder ob sie nur auf dem Papier günstiger rechnet.

In den Schreiben der Versicherung kann sichtbar sein, worauf sich der Verweis stützt:

  • Name und Anschrift der benannten Referenzwerkstatt
  • Zertifizierung oder Meisterbetrieb-Status als bloße Behauptung oder mit Beleg
  • Aussage zu Sonderkonditionen oder Jedermann-Preisen
  • Angaben zu Verbringungskosten in der Referenzwerkstatt

Oft liegt der Hebel nicht in der eigenen Rechnung, sondern darin, ob die Versicherung die Gleichwertigkeit der Werkstatt überhaupt belegt oder nur behauptet. Ob das im eigenen Fall ausreicht oder nicht, lässt sich allein anhand der Schreiben kaum zuverlässig einschätzen.

Falls Sie eine vergleichbare Kürzung erhalten haben, können Sie uns Ihren Fall schildern und erhalten von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bleibt mein Anspruch auf fiktive Reparaturkosten bestehen, wenn ich das Fahrzeug gar nicht reparieren lasse?

Auch wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, bleibt der Anspruch auf fiktive Reparaturkosten bestehen; die verlangte Höhe kann jedoch sinken. Grundsätzlich dürfen Sie dabei die üblichen Sätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ansetzen.

Der Bundesgerichtshof lässt diese Abrechnung unabhängig davon zu, ob das Fahrzeug vollständig, minderwertig oder gar nicht repariert wird. Nach § 254 Abs. 2 BGB kann die Gegenseite jedoch auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wenn deren Qualität gleichwertig und ihre Preise jedermann zugänglich sind. Im Fall des Amtsgerichts Schweinfurt war das etwa 28 Jahre alte Fahrzeug offenbar nicht repariert; zugesprochen wurden dennoch 173,50 Euro Rest. Die Verweisung begrenzte die Berechnung aber auf die Preise dieser Werkstatt, sodass der verlangte Restbetrag von 639,88 Euro nicht vollständig zugesprochen wurde.


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Welcher Preisstand zählt bei fiktiver Abrechnung, wenn die Reparaturpreise bis zum Prozess steigen?

Bei fiktiver Abrechnung gilt grundsätzlich der Preisstand zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung; bis dahin eingetretene Preissteigerungen einer zulässigen Verweiswerkstatt trägt der Schädiger. Materiellrechtlich zählt der Zeitpunkt vollständiger Erfüllung; verfahrensrechtlich ist regelmäßig die letzte mündliche Tatsachenverhandlung maßgeblich.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab für fiktive Schadensberechnungen bestätigt (Urteil vom 18. Februar 2020, VI ZR 115/19). Deshalb durfte das Amtsgericht Schweinfurt statt älterer Gutachtenpreise die aktuellen Sätze der als gleichwertig und allgemein zugänglich festgestellten Verweiswerkstatt heranziehen. Es legte den Stand Januar 2026 zugrunde: 166,00 Euro je Stunde für Mechanik und Karosserie sowie 175,25 Euro für Lackierarbeiten. Bis zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt wirkten sich die Preissteigerungen damit zulasten des Schädigers aus.

Nicht entschieden wurde, ob Preissteigerungen nach Januar 2026 noch zu berücksichtigen wären; das Urteil erfasst nur den dort zugrunde gelegten Preisstand. Die Aussage betrifft außerdem die konkret geprüfte, gleichwertige Verweiswerkstatt und lässt sich nicht ohne diese Voraussetzung übertragen.


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Kann ich Verbringungskosten abrechnen, wenn die zugrunde gelegte Werkstatt sie gar nicht berechnet?

Bei fiktiver Abrechnung auf Grundlage einer zulässigen Verweiswerkstatt sind Verbringungskosten nicht ersatzfähig, wenn dort nach konkreter Feststellung keine Verbringung anfällt. Entscheidend sind die Kosten, die in diesem Referenzbetrieb tatsächlich entstehen würden.

Der Geschädigte kann daher nicht allein die Verbringungskosten aus dem ursprünglichen Gutachten verlangen. Im entschiedenen Fall stellte der Sachverständige fest, dass in der Verweiswerkstatt keine solchen Kosten anfielen. Das Amtsgericht Schweinfurt zog deshalb 1,5 Stunden von den angesetzten 2,76 Stunden ab. Für die verbleibenden 1,26 Stunden zu je 166 Euro erkannte es 209,16 Euro an. Der Abzug gilt damit aufgrund der Feststellung zum konkreten Referenzbetrieb, nicht pauschal für jede freie Werkstatt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

AG Schweinfurt · Az. 1 C-507/25 · Urteil vom 12.03.2026

Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.

Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen


Endurteil vom 12.03.2026

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 173,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.02.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72,9% und die Beklagte 27,1% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 639,88 € festgesetzt.

Tatbestand


Der Kläger nimmt die Beklagte im Wege fiktiver Abrechnung auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 04.02.2025 im Bereich A. ereignet hat.

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig, streitig sind restliche Reparaturkosten.

Am klägerischen Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt ca. 28 Jahre alt war, entstand ein Sachschaden. Mit vorgerichtlich durch die Klägerin eingeholtem Sachverständigengutachten wurde der Sachschaden auf 2.253,96 € netto beziffert. Hierauf hat die Beklagte vorgerichtlich 1.614,08 € reguliert.

Der Kläger ist im Wesentlichen der Auffassung, der durch den vorgerichtlichen Sachverständigen festgestellte Betrag sei zur Instandsetzung der unfallbedingten Schäden erforderlich.

Der Kläger beantragt,

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 639,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2025 zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 86,64 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%punkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet im Wesentlichen, bei dem Referenzbetrieb F. D. GmbH, A., sei eine günstigere Reparaturmöglichkeit gegeben. Die F. D. GmbH sei ein anerkannter zertifizierter Kfz-Meisterbetrieb, welcher höchsten Anforderungen hinsichtlich der Qualität durchzuführender Reparaturen unterliege. Die Reparatur werde nach Vorgaben des Fahrzeugherstellers und unter ausschließlicher Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt. Die Qualität der Reparatur sei identisch mit der Qualität einer markengebundenen Fachwerkstatt Die durchgeführte Reparatur unterliege der gesetzlichen Gewährleistung.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten zur Frage der Vergleichbarkeit der Referenzwerkstatt mit einer markengebundenen Fachwerkstatt sowie zum Anfall einzelner Kosten in der Verweiswerkstatt erhoben.

Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gem. § 128 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Gründe


I) Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen weitergehenden Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

1) Ein Geschädigter eines Verkehrsunfalles darf, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht dann in der Regel ein Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt. Allerdings kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien“ Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen (vgl. etwa BGH Urteil vom 7.2.2017 – VI ZR 182/16 Rn. 7). Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiellrechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gem. § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers (BGH, Urt. v. 18. 2. 2020 – VI ZR 115/19).

2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe konnte der Kläger grds. auf eine Reparatur bei der F. D. GmbH verwiesen werden, allerdings waren die aktuellen Preise der Verweiswerkstatt zugrunde zu legen.

a) Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen handelt es sich bei der Verweiswerkstatt um einen zertifizierten Kfz-Meisterbetrieb, bei dem eine Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Die F. D. GmbH orientiert sich bei ihren Stundenverrechnungssätzen an den Y. Reparatur Stundensätzen und beruhen nicht auf Sonderkonditionen und gelten für jedermann.

b) Die aktuellen Stundenverrechnungssätze der F. D. GmbH, Stand 01/2026, betragen für Mechanik und Karosserie 166,00 EUR netto pro Stunde, für Lackierlohn 175,25 EUR pro Stunde.

aa) Für den Summenblock Arbeitslohn für Mechanik und Karosserie ist zu berücksichtigen, dass laut gerichtlichem Sachverständigen in der Verweiswerkstatt keine Verbringungskosten anfallen und somit vom Gesamtwert von 2,76 h laut vorgerichtlichem Gutachten 1,5 h in Abzug zu bringen sind. Somit ergibt sich ein Wert von 1,26 h x 166 € = 209,16 €.

bb) Für Lackierlohn fallen in der Verweiswerkstatt 3,42 h x 175,25 € an, mithin 599,35 €.

Der prozentuale Anteil am Lackmaterial beträgt bei der F. D. GmbH laut gerichtlichem Sachverständigen 45%. Pauschale Kosten für Lackmaterial entstehen daher in Höhe von 45% x 599,35 € = 269,70 €. Für den Summenblock Lackierung fallen mithin Kosten in Höhe von 869,05 € an.

c) UPE-Aufschläge werden laut gerichtlichem Sachverständigen in Höhe von 15% erhoben. Kosten für Ersatzteile betragen unter Berücksichtigung dessen 548,40 €.Zzgl.2% Pauschale für Klein- bzw. Verbrauchsmaterial (10,97 €) ergibt sich für den Summenblock Ersatzteile ein Wert von 559,37 €.Es ergibt sich ein Gesamtwert von 1.787,58 €. Abzüglich der vorgerichtlich regulierten 1.614,08 verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 173,50 €

II) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

III) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Auf den für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert hat es keinen werterhöhenden Einfluss, dass der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts noch davon ausgegangen ist, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (BGH NJW 2018, 935). Der Gegenstandswert, aus dem die vorgerichtlichen Gebühren zu berechnen sind, beläuft sich unter Berücksichtigung des o.g. Wertes für Reparaturkosten auf 2.614,34 €. Die 1,3-fache Geschäftsgebühr gem.Nr.2300 aus diesem Gegenstandswert beträgt 288,60 €. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale sowie 19% Umsatzsteuer, sodass sich eine Forderung in Höhe von 367,23 € ergibt, welche vorgerichtlich bereits gezahlt wurden. Ein weitergehender Anspruch bestand damit nicht.

IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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