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Klage gegen die Straßensperrung: Nach Teileinziehung unzulässig

Erst ein befristeter Verkehrsversuch, dann plötzlich dauerhaft dicht: Die N.-straße vor der XY Akademie bleibt für Autos gesperrt. Ein Verkehrsteilnehmer klagt gegen die ursprüngliche Anordnung – dabei hat die Stadt längst eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Reicht der Blick auf die alte Sperrung noch aus, um sich zur Wehr zu setzen?
Autofahrer im haltenden Auto vor Durchfahrtsverbot mit Zusatzzeichen, Radfahrer fährt vorbei
Nach Abweisung der Klage gegen die Aachener Straßensperrung bleibt das Durchfahrtsverbot für Autos wirksam bestehen Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 10 K 230/24

Das Wichtigste im Überblick

Das VG Aachen entschied am 21.07.2026 (10 K 230/24): Der Autofahrer konnte die Sperrung der N.-straße nicht mehr angreifen, weil die Stadt die Straße inzwischen dauerhaft für Autos gesperrt hatte. Das gilt, wenn die alte Sperranordnung endet und die neue Straßenregelung nicht mehr änderbar ist.


  • Neue Straßenregelung: Die Stadt beschränkte die Straße auf Fußgänger, Radfahrer, Busse und kleine Elektrofahrzeuge.
  • Kein Anspruch auf freie Fahrt: Grundrechte sichern keinen bestimmten Straßenverkehr auf öffentlichen Straßen.
  • Alte Schilder: Sie zeigen nun nur noch die geltende Einschränkung der Straße an.
  • Keine baldige neue Sperre: Eine spätere Änderung der Straßenregelung war möglich, aber nicht konkret absehbar.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: VG Aachen
  • Datum: 21.07.2026
  • Aktenzeichen: 10 K 230/24
  • Verfahren: Klageverfahren
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Verwaltungsrecht, Straßenrecht
  • Wichtig für: Autofahrer bei Straßensperrungen

Klage gegen die Straßensperrung in Aachen bleibt erfolglos

Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage eines Verkehrsteilnehmers gegen die Sperrung eines Straßenabschnitts für den motorisierten Individualverkehr vollständig als unzulässig abgewiesen. Weder der Hauptantrag auf Aufhebung der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung noch der Hilfsantrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit hatten Erfolg. Grund dafür: Die Sperrung beruhte inzwischen auf einer bestandskräftigen straßenrechtlichen Teileinziehung, nicht mehr auf der ursprünglich angegriffenen Anordnung.

Gegenstand des Streits war die Sperrung eines Abschnitts der N.-straße für Kraftfahrzeuge im Bereich des Hauptgebäudes der XY Akademie, zwischen den Einmündungen U.-straße und V.-straße. Ein Mann wandte sich gegen das dort verhängte Durchfahrtsverbot und machte geltend, die verkehrsrechtlichen Voraussetzungen für einen Versuch und die spätere dauerhafte Schließung hätten nicht vorgelegen.

Das Verwaltungsgericht Aachen (Az. 10 K 230/24, Urteil vom 21. Juli 2026) folgte dieser Argumentation nicht – allerdings ohne überhaupt in die inhaltliche Prüfung einzusteigen. Die Klage scheiterte bereits an formalen Zulässigkeitshürden. Die Kosten des Verfahrens trägt der unterlegene Mann; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Wird eine zunächst auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung beruhende Straßensperrung durch eine straßenrechtliche Teileinziehung abgelöst, dient die bestehende Beschilderung lediglich der Kenntlichmachung des reduzierten Widmungsumfangs. Aus Art. 2 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Fortbestand oder Wiederherstellung eines bestimmten Gemeingebrauchs ableiten.
  2. Erledigt sich eine verkehrsrechtliche Verbotsanordnung durch eine nachfolgende straßenrechtliche Teileinziehung, begründet die bloß theoretische Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen keine Wiederholungsgefahr; ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht, solange ein Wiederaufleben der alten Rechtslage nicht konkret absehbar ist.

Vom Verkehrsversuch zur Teileinziehung: Wie die Sperrung der N.-straße entstand

Die Schließung des Straßenabschnitts für den Pkw-Verkehr entwickelte sich aus einem städtischen Radverkehrskonzept über ein zeitlich befristetes Reallabor hin zu einer dauerhaften straßenrechtlichen Teileinziehung.

Am 12. September 2019 beschloss der Mobilitätsausschuss der Stadt Aachen im Rahmen eines sogenannten Rad-Vorrang-Netzes die Einrichtung des Grabenrings als innerstädtischen Radverteilerring. Die N.-straße gehört zu diesem Ring. Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 ordnete der Ausschuss ein Reallabor an: Vom 18. Juni bis zum 25. Oktober 2021 wurde der Bereich vor der XY Akademie versuchsweise für Kraftfahrzeuge gesperrt, um die Auswirkungen der geplanten Netzdurchtrennung zu testen. Rad-, Linien- und Elektrokleinstfahrzeuge blieben von dem Verbot ausgenommen.

Die Stadt beschilderte den Abschnitt unter anderem mit Verkehrszeichen 260 sowie mehreren Zusatzzeichen, verlängerte den Verkehrsversuch später bis Ende Oktober 2022 und ließ ab Mai 2022 zusätzlich Taxis zu. Am 31. August 2023 beschloss der Mobilitätsausschuss schließlich die dauerhafte Netzdurchtrennung. Am 6. August 2024 erließ die Stadt dazu eine Teileinziehungsverfügung nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW, die noch am selben Tag öffentlich bekanntgemacht wurde. Der Kläger hatte bereits am 21. Dezember 2023 Klage gegen insgesamt vier verkehrsrechtliche Maßnahmen erhoben – nach einem Trennungsbeschluss der Kammer vom 5. Februar 2024 wurde das Verfahren zur N.-straße unter dem jetzigen Aktenzeichen eigenständig fortgeführt.

Warum dem Autofahrer gegen das Durchfahrtsverbot die Klagebefugnis fehlte

Der Hauptantrag auf Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung war unzulässig, weil der Mann durch die Beschilderung nach der erfolgten Teileinziehung offensichtlich nicht mehr in eigenen Rechten verletzt werden konnte.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt eine Anfechtungsklage voraus, dass der Kläger die Verletzung eigener Rechte geltend macht. Bei Verkehrszeichen ist das grundsätzlich möglich, weil sie belastende Verwaltungsakte darstellen können und dadurch eine mögliche Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommt – jedenfalls dann, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Beschränkung fehlen. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW ist die Nutzung öffentlicher Straßen aber nur im Rahmen der jeweiligen Widmung gestattet; ein Rechtsanspruch auf Begründung oder Aufrechterhaltung eines bestimmten Gemeingebrauchs besteht nicht.

Straßenrechtliche Teileinziehung verdrängt die ursprüngliche Verkehrsanordnung

Die Klagebefugnis des Mannes war ausgeschlossen, weil Grundlage der Sperrung nicht mehr die ursprüngliche Verkehrsanordnung aus dem Reallabor war, sondern die Teileinziehungsverfügung vom 6. August 2024. Die Beklagte stellte in der mündlichen Verhandlung klar, dass die unverändert gebliebene Beschilderung – etwa das Zeichen 260 – nur noch dazu diene, den durch die Teileinziehung reduzierten Widmungsumfang kenntlich zu machen. Der Gemeingebrauch war durch die Verfügung auf Fußgänger- und Radverkehr, Elektrokleinstfahrzeuge sowie den öffentlichen Personennahverkehr beschränkt worden.

Kein grundrechtlicher Anspruch auf Beibehaltung des Pkw-Gemeingebrauchs

Aus Art. 2 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch auf Nutzung der Straße mit dem Pkw über den festgelegten Gemeingebrauch hinaus ableiten. Der Verkehrsteilnehmer müsse sich, wie es das Gericht formulierte, mit dem abfinden, was und wie lange es geboten werde. Wenn Grundrechte schon keinen Anspruch auf die erstmalige Begründung eines Gemeingebrauchs vermitteln, könne auch dessen spätere Beschränkung keine subjektiven Rechte verletzen. Geschützt sei allein die Teilhabe an einem bereits eröffneten Gemeingebrauch im Rahmen der geltenden Vorschriften. Der Mann wollte den Abschnitt jedoch ohne Einschränkung, insbesondere mit dem Auto, nutzen – und damit über den bestehenden Gemeingebrauch hinausgehen.

Bestandskraft der städtischen Verfügung schließt nachträgliche Rügen aus

Die Teileinziehungsverfügung wurde mit ihrer öffentlichen Bekanntgabe am 6. August 2024 wirksam und war nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist jedenfalls gegenüber dem Kläger bestandskräftig. Ihre Rechtmäßigkeit konnte im laufenden Verfahren deshalb nicht mehr überprüft werden. Auf ein erweitertes Anliegerrecht nach § 14a Abs. 1 StrWG NRW konnte sich der Mann ebenfalls nicht stützen, da er kein Anlieger des gesperrten Straßenabschnitts ist.

Sein Einwand, ein Verkehrsversuch und die dauerhafte Sperrung seien mangels Gefahrenlage und ohne zwingende Erfordernisse rechtswidrig, verfing deshalb nicht – das Gericht prüfte die materielle Rechtmäßigkeit der alten Verkehrsanordnung gar nicht mehr, weil sie durch die Teileinziehung ersetzt worden war. Auch der Hinweis auf kilometerlange Umwege und die dadurch verursachte zusätzliche Umweltbelastung führte zu keinem anderen Ergebnis: Mangels Anspruchs auf den bisherigen Gemeingebrauch konnte daraus keine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG folgen. Und der Vorwurf, es fehle an überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls für die Teileinziehung, ging ins Leere, weil die Einziehungsverfügung längst bestandskräftig geworden war. Die Stadt Aachen setzte sich demgegenüber mit allen ihren Argumenten durch: Die Beschilderung zeige nur noch die Widmung an, das Verkehrsrecht dürfe nicht über den Widmungsumfang hinausgehen, und die Teileinziehung selbst sei wegen Fristablaufs nicht mehr angreifbar.

Warum für die Fortsetzungsfeststellungsklage keine Wiederholungsgefahr bestand

Der Hilfsantrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit war unzulässig, weil sich die ursprüngliche Verkehrsanordnung durch die Teileinziehung erledigt hatte und keine konkrete Wiederholungsgefahr für den Mann erkennbar war.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt eine Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Bei einer Wiederholungsgefahr liegt dieses Interesse nur vor, wenn unter im Wesentlichen unveränderten Umständen der erneute Erlass einer gleichartigen Maßnahme in naher Zukunft konkret absehbar ist. Die bloße vage Möglichkeit einer späteren Rechtsänderung oder der Wunsch nach Klärung einer abstrakten Rechtsfrage reichen dafür nicht aus.

Erledigung des ursprünglichen Verwaltungsakts durch die neue Rechtsgrundlage

Die ursprünglich am 21. Dezember 2023 erhobene Anfechtungsklage war zunächst zulässig gewesen, weil sich die zugrundeliegende Verkehrsanordnung damals noch nicht erledigt hatte. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erledigte sich der Streitgegenstand jedoch gemäß § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW auf sonstige Weise: Die Sperrung stützte sich fortan ausschließlich auf die Teileinziehung, der Regelungsgehalt der ursprünglichen Verkehrsanordnung war damit entfallen. Als Fortsetzungsfeststellungsklage war der Hilfsantrag deshalb grundsätzlich statthaft.

Fehlende Wahrscheinlichkeit einer erneuten verkehrsrechtlichen Anordnung

Eine Wiederholungsgefahr schied trotzdem aus. Für den erneuten Erlass einer verkehrsrechtlichen Sperranordnung müsste zunächst die bestehende Teileinziehung aufgehoben werden – wofür keine Anhaltspunkte vorlagen. Die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Teileinziehung nunmehr die alleinige Grundlage für die Sperrung des Bereichs sei. Die theoretische Möglichkeit, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen künftig ändern könnten, reichte dem Gericht nicht aus.

Keine Verbesserung der Rechtsposition durch eine nachträgliche Feststellung

Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt war erkennbar, dass die begehrte gerichtliche Feststellung die aktuelle Rechtsposition des Mannes verbessern könnte. Damit blieb es dabei: Das Gericht bestätigte die Erledigung des Rechtsstreits durch die Teileinziehung und bejahte die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – wies sie aber mangels Feststellungsinteresse als unzulässig ab. Der Einwand, es bestehe eine Wiederholungsgefahr, überzeugte das Gericht nicht, weil eine Neuauflage der ursprünglichen Anordnung nicht konkret absehbar war.

Anders könnte es liegen, wenn eine Gemeinde die Rücknahme einer Teileinziehung bereits eingeleitet hätte und eine Rückkehr zur bloßen Verkehrsanordnung konkret bevorstünde. In einer solchen Konstellation ließe sich ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse eher begründen als in dem hier entschiedenen Fall, in dem die Teileinziehung unangetastet bestandskräftig blieb.

Unsere Einschätzung

Für Klagen gegen innerstädtische Straßensperrungen für den Autoverkehr verlagert diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen den Streit von der Sache auf die Rechtsgrundlage. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob die Sperrung noch auf der alten Verkehrsanordnung beruht oder bereits durch eine bestandskräftige Teileinziehung ersetzt wurde – nur im ersten Fall lässt sich überhaupt eine Verletzung eigener Rechte geltend machen, weil ein Anspruch auf den bisherigen Autoverkehr aus der Handlungsfreiheit nicht besteht.

Wir halten die Begründung für konsequent, auch wenn sie für Betroffene hart ausfällt: Das Gericht musste Gefahrenlage oder Umwege gar nicht mehr prüfen. Ob dasselbe gilt, wenn die Teileinziehung selbst noch fristgerecht angefochten ist, musste es nicht entscheiden.

Wenn die Sperrung nicht mehr auf der alten Anordnung beruht

Die Klagebefugnis fehlte, weil die Sperrung der Straße zuletzt nicht mehr auf der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung stand, sondern auf einer bereits bestandskräftigen Teileinziehung – gegen die eigene Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG von vornherein nicht helfen konnten. Anders hätte es liegen können, wenn noch keine Teileinziehung erfolgt oder diese selbst innerhalb der Frist angefochten worden wäre; dann hätte sich die Frage der Rechtsverletzung noch an der Verkehrsanordnung selbst entscheiden können.

Ob eine ähnliche Sperrung bei jemand anderem noch an der ursprünglichen Anordnung hängt oder bereits durch eine Einziehungsverfügung ersetzt wurde, kann den Fall in eine völlig andere Richtung lenken. Auch die Frage, ob man selbst Anlieger der betroffenen Fläche ist, kann eine Rolle spielen, weil sich daraus unter Umständen zusätzliche Nutzungsrechte ergeben könnten, die ein bloßer Verkehrsteilnehmer nicht hat. Und ob die eigene Klage noch die ursprüngliche Maßnahme betrifft oder sich – wie hier – durch eine neue Verfügung zwischenzeitlich erledigt hat, kann darüber entscheiden, ob überhaupt noch ein Feststellungsinteresse besteht.

In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein, worauf sich die Sperrung nach Auffassung der Behörde stützt: ob die Beschilderung noch mit der ursprünglichen Anordnung begründet wird oder bereits auf eine straßenrechtliche Verfügung verweist, und ob dieser Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung trägt.

Der eigentliche Hebel liegt oft nicht in der Frage, ob die Sperrung sinnvoll ist oder unnötige Umwege verursacht, sondern darin, auf welcher Rechtsgrundlage sie im maßgeblichen Zeitpunkt beruht. Welche Grundlage das im eigenen Fall ist, lässt sich aus den Schreiben allein nicht immer sicher ablesen.

Wenn Ihnen eine solche Teileinziehungsverfügung mit Rechtsbehelfsbelehrung zugegangen ist, läuft ab Zugang eine Frist, nach der sie bestandskräftig wird – dann lässt sich ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr überprüfen. Sprechen Sie uns in diesem Fall besser vor Fristablauf an.

Wenn Sie mit einer vergleichbaren Straßensperrung zu tun haben, schildern Sie uns die Einzelheiten Ihres Falls, und fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich die Beschilderung noch erfolgreich anfechten, wenn die Teileinziehung bestandskräftig ist?

Nach bestandskräftiger Teileinziehung lässt sich die Beschilderung nicht mehr erfolgreich über die frühere Verkehrsanordnung anfechten, weil sie nur den reduzierten Widmungsumfang kennzeichnet. Maßgeblich ist damit nicht mehr die ursprüngliche Sperranordnung, sondern die straßenrechtliche Teileinziehung.

Nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt eine Anfechtungsklage voraus, dass eine mögliche Verletzung eigener Rechte geltend gemacht wird. Bei Verkehrszeichen kann dies grundsätzlich aus Art. 2 Abs. 1 GG folgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Beschränkung fehlen. Nach § 14 Abs. 1 StrWG NRW darf eine öffentliche Straße jedoch nur innerhalb ihrer festgelegten Widmung genutzt werden. Ein Anspruch auf Beibehaltung oder Wiederherstellung der Pkw-Nutzung lässt sich aus der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht ableiten. War die Teileinziehung gegenüber dem Kläger bestandskräftig, durfte das Gericht ihre Rechtmäßigkeit nicht mehr prüfen und untersuchte auch die alte Verkehrsanordnung inhaltlich nicht. Einwände gegen fehlende Gefahrenlagen, Umwege oder den Verkehrsversuch änderten daran nichts, weil sie die inzwischen abgelöste Rechtsgrundlage betrafen.


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Was passiert mit meiner Klage, wenn eine Teileinziehung die ursprüngliche Verkehrsanordnung ersetzt?

Ersetzt eine straßenrechtliche Teileinziehung die ursprüngliche Verkehrsanordnung, erledigt sich der Aufhebungsantrag; stattdessen kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage die frühere Rechtswidrigkeit feststellen lassen. Dafür ist jedoch ein eigenes Feststellungsinteresse erforderlich, etwa bei konkreter Wiederholungsgefahr.

Die am 21. Dezember 2023 erhobene Anfechtungsklage war zunächst zulässig, weil die Verkehrsanordnung damals noch fortwirkte. Mit der Teileinziehungsverfügung vom 6. August 2024 wurde die Sperrung jedoch auf eine neue straßenrechtliche Grundlage gestellt. Nach § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW erledigt sich der Verwaltungsakt dadurch auf sonstige Weise, wenn sein Regelungsgehalt entfällt. Die unveränderte Beschilderung kennzeichnete anschließend nur noch den eingeschränkten Widmungsumfang und beruhte nicht mehr auf der alten Anordnung. Deshalb war der ursprüngliche Hauptantrag auf Aufhebung unzulässig, während der Hilfsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich statthaft blieb.

Eine Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten Umständen der erneute Erlass einer gleichartigen Maßnahme konkret absehbar ist. Im entschiedenen Fall blieb die Teileinziehung bestehen; Anhaltspunkte für ihre Aufhebung und ein Wiederaufleben der alten Verkehrsanordnung gab es nicht. Die bloß theoretische Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen genügte daher nicht, sodass auch der Hilfsantrag mangels Feststellungsinteresses unzulässig blieb.


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Reicht eine theoretische spätere Änderung für eine Wiederholungsgefahr im Verwaltungsprozess aus?

Eine bloß theoretische Möglichkeit künftiger Rechtsänderungen begründet keine Wiederholungsgefahr, solange eine gleichartige Maßnahme nicht konkret bevorsteht. Dafür müssen im Wesentlichen unveränderte Umstände vorliegen und ein erneuter Erlass in naher Zukunft absehbar sein.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage ein berechtigtes Feststellungsinteresse voraus. Eine Wiederholungsgefahr kann dieses Interesse begründen, wenn die Behörde eine gleichartige Maßnahme voraussichtlich erneut erlässt. Die bloße Befürchtung einer späteren Änderung der Rechtslage oder der Wunsch nach Klärung einer abstrakten Rechtsfrage genügt dafür nicht. Im entschiedenen Fall hätte die Stadt zunächst die bestehende Teileinziehung aufheben müssen, wofür keine konkreten Anhaltspunkte bestanden.

Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn die Gemeinde die Rücknahme der Teileinziehung bereits eingeleitet hätte. Eine bevorstehende Rückkehr zur ursprünglichen Verkehrsanordnung müsste dann konkret erkennbar sein.


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Muss ich die Teileinziehung selbst fristgerecht anfechten, um die Sperrung anzugreifen?

Wer eine dauerhafte Sperrung wegen einer Teileinziehung angreifen will, muss die Teileinziehungsverfügung innerhalb der geltenden Rechtsbehelfsfrist selbst anfechten. Nach Eintritt der Bestandskraft darf ihre Rechtmäßigkeit im späteren Verfahren grundsätzlich nicht mehr überprüft werden.

Die Teileinziehungsverfügung nach § 7 Abs. 3 StrWG NRW wurde mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung am 6. August 2024 wirksam. Nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist war sie im entschiedenen Fall jedenfalls gegenüber dem Kläger bestandskräftig. Dadurch verdrängte sie die frühere Verkehrsanordnung als rechtliche Grundlage der Sperrung. Einwände gegen fehlende Gründe des öffentlichen Wohls, Umwege oder zusätzliche Umweltbelastungen konnten deshalb nicht nachträglich über die alte Anordnung geltend gemacht werden. Auch § 14a Abs. 1 StrWG NRW half dem Kläger nicht, weil er kein Anlieger des gesperrten Straßenabschnitts war.


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Das vorliegende Urteil


VG Aachen – Az.: 10 K 230/24 – Urteil vom 21.07.2026




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