Links und rechts Traktoren, dazwischen Tempo 100. Tag für Tag queren schwere Maschinen die Fahrbahn zur Hofeinfahrt. Was Betreibern als unerträgliche Gefahr erscheint, ist für Behörden nur normaler ländlicher Verkehr – und ein Gericht musste nun klären, wann daraus ein Anspruch auf Tempolimit wird.
Gericht: Bloße Konflikte an Hofzufahrten begründen keine spezielle Gefahrenlage für Geschwindigkeitsbegrenzungen. Symbolfoto: KIZum vorliegenden Urteilstext springen: 10 K 569/22
Das Wichtigste im Überblick
Am 11.06.2024 stellte das Verwaltungsgericht Aachen (10 K 569/22) klar: Eigentümer und Betreiber eines Betriebs an einer Landstraße können keine niedrigere Höchstgeschwindigkeit verlangen, wenn keine deutlich über das übliche Verkehrsrisiko hinausgehende Gefahr besteht. Eine bloße Einfahrt, einzelne Raser oder wenige Unfälle reichen dafür nicht.
Ausreichende Sicht: 250 Meter Sicht und wenige Unfälle sprachen gegen eine besondere Gefahr.
Einzelne Raser: Hohe Einzelgeschwindigkeiten rechtfertigen allein kein niedrigeres Tempolimit.
Weniger Verkehr: 2021 fuhren deutlich weniger Fahrzeuge als 2015.
Hofzufahrt allein: Häufige Fahrten mit Traktoren schaffen nur das übliche Risiko ländlicher Straßen.
Relevant für: Betriebsinhaber, Grundstückseigentümer, Verkehrsteilnehmer bei Tempolimits
Wann besteht Anspruch auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung?
Eine Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO setzt eine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus. § 45 Abs. 1 StVO dient dabei grundsätzlich dem Schutz der Allgemeinheit, nicht einzelner Anlieger. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsregelndes Einschreiten kann aber bestehen, wenn geschützte Individualinteressen betroffen sind – dazu zählen die körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG und das Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 GG. Anspruchsgrundlage für eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen ist § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO, weil eine solche Maßnahme eine Beschränkung des fließenden Verkehrs darstellt.
Verpflichtungsklage und Versagungsgegenklage bedeuten konkret: Die Behörde hat Ihren Antrag abgelehnt, und Sie wollen vor Gericht erreichen, dass sie die Geschwindigkeitsbegrenzung doch anordnet. Klagebefugnis setzt voraus, dass Sie eine mögliche Verletzung eigener Rechte darlegen, etwa Ihrer Gesundheit oder Ihres Eigentums. Ermessensfehlerfrei heißt nur, dass die Behörde Ihren Fall sorgfältig und ohne sachfremde Erwägungen prüfen muss – einen festen Anspruch auf Tempo 50 oder 70 haben Sie damit noch nicht.
Vor dem Verwaltungsgericht Aachen stritten Eigentümer eines Guts an einer Kreisstraße genau um diesen Anspruch. Die Betreiber eines Gartenbaubetriebs an der Kreisstraße K 01 – zwei Privatpersonen als Eigentümer und Bewohner sowie ihre gemeinsame Gesellschaft bürgerlichen Rechts – wollten den zuständigen Landkreis dazu verpflichten, die Höchstgeschwindigkeit vor ihrem Hof auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h zu beschränken. Der Landkreis hatte einen entsprechenden Antrag mit Bescheid vom 10. Februar 2022 abgelehnt. Das Gericht bejahte zwar die Klagebefugnis, weil eine Betroffenheit in körperlicher Unversehrtheit und Eigentum durch den Konflikt zwischen Betriebsverkehr und Durchgangsverkehr möglich schien. Mit Urteil vom 11. Juni 2024 (Az. 10 K 569/22) wies die 10. Kammer die Klage vollständig ab und verteilte die Kosten zu je einem Drittel auf die drei Kläger. Bereits im Eilverfahren war der Antrag gescheitert: Das Verwaltungsgericht Aachen hatte ihn mit Beschluss vom 14. April 2022 (Az. 10 L 176/22) abgelehnt, das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Beschwerde dagegen mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (Az. 8 B 560/22) zurückgewiesen.
Das Eilverfahren ist ein schnelles Zwischenverfahren. Das Gericht prüft dort nur vorläufig, ob bis zum späteren Hauptsacheurteil eine Regelung nötig erscheint. Scheitert der Eilantrag, bleibt die abgelehnte Begrenzung vorerst in Kraft, bis über die eigentliche Klage entschieden ist.
Redaktionelle Leitsätze
Beschränkungen des fließenden Verkehrs durch Verkehrszeichen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzen eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht und das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung von Leben, Gesundheit oder Eigentum erheblich übersteigt.
Das bloße Zusammentreffen langsamer landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit dem Durchgangsverkehr an einer Hofzufahrt entspricht dem allgemeinen Risiko im ländlichen Raum und begründet für sich genommen keine solche Gefahrenlage; erforderlich ist der Nachweis einer tatsächlichen Verdichtung zu einer erheblich gesteigerten konkreten Gefahr.
Rechtswidrige Geschwindigkeitsüberschreitungen einzelner Verkehrsteilnehmer beruhen regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten und rechtfertigen keine generelle Höchstgeschwindigkeitsbeschränkung; ihnen ist durch Verkehrsüberwachung zu begegnen.
Hofzufahrt allein genügt nicht für Tempolimit
Warum fehlte an der K 01 eine Gefahrenlage?
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO dürfen Straßenverkehrsbehörden die Benutzung von Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Für Anordnungen gilt zusätzlich § 45 Abs. 9 StVO: Verkehrszeichen dürfen nur bei zwingender Erforderlichkeit aufgrund besonderer Umstände angeordnet werden. Beschränkungen des fließenden Verkehrs setzen nach Satz 3 voraus, dass aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung geschützter Rechtsgüter erheblich übersteigt. Diese besonderen Verhältnisse können sich aus Streckenführung, Ausbauzustand, Verkehrsbelastung, Schwerlastanteil oder Unfallzahlen ergeben – entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung, wobei bereits eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schadensfälle ausreicht.
§ 45 Abs. 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs somit eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie privates Sacheigentum) erheblich übersteigen. – so das Verwaltungsgericht Aachen
Das ist eine hohe Schwelle: Die Lage an Ihrem Abschnitt muss spürbar gefährlicher sein als auf vergleichbaren Straßen ohne Begrenzung. Reicht dafür nur das übliche Risiko des ländlichen Verkehrs, darf die Behörde den fließenden Verkehr nicht durch ein Tempolimit beschränken. Für Ihren Antrag zählt deshalb nicht das allgemeine Unsicherheitsgefühl, sondern der belegbare Mehrgehalt der örtlichen Gefahr.
Ob diese Schwelle auf der K 01 am Gut erreicht war, prüfte die Kammer im Einzelnen und hielt an der bereits im Eilverfahren vorgenommenen Bewertung fest. Weder das Verwaltungsgericht noch das Oberverwaltungsgericht hatten dort eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO feststellen können. Weil diese tatbestandlichen Voraussetzungen fehlten, entfiel auch ein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Bescheidung – die Prüfung endete bereits auf dieser ersten Stufe.
Fehlt schon diese qualifizierte Gefahrenlage, entfällt die weitere Prüfung. Die Behörde muss dann nicht mehr abwägen, ob ein Tempolimit sinnvoll wäre. Für Sie endet der durchsetzbare Anspruch an dieser Stelle, unabhängig davon, wie stark Sie die Situation belasten.
Rechtfertigt die Hofzufahrt eine Geschwindigkeitsbegrenzung?
Besondere örtliche Verhältnisse können sich aus der Streckenführung und dem Ausbauzustand einer Straße ergeben. Wie Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Ausfahren nach § 10 StVO auf Sichtverhältnisse reagieren können, spielt für die Gefahrenprüfung eine zentrale Rolle.
§ 10 StVO regelt das Ein- und Ausfahren von Grundstücken auf die Straße. Sie müssen den fließenden Verkehr durchlassen und dürfen nur losfahren, wenn andere nicht gefährdet werden. Reicht die Sichtweite dafür aus, wertet das Gericht die Hofzufahrt oft nicht als besondere Gefahrenstelle.
Im Fall lag das Gut unmittelbar an der K 01; die Kläger machten Kurve, Abstand und Ausfahrtrisiko geltend.
Warum reichten 250 Meter Sichtweite aus?
Der Abschnitt zwischen der B 02 und der K 03 verläuft überwiegend gerade und verfügt über zwei Fahrstreifen. Rund 250 Meter vor dem Gut liegt aus Richtung B 02 kommend eine leichte, lang gezogene Linkskurve; ab der Hofzufahrt verläuft die Straße wieder gerade. Das Gericht bewertete diese Streckenführung im Vergleich zu anderen gut ausgebauten, unbeschränkten Kreisstraßen als nicht besonders gefährlich. Von der Hofausfahrt bestand in Richtung B 02 eine Sichtweite von etwa 250 Metern, in Richtung K 03 war die Sicht uneingeschränkt – ausreichend, damit sich regelgerecht fahrende Verkehrsteilnehmer auf ein langsam einbiegendes landwirtschaftliches Fahrzeug einstellen konnten.
Warum änderten 4,5 Meter Abstand nichts?
Die Kläger hatten vorgetragen, das Gut liege höchstens 4,00 bis 4,50 Meter von der Straße entfernt. Dieser geringe Abstand allein begründete nach Auffassung des Gerichts keine qualifizierte konkrete Gefahrenlage – entscheidend blieb die ausreichende Einsehbarkeit der Zufahrt. Auch die vorgelegten kommentierten Lichtbilder zu Kurve, Zufahrt und Abstand änderten daran nichts: Sie zeigten zwar eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht für einbiegende Fahrzeuge, bildeten aber nur das allgemeine Risiko des ländlichen Straßenverkehrs ab. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Aussagekraft dieser überwiegend bereits im Eilverfahren vorgelegten Bilder bereits als unzureichend bewertet.
Gefährdung durch den landwirtschaftlichen Verkehr – reicht das?
Verkehrsbelastung und ein hoher Schwerlastanteil können besondere örtliche Verhältnisse begründen. Das bloße Zusammentreffen langsamer landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit schnellerem Verkehr entspricht dagegen grundsätzlich dem allgemeinen Risiko im ländlichen Raum.
Allgemeines Risiko meint die typischen Konflikte, die auf vielen Landstraßen mit Hofzufahrten vorkommen. Eine besondere Gefahrenlage entsteht erst, wenn gerade Ihre Örtlichkeit dieses Risiko deutlich verschärft. Bloße Betriebsamkeit Ihres Hofs genügt dafür in der Regel nicht.
Der Gartenbaubetrieb der Kläger erzeugte nach eigenem Vortrag sehr häufige Querungen der K 01 – etwa 18.000 im Jahr, in der Saison bis zu 70 täglich, durch Traktoren, Lastkraftwagen, Pkw und Fahrräder eines Betriebs mit 70 Mitarbeitern. Ausschwenkende langsame Fahrzeuge seien für andere Verkehrsteilnehmer besonders unterschätzt. Das Gericht erkannte ein abstraktes Konfliktpotenzial an, das durch die Betriebsgröße verstärkt werde. Es hätten die Kläger aber nicht dargelegt, dass sich dieses Potenzial tatsächlich zu einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahr verdichtet hatte – die bloße Möglichkeit von Konfliktsituationen reichte nicht aus.
Es kann nach alledem […] nicht davon ausgegangen werden, dass sich das – nicht in Abrede zu stellende – abstrakte Gefahrenpotenzial […] tatsächlich zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, die das allgemeine Risiko von Verkehrsunfällen erheblich übersteigt. – so das Verwaltungsgericht Aachen
Wenn Sie eine Geschwindigkeitsbegrenzung beantragen, reichen hohe Betriebszahlen oder mögliche Konflikte nicht aus. Dokumentieren Sie konkrete gefährliche Situationen an Ihrer Zufahrt mit Datum, Uhrzeit, Fahrtrichtung und Ablauf. Zeigen Sie zudem, weshalb gerade die örtliche Situation diese Vorfälle verursacht. So können Sie die Gefahr an Ihrem Standort nachvollziehbar belegen.
Gegen eine besondere Gefahrenlage sprach zudem die Entwicklung der Verkehrszahlen. Im August 2021 wurden durchschnittlich 2.235 Kraftfahrzeuge täglich in Fahrtrichtung B. und 2.106 in Gegenrichtung gezählt, bei einem Schwerverkehrsanteil von 6 Prozent. Die amtliche Zählung von 2015 hatte noch 5.161 Fahrzeuge täglich ergeben, darunter 478 Schwerlastfahrzeuge; eine vom Gericht eingeholte Zählung des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen für 2021 bestätigte mit 4.132 Fahrzeugen täglich (220 davon Schwerlast) den Rückgang. Ursache war die gesunkene Verkehrsbelastung nach Inbetriebnahme eines neuen Teilstücks der B 02n, wodurch sich auch die Zeitlücken zum Ein- und Ausfahren vergrößert hatten. Ein gefahrloses Einfahren unter Beachtung des § 10 StVO war nach dieser Entwicklung möglich.
Warum belegten Unfälle keine besondere Gefahrenlage?
Unfallzahlen sind ein Faktor in der Gesamtbetrachtung besonderer örtlicher Verhältnisse. Erforderlich ist aber stets eine Verdichtung zu einem konkreten Gefahrpotenzial, das erheblich über dem allgemeinen Risiko liegt.
Kläger und Behörde präsentierten widerstreitende Unfallbilder für denselben Streckenabschnitt. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde waren im betroffenen Abschnitt zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Dezember 2021 keine Unfälle registriert worden. Eine vom Gericht angeforderte aktuelle Auswertung für den Zeitraum 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 verzeichnete im 300-Meter-Radius um das Gut lediglich drei Ereignisse: einen Wildunfall, eine Sachbeschädigung an einem parkenden Fahrzeug an einem Verkaufsautomaten sowie eine Kollision zwischen einem Pkw und einem wartepflichtigen Radfahrer. Keines davon deutete auf eine geschwindigkeitsbedingte Sondergefahr vor dem Gut hin.
Die Kläger hatten dagegen Unfalldaten aus den Jahren 1995 bis 2012 aufgelistet, dazu Traktorunfälle vom 12. Oktober 2018 und 29. September 2020 sowie einen Bus, der am 13. Juli 2003 in den Graben gefahren sei. In der mündlichen Verhandlung ergänzten sie zahlreiche weitere Kollisionen zwischen Kraftfahrzeugen und landwirtschaftlichen Maschinen. Das Gericht ließ diesen Vortrag nicht ausreichen: Es fehlten belastbare Angaben zu Zeit, Ort, beteiligten Fahrzeugen und Schäden, und die Behauptungen waren nicht durch Belege wie Versicherungsschreiben oder Fotos untermauert. Der pauschale Hinweis, der Landkreis müsse von früheren Anträgen Kenntnis gehabt haben, ersetzte diese Darlegung nicht. Der Landkreis selbst hatte zudem eingewandt, die auf der K 01 registrierten Unfälle hätten sich gar nicht in Höhe des Guts ereignet, sondern seien auf andere Ursachen wie Wildwechsel, Abkommen von der Fahrbahn, einen Überholvorgang oder Vorfahrtsmissachtung zurückzuführen.
Praxis-Hürde: Konkrete Unfallbelege
Der entscheidende Punkt war nicht die bloße Zahl behaupteter Vorfälle. Erforderlich waren nachprüfbare Ereignisse gerade an der Hofzufahrt und mit einem Bezug zur geltend gemachten Gefahr. Wenn Sie sich auf Unfälle berufen, prüfen Sie daher, ob Sie Ort, Zeitpunkt, Ablauf und Belege für jeden Vorfall vorlegen können.
Warum rechtfertigten Raser kein Tempolimit?
Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung – einer Vorgabe, an die sich die Behörden bei der StVO halten müssen – können zu Zeichen 274 Beschränkungen aus Sicherheitsgründen in Betracht kommen. Zeichen 274 ist das Verkehrszeichen für eine angeordnete Höchstgeschwindigkeit. Voraussetzung ist, dass unangemessene Geschwindigkeiten häufig zu gefährlichen Situationen führen; für bestimmte Streckenarten kann dabei die sogenannte V85 maßgeblich sein – jene Geschwindigkeit, die 85 Prozent der Fahrzeugführer freiwillig einhalten. Rechtswidriges Verhalten einzelner Verkehrsteilnehmer begründet für sich genommen keine qualifizierte konkrete Gefahr nach § 45 StVO, wenn es nicht auf örtlichen Besonderheiten beruht. Dafür ist die Verkehrsüberwachung zuständig. Einzelne Raser allein tragen Ihren Antrag auf eine Streckenbegrenzung deshalb nicht.
Messungen vom August 2021 lieferten konkrete Überschreitungsquoten – streitig war vor allem deren rechtliche Tragweite. Vom 13. bis 20. August 2021 überschritten 19 Prozent von 15.757 gemessenen Fahrzeugen in Fahrtrichtung B. und 10 Prozent von 14.847 Fahrzeugen in Gegenrichtung die zulässige Geschwindigkeit. Die V85 lag bei 102 km/h beziehungsweise 97 km/h – nahe an der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Da dieser Wert der Höchstgeschwindigkeit ungefähr entsprach, ergab sich daraus nach Auffassung des Gerichts keine sicherheitsbedingte Notwendigkeit für eine Beschränkung. Auch die isolierte Betrachtung allein der Fahrtrichtung B., auf die sich die Kläger beriefen, änderte daran nichts.
Zwar wurden auch erhebliche Einzelüberschreitungen festgestellt, bis zu 183 km/h in Fahrtrichtung B. und 171 km/h in Gegenrichtung – Verstöße, die mit zwei Punkten, drei Monaten Fahrverbot und 700 Euro Bußgeld zu ahnden sind. Solche Einzelfälle beruhten aber regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten und begründeten deshalb keine konkrete Gefahr im Sinne des § 45 StVO. Ihnen sei durch Verkehrsüberwachung zu begegnen, nicht durch eine generelle Geschwindigkeitsbeschränkung. 85 Prozent der Verkehrsteilnehmer hielten die zulässige Geschwindigkeit ein – ein Ergebnis, das den früheren Messungen aus den Jahren 2009 und 2016 entsprach.
Bei wiederholten erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen sollten Sie Ort, Zeit und Fahrtrichtung festhalten und die Verkehrsüberwachung informieren. Einzelne Verstöße tragen einen Tempoantrag nicht ohne einen Bezug zu besonderen örtlichen Gefahren. Damit kann die zuständige Stelle gezielt über Kontrollen entscheiden.
Warum reichten Bushaltestelle und 31 Zeugen nicht?
Hilfsweise stützten die Kläger ihren Antrag auf eine Bushaltestelle, parkende Busse und eine lange Zeugenliste. Das Gericht verwarf diese Punkte einzeln.
Warum war ein Haltverbot statt Tempo 50 passend?
Die Fläche zwischen Hauswand und seitlicher Fahrbahnmarkierung bot nach der bereits vom Oberverwaltungsgericht bestätigten Bewertung ausreichend Platz für parkende Pkw und an- und abfahrende Linienbusse, ohne den fließenden Verkehr erkennbar zu beeinträchtigen. Wartende Personen konnten sich mit ausreichendem Abstand zur Fahrbahn aufhalten. Die ursprünglich für die Kinder der Grundstückseigentümer eingerichtete Haltestelle wurde zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht genutzt, weil auf dem Gut keine schulpflichtigen Kinder mehr lebten – eine mögliche künftige Nutzung war für die Entscheidung unerheblich. Die Behauptung, parkende Busse gefährdeten Sicht und Durchgangsverkehr, schwächten die Kläger selbst: Sie räumten in der Verhandlung ein, dass sie oder ihre Mitarbeiter dort ebenfalls landwirtschaftliche Maschinen abstellten und Kunden der Verkaufsautomaten die Fläche zum Parken nutzten. Falls daraus tatsächlich eine Gefahr entstehe, wäre eher ein Haltverbot das richtige Mittel – das der Landkreis in Aussicht gestellt hatte, die Kläger aber ablehnten.
Beeinträchtigen abgestellte Fahrzeuge oder eigene Maschinen die Sicht an Ihrer Zufahrt, sollten Sie diese Fläche nicht weiter dafür nutzen. Beantragen Sie bei einem konkreten Parkproblem stattdessen ein Haltverbot. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung ist dafür nach dieser Entscheidung nicht das naheliegende Mittel.
Warum halfen 31 Zeugen dem Antrag nicht?
Benennen Sie Zeugen nur für klar abgegrenzte Vorfälle. Geben Sie an, was die jeweilige Person selbst gesehen hat, sowie Ort, Zeitpunkt und Ablauf. Eine bloße Namensliste ersetzt diese Angaben nicht. So wird Ihr Beweisantritt für die Behörde oder das Gericht überprüfbar.
Der vorgelegten Liste ließ sich nicht entnehmen, zu welchem konkreten Sachverhalt die einzelnen Personen Angaben machen konnten. Sie war deshalb nicht geeignet, weitere Aufklärung auszulösen. Auch der Hinweis, die Unfallstatistik erfasse frühere Ereignisse nicht vollständig und der Landkreis müsse davon aus früheren Anträgen Kenntnis gehabt haben, ersetzte die notwendige konkrete Darlegung und Beweisführung nicht.
Was folgt aus dem Aachen-Urteil für Hofzufahrten?
Die Entscheidung stammt vom Verwaltungsgericht Aachen und betrifft unmittelbar die Beteiligten dieses Verfahrens. Sie ist keine allgemein bindende Vorgabe für andere Behörden oder Gerichte. Die Maßstäbe sind aber auf ähnliche Hofzufahrten übertragbar, wenn Sicht, Verkehrsaufkommen und Unfallgeschehen vergleichbar sind. Vergleichen Sie deshalb die tatsächlichen Verhältnisse an Ihrer Zufahrt mit den vom Gericht geprüften Umständen.
Für einen erfolgreichen Antrag brauchen Sie belastbare Tatsachen zu einer besonderen Gefahr gerade an Ihrem Standort. Sammeln Sie konkrete Vorfälle und ordnen Sie diese örtlich ein. Berufen Sie sich nicht nur auf einzelne Raserei, Betriebsverkehr oder eine allgemeine Unsicherheit. Prüfen Sie außerdem, ob eine gezielte Maßnahme wie Verkehrsüberwachung oder ein Haltverbot Ihr konkretes Problem besser löst.
Unsere Einschätzung
Das Verwaltungsgericht Aachen setzt bei Geschwindigkeitsbegrenzungen an Hofzufahrten den Maßstab nicht bei der Betriebsgröße, sondern bei der nachweisbaren Verbindung zwischen Ort und Gefahr. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob konkrete Vorfälle gerade aus Sicht, Straßenverlauf oder Verkehrsbelastung an dieser Zufahrt entstehen und ob ein Tempolimit dieses Risiko tatsächlich mindern würde. Sie sollten Ihre Argumentation daher nach Ursache und passender Maßnahme ordnen.
Offen blieb, ob eine andere Bewertung geboten wäre, wenn belegte Unfälle sich an derselben Zufahrt häuften und auf eine örtliche Besonderheit zurückzuführen wären. Die Begründung ist konsequent, weil ein Tempolimit nicht jedes Verkehrsproblem lösen soll; ein passendes milderes Mittel kann aber den Unterschied machen. Prüfen Sie deshalb, ob Ihr Anliegen wirklich die Fahrgeschwindigkeit betrifft oder etwa abgestellte Fahrzeuge und fehlende Sicht.
Geschwindigkeitsbegrenzung vor Ihrem Grundstück durchsetzen
Die Anforderungen an eine qualifizierte Gefahrenlage sind hoch – allgemeine Risiken oder einzelne Raser reichen nicht aus. Entscheidend ist der Nachweis einer besonderen örtlichen Gefahr, die sich aus der konkreten Situation an Ihrer Zufahrt ergibt. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft anhand Ihrer Unterlagen und der örtlichen Verhältnisse, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen bei Ihnen vorliegen und welche Nachweise Sie für einen Antrag benötigen.
Welche konkreten Belege brauche ich, damit die Behörde eine besondere Gefahrenlage anerkennt?
Konkrete, nachvollziehbar belegte Vorfälle direkt an Ihrer Hofzufahrt sind entscheidend. Hohe Betriebszahlen, einzelne Raser oder ein allgemeines Unsicherheitsgefühl reichen für eine Geschwindigkeitsbegrenzung regelmäßig nicht aus.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO muss eine besondere örtliche Gefahrenlage vorliegen. Diese Gefahr muss das allgemeine Unfallrisiko auf vergleichbaren Landstraßen erheblich übersteigen. Dokumentieren Sie deshalb jeden Unfall oder Beinaheunfall mit Datum, Uhrzeit, genauer Stelle, Fahrtrichtung, beteiligten Fahrzeugen, Ablauf und Folgen. Sichern Sie dazu vorhandene Polizeiberichte, Versicherungsschreiben, Fotos oder konkrete Zeugenangaben. Beschreiben Sie außerdem, ob Sichtweite, Kurvenverlauf, Verkehrsaufkommen oder die Hofzufahrt den jeweiligen Vorfall verursacht oder verschärft haben. Führen Sie diese Angaben in einer nachvollziehbaren Vorfallübersicht zusammen und ordnen Sie jedem Ereignis die vorhandenen Belege zu.
Fotos können die örtlichen Verhältnisse zeigen, ersetzen aber keinen konkreten Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen. Eine bloße Zeugenliste genügt ebenfalls nicht, wenn daraus nicht hervorgeht, was die jeweilige Person selbst wann und wo wahrgenommen hat. Halten Sie deshalb nur überprüfbare Ereignisse fest und trennen Sie örtlich nicht zuordenbare Vorfälle von Ihrer Begründung.
Was kann ich tun, wenn täglich Beinaheunfälle passieren, aber keine Unfälle registriert wurden?
Auch ohne registrierte Unfälle können Sie Beinaheunfälle vortragen. Wiederholte, konkret dokumentierte Vorfälle können eine besondere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 StVO stützen, pauschale Hinweise genügen jedoch nicht. Die fehlende Unfallstatistik erschwert Ihren Antrag, schließt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit künftiger Schadensfälle aber nicht aus.
Entscheidend ist, ob sich gerade an Ihrer Örtlichkeit eine Gefahr deutlich über das allgemeine Verkehrsrisiko hinaus verdichtet. Dokumentieren Sie deshalb jeden Vorfall mit Datum, Uhrzeit, genauer Position, Fahrtrichtung, beteiligten Fahrzeugen und einem nachvollziehbaren Ablauf. Halten Sie außerdem fest, ob jemand bremsen oder ausweichen musste, welche Sichtverhältnisse bestanden und welche örtliche Besonderheit den Konflikt verursachte. Lassen Sie eigene Beobachtungen möglichst noch am selben Tag von Zeugen datiert und unterschrieben bestätigen. So kann die Behörde prüfen, ob ein wiederkehrendes örtliches Gefahrmuster besteht.
Das bloße Zusammentreffen langsamer landwirtschaftlicher Fahrzeuge mit schnellerem Verkehr entspricht grundsätzlich dem allgemeinen Risiko des ländlichen Verkehrs. Einzelne Geschwindigkeitsverstöße sprechen ohne örtlichen Zusammenhang eher für Verkehrsüberwachung als für eine generelle Begrenzung. Fehlen konkrete Angaben, Belege oder ein nachvollziehbarer Bezug zur Hofzufahrt, bleibt der Antrag rechtlich voraussichtlich unzureichend.
Wie wirken sich einzelne Raser und eine hohe V85 auf meinen Antrag aus?
Einzelne Raser rechtfertigen normalerweise keine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Landstraße. Eine hohe V85 (Geschwindigkeit, die 85 Prozent der Fahrzeuge nicht überschreiten) unterstützt Ihren Antrag nur, wenn sie zusammen mit örtlichen Besonderheiten eine wiederkehrende, deutlich erhöhte Gefahr belegt.
Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO muss eine Beschränkung des fließenden Verkehrs auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhen. Erhebliche Einzelwerte, etwa 183 km/h, belegen zunächst nur rechtswidrige Geschwindigkeitsverstöße einzelner Fahrer. Sie zeigen nicht ohne Weiteres, dass Streckenführung, Sichtverhältnisse oder Verkehrsaufkommen eine besondere Gefahrenlage verursachen. Solche Verstöße sind grundsätzlich durch Verkehrsüberwachung zu verfolgen, sofern kein örtlicher Zusammenhang mit wiederkehrenden gefährlichen Situationen besteht. Liegt die V85 ungefähr bei der geltenden Höchstgeschwindigkeit, spricht sie regelmäßig nicht für die sicherheitsbedingte Notwendigkeit eines Tempolimits.
Für Ihren Antrag sollten Sie wiederholte Vorfälle mit genauer Stelle, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung dokumentieren. Entscheidend ist der nachvollziehbare Zusammenhang zwischen den Messwerten, den örtlichen Verhältnissen und konkreten Gefahrensituationen. Melden Sie einzelne oder wiederholte Verstöße zusätzlich der zuständigen Verkehrsüberwachung und stützen Sie den Antrag nicht allein auf Spitzenwerte.
Wie kann ich gegen die Ablehnung meines Antrags auf eine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgehen?
Gegen die Ablehnung können Sie grundsätzlich eine Verpflichtungsklage als Versagungsgegenklage beim Verwaltungsgericht erheben. Dafür müssen Sie eigene Rechte, insbesondere Gesundheit oder Eigentum, möglicherweise betroffen sehen und eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage darlegen.
Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO verlangt keine endgültige Verletzung, sondern eine nachvollziehbare Möglichkeit eigener Rechtsbeeinträchtigungen. Ihre persönliche Belastung oder der Wunsch nach einer bestimmten Geschwindigkeit reichen dafür jedoch nicht aus. Entscheidend sind konkrete Vorfälle, Unfallbelege, Verkehrsdaten und örtliche Besonderheiten an genau diesem Straßenabschnitt. Dokumentieren Sie deshalb Zeitpunkt, Ort, Ablauf und Folgen gefährlicher Situationen möglichst genau und sichern Sie vorhandene Nachweise.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO darf die Behörde den Verkehr aus Gründen der Sicherheit beschränken. § 45 Abs. 9 StVO verlangt zusätzlich eine örtlich besondere Gefahrenlage, die das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt. Fehlt diese Voraussetzung, besteht auch kein Anspruch auf eine erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung. Selbst bei ausreichender Gefahrenlage muss das Gericht grundsätzlich nicht Tempo 50 oder 70 anordnen, sondern kann lediglich eine neue Prüfung verlangen. Prüfen Sie daher den Ablehnungsbescheid auf Begründung und Frist und bewerten Sie vor einer Klage die konkreten Belege für die Gefahr.
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Das vorliegende Urteil
Verwaltungsgericht Aachen – Az.: 10 K 569/22 – Beschluss vom 11.06.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.→ Lesen Sie hier den vollständigen Urteilstext…
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
In dem Verwaltungsrechtsstreit
wegen Verkehrsrechts – Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
hat
die 10. Kammer des
Verwaltungsgerichts Aachen
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 11. Juni 2024
durch
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A.,
die Richterin am Verwaltungsgericht B.,
den Richter C.,
die ehrenamtliche Richterin D. und
den ehrenamtlichen Richter E.
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
T a t b e s t a n d
Die Kläger begehren die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Kreisstraße 01 (K 01) in Höhe des Guts A. in B. auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h.
Das an der K 01 in B. gelegene Gut A. steht im Eigentum der Kläger zu 2. und 3., die gemeinsam die Klägerin zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Die Kläger betreiben dort einen Gartenbaubetrieb mit dem Geschäftsgegenstand der Aufzucht und der Veräußerung von Kräutern. Es handelt sich um einen größeren Gartenbaubetrieb mit 70 Mitarbeitern, der über mehrere Traktoren und Lastkraftwagen (Lkw) verfügt.
Gut A. befindet sich an einem Streckenabschnitt der K 01, der die Bundesstraße 02 (B 02) mit der Kreisstraße 03 (K 03) verbindet und auf dem für Personenkraftwagen (Pkw) und andere Kraftfahrzeuge (Kfz) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt.
Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der K 01 in Höhe des Guts A. auf 50 km/h zu reduzieren. Zur Begründung verwiesen sie auf die starke Frequentierung der Hofeinfahrt mit teilweise langsamen und schweren Fahrzeugen sowie Fahrrädern. So werde die K 01 vom Betrieb der Kläger aus ca. 18.000 Mal pro Jahr überquert. In der Saison komme es zu bis zu 70 Überquerungen am Tag. Insbesondere das Befahren der K 01 mit ausschwenkenden Fahrzeugen stelle ein großes Risiko dar, da die von diesen Maschinen ausgehende Gefahr von Autofahrern quasi immer unterschätzt werde. Aufgrund der Lage des Betriebs direkt hinter einer Kurve sei jede Ein- bzw. Ausfahrt zum bzw. vom Betriebsgelände ein unbeherrschbares Risiko und reine Glückssache. Unfälle vor dem Hof seien keine Seltenheit. Zwar habe der Ausbau der Bundesstraße 02n (B 02n) zu einer Abnahme des Verkehrsaufkommens geführt. Allerdings habe dies nichts an der Geschwindigkeit der Fahrzeuge geändert. Der Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werde auch von der Feuerwehr, der Polizei und der Gemeindeverwaltung B. befürwortet.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Er führte aus, dass im Vorfeld der Entscheidung die Kreispolizeibehörde C. und der Straßenbaulastträger beteiligt worden seien. Zudem seien eine Ortsbesichtigung durchgeführt und das Geschwindigkeitsverhalten auf der K 01 ermittelt worden. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde C. seien im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in dem betroffenen Abschnitt der K 01 keine Unfälle registriert worden. Die Sichtweite an der Hofausfahrt in Richtung B 02 sei mit 250 Metern ausreichend und die Sicht von der Hofausfahrt zur K 03 uneingeschränkt vorhanden. Die Kreispolizeibehörde C. sehe daher keine Notwendigkeit für eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h. Nach einer zwischen dem 13. August 2021 und 20. August 2021 durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachung sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h von 85 % der Verkehrsteilnehmer beachtet worden. Dieses Ergebnis decke sich mit den Messungen aus den Jahren 2009 und 2016. Aufgrund der Reduzierung der Verkehrsbelastung auf der K 01 infolge der Inbetriebnahme des neuen Teilstücks der B 02 seien die Zeitlücken zum Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt oder den Wirtschaftswegen bzw. zum Einfahren in diese erheblich größer geworden, so dass ein gefahrloses Einfahren unter Beachtung des § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sicher möglich sei. Es seien demnach keine besonderen Umstände festzustellen, die eine Beschränkung des fließenden Verkehrs durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der K 01 im Bereich des Guts A. zwingend erforderlich machten.
Die Kläger haben am 9. März 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Antragsschreiben an den Beklagten vom 25. Mai 2021 und führen ergänzend aus, dass sich in dem betroffenen Bereich auch eine Bushaltestelle befinde, so dass sich ständig Fußgänger im Bereich der K 01 aufhielten. Die Bushaltestelle sei ursprünglich für die Kinder der Kläger zu 2. und 3. eingerichtet worden, da diese den Schulbus nutzten. In Kürze werde dies wegen weiterer zu erwartender Kinder wieder der Fall sein. Zudem parkten dort häufig Busse, was eine Gefahr für den Durchgangsverkehr darstelle. Die auf der K 01 zulässige und häufig überschrittene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h stelle eine Gefahr dar, da ihr Gut in unmittelbarer Nähe der Straße liege. Der Abstand zwischen dem Gut und der Straße betrage maximal 4,00 bis 4,50 Meter. Dass es im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 nicht zu Unfällen gekommen sei, sei nicht richtig. Es sei auch vorher immer wieder zu Unfällen gekommen, so unter anderem am 10. Januar 1995, 1. Januar 2003, 2. Januar 2003, 9. Oktober 2003, 10. November 2005, 26. Dezember 2007, 5. März 2008, 25. November 2008 und am 12. November 2012. Unfälle mit Traktoren habe es am 12. Oktober 2018 und am 29. September 2020 gegeben. Am 13. Juli 2003 sei ein Bus in den Graben gefahren. Dazu kämen etliche Fahrzeuge im Graben. Dies liege an der überhöhten Geschwindigkeit und daran, dass Gut A. an einer leichten Kurve liege. Die Geschwindigkeitsüberwachung des Beklagten habe zudem ergeben, dass 15 % der Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht respektierten. Zudem sei am 20. August 2021 festgestellt worden, dass 19 % der gemessenen 15.757 Fahrzeuge in Fahrtrichtung B. die Geschwindigkeit überschritten hätten. Es sei insoweit, anders als der Beklagte dies getan habe, kein Durchschnitt mit den in der Gegenrichtung gemessenen Fahrzeugen zu bilden. Allein die Häufigkeit der Benutzung der Zufahrt bzw. Ausfahrt zu der Hofstelle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Lkw, Pkw und Fahrrädern stelle eine erhebliche Besonderheit dar, welche die Geschwindigkeitsreduzierung hier rechtfertige. Die besondere Verkehrssituation könne von einer Vielzahl von Zeugen bestätigt werden.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Februar 2022 zu verpflichten, durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder in Höhe des Guts A. in B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Kreisstraße K 01 in beiden Fahrtrichtungen auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h, zu beschränken.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags wiederholt er die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, der Vortrag der Kläger sei nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO zu begründen. Soweit sie vorbrächten, dass sich fortlaufend Unfälle ereigneten, stehe dies bereits im Widerspruch dazu, dass sie selbst für das Jahr 2021 keinen und für das Jahr 2020 lediglich einen Unfall registriert hätten. Zwar hätten sich auf der K 01 Unfälle ereignet, allerdings nicht in Höhe des Guts A.. Bei den registrierten Unfällen habe es sich um einen Wildunfall, zwei von der Fahrbahn abgekommene Fahrzeuge, einen Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einer landwirtschaftlichen Zugmaschine infolge eines Überholvorgangs und einen Kreuzungsunfall zwischen einem Fahrradfahrer, der die Vorfahrt nicht beachtet habe, und einem Pkw gehandelt.
Ausweislich einer vom Gericht angeforderten und unter dem 14. Mai 2024 von der Kreispolizeibehörde C. vorgelegten aktuellen Auswertung der Verkehrsunfalldaten ereigneten sich in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 auf der K 01 jeweils 300 Meter links und rechts von Gut A. drei Verkehrsunfälle. Dabei habe es sich um eine Kollision zwischen einem Fahrradfahrer, der seine Wartepflicht missachtet habe, und einem Pkw, einen Wildunfall und eine Sachbeschädigung an einem parkenden Fahrzeug gehandelt, wobei der Geschädigte sein Fahrzeug an einem Verkaufsautomaten des Guts A. abgestellt habe und ein unbekannter Fahrer im Vorbeifahren die Tür des geparkten Fahrzeuges touchiert habe.
Mit Beschluss vom 14. April 2022 hat das erkennende Gericht einen ebenfalls am 9. März 2022 gestellten Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (10 L 176/22). Die Beschwerde der Kläger ist mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (8 B 560/22) durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zurückgewiesen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 L 176/22 und 8 B 560/22 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
I. Die Klage ist zulässig.
Sie ist als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.
Die Kläger sind auch klagebefugt, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Befugnis zur Klage auf den Erlass eines Verwaltungsaktes setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Kläger geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung ihrer Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Teilurteil vom 13. Dezember 2006 – 6 C 23.05 -, juris, Rn. 16.
Grundsätzlich ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Jedoch kann der Einzelne einen – auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten – Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes – GG -) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), sowie im Vorfeld der Grundrechte den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 – 7 C 76.84 -, juris, Rn. 10.
Die Kläger zu 2. und 3. können als Eigentümer und Bewohner des an die K 01 unmittelbar angrenzenden Guts A. geltend machen, durch die fehlende Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in ihren Rechten verletzt zu sein. Darüber hinaus erscheint auch die Verletzung geschützter Individualinteressen der Klägerin zu 1., die als juristische Person aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit grundsätzlich ebenfalls durch verkehrsrechtliche Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein kann,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 – 3 B 181.05 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 -, juris, Rn. 10,
mit Blick auf den von ihr vorgetragenen Konflikt zwischen dem an ihrem Betriebsgelände vorbeifahrenden Verkehr und dem auf ihren Betrieb zurückzuführenden Verkehrsaufkommen zumindest möglich.
II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h, auf der K 01 in Höhe des Guts A. in B. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 StVO liegen nicht vor.
1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Während die Sicherheit des Verkehrs den gefahrlosen Verkehrsablauf meint, umfasst der Begriff der Ordnung vor allem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs.
Ein Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach diesen Vorschriften kann jedoch lediglich unter den weiteren qualifizierten Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO bestehen.
Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gefahrenzeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Hierdurch wird § 45 Abs. 1 (bzw. Abs. 1a) StVO nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 – 3 C 42.09 -, juris, Rn. 17, und vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 -, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.
§ 45 Abs. 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs somit eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss – erstens – auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und – zweitens – das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie privates Sacheigentum) erheblich übersteigen. Die für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche Gefahrenlage kann sich aus einer Gemengelage verschiedener Faktoren ergeben. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Übersichtlichkeit der Streckenführung oder dem Ausbauzustand der Strecke begründet sein. Neben diesen auf die Streckenführung bezogenen Faktoren kann die Verkehrsbelastung relevant sein, wie etwa der durchschnittliche Tagesverkehr oder ein überproportional hoher Anteil des Schwerlastverkehrs sowie die daraus resultierenden Unfallzahlen. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27.
Nicht erforderlich ist insofern eine unmittelbare konkrete Gefahr. Es genügt vielmehr, wenn die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, es könnten – möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände – ohne eine gefahrmindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei Verkehrsbeschränkungen und -verboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO regelmäßig um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird daher von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur – aber immerhin – eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 – 3 C 32.09 -, juris, Rn. 19 ff., und – 3 C 37.09 -, juris, Rn. 24 ff., sowie Beschluss vom 23. April 2013 – 3 B 59.12 -, juris, Rn. 9 (zur Gemengelage); OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27.
2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Die geforderte Herabsetzung der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h, mittels eines entsprechenden Verkehrszeichens (vgl. § 45 Abs. 4 StVO) stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dar. Eine hierfür erforderliche qualifizierte konkrete Gefahrenlage lässt sich nicht feststellen.
a. Die Kammer hat diesbezüglich in ihrem Beschluss vom 14. April 2022 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 10 L 176/22 bereits ausgeführt:
„ […] Weder aus dem Streckenverlauf noch aus dem Ausbauzustand der Straße ergibt sich vorliegend eine Gefährlichkeit der Strecke. Bei dem hier in Rede stehenden Abschnitt der K01 zwischen der Bundesstraße 02 (B02) und der Kreisstraße 03 (K03) in Höhe des Gutes A. handelt es sich um eine überwiegend gerade verlaufende Straße mit zwei Fahrstreifen, die in Fahrtrichtung B. von der B02 kommend rund 250 Meter vor dem Gut A. eine leichte, lang gezogene Kurve nach links nimmt und dann ab Höhe der Ein- und Ausfahrt des Gut A. wieder in gerader Strecke weiter verläuft, bis sie nach mehreren hundert Metern in einer Rechtskurve mündet, in der die K03 auf die K01 trifft. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Streckenverlauf zum schnellen Fahren verleitet; dies stellt jedoch im Vergleich zu anderen gut ausgebauten, unbeschränkten Kreisstraßen keine örtliche Besonderheit dar. Es handelt sich um eine übersichtliche Strecke, die nicht bereits aufgrund ihrer Bauweise über den Normalfall einer unbeschränkten Kreisstraße hinausgehende Gefahren birgt. Insbesondere besteht an der Ausfahrt des Gutes A. nach der vom Antragsgegner in Bezug genommenen, unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Kreispolizeibehörde C. vom 18. Oktober 2021 eine uneingeschränkte Sicht in Richtung B. (K03) und eine ausreichende Sicht in Richtung Soller (B02) mit etwa 250 Metern Sichtweite, sodass derzeit alles dafür spricht, dass sowohl eine Einfahrt auf die Straße als auch ein Abbiegen auf das Grundstück ohne eigene Gefährdung oder eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender möglich ist.
Eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt, ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus einer auf der Strecke anzutreffenden Verkehrsbelastung und daraus resultierender Unfallzahlen oder einer besonderen Unfallanfälligkeit der Strecke.
Sofern sich die Antragsteller auf das mit ihrem Betrieb verbundene Verkehrsaufkommen berufen, ist dieses für sich genommen nicht geeignet, eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage zu begründen. Zwar erscheint es für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass es infolge einer Straßenquerung langsamer Fahrzeuge bei Missachtung der Straßenverkehrsregeln durch andere Verkehrsteilnehmende zu Konfliktsituationen kommen kann. Eine das allgemeine Risiko des Straßenverkehrs im landwirtschaftlich genutzten Raum außerhalb geschlossener Ortschaften, in dem es regelmäßig zu einem gemischten Verkehr langsamer und schneller Fahrzeuge kommt, deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts folgt hieraus aber noch nicht. Im Übrigen legt ein Vergleich der von dem Antragsgegner im August 2021 ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 2235 (Fahrtrichtung B.) bzw. 2106 (Fahrtrichtung Soller) Kraftfahrzeugen pro Tag mit den Daten des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, wonach die Verkehrszählung im Jahr 2015 auf dem Abschnitt 2,2 der K01 eine DTV von 5161 Kraftfahrzeugen pro Tag (davon eine Schwerlastverkehrsstärke von 478 Fahrzeugen/Tag) ergab, auch unter Berücksichtigung der während der Verkehrsmessung anfangs noch andauernden Sommerferien nahe, dass entsprechend dem – unwidersprochen gebliebenen – Vortrag des Antragsgegners auf der K01 tatsächlich eine Verkehrsberuhigung im Vergleich zu den Vorjahren eingetreten ist. Die im August 2021 ermittelte DTV erscheint für sich genommen auch nicht derart hoch, dass allein hieraus eine Gefahrenlage erwachsen könnte; gleiches gilt für den von dem Antragsgegner ermittelten Schwerverkehrsanteil von lediglich 6 %. Jedenfalls aber haben die Antragsteller nicht dargetan, dass bzw. inwiefern mit dem durch den Kräuterbetrieb verursachten Verkehrsaufkommen langsamer Schleppfahrzeuge – trotz der Übersichtlichkeit der Strecke – eine erhöhte Gefährlichkeit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse einhergehen soll. Sofern sich die Antragsteller weiter darauf berufen, dass es ‚ständig … zu Verkehrsunfällen‘ komme, bleibt dieser Vortrag gänzlich unkonkret. Die Antragsteller haben keinen einzigen der sich angeblich fortlaufend ereignenden Unfälle näher beschrieben. Die ohne Angaben von Einzelheiten vorgenommene bloße Auflistung von Unfalldaten, die sich überdies auf lediglich 12 Unfallereignisse in einem Zeitraum von mehr als 23 Jahren beschränken (davon in den letzten fünf Jahren lediglich drei Unfälle, der letzte vor mehr als eineinhalb Jahren), ist zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht geeignet. Gleiches gilt für die pauschale eidesstattliche Versicherung der Antragsteller, wonach sich fortlaufend, auch unter Einbeziehung ihrer Fahrzeuge, insbesondere solcher des Kräuterbetriebs, Unfälle ereigneten. Die Antragsteller haben keinen Unfall konkret benannt, der sich unter Einbeziehung ihrer Fahrzeuge ereignet haben soll.
Gegen eine besondere Unfallanfälligkeit der Strecke spricht vielmehr die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde C. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 18. Oktober 2021, wonach an der K01 in A. kein unfallauffälliger Bereich vorliege. Zwar lässt sich der Verwaltungsakte entnehmen, dass sich im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 auf dem Abschnitt 2,2 der K01 insgesamt fünf Unfälle ereignet haben. Diese betrafen jedoch, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. März 2022 auf Nachfrage des Gerichts klargestellt hat, nicht den hier in Rede stehenden Abschnitt in Höhe des Gutes A.. Für das Gericht ist nach summarischer Prüfung darüber hinaus insbesondere nicht feststellbar, dass auch nur einer dieser registrierten Unfälle, bei denen es sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs um zwei Alleinunfälle, einen Wildunfall, einen Unfall in Folge der Nichtbeachtung eines die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichens durch einen Fahrradfahrer sowie einen Unfall aufgrund eines Überholvorgangs ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs gehandelt hat, geschwindigkeitsbedingt erfolgte. Eine konkrete Gefahr, die im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht, kann aus diesen Unfällen allein daher nicht geschlossen werden.
Eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage ergibt sich ferner nicht aus häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der K01 in Höhe des Gutes A.. Zwar hat die Verkehrsmessung des Antragsgegners vom 13. bis 20. August 2021 ergeben, dass in Fahrtrichtung B. bei 19 % der insgesamt gemessenen 15.757 Fahrzeuge und in Fahrtrichtung Soller bei 10 % der insgesamt gemessenen 14.847 Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsübertretung vorlag. Die ‚85 %-Geschwindigkeit‘ (V85), d.h. die Geschwindigkeit, die von 85 % aller Fahrenden eingehalten wird, lag dabei in Fahrtrichtung B. bei 102 km/h und in Fahrtrichtung Soller bei 97 km/h. Ein Anspruch der Antragsteller auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung folgt daraus nicht. Vielmehr legt das Ergebnis unter Einbeziehung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zum Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) für sich genommen nahe, dass – ohne Hinzutreten anderer Faktoren – eine besondere Gefahrenlage infolge häufiger Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht anzunehmen ist. Nach Nummer I Rn. 1 Satz 4 der VwV-StVO zu Zeichen 274 können sich Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen im Einzelfall empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden. Nach Nummer II Rn. 2 der VwV-StVO zu Zeichen 274 soll bei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Streckenarten (Kurven, Gefällstrecken) für die Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit diejenige Geschwindigkeit maßgeblich sein, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde. Vorliegend wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen bereits von im Durchschnitt rund 85 % der Fahrzeugführer eingehalten, womit nach der VwV-StVO eine sicherheitsbedingte Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten von Verkehrsteilnehmenden nicht besteht. Zwar haben sich im Zeitraum der Messung damit rund 15 % aller Fahrzeugführer in Höhe des Gutes A. nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten. Der Dokumentation der Verkehrsmessung des Antragsgegners lässt sich insofern entnehmen, dass teilweise erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Geschwindigkeiten von 183 km/h (Fahrtrichtung B.) bzw. 171 km/h (Fahrtrichtung Soller) festgestellt wurden, die jeweils mit zwei Punkten, einem Fahrverbot von drei Monaten und einem Bußgeld von 700 Euro zu bewerten sind (vgl. Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung i. V. m. Ziffer 11.3.10 der Tabelle 1 lit. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung). Geschwindigkeitsüberschreitungen durch andere Verkehrsteilnehmende stellen jedoch – ebenso wie anderes verkehrsrechtswidriges rücksichtloses Verhalten -zwar Rechtsverstöße dar, begründen für sich genommen aber keine konkrete Gefahr für die von § 45 StVO geschützten Individualinteressen und somit keinen Anspruch der Antragsteller auf Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h. Denn verkehrsrechtswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmenden beruht regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten.
Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2022 – 11 ZB 21.585 -, juris, Rn. 24; unter Hinweis auf König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 45 StVO, Rn. 28a.
Insofern obliegt es dem Antragsgegner, für die Durchsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Maßnahmen der Verkehrsüberwachung zu sorgen. Eine hieraus resultierende, auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende, qualifizierte Gefahrenlage lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. […]“
b. An dieser Bewertung, die im Beschwerdeverfahren 8 B 560/22 durch das OVG NRW ausdrücklich bestätigt worden ist, hält die Kammer für das Klageverfahren auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Kläger, insbesondere ihrer ergänzenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie unter Auswertung des gesamten Akteninhalts weiterhin fest.
aa. Die Kläger haben ihren Sachvortrag hinsichtlich der mutmaßlichen Gefährlichkeit der Streckenführung der K 01 in Höhe des Guts A. nicht weiter substantiiert. Sie waren durch die Entscheidungen sowohl der erkennenden Kammer als auch des OVG NRW in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis aufgefordert, ihren Vortrag insbesondere zu den durch sie vorgetragenen Unfällen und Beinahe-Unfällen vor ihrem Gut zu substantiieren. Daran fehlt es aber nach wie vor. Insbesondere fehlt es weiterhin an belastbaren Angaben zu Unfällen, in die Fahrzeuge der Kläger selbst involviert waren. Diesbezüglich kann aber erwartet werden, dass die Kläger in der Lage sind, zu derartigen Vorfällen genaue Angaben zu den zeitlichen und örtlichen Umständen des jeweiligen Unfallgeschehens und zu möglichen Sach- und Personenschäden zu machen.
Der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von ihnen vorgelegten Liste mit insgesamt 31 „zu den Straßenverkehrsverhältnissen“ namentlich benannten Zeugen lässt sich bereits nicht im Ansatz entnehmen, zu welchem konkreten Sachverhalt bzw. Beweisthema die dort genannten Personen Angaben machen können sollen. Vor diesem Hintergrund war diese Liste auch nicht geeignet, das Gericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, etwa einer vorsorglichen Zeugenladung, zu veranlassen.
Auch die vor der mündlichen Verhandlung von den Klägern vorgelegten – kommentierten – Lichtbilder sind nicht geeignet, die im Eilverfahren bereits im Einzelnen begründete Annahme, dass eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage bislang nicht glaubhaft gemacht wurde, zu entkräften. Diese Lichtbilder, die die örtlichen Gegebenheiten im Bereich unmittelbar vor dem Gut und der Betriebszufahrt zeigen, waren überwiegend bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in dem ihre Aussagekraft vom OVG NRW im Ergebnis als nicht ausreichend für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage bewertet worden ist. Sie lassen eine besondere Gefährlichkeit der Streckenführung nicht erkennen. Zwar schränkt die langgezogene Linkskurve von der B 02 kommend die Sicht erkennbar ein, so dass das Einbiegen mit einer langsam fahrenden landwirtschaftlichen Maschine ein durchaus nicht ungefährliches Fahrmanöver darstellen dürfte. Allerdings wird es einem regelgerecht fahrenden Kraftfahrzeugführer angesichts einer in dieser Sichtachse frei einsehbaren Strecke von rund 250 Metern regelmäßig möglich sein, sich auf ein einbiegendes langsames Fahrzeug einzustellen und seine Geschwindigkeit angepasst zu reduzieren. In einer solchen, sicher abstrakt nicht ungefährlichen Verkehrssituation, die die besondere Aufmerksamkeit aller beteiligten Verkehrsteilnehmer erfordert, bildet sich das allgemeine Risiko im Straßenverkehr im ländlichen Bereich ab, der durch ein Miteinander landwirtschaftlicher und damit regelmäßig langsamer Fahrzeuge und „normaler“ Kfz mit regelmäßig deutlich höheren Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist. Den Klägern ist diesbezüglich zwar zuzugestehen, dass es einer erhöhten Wachsamkeit insbesondere des einbiegenden, Vorfahrt gewährenden Fahrzeugführers bedarf, die gegebenenfalls mit einer längeren Wartepflicht einhergeht. Eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage folgt hieraus jedoch nicht.
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen haben, es habe sich eine Vielzahl von Unfällen mit erheblichen Sachschäden ereignet, lässt sich dies, worauf die Kammer in ihrem Eilbeschluss bereits hingewiesen hat, der bereits im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum 2019 bis 2021 eingeholten Verkehrsunfallstatistik der Kreispolizeidirektion nicht entnehmen. Um diese Auskunft zu entkräften, hätte es eines substantiierten Sachvortrags seitens der Kläger bedurft, den diese jedoch nicht erbracht haben. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wonach es in der Vergangenheit bereits häufig zu Kollisionen zwischen Kfz und langsamen landwirtschaftlichen Maschinen gekommen sei, die die Hofeinfahrt rechts in Richtung B. verließen, um dann unmittelbar links in den gegenüber dem Gut gelegenen Wirtschaftsweg einzubiegen, wurde nicht – z. B. durch die Vorlage von Schriftwechseln mit dem Versicherer in diesen Schadensfällen und/oder die Schäden dokumentierenden Lichtbildern o. Ä. – belegt und auch nicht in geeigneter anderer Weise unter Beweis gestellt. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte bloße Verweis darauf, dass der Beklagte von diesen Unfällen aufgrund früherer Anträge der Kläger Kenntnis haben müsse, greift daher zu kurz und entbindet die Kläger nicht von ihrer Darlegungsobliegenheit. Es kann nach alledem jedenfalls nach der Sachlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass sich das – nicht in Abrede zu stellende – abstrakte Gefahrenpotenzial, das von dem Zusammentreffen landwirtschaftlicher Maschinen und schnell fahrender Kfz im ländlichen Raum regelmäßig ausgeht und hier zudem dadurch verstärkt wird, dass es aufgrund der Größe des Guts A. und der damit verbundenen starken Frequentierung der Hofeinfahrt zu einer Vielzahl solcher Begegnungen kommen dürfte, tatsächlich zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, die das allgemeine Risiko von Verkehrsunfällen erheblich übersteigt.
bb. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus den von der Kammer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingeholten aktuellen Verkehrsunfalldaten der Kreispolizeidirektion C.. Danach ereigneten sich auf der K 01 in einem Bereich von jeweils 300 Metern links und rechts von Gut A. im Zeitraum vom 31. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 drei Verkehrsunfälle, wobei es sich um einen Wildunfall, einen Fall von Sachbeschädigung eines parkenden Pkw und einen Auffahrunfall zwischen einem Pkw und einem Fahrradfahrer, welcher seine Wartepflicht missachtet habe, handelte. Keines dieser Unfallgeschehen gibt Hinweise auf eine vor dem Gut A. bestehende und regelungsbedürftige besondere Gefahrenlage.
cc. Nichts anderes folgt aus den inzwischen vorliegenden Daten des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen zu der Verkehrszählung 2021, die auf dem Abschnitt der K 01 zwischen der B 02 und der K 03 (Zählstellennummer: 5205 1408) eine DTV von 4.132 Kfz/Tag (davon eine Schwerlastverkehrsstärke von 220 Fahrzeugen/Tag) ergab. Die Daten zeigen vielmehr einen deutlichen Rückgang der Verkehrsbelastung im Vergleich zu der amtlichen Verkehrszählung im Jahr 2015 (5.161 Kfz/Tag, davon 487 Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs), der ausweislich der Datensatzbeschreibung der Daten der Verkehrszählung 2021 des Landesbetriebs einer Verkehrsverlagerung geschuldet ist.
dd. Soweit die Kläger schließlich auf den geringen Abstand zwischen dem Gutshof und der Straße sowie auf die unmittelbar am Straßenrand errichtete Bushaltestelle verweisen und zur Darlegung hieraus resultierender Gefahren Lichtbilder vorgelegt haben, vermag dieser Vortrag die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage ebenfalls nicht zu begründen. Zu den bereits im Beschwerdeverfahren 8 B 560/22 eingereichten Lichtbildern der Bushaltestelle und der Hofeinfahrt hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. Juli 2022 ausgeführt:
„[…] Für eine besondere Gefahrenlage ist auch insoweit nichts ersichtlich. Wie auf dem bereits im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Lichtbild (dort Blatt 16) sowie weiteren, mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2022 eingereichten Lichtbildern der Örtlichkeit erkennbar, bietet die Fläche zwischen der Hauswand und dem Beginn der seitlichen Fahrbahnmarkierung der K01 genügend Platz nicht nur für parkende Pkw, sondern ebenso für einen an- und abfahrenden Linienbus, ohne dass es zu einer erkennbaren Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs käme. Erst recht können sich auf der schmaleren Fläche, die unmittelbar vor der Hauswand liegt und bis zu dem Beginn der Straßenasphaltierung reicht, wartende Personen sicher, d. h. mit genügendem Abstand zur Fahrbahn in Richtung B., aufhalten. Dass in diesem Bereich regelmäßig mit dem Aufenthalt einer unbestimmten Vielzahl von Personen zu rechnen wäre und hieraus eine besondere Gefahrenlage entstehen könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Die Bushaltestelle wurde, wie die Antragsteller selbst vorbringen, lediglich als Halt für den Schulbus der eigenen Kinder eingerichtet und ist ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auf dem Halteschild auch als Schulbushaltestelle bezeichnet. […]“
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. In Bezug auf die Bushaltestelle haben die Kläger selbst erklärt, dass diese derzeit nicht angefahren werde, da auf dem Gut derzeit keine schulpflichtigen Kinder lebten. Dass sich daran möglicherweise in Zukunft etwas ändern könnte, ist vorliegend unbeachtlich, da allein die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend ist. Zwar haben die Kläger weiter ausgeführt, dass die Bushaltestelle teilweise auch durch parkende Busse belegt sei und dadurch die Sicht auf den fließenden Verkehr behindert werde. Sie räumten in der mündlichen Verhandlung aber auch ein, dass sie selbst bzw. ihre Mitarbeiter in Pausenzeiten ebenfalls landwirtschaftliche Maschinen dort abstellten und auch die Kunden ihrer dort aufgestellten Warenverkaufsautomaten die Fläche zum Abstellen ihrer Kfz nutzten, was insofern die Aussage, ein solcher Parkvorgang stelle eine zusätzliche Gefährdung dar, entkräftet. Soweit hieraus tatsächlich eine Gefahrenlage folgen sollte, wäre dieser nicht durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern eher durch die Anordnung eines Haltverbots zu begegnen. Die in der mündlichen Verhandlung insoweit durch den Beklagten in Aussicht gestellte Anordnung eines Haltverbots für diesen Bereich haben die Kläger jedoch abgelehnt.
III. Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, kommt auch ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der jedenfalls konkludent in dem gestellten Klageantrag enthalten ist, nicht in Betracht.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.
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