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Motorölspurbeseitigung auf Bundesautobahn

LG Bamberg, Az.: 3 S 61/11, Urteil vom 04.11.2011

Endurteil

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts …vom 07.06.2011, Az. 70 C 704/10, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.117,38 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Rechtseinheit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern und die Revision daher nicht zuzulassen war, § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO, und zudem die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO aufgrund von § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig ist.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 07.06.2011 bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil das Amtsgericht die Beklagte zu Recht zur Zahlung von 3.117,38 € nebst Zinsen verurteilt hat.

1.

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadenersatz aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249f. BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 3 PflVersG, § 398 BGB gegen die Beklagte zu.

1.1.

Motorölspurbeseitigung auf Bundesautobahn
Symbolfoto: Belish/Bigstock

Unstreitig wurde durch das aus dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug … am 03.08.2009 ausgetretene Motorenöl die Bundesautobahn … bei der Anschlussstelle …, Fahrtrichtung … verschmutzt. Die …befindet sich gem. §§ 2 Abs. 2, 5 Abs. 1 FStrG im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland als Träger der Straßenbaulast. Zwar wird die Verwaltung der Bundesfernstraßen und Bundesautobahnen nach Art. 90 Abs. 2 GG durch die Länder im Auftrag des Bundes durchgeführt, sodass die Straßenbaulast durch die jeweilige Landesbehörde wahrgenommen wird. Die sich aus der Verwaltungskompetenz des Landes ergebende „faktische Baulast“ ist jedoch von der „finanziellen Baulast“ zu unterscheiden. Diese wirkt sich zwar in erster Linie im Verhältnis von Bund und Land als Träger der Auftragsverwaltung aus, auf sie kommt es aber nicht an, wenn es im Verhältnis zu einem Dritten wie hier der Beklagten es nicht um den Ersatz von Schäden durch pflichtwidriges Verwaltungshandeln, sondern um die Kosten vorgenommener, durch die Verkehrssicherung erforderter Maßnahmen geht (vgl. BGH in NVwZ 1990, 297f.). Rechtsträger des Anspruchs auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Sachbeschädigung einer Bundesautobahn ist danach die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die entsprechende Landesbehörde als Vertretungsbehörde (also in Bayern die Autobahndirektionen nach Art. 62a Abs. 1 Nr. 1 BayStrWG). In den Fällen, in denen die Länder und die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Fernstraßen im Auftrag des Bundes verwalten, sind sie berechtigt, Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben entstehen, im eigenen Namen kraft unmittelbaren Verfassungsrechts geltend zu machen. Die Übertragung der Erfüllung von originären Bundesaufgaben auf die Länder beinhaltet notwendigerweise auch die Übertragung der Befugnis zur eigenen Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die sich im Zusammenhang mit der Auftragsverwaltung ergeben (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2010, Az. 12 U 53/10, mit Hinweis auf BGH, NJW 1979, 864).

1.2.

Der entsprechende Anspruch wurde auch wirksam zunächst an die Fa. …durch Erklärung des Zeugen … vom … abgetreten. Der schriftliche Vertrag wurde bereits erstinstanzlich vorgelegt. Das Amtsgericht hat nach Einvernahme … und … zur Abtretung an sich und des Zeugen … zu seiner Abtretungsberechtigung festgestellt, dass ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde und der Zeuge … zur Abtretung berechtigt war. Diese Feststellung hat die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ihrer Entscheidung zugrunde zu legen, weil diese Feststellungen vom Amtsgericht in rechtsfehlerfreier Weise getroffen wurden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, liegen nicht vor, so dass eine erneute Feststellung der Tatsachen durch das Berufungsgericht nicht geboten ist.

Die weitere Abtretung der Forderung an die … und schließlich an die Klägerin ist unstreitig.

1.3.

Die Abtretungserklärung war auch hinreichend bestimmt, § 398 BGB.

Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Abtretungserklärung ist in diesem Zusammenhang nämlich lediglich die Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderung (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Auflage, § 398 Rdnr. 14 mit Hinweis auf BGH in NJW 95, 1668 und in NJW 2000, 276). Durch die genaue Bezeichnung der Zedentin (Autobahnmeisterei …, hier Autobahnmeisterei …), des Schadenfalls, der tätig gewordenen Firma sowie der Forderung als „Aufwendungen der Fa. … aus der Ölspur- und Extremschmutzbeseitigung“ ist die abgetretene Forderung eindeutig bestimmbar.

Sie ist ersichtlich auch nicht auf bloße „Aufwendungen“ etwa im Sinne von § 670 BGB beschränkt. Der Begriff der Aufwendungen wird hier von rechtlichen Laien verwendet und umfasst die gesamte Forderung der Fa. … aufgrund der Ölspur- und Extremschmutzbeseitigung.

1.4.

Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht auch ein Direktanspruch gem. §§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVersG. Soweit die Beklagte unter Verweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 PlVersG einen solchen Direktanspruch verneint, ist dieser Argumentation die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht gefolgt. Der BGH hat mit Urteil vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10, VD 2011, 225f., ohne nähere Begründung klargestellt, dass die Haftpflichtversicherung auch im Rahmen der Verschmutzung von Fahrbahnoberflächen dem Grunde nach haftet.

1.5.

Der erklärten Abtretung dieser Forderung an die Firma … stehen auch keine Rechtsgründe entgegen.

Durch das Auslaufen des Motorenöls auf den Straßenkörper wurde die Bundesautobahn …beschädigt. Dafür genügt die nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache (hier also die Benutzbarkeit der Straße), ohne dass zugleich in ihre Substanz eingegriffen werden müsste (so auch BGH, Urteil vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10, VD 2011, 225f.). Diese Beschädigung erfolgte durch den Betrieb eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs. Der vorliegend gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer geltend gemachte Anspruch ist auch nicht durch etwaige öffentlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung ausgeschlossen. Eine Subsidiarität besteht nicht (vgl. wiederum BGH. Urteil vom 28.06.2011, Az. VI ZR 191/10, VD 2011, 225f.). Der Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG ist privatrechtlicher Natur und damit ohne Weiteres abtretbar.

2.

Der Anspruch der Klägerin besteht auch in der geltend gemachten Höhe.

2.1.

Das Amtsgericht hat die Zeugen … und … zum Schadensumfang, insbesondere der Länge der Ölspur, der Dauer, Art und Umfang der Beseitigung und zu den benutzten Maschinen vernommen und letztlich die die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen getroffen, dass eine Ölspur in einer Länge von 630m beseitigt werden musste und dass die im Leistungsbericht vom 03.08.2009 und dann in der Rechnung vom 22.03.2010 aufgeführten Leistungen erbracht wurden.

2.2.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs folgt schließlich aus den unstreitig in Rechnung gestellten Beseitigungskosten in Höhe von 3.117,38 €.

a)

Mit dem Amtsgericht bedurfte es keiner Beweiserhebung über die Notwendigkeit des Nassreinigungsverfahrens, weil der dadurch verursachte Kostenaufwand als zur Schadensbeseitigung „erforderlicher“ Geldbetrag im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1, 2 BGB anzusehen ist:

Gem. § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Wenn wegen einer Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, so kann der Gläubiger gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem Eintritt der Schädigung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist nur der dazu objektiv erforderliche Betrag zu ersetzen. Dieser umfasst die Aufwendungen, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde, um den Schaden zu beheben (vgl. etwa BGH NJW 08, 2910 im Rahmen der Mietwagenkosten). Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.

Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, VersR 1975, 184) der „erforderliche“ Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt wird, so auch durch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung der beschädigten Sache heranziehen muß. In diesem Sinne ist der Schaden nicht „normativ“ zu bestimmen, sondern subjektbezogen.

Diese nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB mitzuberücksichtigenden Umstände schlagen sich letztlich im Umfang und Verlauf der Instandsetzungsarbeiten sowie in den Kosten nieder, die dem Geschädigten vom Fachunternehmen berechnet werden. Zwar sind diese Kosten begrifflich nur ein Anhalt zur Bestimmung des erforderlichen Beseitigungsaufwandes i. S. v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, der sich nach dem richtet, was zur Instandsetzung der beschädigten Sache von dem Geschädigten bei wirtschaftlich vernünftigem Vorgehen aufgewendet werden muß. Auch muß sich der Geschädigte bei der Auftragserteilung sowie bei den weiteren Vorkehrungen für eine ordnungsmäßige, zügige Durchführung der Wiederherstellung von wirtschaftlich vertretbaren, das Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens mitberücksichtigenden Erwägungen leiten lassen. Es darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß eben der Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeit bei der Schadensregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, sobald der Wiederherstellungsauftrag erteilt und das Geschehen in die Hände von Fachleuten übergeben wird; auch diese Grenzen bestimmen das mit, was „erforderlich“ ist. Es würde dem Sinn und Zweck des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB widersprechen, wenn der Geschädigte bei Ausübung der ihm durch das Gesetz eingeräumten Ersetzungsbefugnis – sei es aus materiell-rechtlichen Gründen, etwa gar in Anwendung des § 278 BGB, oder aufgrund der Beweislastverteilung – im Verhältnis zu dem ersatzpflichtigen Schädiger mit Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung belastet bliebe, deren Entstehung seinem Einfluß entzogen ist und die ihren Grund darin haben, daß die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten, wohl auch nicht vom Schädiger kontrollierbaren Einflußsphäre stattfinden muß. Insoweit besteht kein Sachgrund, dem Schädiger das „Werkstattrisiko“ abzunehmen, das er auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB überlassen würde.

Weist der Geschädigte nach, daß er die Instandsetzungsarbeiten unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze veranlaßt hat, so können deshalb die „tatsächlichen“ Beseitigungskosten regelmäßig auch dann für die Bemessung des „erforderlichen“ Herstellungsaufwandes herangezogen werden, wenn diese Kosten ohne Schuld des Geschädigten etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit, wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise im Vergleich zu dem, was für eine derartige Schadensbeseitigung sonst üblich ist, unangemessen sind.

Diese Grundsätze führen freilich nicht dazu, die Kostenrechnung des Fachunternehmens dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für die Instandsetzung des Fahrzeugs geschuldeten Betrag ungeprüft gleichzusetzen. Bei der Bemessung des erforderlichen Herstellungsaufwandes sind Positionen auszuscheiden, die nur bei Gelegenheit der Instandsetzungsarbeiten mitausgeführt worden sind. Ferner dürfen die dargestellten Bemessungsgrundsätze nicht dazu führen, daß sich – letztlich zum Schaden der Allgemeinheit – mangelndes Interesse der Vertragsbeteiligten an einer marktgerechten Abwicklung der Instandsetzung im Kostenniveau niederschlägt. An den vom Geschädigten zu führenden Nachweis, daß er wirtschaftlich vorgegangen ist, also bei der Beauftragung aber auch bei der Überwachung der Reparaturwerkstatt den Interessen des Schädigers an Geringhaltung des Herstellungsaufwandes Rechnung getragen hat, dürfen deshalb nicht zu geringe Anforderungen gestellt werden.

Die vorgenannten Überlegungen gelten auch in der hier vorliegenden Sonderkonstellation – bei Abtretung des Ersatzanspruchs an die Reparaturwerkstatt (hier Fa….) und damit faktische Rechnungstellung der Reparaturwerkstatt an sich selbst. Der Schädiger ist auch hier ausreichend über die oben genannten Grundsätze der Pflicht zur Beachtung wirtschaftlicher Schadensbeseitigung und des Vorteilsausgleichs (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, VersR 1975, 184) geschützt, da er die Abtretung etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt verlangen kann – im konkreten Fall jedoch nicht verlangt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der in Rechnung gestellte Betrag erforderlich i. S. d. § 249 BGB, weil seitens der Autobahnmeisterei in zulässiger Weise eine Fachfirma mit der Beseitigung der Ölspur beauftragt wurde. Eine Ölspur auf einer Autobahn, vorliegend noch teilweise auf einem Verzögerungsstreifen, beinhaltet ein erhebliches Gefährdungsrisiko für den Verkehr, so dass im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht die Autobahnmeisterei gehalten ist, schnellstmögliche Abhilfe zu schaffen. Die Auswahl der Firma … war insoweit nicht zu beanstanden, weil diese nach den Angaben der Zeugen … und … schnell vor Ort sein kann und nach den weiteren Angaben des Zeugen … eine der wenigen Firmen ist, die neben der Beseitigung der Verschmutzung die Öl-Chemie-Wasser-Emulsion selbst entsorgen kann.

Die Autobahnmeisterei war nach den Angaben des Zeugen … während der Beseitigung vor Ort und hat die gestellte Rechnung ausweislich der Aussage des Zeugen … vor der Abtretung geprüft. Eine „Deckelung“ des Ersatzanspruches aufgrund eines Rahmenvertrages zwischen der Autobahnmeisterei und der Fa. … greift nicht ein, weil das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass ein solcher Rahmenvertrag nicht existiert. Ein Rahmenvertrag zwischen der Stadt … und der Fa. … ist für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung.

b)

Soweit die Beklagte ohne Beweisangebot einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, ist ein solcher bestritten.

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wegen etwaig überhöhter (unangemessener) Preise der Fa. … scheidet zudem schon deswegen aus, weil das mit der Schadensbeseitigung beauftragte Unternehmen kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten im Sinne von § 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB ist (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB – Kommentar, 70. Aufl. 2011, § 254 Rn. 55).

3.

Die Entscheidung zu den Nebenforderungen beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Auf die unter I. gemachten Ausführungen wird verwiesen.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 48, 63 GKG, 3ff. ZPO.

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