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Rückzahlung der Abschleppkosten nach Abtretung: Klage gegen Abschleppdienst abgewiesen

270 Euro fürs Abschleppen vom Privatparkplatz bezahlt – und genau diese Summe fordert der Fahrer jetzt vom Abschleppunternehmen zurück, weil er sie für überhöht hält. Doch die Forderung hatte er zuvor abgetreten – kann er das Geld dann überhaupt noch direkt vom Abschleppdienst zurückverlangen, oder läuft die Klage ins Leere?
Abschleppfahrzeug hält Auto fest, Fahrer und Mitarbeiter sprechen sachlich auf Parkplatz
Zahlung unter Zurückbehaltungsrecht: Rückforderung der Abschleppkosten gegen falschen Anspruchsgegner abgewiesen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 33 C-159/25

Das Wichtigste im Überblick

Am 28.05.2026 stellte das Amtsgericht Wuppertal (33 C-159/25) klar: Wer auf einem Privatparkplatz abgeschleppt wird, muss eine Rückzahlung beim Grundstückseigentümer und nicht beim beauftragten Abschleppunternehmen verlangen. Ohne außergewöhnliche Umstände gilt das auch bei unberechtigten oder überhöhten Gebühren.


  • Zahlungsrisiko bleibt beim Eigentümer: Er wählt das Unternehmen. Kann es nicht zahlen, trägt er das Risiko.
  • Direkte Rückzahlung: Nur ungewöhnlicher Druck, den der Eigentümer nicht verursacht hat, kann sie rechtfertigen.
  • Kostenhöhe zählt nicht: Eine überhöhte Gebühr allein gibt kein Recht auf Rückzahlung vom Unternehmen.
  • Auftrag gilt dauerhaft: Die Vereinbarung galt nicht nur für ein bestimmtes Fahrzeug.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Amtsgericht Wuppertal
  • Datum: 28.05.2026
  • Aktenzeichen: 33 C-159/25
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Abschlepprecht, Rückzahlung von Gebühren
  • Streitwert: 270,00 EUR
  • Relevant für: Fahrzeughalter, Grundstückseigentümer, Abschleppunternehmen

Rückzahlung der Abschleppkosten vom Unternehmen?

Wer sein Fahrzeug abschleppen lässt und die geforderte Gebühr zahlt, kann diesen Betrag unter Umständen zurückverlangen. Als Anspruchsgrundlagen kommen dafür insbesondere § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB – die sogenannte Leistungskondiktion, also der Anspruch auf Herausgabe einer Zahlung ohne rechtlichen Grund – und § 823 BGB in Betracht. Ein solcher Anspruch gegen die Abschleppunternehmerin selbst scheidet aber aus, wenn die Forderung zuvor abgetreten wurde und die Rückabwicklung nicht unmittelbar gegen die neue Forderungsinhaberin läuft. Fehlt schon der Anspruch auf die Hauptforderung, entfällt automatisch auch der Anspruch auf Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

Abtretung bedeutet: Der bisherige Gläubiger überträgt seine Forderung auf eine andere Person. Danach darf nur noch diese Person die Zahlung von Ihnen verlangen. § 823 BGB betrifft Schadensersatz wegen rechtswidriger Schädigung. Prozesszinsen sind Zinsen allein wegen des Gerichtsverfahrens; ohne durchsetzbare Hauptforderung entfallen sie für Sie mit.

Mit genau diesem Rückzahlungsbegehren beschäftigte sich das Amtsgericht Wuppertal. Ein Mann hatte sein Fahrzeug am 07.08.2025 auf dem Privatparkplatz eines Herrn M. abgestellt. Aufgrund einer Abschleppvereinbarung zwischen Herrn M. und einer Abschleppunternehmerin wurde das Fahrzeug abgeschleppt beziehungsweise die Gebühr von ihm verlangt – er zahlte 270,00 EUR und wollte das Geld anschließend zurück. Das Amtsgericht Wuppertal wies die Klage mit Urteil vom 28.05.2026 (Az. 33 C-159/25) vollständig ab; der Mann trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht ließ dabei offen, ob dem Grundstückseigentümer überhaupt ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach zustand – selbst wenn ja, wäre er nicht unmittelbar gegen die Abschleppunternehmerin durchsetzbar gewesen. Mangels Anspruch auf die Hauptforderung verneinte das Gericht folgerichtig auch Prozesszinsen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Leistet der Fahrzeugführer nach Abtretung der Ansprüche aus unberechtigtem Parken an das Abschleppunternehmen, erfolgt die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich entlang der Leistungskette gegenüber dem Grundstückseigentümer und nicht unmittelbar gegen das Abschleppunternehmen; dem Fahrzeugführer ist das Insolvenzrisiko des Eigentümers eher zuzumuten als das des von diesem beauftragten Unternehmens.
  2. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine Direktkondiktion gegen das Abschleppunternehmen rechtfertigen, liegen nicht schon vor, wenn unter dem Druck eines Zurückbehaltungsrechts gezahlt wird und die Kosten aufgrund eines Verweises auf die Preisliste in der Abschleppvereinbarung für den Eigentümer vorhersehbar waren.
  3. Bestreitet der Fahrzeugführer Eigentum oder verfügungsbefugten Besitz desjenigen, der die Abschleppansprüche abgetreten hat, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen dieser Berechtigung im Rahmen des Merkmals ohne rechtlichen Grund nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB.

Warum muss die Rückzahlung über den Grundstückseigentümer laufen?

Leistet ein Schuldner, nachdem ein Anspruch bereits an einen Dritten abgetreten wurde, an diesen neuen Forderungsinhaber, läuft die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht direkt zwischen Schuldner und Forderungsinhaber. Sie erfolgt stattdessen innerhalb der jeweiligen Rechtsbeziehungen: zwischen dem neuen Forderungsinhaber und demjenigen, der abgetreten hat, sowie zwischen diesem und dem Schuldner (BGH, Urteil vom 06.07.2012, Az. V ZR 268/11). Grund dafür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des Gerichts auch für ein gesetzliches Schuldverhältnis wegen unberechtigten Parkens – dem Fahrzeugführer ist eher zuzumuten, das Insolvenzrisiko des Grundstückseigentümers zu tragen als das des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens, weil ihm das Parken unmittelbar zuzurechnen ist, während er auf die Auswahl des Unternehmens keinen Einfluss hat.

Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt. Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es in Folge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung. – so das Amtsgericht Wuppertal

Ein gesetzliches Schuldverhältnis entsteht hier nicht durch Vertrag, sondern kraft Gesetzes wegen des unberechtigten Parkens. Das Insolvenzrisiko ist das Risiko, dass Ihr Gegenüber zahlungsunfähig wird und Sie Ihr Geld nicht zurückerhalten. Klagen Sie gegen die falsche Partei, scheitert Ihr Rückzahlungsbegehren bereits am richtigen Anspruchsgegner.

Herr M. hatte der Abschleppunternehmerin per Abschleppvereinbarung sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen den Fahrzeugführer, Halter oder Eigentümer aus dem Abstellen des Fahrzeugs abgetreten. Auf dieser Grundlage verlangte ein Mitarbeiter des Unternehmens die 270,00 EUR. Nach Auffassung des Gerichts musste der klagende Mann einen etwaigen Rückzahlungsanspruch deshalb entlang dieser Leistungskette gegenüber Herrn M. als demjenigen, der die Ansprüche abgetreten hatte, geltend machen – nicht unmittelbar gegen die Abschleppunternehmerin. Selbst wenn die Abschleppforderung dem Grunde oder der Höhe nach unberechtigt gewesen wäre, konnte der Betroffene deshalb keine Rückzahlung vom Unternehmen verlangen. Das Insolvenzrisiko des Abschleppunternehmens legte das Gericht stattdessen dem Grundstückseigentümer als Auftraggeber auf.

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Punkt war nicht, wer das Geld entgegengenommen hatte. Maßgeblich war, dass der Grundstückseigentümer seine Ansprüche zuvor an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte. Prüfen Sie daher die Abschleppvereinbarung oder die Unterlagen zum Auftrag. Sind die Ansprüche des Parkplatzberechtigten abgetreten, kann ein Rückzahlungsanspruch nach diesem Urteil gegen den Grundstückseigentümer zu richten sein.

Warum scheiterte die Rückforderung vom Abschleppunternehmen?

Zessionar ist der neue Gläubiger nach der Abtretung, hier also das Abschleppunternehmen. Direktkondiktion meint die unmittelbare Rückforderung gerade bei diesem Zessionar. Ohne vom Gericht anerkannte Ausnahme müssen Sie den Rückweg über den Grundstückseigentümer wählen.

Ausnahmsweise kann eine unmittelbare Rückabwicklung zwischen Schuldner und dem neuen Forderungsinhaber trotzdem gerechtfertigt sein, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (BGH, Urteil vom 08.06.1988, Az. IVb ZR 51/87). Nach der Einordnung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 06.07.2012 (Az. V ZR 268/11) genügt dafür nicht schon intensives Drängen zu einer Zuvielzahlung. Entscheidend ist, dass das Verhalten den tatsächlichen Umständen nach nicht der Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und demjenigen, der abgetreten hat, zugerechnet werden kann und die Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb dieses Verhältnisses hat.

Solche Ausnahmeumstände sah das Amtsgericht Wuppertal im vorliegenden Fall nicht. Das beanstandete Verhalten der Abschleppunternehmerin sei dem Grundstückseigentümer aufgrund der Abschleppvereinbarung zuzurechnen und für ihn zumutbar gewesen – das Unternehmen habe schlicht vereinbarungsgemäß gehandelt. Dem Eigentümer waren die verlangten Kosten auch bekannt, weil die Abschleppvereinbarung auf die Preisliste des Unternehmens verwies. Eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts geleistete Zuvielzahlung sei danach eine vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags gewesen und begründete keine Ausnahme von der Rückabwicklung entlang der Leistungskette.

Ein Zurückbehaltungsrecht erlaubt dem Abschleppunternehmen, Ihr Fahrzeug zurückzuhalten, bis die geforderten Kosten gezahlt sind. Zahlen Sie unter diesem Druck zu viel, wertet das Gericht das hier oft nur als vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags. Allein der Zahlungsdruck begründet für Sie deshalb noch keine Direktforderung gegen das Unternehmen.

Warum blieb die Abtretung trotz Fahrzeugformulierung wirksam?

Ob eine Abtretungsvereinbarung wirksam ist, richtet sich nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Ergibt diese Auslegung, dass es sich um eine allgemeine Abschleppvereinbarung in Form eines Dauerschuldverhältnisses – also eines auf Dauer angelegten Vertrags, nicht auf ein einzelnes Ereignis beschränkt – handelt, steht die Wirksamkeit der Abtretung nicht allein wegen einer missverständlichen Formulierung zu einem einzelnen Fahrzeug in Zweifel. Einen Verstoß gegen die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen stellte das Gericht bei diesem Verständnis nicht fest.

Auslegung bedeutet: Das Gericht ermittelt den Sinn der Vereinbarung nach dem Gesamtbild, nicht nur nach einzelnen Worten. Eine ungeschickte Formulierung zu „einem“ Fahrzeug macht die Abtretung deshalb nicht ohne Weiteres unwirksam. Für Sie zählt der ganze Inhalt der Abschleppvereinbarung, einschließlich Auftragsumfang und Kündigungsregelung.

Streit um die Formulierung „umseitig genanntes Fahrzeug“

Von dieser Auslegung hing im Streitfall ab, ob die Abschleppunternehmerin überhaupt berechtigt war, die Forderung geltend zu machen. In der Vereinbarung hieß es, abgetreten seien „alle ihm zustehenden vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche gegen den Störer (Fahrer, Halter und/oder Eigentümer des Fahrzeuges), die Ihm aufgrund des Abstellens des umseitig genannten Fahrzeuges entstanden sind“. Trotz dieser auf ein bestimmtes Fahrzeug hindeutenden Formulierung legte das Gericht den Vertrag als allgemeine, dauerhaft angelegte Abschleppvereinbarung aus, nicht als auf ein konkretes Fahrzeug beschränkt. Dafür sprachen der Auftrag zur Entfernung von „fremd Parker

[n]
“ und „parkende
[n]
Fahrzeuge
[n]
“ sowie eine im Dokument enthaltene Kündigungsregelung, die bei einer Einmalvereinbarung keinen Sinn ergeben hätte. Das Gericht hatte deshalb keine Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung und stellte auch keinen AGB-Verstoß fest.

Wer beweist das Eigentum am Privatparkplatz?

Bestreitet der Schuldner das Eigentum oder den verfügungsbefugten Besitz desjenigen, der die Ansprüche abgetreten hat, trägt er selbst die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Berechtigung bestand. Diese Tatsache ordnet das Gericht dem Merkmal „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 BGB zu, weil eine fehlende Berechtigung der Abwicklung entlang der Leistungskette entgegenstehen würde.

Darlegungs- und Beweislast heißt: Sie müssen die entscheidenden Tatsachen konkret vortragen und im Streit beweisen. Pauschales Bestreiten der Eigentümerstellung genügt dafür nicht. Ohne greifbare Anhaltspunkte bleibt Ihr Einwand für das Gericht unbeachtlich.

Bestreiten ohne Substanz blieb folgenlos

Der klagende Mann bestritt, dass Herr M. am 07.08.2025 Eigentümer oder verfügungsbefugter Besitzer des Parkplatzes gewesen sei. Das Gericht hielt dieses Bestreiten für unerheblich, weil er die Beweislast trug und auf einen gerichtlichen Hinweis nach § 139 ZPO vom 26.03.2026 nicht reagierte. Er machte zusätzlich geltend, der Parkplatz sei noch als Kundenparkplatz einer Kodi-Filiale gekennzeichnet gewesen, sodass nur die Betreiberin der Filiale über die Nutzung habe entscheiden dürfen. Dem folgte das Gericht nicht: Unstreitig existierte die Filiale am 07.08.2025 bereits nicht mehr, und trotz der fortbestehenden Beschilderung hätte dem Mann bewusst sein können, dass der Parkplatz nicht mehr im Eigentum der früheren Betreiberin stand. Die frühere Duldung des Parkens durch den ehemaligen Filialleiter war deshalb nicht entscheidend – nach eigenen Angaben kannte der Betroffene die Fläche und wusste, dass es sich um einen Privatparkplatz handelte.

Wenn Sie die Berechtigung des Grundstückseigentümers bestreiten, tragen Sie konkrete Tatsachen und verfügbare Belege vor. Verlassen Sie sich nicht allein auf alte Parkplatzschilder oder frühere Nutzungsgewohnheiten. Reagieren Sie auf gerichtliche Hinweise innerhalb der gesetzten Frist, damit Ihr Einwand berücksichtigt werden kann.

Überhöhte Abschleppkosten – gegen wen vorgehen?

Ob Abschleppkosten der Höhe nach angemessen sind, kann dahinstehen, wenn der Einwand der Überhöhung gegenüber der Abschleppunternehmerin ohnehin ausgeschlossen ist. Eine etwaige Überhöhung ist stattdessen innerhalb der Rechtsbeziehung zwischen Fahrzeugführer und Grundstückseigentümer zu klären. Verweist die Abschleppvereinbarung auf die Preisliste des Unternehmens, sind die verlangten Kosten für den Eigentümer von vornherein vorhersehbar.

Der klagende Mann rügte die Höhe der verlangten 270,00 EUR als jedenfalls teilweise unberechtigt. Das Amtsgericht Wuppertal ließ ausdrücklich offen, ob die Kosten tatsächlich angemessen waren – gegenüber der Abschleppunternehmerin war er mit diesem Einwand ohnehin ausgeschlossen. Die Prüfung der Angemessenheit gehöre in die Beziehung zum Grundstückseigentümer. Wegen des Verweises auf die Preisliste in der Abschleppvereinbarung und weil auch eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts geleistete Zuvielzahlung vorhersehbar war, griff der Einwand gegen das Unternehmen nicht durch.

Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden des Grundstückseigentümers übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Klägers somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags. Demgemäß ist der Kläger mit der Einwendung der zu hohen Abschleppkosten – jedenfalls gegenüber der hiesigen Beklagten – ausgeschlossen. – so das Amtsgericht Wuppertal

Wann greift das Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug?

Neben § 812 BGB lässt sich ein Rückzahlungsbegehren auch auf § 823 BGB stützen, die deliktische Anspruchsgrundlage für rechtswidrig zugefügte Schäden. Einer Abschleppunternehmerin kann dabei ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug zustehen, bis die Kosten für die Beseitigung der Besitzstörung – also des unberechtigten Parkens – begleichen sind (vergleiche LG München I, Urteil vom 14.08.2013, Az. 15 S 19287/11).

Besitzstörung meint hier das unberechtigte Parken auf fremdem Grund; sie soll durch das Abschleppen beendet werden. Steht dem Unternehmen dafür ein Zurückbehaltungsrecht zu, war das Festhalten Ihres Fahrzeugs rechtmäßig. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Abschleppunternehmerin entfällt dann in dieser Hinsicht.

Auch aus § 823 BGB ergab sich nach Auffassung des Amtsgerichts Wuppertal kein Anspruch gegen die Abschleppunternehmerin. Diese hatte ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug bis zur Begleichung der für die Beseitigung der Besitzstörung entstandenen Kosten – der Zugriff auf das Fahrzeug war damit rechtmäßig. Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits folgte § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die unterlegene Partei die Kosten trägt. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhte auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO, eine Berufung wurde nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO nicht zugelassen. Der Streitwert wurde auf 270,00 EUR festgesetzt.

Was das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal für Rückforderungen nach dem Abschleppen bedeutet

Das Urteil stammt vom Amtsgericht Wuppertal und bindet unmittelbar nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Die Entscheidung ist aber auf vergleichbare Fälle übertragbar, wenn der Parkplatzberechtigte seine Forderungen vor der Zahlung wirksam an das Abschleppunternehmen abgetreten hatte.

Prüfen Sie deshalb zuerst die Abschleppvereinbarung und die Zahlungsunterlagen. Ergibt sich daraus eine Abtretung, richten Sie eine Rückforderung wegen unberechtigter oder zu hoher Kosten gegen den Grundstückseigentümer. Gegen das Abschleppunternehmen kann der Anspruch in dieser Konstellation scheitern.

Unsere Einschätzung

Das Amtsgericht Wuppertal rückt bei Rückforderungen nach Abschleppkosten einen entscheidenden Punkt in den Vordergrund: Der Zahlungsweg bestimmt nicht den Rückforderungsweg. Entscheidend wird in ähnlichen Fällen sein, ob die behauptete Überzahlung noch aus dem Verhältnis zum Parkplatzberechtigten stammt oder auf einem eigenständigen Verhalten des Unternehmens beruht. Für Ihre Einordnung genügt deshalb die Quittung nicht; klären Sie die Ursache der Zahlung.

Offen blieb, ob die verlangten Kosten überhaupt angemessen waren und ob ein Zahlungsanspruch bestand. Anders kann der Fall liegen, wenn das Unternehmen Forderungen erhebt, die vom Abschleppauftrag nicht gedeckt oder für den Parkplatzberechtigten nicht vorhersehbar waren. Dann kann gerade dieses Verhalten den Rückforderungsweg beeinflussen.


Abschleppkosten zurückfordern – aber gegen wen?

Nach einer Zahlung an das Abschleppunternehmen hängt der Erfolg Ihrer Rückforderung vom richtigen Anspruchsgegner ab. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht prüft die Abschleppvereinbarung und die Zahlungsunterlagen. Er ermittelt, ob die Forderung abgetreten wurde und gegen wen Sie Ihren Anspruch richten müssen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

An wen muss ich mich wenden, wenn abgetretene Abschleppkosten unberechtigt waren?

Bei einer wirksamen Abtretung müssen Sie die Rückzahlung grundsätzlich vom Grundstückseigentümer oder Parkplatzberechtigten verlangen. Entscheidend ist nicht, wer die Abschleppkosten entgegengenommen hat, sondern wem die ursprüngliche Forderung rechtlich zustand. Prüfen Sie deshalb zunächst die Abschleppvereinbarung und Ihre Zahlungsunterlagen.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB können Sie eine Zahlung zurückfordern, wenn dafür kein rechtlicher Grund bestand. Wurde der Anspruch wegen des unberechtigten Parkens vor Ihrer Zahlung an das Abschleppunternehmen abgetreten, bleibt der Grundstückseigentümer Ihr maßgeblicher Ansprechpartner. Die Rückabwicklung erfolgt grundsätzlich innerhalb der ursprünglichen Rechtsbeziehungen, weil Ihnen eher das Insolvenzrisiko des Parkplatzberechtigten als das des beauftragten Unternehmens zugerechnet wird. Beanstanden Sie deshalb fehlende Berechtigung oder überhöhte Kosten zunächst gegenüber dem Grundstückseigentümer und fügen Sie alle Nachweise bei.

Eine unmittelbare Forderung gegen das Abschleppunternehmen kommt nur bei besonderen Umständen oder fehlender wirksamer Abtretung in Betracht. Bloßer Zahlungsdruck oder das Zurückhalten des Fahrzeugs genügt dafür regelmäßig nicht, wenn das Unternehmen vereinbarungsgemäß handelte. Verklagen Sie daher nicht allein den Zahlungsempfänger, ohne die Abtretung und die Berechtigung des Parkplatzbetreibers geprüft zu haben.


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Welche Unterlagen zeigen, ob das Abschleppunternehmen die Forderung wirksam abgetreten bekam?

Entscheidend ist die Abschleppvereinbarung zwischen Grundstückseigentümer und Abschleppunternehmen. Prüfen Sie vor allem, ob dort eine Abtretung der Ansprüche gegen Fahrer, Halter oder Eigentümer vereinbart wurde.

Die Abtretung selbst ergibt sich regelmäßig aus dem Vertrag zwischen Parkplatzberechtigtem und Unternehmen, nicht allein aus der Zahlungsaufforderung. Nach § 398 BGB wird das Unternehmen neuer Gläubiger, wenn eine bestehende Forderung wirksam übertragen wurde. Suchen Sie deshalb nach Formulierungen über sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche aus dem unberechtigten Abstellen. Ein Auftrag zur Entfernung fremder oder parkender Fahrzeuge spricht für eine allgemeine Vereinbarung, die mehrere Fälle erfassen kann. Auch Vertragsdauer, Kündigungsregelung, Anlagen und ein Verweis auf die Preisliste gehören zum prüfungsrelevanten Gesamtbild.

Eine Bezugnahme auf ein einzelnes oder „umseitig genanntes“ Fahrzeug macht die Abtretung nicht ohne Weiteres unwirksam. Das Gericht legt den Vertrag nach §§ 133, 157 BGB aus und berücksichtigt dabei seinen gesamten Inhalt. Fehlen dagegen ein allgemeiner Auftragsumfang und Anhaltspunkte für eine dauerhafte Zusammenarbeit, kann die Reichweite der Abtretung zweifelhaft bleiben. Fordern Sie deshalb die unterschriebene Abschleppvereinbarung einschließlich Anlagen, Auftrag, Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Preisliste an und markieren Sie jede Klausel zu Abtretung, Fahrzeugen, Laufzeit und Kündigung.


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Was darf ich tun, wenn mein Auto bis zur Zahlung zurückgehalten wird?

Sie dürfen die geforderte Zahlung leisten, um Ihr Fahrzeug herauszubekommen, und die Forderung anschließend rechtlich prüfen lassen. Allein die Zahlung unter dem Druck der Fahrzeugzurückhaltung begründet jedoch regelmäßig keinen direkten Rückzahlungsanspruch gegen das Abschleppunternehmen.

Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB kann bestehen, wenn das Unternehmen erforderliche Abschleppkosten zur Beseitigung des unberechtigten Parkens verlangt. Dann darf es die Herausgabe des Fahrzeugs grundsätzlich bis zur Zahlung verweigern, sofern die Forderung tatsächlich besteht. Zahlen Sie zur Fahrzeugherausgabe, sollten Sie Rechnung, Preisangabe, Zahlungsbeleg und den Zeitpunkt der Herausgabe sichern. Vermerken Sie möglichst, dass die Zahlung ausschließlich zur Freigabe des Fahrzeugs erfolgt und Sie die Berechtigung sowie Höhe der Forderung prüfen lassen. Wurde der Zahlungsanspruch vom Grundstückseigentümer an das Unternehmen abgetreten, richtet sich eine spätere Rückforderung grundsätzlich gegen den Grundstückseigentümer.

Eine unmittelbare Forderung gegen das Unternehmen kommt nur bei besonderen Umständen in Betracht, die außerhalb der Rechtsbeziehung zum Grundstückseigentümer liegen. Das Zurückbehaltungsrecht, intensives Drängen oder eine vorhersehbare Überzahlung reichen dafür nach dieser Rechtsprechung nicht aus. Prüfen Sie deshalb vor einer Rückforderung, wer als Forderungsinhaber genannt ist und ob eine Abtretungserklärung vorliegt.


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Welche Folgen hat es, wenn ich gegen das Abschleppunternehmen statt den Eigentümer klage?

Eine Klage gegen das Abschleppunternehmen kann bei wirksamer Abtretung vollständig abgewiesen werden, obwohl die verlangten Kosten möglicherweise unberechtigt oder überhöht waren. Sie riskieren dann die Kosten des Rechtsstreits und erhalten gegen dieses Unternehmen grundsätzlich keine Prozesszinsen.

Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 BGB richtet sich die Rückabwicklung grundsätzlich nach den ursprünglichen Rechtsbeziehungen. Hat der Grundstückseigentümer seine Zahlungsansprüche wirksam an das Abschleppunternehmen abgetreten, bleibt der Eigentümer regelmäßig der richtige Anspruchsgegner. Das Gericht kann die Klage deshalb bereits wegen der falschen beklagten Partei abweisen, ohne die Angemessenheit der Abschleppkosten abschließend zu prüfen. Bei vollständigem Unterliegen tragen Sie nach § 91 ZPO grundsätzlich die notwendigen Kosten des Verfahrens, einschließlich gegnerischer Anwaltskosten. Ohne durchsetzbare Hauptforderung gegen das Unternehmen bestehen dort außerdem keine Prozesszinsen nach §§ 288, 291 BGB.

Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn die Abtretung unwirksam ist oder besondere Umstände eine unmittelbare Rückforderung rechtfertigen. Allein der Zahlungsdruck durch ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug genügt dafür regelmäßig nicht. Prüfen Sie deshalb vor einer Klage, wer in Vereinbarung, Zahlungsaufforderung und Quittung als ursprünglicher Anspruchsinhaber sowie als Zessionar bezeichnet wird.


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Das vorliegende Urteil


Amtsgericht Wuppertal – Az.: 33 C-159/25 – Urteil vom 28.05.2026




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