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Rumänische Fahrerlaubnis: Inlandsdaten allein rechtfertigen keine Ablehnung

Führerschein in Rumänien ausgestellt, wohnhaft laut Melderegister seit Jahren in Deutschland – mit 17 Fahrzeugen und eigenem Betrieb. Das Landratsamt sieht einen klaren Fall von Scheinwohnsitz, doch der Verwaltungsgerichtshof fragt zuerst: Was genau steht eigentlich in der rumänischen Auskunft?
Ein Mann sitzt am Steuer eines geparkten Autos und hält eine Führerscheinkarte in der Hand.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage zur rumänischen Fahrerlaubnis wieder her Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 CS 26.1099

Das Wichtigste im Überblick

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern entschied am 19.10.2026 (11 CS 26.1099): Deutsche Behörden dürfen das Fahren mit einem EU-Führerschein wegen deutscher Aufenthaltsdaten nur untersagen, wenn Angaben aus dem Ausstellerland auf einen nur zur Umgehung strengerer Regeln vorgetäuschten Wohnsitz hinweisen. Eine bloße Registereintragung oder fehlende Prüfung reicht dafür nicht.


  • Rumänische Auskunft genügte nicht: Sie bestätigte eine Registereintragung, aber keine Tatsachen für einen vorgetäuschten Wohnsitz.
  • Ungeprüfter Wohnsitz reicht nicht: Auch eine möglicherweise unterbliebene Prüfung in Rumänien begründet keinen Verdacht.
  • Deutsche Erkenntnisse ersetzen nichts: Meldedaten, Arbeit und Polizeiberichte können fehlende Hinweise aus Rumänien nicht ausgleichen.
  • Führerschein vor 185 Tagen: Eine frühere Ausstellung kann zulässig sein, wenn mindestens 185 Aufenthaltstage absehbar waren.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: Verwaltungsgerichtshof Bayern
  • Datum: 19.10.2026
  • Aktenzeichen: 11 CS 26.1099
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: EU-Führerscheine, Straßenverkehr, Verwaltungsverfahren
  • Streitwert: 2.500 Euro
  • Wichtig für: Menschen mit EU-Führerschein in Deutschland

Rumänischer Führerschein: Beschwerde im Eilverfahren erfolgreich

Der Verwaltungsgerichtshof Bayern hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2026 (Az. 11 CS 26.1099) der Beschwerde eines Fahrerlaubnisinhabers stattgegeben. Die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Landratsamts A. ist damit wiederhergestellt. Das Landratsamt hatte festgestellt, dass der Mann mit seiner rumänischen Fahrerlaubnis in Deutschland keine Kraftfahrzeuge führen darf.

Nach Ansicht des Senats enthielten die Auskünfte der rumänischen Behörden keine ausreichenden Hinweise auf einen Scheinwohnsitz. Ohne solche Hinweise durften die deutschen Stellen nicht auf inländische Erkenntnisse zurückgreifen, um die Anerkennung der Fahrerlaubnis zu verweigern.

Der Streit hat eine lange Vorgeschichte. Am 14. Juli 2022 nahm der Mann mit 1,96 ‰ Alkohol am Straßenverkehr teil. Das Amtsgericht Fürth entzog ihm deswegen mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Dezember 2022 die Fahrerlaubnis. Im April 2023 beantragte er die Neuerteilung. Das Landratsamt forderte daraufhin ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das er nicht vorlegte.

Im August 2023 wurde er beim Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Das Amtsgericht Ansbach verurteilte ihn am 4. Juni 2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und verlängerte die Sperre für die Wiedererteilung bis zum 3. Dezember 2024. Das Landratsamt hatte im Juni 2024 mitgeteilt, die Fragestellung für die medizinisch-psychologische Untersuchung werde um Verkehrsstraftaten erweitert.

Am 12. Februar 2025 wurde dem Mann in Rumänien eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und B1 ausgestellt. Bei einer Verkehrskontrolle am 4. März 2025 stellte die Polizei fest, dass er diesen Führerschein besaß. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2025 stellte das Landratsamt fest, dass die Fahrerlaubnis ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Es forderte ihn außerdem unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, und ordnete die sofortige Vollziehung beider Verfügungen an.

Der Mann erhob Klage und beantragte beim Verwaltungsgericht Ansbach, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Das Gericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 28. Mai 2026 ab. Dagegen legte er Beschwerde ein, der das Landratsamt entgegentrat.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Nichtanerkennung einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis wegen eines Verstoßes gegen das Wohnsitzerfordernis setzt voraus, dass sich aus dem Führerschein selbst oder aus unbestreitbaren Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hinreichende Anhaltspunkte für die Begründung eines bloßen Scheinwohnsitzes ergeben.
  2. Inländische Erkenntnisse über den tatsächlichen Aufenthalt oder die Lebensverhältnisse dürfen von den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats erst herangezogen werden, wenn die Auskünfte des Ausstellungsstaats bereits greifbare Hinweise auf einen Umgehungssachverhalt liefern; das bloße Unterbleiben von behördlichen Überprüfungen im Ausstellungsstaat begründet keinen solchen Verdacht.

Polizei und Verwaltungsgericht sahen den Aufenthalt in Deutschland

Das Verwaltungsgericht Ansbach stützte seine Ablehnung auf Erkenntnisse aus Deutschland, die gegen einen tatsächlichen Wohnsitz in Rumänien sprachen. Dazu zählten die deutsche Meldung des Mannes, seine berufliche Tätigkeit hier und die Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin.

Der Mann war seit dem 11. Juli 1991 unter verschiedenen Adressen in Deutschland gemeldet. Seit 2008 war er hier mit einem Gewerbe angemeldet und Geschäftsführer sowie Inhaber eines Handwerksbetriebs mit Geschäftsräumen und Werkstatt. Er beschäftigte mehrere Angestellte, und auf ihn waren 17 Fahrzeuge zugelassen.

Nach einem Bericht der Polizei vom 28. März 2025 hatten Polizeibeamte und Anwohner ihn regelmäßig an seinem deutschen Wohnort gesehen. Ein längerer Aufenthalt in Rumänien könne ausgeschlossen werden. Die ehemalige Lebensgefährtin erklärte bei einer polizeilichen Vernehmung, er habe sich während der Beziehung von Dezember 2022 bis Ende Januar 2025 immer in Deutschland aufgehalten. Ausnahmen seien mehrere Aufenthalte auf Ibiza von jeweils bis zu zwei Wochen gewesen.

Sie berichtete außerdem, er habe ihr gesagt, im September und Dezember 2024 in Zypern gewesen zu sein, um dort eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Ein Bezug zu Rumänien sei ihr nicht bekannt. Zudem wurde gegen den Mann wegen eines Körperverletzungsdelikts ermittelt, das er am 1. Oktober 2024 auf Ibiza begangen haben soll.

Der Mann hielt dagegen: Am 20. September 2024 habe er in Rumänien einen Wohnsitz begründet und sich dort insgesamt 209 Tage aufgehalten, also mehr als 185 Tage. Der regelmäßige Aufenthalt dauere an. Im Beschwerdeverfahren reichte er Erklärungen zu seinen Aufenthaltszeiten ein, darunter die Bestätigung eines Vermieters und eine schriftliche Bestätigung einer Rumänin vom 1. März 2026.

Inländische Erkenntnisse zählen erst, wenn der Ausstellungsstaat Hinweise liefert

Eine EU-Fahrerlaubnis kann wegen eines Wohnsitzverstoßes nur dann unbeachtet bleiben, wenn schon Informationen des Ausstellungsstaats auf einen Verstoß hindeuten. Erst danach dürfen deutsche Behörden und Gerichte eigene Erkenntnisse verwerten.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland im Inland fahren, vorbehaltlich der Einschränkungen in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV. Diese Berechtigung gilt nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht, wenn der Inhaber ausweislich des Führerscheins oder aufgrund vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen bei der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte.

Auskünfte des Ausstellungsstaats haben Vorrang

Die Behörde kann die fehlende Berechtigung nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV durch Verwaltungsakt feststellen, wie es das Landratsamt getan hat. Diese Regeln stehen nach Auffassung des Senats im Einklang mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG. Die gegenseitige Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen gilt demnach nicht, wenn Angaben im Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde. Der Senat verwies dazu auf EuGH, Urteil vom 1. März 2012, C-467/10, Akyüz, Rn. 62, und EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, C-445/08, Wierer, Rn. 51. Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsstaats sein (Wierer, Rn. 61).

Die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats müssen prüfen, ob die Informationen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrühren und unbestreitbar sind. Ein Scheinwohnsitz muss aufgrund dieser Informationen noch nicht abschließend erwiesen sein. Es genügt, wenn sie darauf hinweisen, dass der Inhaber im Ausstellungsstaat einen fiktiven Wohnsitz allein begründet hat, um strengere Ausstellungsvoraussetzungen im Staat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu umgehen.

Erst dann dürfen die Behörden und Gerichte auch inländische Umstände heranziehen, etwa Einlassungen des Führerscheininhabers oder Erkenntnisse der Meldebehörde und Polizei. Der Senat stützte sich dafür auf EuGH, Akyüz, Rn. 73–75, BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 3 B 26.19, Rn. 25, und BayVGH, Beschluss vom 4. März 2019, 11 B 18.34, Rn. 21–22.

Eine unterbliebene Prüfung begründet keinen Verdacht

Teilt die Behörde des Ausstellungsstaats mit, sie habe die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft, reicht das nicht aus, um Zweifel zu begründen. Die bloße Nichtprüfung schafft kein positives Indiz. Das Gleiche gilt für die Mitteilung, Einzelheiten zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen seien nicht bekannt. Das Gericht verwies auf EuGH, Wierer, Rn. 55, und BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019, 3 B 26.19, Rn. 26.

Warum die rumänischen Auskünfte keinen Scheinwohnsitz nahelegen

Die Auskünfte aus Rumänien teilten nur eine Registereintragung und eine darauf beruhende Wohnsitzannahme mit, und nichts darin deutete darauf hin, dass diese Annahme falsch war. Deshalb fehlte der Hinweis aus dem Ausstellungsstaat, der den Rückgriff auf deutsche Erkenntnisse eröffnet hätte. Der Senat beschränkte seine Prüfung auf die im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO). Danach hatte das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgelehnt.

Die Registereintragung beweist nichts, weckt aber keinen Zweifel

Die rumänische Behörde bestätigte am 18. März 2025 die Ausstellung des Führerscheins und teilte mit, der Mann sei nach dem nationalen Personenregister bei der Ausstellung in Rumänien wohnhaft gewesen. Eine weitere Auskunft vom 30. Juli 2025 ergab, dass er eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt hatte. Eine am 20. September 2024 ausgestellte, bis 19. September 2029 gültige Registrierungsurkunde habe zu diesem Zeitpunkt seinen permanenten Wohnsitz in Craiova ausgewiesen.

Der Senat betonte, dass diese Auskünfte keinen tatsächlichen Aufenthalt in Rumänien belegen. Dem rumänischen Register komme keine andere Aussagekraft zu als dem deutschen Melderegister, denn eine An- oder Abmeldung beweise nicht zwangsläufig die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Zweifel begründet die Eintragung aber ebenso wenig. Eine Fahrerlaubnisbehörde dürfe sich grundsätzlich auf eine solche Eintragung verlassen, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorlägen.

Der verschwiegene deutsche Wohnsitz belegt keine Umgehung

Die rumänische Behörde teilte außerdem mit, der Mann habe die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht über einen Wohnsitz in Deutschland informiert. Nach Auffassung des Senats zeigt das, dass die rumänischen Stellen seine tatsächlichen Wohnverhältnisse nicht kannten. Das Gericht hielt die Frage für relevant, weil das Erfordernis eines gewöhnlichen Aufenthalts von 185 Tagen nach Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG einen parallelen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland oder einem anderen EU-Staat ausschließt. Ob Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie unter seinen Voraussetzungen eine Ausnahme von der 185-Tage-Regel zulässt, ließ der Senat offen. Die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme hätten aber ebenfalls geprüft werden müssen, was ohne Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich war.

Dennoch ergab sich aus der fehlenden Angabe kein Hinweis, dass die rumänische Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes falsch war. Die rumänische Behörde hatte positiv mitgeteilt, die Fahrerlaubnis sei nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie erteilt worden, und der Wohnsitz beruhe auf persönlichen Bindungen. Diese Regelung setze gerade voraus, dass berufliche Bindungen an einem anderen Ort liegen könnten. Wie die rumänische Behörde zu ihrer Einschätzung kam, ging aus der Auskunft nicht hervor. Der Senat konnte weder eine erfolglose Prüfung noch das Fehlen einer Prüfung unterstellen. Eine mögliche Nichtprüfung würde nach der EuGH-Rechtsprechung ohnehin keine Zweifel begründen.

Mehr als viereinhalb Monate zwischen Registrierung und Führerschein

Auch die zeitliche Abfolge lieferte keinen Hinweis auf einen Scheinwohnsitz. Zwischen der Registrierung am 20. September 2024 und der Ausstellung des Führerscheins am 12. Februar 2025 lagen mehr als viereinhalb Monate; die Ausstellung erfolgte damit nicht kurz nach der Anmeldung. Dass die Fahrerlaubnis vor Ablauf von 185 Tagen erteilt wurde, ist nach der Rechtsprechung des Senats unschädlich, wenn die erforderlichen persönlichen und gegebenenfalls beruflichen Bindungen bereits bei der Wohnsitznahme einen Aufenthalt von 185 Tagen als gesichert erscheinen ließen.

Der Senat verwies dazu auf BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2021, 11 CS 20.2160, Rn. 22, BayVGH, Urteil vom 20. März 2018, 11 B 17.2236, Rn. 25, BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 2017, 11 CE 17.718, Rn. 17, und Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 7 FeV, Rn. 11. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Frage im Urteil vom 30. Mai 2013 (3 C 18.12, Rn. 23) offengelassen.

Die rumänischen Informationen besagten weder, dass der Mann nur kurz in Rumänien war, noch, dass die Anmeldung die Mindestdauer von 185 Tagen nur geringfügig überschritten hatte. Der Senat berücksichtigte zudem, dass er seinen Wohnsitz in Rumänien offenbar nicht wieder abgemeldet hatte.

Deutsche Meldung, Betrieb und Aussagen ersetzen den Hinweis nicht

Weil aus Rumänien keine ausreichenden Hinweise auf einen Scheinwohnsitz vorlagen, durfte auf Grundlage der maßgeblichen Prüfung nicht auf die inländischen Erkenntnisse zurückgegriffen werden. Das Verwaltungsgericht hatte seine gegenteilige Einschätzung unter anderem auf die deutsche Meldung, die berufliche Tätigkeit in Deutschland und die Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin gestützt. Diese Umstände konnten den erforderlichen Hinweis aus dem Ausstellungsmitgliedstaat nicht ersetzen.

Einwände des Mannes: teils bestätigt, teils offengelassen

Der Mann hatte in der Beschwerde gerügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die rumänischen Informationen keine Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß enthielten. Ein weiterer Wohnsitz in einem EU-Mitgliedstaat schließe einen ordentlichen Wohnsitz in Rumänien nicht aus. Nach seiner Auffassung durfte der Aufnahmemitgliedstaat auf inländische Informationen erst zurückgreifen, wenn die Informationen des Ausstellungsstaats selbst einen Wohnsitzverstoß in ausreichender Weise nahelegten. Eine deutsche Melderegistereintragung betreffe nur einen melderechtlichen, nicht notwendig einen fahrerlaubnisrechtlichen Wohnsitz.

Weiter machte er geltend, der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung dürfe nicht dadurch eingeschränkt werden, dass jede unwesentliche Auskunft als Hinweis gewertet werde. Die rumänischen Behörden seien nicht verpflichtet gewesen, bei der Ausstellung eine Prognose über einen Aufenthalt von mehr als 185 Tagen abzugeben. Eine nähere Darstellung der Beschwerdeerwiderung des Landratsamts enthält der Beschluss nicht.

Die weitgehende Bewertung der rumänischen Auskünfte trug nicht

Der Senat folgte dem Mann nicht, soweit dieser aus den rumänischen Auskünften einen eindeutig belegten, tatsächlichen permanenten Wohnsitz in Rumänien ableitete. Die Auskünfte belegten nur die Eintragung im Personenregister und die darauf beruhende Annahme eines Wohnsitzes. Im Ergebnis stimmte der Senat dem Mann dennoch bei dem Punkt zu, dass fehlende Angaben oder eine fehlende Prüfung kein Indiz gegen ihn seien. Auch die Rüge einer unzulässigen Prognosepflicht blieb ohne Folgen für das Ergebnis: Maßgeblich war nach den Gründen des Senats der Zeitablauf von mehr als viereinhalb Monaten und das Fehlen von Hinweisen auf einen sehr kurzen Aufenthalt.

Eine Würdigung der Beweismittel war nicht nötig

Der Mann beanstandete, das Verwaltungsgericht habe seine Erklärungen zu den Aufenthalten in Rumänien nicht behandelt. Den Beweiswert der Angaben seiner ehemaligen Lebensgefährtin bezweifelte er, weil sie nach seinem Vortrag mit ihm in Rechtsstreitigkeiten stehe. Der Senat stützte seine Entscheidung nicht auf eine abschließende Würdigung dieser Beweismittel. Ausschlaggebend war, dass der Rückgriff auf inländische Erkenntnisse bereits mangels ausreichender Hinweise aus Rumänien versperrt war.

Keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Für den Fall, dass der Senat die Frage für entscheidungserheblich hielt, hatte der Mann beantragt, dem EuGH eine Frage zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/126/EG vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof nahm keine Vorlage vor.

Das Klageverfahren geht weiter, das Landratsamt trägt die Kosten

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Mai 2026 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 29. Dezember 2025 ist wiederhergestellt, der Bescheid kann damit vorerst nicht vollzogen werden. Das Landratsamt trägt die Kosten beider Rechtszüge (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren liegt bei 2.500 Euro (§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Eine endgültige Entscheidung über die Anerkennung der rumänischen Fahrerlaubnis ist damit nicht gefallen. Der Senat stellte klar, dass dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht im Klageverfahren unbenommen bleibt, aussagekräftigere Informationen zu ermitteln. Er nannte etwa die steuerliche Ansässigkeit des Mannes in Rumänien aufgrund eines Aufenthalts von mehr als 183 Tagen, einen dauerhaften Wohnsitz oder den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen und verwies dazu auf BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013, 3 C 18.12, Rn. 24.

Die Entscheidung wirkt unmittelbar nur für dieses Eilverfahren. Als Orientierung kann sie in ähnlich gelagerten Fällen dienen, in denen deutsche Stellen eine EU-Fahrerlaubnis wegen eines vermuteten Wohnsitzverstoßes nicht anerkennen wollen. Der Beschluss macht deutlich, dass zuerst die Informationen des Ausstellungsstaats Hinweise auf einen Scheinwohnsitz liefern müssen, bevor inländische Erkenntnisse eine Rolle spielen können.

Bescheid gegen eine EU-Fahrerlaubnis wegen Zweifeln am ausländischen Wohnsitz

Im entschiedenen Eilverfahren lagen zwischen der Registrierung in Rumänien und der Ausstellung des Führerscheins mehr als viereinhalb Monate. Erfolgt die Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis dagegen schon kurz nach der Anmeldung im Ausstellungsmitgliedstaat, kann dieser zeitliche Abstand für die rechtliche Prüfung eine Rolle spielen.

Der Inhaber hatte seinen Wohnsitz in Rumänien hier offenbar nicht wieder abgemeldet. Geht aus den Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats hingegen hervor, dass die Anmeldung die Mindestdauer von 185 Tagen nur geringfügig überschritten hat, kann dies die Bewertung verändern.

Die rumänische Behörde bestätigte hier positiv, dass der Wohnsitz auf persönlichen Bindungen beruhte. Enthält die behördliche Auskunft des Ausstellungsmitgliedstaats in einem anderen Fall Hinweise auf einen nur kurzen Aufenthalt oder Angaben zur steuerlichen Ansässigkeit, kann das eine andere Prüfung eröffnen, bei der auch inländische Erkenntnisse einbezogen werden könnten.

Details aus dem Bescheid und den Führerscheinunterlagen:

  • Ausstellungsdatum des ausländischen Führerscheins und Datum der Registrierungsurkunde im Ausstellungsmitgliedstaat
  • Wortlaut der im Bescheid wiedergegebenen Auskünfte der Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats
  • Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins für einen Sperrvermerk
  • Bekanntgabedatum des Bescheids und die beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung

Welche Mitteilungen die Behörde des Ausstellungsmitgliedstaats tatsächlich nach Deutschland übermittelt hat, geht aus den eigenen Melde- und Führerscheinpapieren nicht vollständig hervor. Ob diese behördlichen Informationen bereits als Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet werden können, erschließt sich daher erst aus dem genauen Inhalt der Behördenakte.

Gegen einen Bescheid, der die Fahrberechtigung im Inland abspricht, läuft eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe; ob Widerspruch oder Klage vorgesehen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung, und bei angeordneter sofortiger Vollziehung bedarf der vorläufige Rechtsschutz eines gesonderten Antrags. Um diese Frist nicht zu versäumen, empfiehlt es sich, zeitnah unsere Ersteinschätzung einzuholen.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf ich mit meinem EU-Führerschein weiterfahren, während meine Klage gegen den Bescheid läuft?

Sie dürfen mit Ihrem EU-Führerschein während der Klage grundsätzlich weiterfahren, wenn die Klage aufschiebende Wirkung hat und keine anderen Einschränkungen entgegenstehen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, gilt der Bescheid trotz Klage, solange das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht wiederherstellt.

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, der Bescheid wird also vorerst nicht vollzogen. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet, und kraft Gesetzes in bestimmten Fällen, etwa bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten. Dann gilt der Bescheid trotz Rechtsbehelf. Die aufschiebende Wirkung kann auf Antrag das Verwaltungsgericht anordnen oder wiederherstellen (Eilantrag). Das regelt § 80 Abs. 1, 2 und 5 VwGO.

Im Eilverfahren entscheidet das Gericht nach einer vorläufigen Prüfung nur darüber, ob der Bescheid bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gilt. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids selbst wird im Hauptsacheverfahren gesondert entschieden. Im entschiedenen Fall stellte der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her. Eine solche Entscheidung garantiert Ihnen aber keine Fahrberechtigung, wenn andere Einschränkungen entgegenstehen.


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Was passiert, wenn ich meinen EU-Führerschein nicht für den Sperrvermerk bei der Behörde vorlege?

Wenn Sie Ihren EU-Führerschein nicht vorlegen, kann eine vollziehbare Vorlagepflicht unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwangsweise durchgesetzt werden. Welche Maßnahmen zulässig sind, hängt unter anderem vom Bescheid und vom anwendbaren Landesrecht ab.

Vollziehbar bedeutet, dass die Behörde die Vorlagepflicht durchsetzen darf. Ein angedrohter unmittelbarer Zwang, also eine unmittelbare Einwirkung auf Personen oder Sachen, kommt nur unter den Voraussetzungen des einschlägigen Vollstreckungsrechts in Betracht. Im entschiedenen Fall drohte das Landratsamt solchen Zwang an. Für Sie ist die konkrete Ausgestaltung vom Landesrecht und vom Einzelfall abhängig.

Der Sperrvermerk im Führerschein ist von der Berechtigung zu unterscheiden, in Deutschland zu fahren. Wenn diese Berechtigung fehlt, wird sie durch die Nichtvorlage des Dokuments nicht wieder gültig.


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Wie erfahre ich, welche Auskünfte das Ausstellungsland zu meinem EU-Führerschein nach Deutschland geschickt hat?

Über die Akteneinsicht erfahren Sie, welche Auskünfte zu Ihrem EU-Führerschein in den einsehbaren Behörden- oder Gerichtsakten enthalten sind. Akteneinsicht bedeutet, dass Sie die vorhandenen Unterlagen ansehen können; sie garantiert nicht, dass jede übermittelte Information dort enthalten ist.

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens können Einsicht in die Akten der Behörde verlangen, soweit sie die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen brauchen. Im Gerichtsverfahren können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. (§ 29 VwVfG und die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, § 100 VwGO)

Im entschiedenen Fall teilte die rumänische Behörde auf Anfrage Informationen zum Führerschein mit; der Beschluss verweist auch auf die Gerichts- und Behördenakten. Der genaue Inhalt vorhandener Auskünfte ist von den Angaben in Ihren eigenen Führerschein- und Meldeunterlagen zu unterscheiden.


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Welche Folgen drohen mir im Klageverfahren, wenn die Behörde weitere Nachweise zum Auslandswohnsitz anfordert?

Weitere Nachweise zum Auslandswohnsitz können den Ausgang Ihrer Klage beeinflussen; fehlende Angaben führen aber nicht automatisch zur Klageabweisung. Auch die bloße Anforderung oder Nichtvorlage von Nachweisen belegt für sich genommen keinen Wohnsitzverstoß.

Wenn aussagekräftige neue Informationen vorliegen, können Behörde und Gericht den Wohnsitz anhand der maßgeblichen Voraussetzungen erneut beurteilen. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern ließ dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht ausdrücklich Raum, im Klageverfahren weitere Informationen zu ermitteln. Damit kann sich die Grundlage für die Beurteilung Ihrer Fahrerlaubnis verändern.

Das Gericht ermittelt den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen. Machen Sie angeforderte Angaben nicht, kann das Gericht dies bei der Beweiswürdigung berücksichtigen, also bei seiner Einschätzung der verfügbaren Informationen. Welche Bedeutung fehlende Mitwirkung hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.


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Gilt mein EU-Führerschein in Deutschland auch dann, wenn er während einer laufenden Sperrfrist ausgestellt wurde?

Eine während einer deutschen gerichtlichen Sperrfrist erteilte EU-Fahrerlaubnis berechtigt Sie grundsätzlich nicht zum Fahren in Deutschland. Auch der spätere Ablauf der Sperrfrist allein macht die Fahrerlaubnis hier nicht automatisch gültig.

Die Sperrfrist bezeichnet den Zeitraum, in dem eine Fahrerlaubnis nicht neu erteilt werden darf. Entscheidend ist deshalb, ob die gerichtliche Sperre bestand, als Sie die EU-Fahrerlaubnis erhielten. Im Fall vor dem Verwaltungsgerichtshof Bayern lag die rumänische Ausstellung am 12. Februar 2025 nach dem Ende der verlängerten Sperre am 3. Dezember 2024. Der Beschluss betraf einen Wohnsitzstreit und damit nicht die Erteilung während einer Sperrfrist.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil

Verwaltungsgerichtshof Bayern · Az. 11 CS 26.1099 · Urteil vom 19.10.2026

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I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Mai 2026 wird in Nr. 1 und 2 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts A. vom 29. Dezember 2025 wird wiederhergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner rumänischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und B1 im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, und der Verpflichtung, den Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.

Am 14. Juli 2022 nahm der Antragsteller mit einem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (1,96 ‰) am Straßenverkehr teil.

Am 22. September 2022 stellten Zollbeamte am Flughafen Halle/Leipzig einen in einer augenscheinlich aus Russland stammenden Luftfrachtsendung enthaltenen, gefälschten italienischen Führerschein sicher, der auf die Personalien des Antragstellers lautete.

Mit rechtskräftigem Urteil vom 21. Dezember 2022 entzog das Amtsgericht Fürth dem Antragsteller wegen Trunkenheit im Verkehr die Fahrerlaubnis.

Am 25. April 2023 beantragte er beim Landratsamt A. die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 bat er, ihm eine Negativ-Bescheinigung mit Karteikartenabschrift an seinen Wohnsitz in Zypern zu senden.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 forderte das Landratsamt ihn auf, zur Ausräumung der Bedenken gegen seine Fahreignung gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten beizubringen. Dieses wurde in der Folge nicht vorgelegt.

Am 24. August 2023 wurde der Antragsteller mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen. Daraufhin verurteilte ihn das Amtsgericht Ansbach am 4. Juni 2024 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe und verlängerte die Sperre zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bis zum 3. Dezember 2024.

Mit E-Mail vom 19. Juni 2024 teilte ihm das Landratsamt mit, die zu klärende Fragestellung für die erforderliche medizinischpsychologische Untersuchung werde auf eine weitergehende Fragestellung nach Verkehrsstraftaten gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV erweitert.

Bei einer Verkehrskontrolle am 4. März 2025 stellte die Polizei fest, dass der Antragsteller einen am 12. Februar 2025 in Rumänien ausgestellten Führerschein für die Klassen AM, B und B1 besaß.

Auf Anfrage teilte das Generaldirektorat für Führerscheine und Registration in Bukarest mit Schreiben vom 18. März 2025 mit, dem Antragsteller sei der Führerschein vom 12. Februar 2025 mit der Nr. D 00717228J ausgestellt worden. Nach dem nationalen Personenregister sei er zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins in Rumänien wohnhaft gewesen. Er habe die Fahrerlaubnisbehörde nicht von seinem Wohnsitz in Deutschland unterrichtet. Die Fahrerlaubnis sei in Einklang mit Art. 12 Abs. 2 der RL 2006/126/EG erteilt worden, wonach als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen lägen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten müsse, der Ort seiner persönlichen Bindungen gelte, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehre.

Der Antragsteller ist an seinem Wohnort in Deutschland, an dem er seit 11. Juli 1991 unter verschiedenen Adressen gemeldet ist, seit 2008 auch mit einem Gewerbe angemeldet und Geschäftsführer und Inhaber eines Handwerksbetriebs mit Geschäftsräumen und einer Werkstatt. Er beschäftigt mehrere Angestellte. Auf ihn sind 17 Fahrzeuge zugelassen. Nach einem Bericht der Polizeiinspektion H. vom 28. März 2025 haben Polizeibeamte der Dienststelle und Anwohner den Antragsteller regelmäßig an seinem Wohnort gesehen. Es könne ausgeschlossen werden, dass er sich für längere Zeit in Rumänien aufgehalten habe. Am 22. Mai 2025 vernahm die Polizei die ehemalige Lebensgefährtin des Antragstellers als Zeugin ein. Sie gab an, die Beziehung habe von Dezember 2022 bis Ende Januar 2025 bestanden. Der Antragsteller habe sich abgesehen von mehreren Aufenthalten in Ibiza von jeweils bis zu zwei Wochen immer in Deutschland aufgehalten. Dies lasse sich anhand des Chatverlaufs und von Bildern bestätigen. Lediglich vom 19. bis 24. September 2024 und vom 17. bis 19. Dezember 2024 sei er nicht in Deutschland gewesen. Er habe ihr gesagt, in dieser Zeit in Zypern gewesen zu sein, um dort eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Ein Bezug zu Rumänien sei ihr nicht bekannt. Ferner wurde bekannt, dass gegen den Antragsteller wegen eines am 1. Oktober 2024 um 20:15 Uhr begangenen Körperverletzungsdelikts in Ibiza ermittelt worden ist.

Nach einer weiteren Auskunft der rumänischen Behörden vom 30. Juli 2025 hat der Antragsteller eine theoretische und praktische Fahrprüfung abgelegt. Aus der am 20. September 2024 ausgestellten Registrierungsurkunde, die bis 19. September 2029 gelte, ergebe sich, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der permanente Wohnsitz des Antragstellers in Craiova gewesen sei.

Nach Anhörung stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 29. Dezember 2025 fest, dass die am 12. Februar 2025 ausgestellte rumänische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, und forderte ihn unter Androhung unmittelbaren Zwangs auf, den rumänischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung beider Verfügungen an.

Am 2. Januar 2026 ließ der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erheben.

Am 9. Januar 2026 legte er dem Landratsamt seinen rumänischen Führerschein zur Eintragung des Sperrvermerks vor.

Am 10. Januar 2026 beobachteten Polizeibeamte, dass er ein Fahrzeug führte.

Am 13. Januar 2026 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und führte dazu u.a. aus, dass er am 20. September 2024 einen Wohnsitz in Rumänien begründet habe, den er mehr als 185 Tage, nämlich insgesamt 209 Tage dort gehabt habe. Der regelmäßige Aufenthalt dort bestehe bis heute fort.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2026 mit der Begründung ab, der Antragsgegner habe die aus dem Ausstellungsmitgliedsstaat herrührenden Informationen durch E-Mail vom 18. März und 30. Juli 2025 im Sinne von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV berücksichtigen und prüfen dürfen, ob sie einerseits unbestreitbar sind und andererseits Hinweise gäben, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland gehabt habe bzw. ob das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten worden sei. Die Begründung eines Scheinwohnsitzes im Ausstellungsmitgliedsstaat müsse aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedsstaat stammenden Informationen noch nicht abschließend erwiesen sein. Es reiche aus, wenn diese darauf hinwiesen, dass der Führerscheininhaber im Gebiet des Ausstellungsmitgliedsstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet habe, um der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedsstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. Sei dies der Fall, könnten Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedsstaats auch inländische Umstände wie Einlassungen des Führerscheininhabers, Erkenntnisse der Meldebehörde und der Polizei für die Beurteilung der Frage heranziehen, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten sei. Die Eintragung des rumänischen Wohnsitzes im Führerschein habe keine überwiegende Beweiskraft im Sinne einer unwiderleglichen Vermutung dahingehend, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten sei. Die weiteren Informationen stünden der Eintragung des Wohnsitzes im Führerschein gleichrangig gegenüber. Aus den eingeholten Informationen ergebe sich die nicht ganz fernliegende Möglichkeit, dass das Wohnsitzerfordernis tatsächlich nicht eingehalten worden sei, sodass bei der Frage der Feststellung des tatsächlichen Wohnsitzes auch die „inländischen Umstände“ herangezogen werden dürften. Aus der E-Mail vom 18. März 2025 ergäben sich eindeutige Hinweise darauf, dass das Wohnsitzprinzip durch den Antragsteller verletzt worden sein könnte. Die Behörde teile mit, dass der permanente Wohnsitz des Antragstellers in Rumänien auf seiner Registrierung beruhe und die Behörden nicht über einen weiteren Wohnsitz in Deutschland informiert gewesen seien. Bereits hieraus ergäben sich Zweifel an der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses. Die Zweifel im Sinne von entsprechenden „Hinweisen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH verstärkten sich durch die E-Mail vom 30. Juli 2025, wonach der Antragsteller seit dem 20. September 2024 in Rumänien gemeldet gewesen und der Führerschein vor Ablauf der 185-Tages-Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV ausgestellt worden sei. Auch hier werde lediglich auf die Meldebescheinigung Bezug genommen und daraus auch auf den Wohnsitz geschlossen. Ob persönliche Bindungen des Antragstellers in Rumänien vorlägen, die im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV anzuerkennen seien, teile die rumänische Behörde trotz entsprechender Anfragen nicht mit. Auch habe sie zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht wissen können, ob der Antragsteller die 185-Tages-Frist letztendlich einhalte. Zumindest fehle ein Hinweis auf die in einem solchen Fall unverzichtbare Prognose im Zeitpunkt der Erteilung, nämlich dass von der (dann nachträglichen) Einhaltung der Frist ausgegangen werde, was eventuell durch eine Erforschung der persönlichen oder beruflichen Kontakte im Rahmen einer Gesamtschau möglich sei. Dadurch verdichteten sich die Zweifel, d.h. die Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß, nochmals. Letztlich habe die rumänische Behörde nur auf die Registrierung des Antragstellers in Rumänien abgestellt, was aber für einen ordentlichen Wohnsitz keinesfalls ausreiche, da hierfür persönliche und ggf. auch berufliche Bindungen ausschlaggebend seien. Dies habe der Antragsgegner als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Umstände betrachten dürfen, die auf eine Umgehung des Wohnsitzerfordernisses hinweisen. Folglich hätten nach dem zweistufigen System die im Rahmen der Amtsermittlungspflicht eingeholten inländischen Umstände mitberücksichtigt werden können und müssen. Dabei sei die durchgehende Anmeldung des Antragstellers an seinem deutschen Hauptwohnsitz maßgeblich, an dem er sich nach polizeilichen Ermittlungen ständig oder immer wieder aufgehalten habe und heute noch aufhalte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller einen Handwerksbetrieb im Inland betreibe, mit dem er seinen Lebensunterhalt verdiene, und seine ehemalige Lebensgefährtin polizeilich zu Protokoll gegeben habe, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt bis auf mehrere Urlaubsreisen und einen kürzeren Aufenthalt in Zypern, durchgehend an seiner Meldeadresse im Inland aufgehalten habe. Dem stehe auch nicht die Bestätigung einer Zeugin entgegen, die die Aufenthaltstage des Antragstellers in Rumänien im Einzelnen aufschlüssele. Unabhängig von der Frage, ob eine nicht erreichbare Zeugin behördliche Feststellungen entkräften könne, seien deren Angaben jedenfalls sehr unwahrscheinlich und damit unglaubhaft, weil sie eine berufliche Tätigkeit im Inland unter Berücksichtigung seiner Urlaubs- und Auslandsaufenthalte nahezu ausschließen würden. Im Gegensatz dazu sei die Aussage der ehemaligen Lebensgefährtin des Antragstellers glaubhaft, weil sich aus ihr der vom Antragsteller unterstellte Belastungseifer nicht herauslesen lasse. Hinzu kämen die eigenen Angaben, wonach der Antragsteller seinen Handwerksbetrieb tatsächlich führe und zwischen drei und fünf Mitarbeiter beschäftige. Somit lägen zumindest seine beruflichen Bindungen im Inland. Zudem habe der Antragsteller nach Ablauf der (verlängerten) Wiedererteilungssperre mehrere wohl untaugliche Versuche zur Wiedererlangung einer Fahrerlaubnis unter Vermeidung einer medizinischpsychologischen Begutachtung unternommen. In Abwägung aller Umstände sei die Kammer davon überzeugt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV den streitgegenständlichen Verwaltungsakt habe erlassen dürfen.

Mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe grundlegend verkannt, dass sich aus den Informationen aus dem Ausstellermitgliedsstaat keine Hinweise darauf ergäben, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung des rumänischen Führerscheins einen Wohnsitzverstoß verwirklicht habe. Aus den E-Mails des Generaldirektorats für Fahrerlaubnis und Registration aus Bukarest vom 18. März und 30. Juli 2025 ergebe sich deutlich, dass er bei Ausstellung des Führerscheins und auch danach seinen permanenten Wohnsitz in Rumänien gehabt habe. Diese Information lasse keinen Interpretationsspielraum für das Gegenteil zu. Auf einen weiteren Wohnsitz in Deutschland, den der Antragsteller angeblich nicht mitgeteilt habe, komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Ein oder mehrere weitere Wohnsitze in der EU begründeten insoweit keine Zweifel. Es obliege regelmäßig dem Ausstellermitgliedsstaat, das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Allein der Inhalt und die Qualität der Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat seien maßgebend. Nur wenn diese in ausreichender Weise einen Wohnsitzverstoß nahelegten, sei der Rückgriff auf nationale Informationen zulässig. Allein der Umstand, dass die rumänischen Behörden von einem weiteren Wohnsitz in Deutschland angeblich nichts gewusst hätten, sei qualitativ nicht derartig hoch zu veranschlagen, dass dies einen Wohnsitzverstoß nahelege. Der ordentliche Wohnsitz sei dort, wo der Betreffende sich an mehr als 185 Tagen aufhalte. Allein aus einer Eintragung im deutschen Melderegister könne jedoch nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt geschlossen werden. Dass bei lediglich einem Wohnsitz in Deutschland dieser als alleiniger Wohnsitz gelte, sei eine Besonderheit des deutschen Melderechts. Insoweit handle es sich um einen melderechtlichen, nicht um einen tatsächlichen Wohnsitz. Im Lichte der Eindeutigkeit der rumänischen Informationen, dass der Antragsteller das Wohnsitzprinzip eingehalten habe, bleibe kein Raum für die Annahme eines Wohnsitzverstoßes. Daher sei es dem Antragsgegner verwehrt, auf nationale Register oder sonstige Informationen des Ausgangsverfahrens zurückzugreifen. Die RL 126/2006/EG sehe einen solchen Rückgriff nicht vor. Im Hinblick auf den ehernen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine dürfe die Prüferlaubnis des Aufnahmemitgliedstaats nicht überbeansprucht werden. Nicht jede noch so unwesentliche Information aus dem Ausstellermitgliedstaat könne als Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß gedeutet werden, insbesondere wenn dies durch dessen Behörden bestritten werde. Die fehlende Kenntnis von einem weiteren Wohnsitz in Deutschland stelle ein rechtliches Nullum dar, zumal die rumänischen Behörden nicht mitgeteilt hätten, dass sie bei Kenntnis die Ausstellung des Führerscheins verweigert hätten. Allein hieraus lasse sich kein Hinweis auf einen Wohnsitzverstoß ableiten. Ebenso wenig weise der Umstand, dass der Führerschein ausweislich der E-Mail vom 30. Juli 2025 vor Ablauf von 185 Tagen ausgestellt worden sei, auf einen Wohnsitzverstoß hin. Das Verwaltungsgericht überschreite die zur Prüfung der Wohnsitzfrage zugestandenen Kompetenzen bei weitem, wenn es eine Prognose der rumänischen Behörden bei Ausstellung des Führerscheins fordere, ob der Antragsteller über 185 Tage hinaus seinen Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat aufrechterhalte. Allein diesem obliege die Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen. Die rumänischen Behörden seien nicht verpflichtet, jede Nachfrage des Aufnahmemitgliedstaats zu dessen Zufriedenheit zu beantworten. Ob anerkennungswürdige persönliche Bindungen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 FeV existierten, sei für die Entscheidung der rumänischen Behörden unbedeutend. Selbst wenn der Ausstellermitgliedstaat anders als hier das Bestehen eines Wohnsitzes nicht geprüft hätte, wäre eine solche Mitteilung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht geeignet, Hinweise auf einen Wohnsitzverstoß zu liefern. Nach dieser Rechtsprechung stellten nicht gegebene Informationen ein Nullum dar, dem kein Beweiswert zukomme. Die Informationen der rumänischen Behörden seien unbestreitbar nach Ablauf von 185 Tagen mitgeteilt worden, ohne dass jene mitgeteilt hätten, dass das Wohnsitzerfordernis, auch nachträglich, nicht eingehalten worden sei. Daher sei von der Einhaltung des Wohnsitzprinzips auszugehen. Die vom Verwaltungsgericht geforderten weiteren Informationen seien nicht entscheidungserheblich. Es mute seltsam an, dass die im Rahmen des Eilverfahrens vorgelegte dezidierte Erklärung des Vermieters des Antragstellers über dessen Aufenthaltszeiten in den Jahre 2024 und 2025 in Rumänien vom Verwaltungsgericht nicht einmal erwähnt worden sei. Selbst wenn es einer solchen Erklärung keinen großen Beweiswert beigemessen habe, wäre es verpflichtet gewesen, in den Beschlussgründen darauf Bezug zu nehmen, insbesondere als aus den vom Antragsteller beigebrachten Informationen hervorgehe, dass er das Wohnsitzprinzip eingehalten und sich tatsächlich über einen Zeitraum von mehr als 185 Tagen im Ausstellerstaat aufgehalten habe. Das Verwaltungsgericht habe im Rahmen des zweistufigen Prüfungssystems zu Unrecht auf Informationen aus dem Ausgangsverfahren zurückgegriffen. Auf die weiteren gerichtlichen Ausführungen komme es folglich nicht an. Unabhängig davon könne durchaus bezweifelt werden, dass Informationen einer ehemaligen Lebensgefährtin, die sich in Rechtsstreitigkeiten mit dem Antragsteller befinde, einen Beweiswert hätten. Die vom Antragsteller beigebrachten Informationen seien demgegenüber in den Beschlussgründen unterschlagen worden. In seiner Replik vom 23. Juli 2026 trägt er weiter vor, er habe eine schriftliche Bestätigung einer Rumänin vom 1. März 2026 über die Zeiten zu den Akten gereicht, in denen er sich bei ihr in Rumänien aufgehalten habe, was das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe. Auf den doppelten Wohnsitz im melderechtlichen Sinne komme es daher gar nicht an. Tatsächlich liege auch ein ordentlicher Wohnsitz im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne vor. Der Antragsteller habe regelmäßig und für mehr als 185 Tage wiederkehrend aus persönlichen Gründen die Republik Rumänien aufsucht. Der Auffassung, die Nichtmitteilung konkreter Umstände zum Wohnsitz ließen auf einen Wohnsitzverstoß schließen, sei zu widersprechen. Der EuGH habe unlängst festgestellt, dass die Auskunft des Ausstellermitgliedstaats, man habe die Umstände des Wohnsitzes überhaupt nicht geprüft, nicht geeignet sei, insofern Zweifel hervorzurufen. Die bloße Nichtprüfung schaffe kein positives Indiz, das zur Erschütterung der durch die Führerscheinausstellung begründeten Vermutung erforderlich sei. Entsprechendes gelte für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt seien. Dann könne aber auch eine gänzlich fehlende entsprechende Angabe aus dem Ausstellermitgliedstaat nicht zur Begründung entsprechender Zweifel herangezogen werden. Das Fehlen entsprechender Auskünfte sei qualitativ erheblich geringer zu bewerten als die Auskunft, man habe nicht ordnungsgemäß geprüft. Das Verwaltungsgericht und die Landesanwaltschaft stützten sich primär auf Umstände, die lediglich auf der zweiten Stufe der Prüfung berücksichtigt werden könnten. Aufgrund fehlender zweifelstiftender Information aus Rumänien sei dies jedoch nicht zulässig. Auch vermenge der Antragsgegner in unzulässiger Weise Fragen des Wohnsitzes im melderechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Sinn. Selbst wenn der unbestreitbar parallel bestehende zweite Wohnsitz des Antragstellers im melderechtlichen Sinne den rumänischen Behörden nicht bekannt gewesen sei, so wäre es ausschließlich Angelegenheit der rumänischen Behörde, ggf. ein Verfahren zur Rücknahme der ehedem erteilten Fahrerlaubnis einzuleiten. Da sie dies bis heute nicht veranlasst habe, sei davon auszugehen, dass der zweite Wohnsitz im melderechtlichen Sinne für die Ausstellung des Führerscheins nicht relevant gewesen sei. Relevant sei allein das Vorliegen eines Wohnsitzes im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne. Hier greife sodann die Fiktion der ordnungsgemäßen Erteilung der Fahrerlaubnis, manifestiert in der Ausstellung des Führerscheins, die nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ein Indiz für das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen im Ausstellungszeitpunkt darstelle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei auch nicht allein die Wohnsitznahme lediglich kurz vor Erteilung des Führerscheins ausreichend zur Begründung von Zweifeln an der ordentlichen Wohnsitznahme. Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die entsprechende Zweifel zu wecken geeignet seien, z.B. die Aufgabe des Wohnsitzes kurz nach Erteilung des Führerscheins oder die nur geringe Überschreitung der erforderlichen Mindestaufenthaltsdauer. Keine dieser kumulativ erforderlichen Voraussetzungen seien im Falle des Antragstellers gegeben. Bislang sei nicht entschieden, ob bei Ausstellung des Führerscheins der Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat bereits 185 Tage oder mehr bestanden haben müsse. Falls der Senat diese Fragen für entscheidungserheblich erachte, werde beantragt, dem EuGH eine entsprechende Frage zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 der RL 2006/126/EG vorzulegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu Unrecht abgelehnt hat und dessen Beschluss daher entsprechend zu ändern ist.

Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV – vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Information zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV im Inland hatten. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Eine Person, deren persönliche Bindungen im Inland liegen, die sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sie sich zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV). Über die fehlende Berechtigung kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV).

Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der RL 2006/ 126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl L 403 S.18 – RL 2006/126/EG), insbesondere mit der Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine (mit der Folge der Anerkennung der dem Dokument zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, vgl. BVerwG, U.v. 5.7.2018 – 3 C 9.17 – BVerwGE 162, 308 = juris Rn. 28), in Einklang. Voraussetzung für die Ausstellung eines Führerscheins und für dessen Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats im Sinne des Art. 12 der RL 2006/126/EG oder der Nachweis eines dortigen Studiums während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Satz 1 Buchst. b der RL 2006/126/EG). Die Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung von durch EU-Mitgliedstaaten erteilten Fahrerlaubnissen gemäß Art. 2 Abs. 1 der RL 2006/126/EG gilt nicht, wenn entweder Angaben im zugehörigen Führerschein oder andere vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vorliegen, nach denen das Wohnsitzerfordernis nicht eingehalten wurde (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – C-467/10, Akyüz – NJW 2012, 1341 Rn. 62; B.v. 9.7.2009 – C-445/08, Wierer – NJW 2010, 217 Rn. 51). Solche Informationen können insbesondere Angaben einer Einwohnermeldebehörde des Ausstellungsmitgliedstaats sein (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 61).

Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 73 f.; BVerwG, B.v. 24.10.2019 – 3 B 26.19 – juris Rn. 25). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 21 m.w.N.). Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75). Dann können die Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats auch inländische Umstände wie Einlassungen des Führerscheininhabers, Erkenntnisse der Meldebehörde oder der Polizei etc. zur Beurteilung der Frage, ob die Wohnsitzvoraussetzung eingehalten ist, heranziehen (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 25; BayVGH, B.v. 4.3.2019 a.a.O. Rn. 22). Der Senat hat es als ausreichenden Hinweis auf einen Scheinwohnsitz gewertet, wenn die zuständige Behörde in einem standardisierten Fragebogen lediglich die Existenz der vom Antragsteller angegebenen Unterkunft bestätigt und alle weiteren relevanten Fragen nach einem gewöhnlichen Wohnort des Antragstellers während mindestens 185 Tagen im Jahr, nach familiären, beruflichen oder eigentumsbezogenen Bindungen im Ausstellungsmitgliedstaat oder nach Kontakten zu dortigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen mit ‚unbekannt‘ („unknown“) beantwortet, da es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein ordentlicher Wohnsitz für längere Zeit ohne jeden weiteren Behördenkontakt als den mit der Meldebehörde unterhalten werden kann, und ohne besonderen Anhalt nicht unterstellt werden kann, dass die Behörde eines EU-Mitgliedsstaats die Fragen in einem auf europäischer Ebene abgestimmten Formular jeweils ohne Ermittlungen mit „unknown“ beantwortet und damit der Sache nach keine Auskünfte erteilt (BayVGH, B.v. 23.2.2022 – 11 CS 21.3215 – juris Rn. 23; B.v. 4.3.2019 – 11 B 18.34 – juris Rn. 24; B.v. 7.7.2020 – 11 ZB 19.2112 – juris Rn. 18; B.v. 10.2.2022 – 11 CE 21.2489 – juris Rn. 21 f.; NdsOVG, B.v. 20.3.2018 – 12 ME 15/18 – NJW 2018, 1769 Rn. 16 f.; vgl. auch Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 28 FeV Rn. 30a). Allerdings reicht es für die Begründung entsprechender Zweifel nicht aus, wenn die Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats mitteilen, sie hätten die Wohnsitzvoraussetzungen nicht geprüft (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 55). Die bloße Nichtprüfung schafft kein positives Indiz, das zur Erschütterung der durch die Führerscheinausstellung begründeten Vermutung erforderlich wäre. Entsprechendes gilt daher für die Auskunft, dass Einzelheiten zu den tatsächlichen Gegebenheiten der Wohnsitznahme nicht bekannt sind (BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 26).

Nach diesen Maßgaben hat das Verwaltungsgericht aus den Mitteilungen der rumänischen Behörde, die Annahme eines Wohnsitzes in Rumänien beruhe auf einer Registeranmeldung, der Antragsteller habe einen weiteren Wohnsitz in Deutschland nicht angegeben, er habe den Wohnsitz in Rumänien am 20. September 2024 angemeldet und der Führerschein sei ihm vor Ablauf 185-Tages-Frist des § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV ausgestellt worden, zu Unrecht Hinweise auf einen ordentlichen Wohnsitz im Inland (§ 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV) abgeleitet.

Der Antragsgegner macht insoweit zwar zutreffend geltend, den E-Mails vom 18. März und 30. Juli 2025 sei nicht – wie der Antragsteller meint – zu entnehmen, dass er bei Erteilung der Fahrerlaubnis und danach tatsächlich seinen „permanenten Wohnsitz“ in Rumänien hatte, sondern lediglich, dass er nach dem nationalen Personenregister, mit anderen Worten nach seinen eigenen Angaben, dort gewohnt habe. Dem rumänischen Personenregister ist insofern keine andere Aussagekraft beizumessen als der, die der Antragsteller dem deutschen Melderegister zuschreibt. Die An- und Abmeldung eines Wohnsitzes besagt nicht zwangsläufig etwas über die tatsächlichen Wohnverhältnisse. Beruft sich eine Behörde auf eine Registeranmeldung, gibt dies allerdings auch nicht ohne weiteres Anlass zu Zweifeln an den gemeldeten Wohnverhältnissen. Wie jede andere Behörde darf sich eine Fahrerlaubnisbehörde auf die Eintragung in einem Melderegister veranlassen, solange ihr keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen.

Auch hat die rumänische Behörde mit der Auskunft, der Antragsteller habe seinen im Bundesgebiet bestehenden Wohnsitz nicht angegeben, zu verstehen gegeben, dass sie über die wahren Wohnverhältnisse nicht informiert war. In diesem Zusammenhang kam es auch durchaus darauf an, ob er einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte, denn das Erfordernis eines gewöhnlichen Inlandsaufenthalts von 185 Tagen in Art. 12 Abs. 1 der RL 2006/126/EG schließt es aus, dass parallel dazu ein Haupt- bzw. ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet (vgl. § 7 Abs. 1 FeV) oder in einem anderen EU-Staat bestand. Es kann dahinstehen, ob Art. 12 Abs. 2 der RL 2006/126/EG unter den dort bezeichneten Voraussetzungen eine Ausnahme von der 185-Tage-Regel gestattet. Jedenfalls wären die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des Art. 12 Abs. 2 der RL 2006/126/EG wiederum zu prüfen gewesen, was ohne Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht möglich war. Auch wenn für die Bestimmung des ordentlichen Wohnsitzes die persönlichen Bindungen ausschlaggebend sind, folgt daraus nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, dass es parallel ordentliche Wohnsitze in mehreren EU-Staaten geben kann. Der RL 2006/126/EG liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedem EU-Bürger nur eine Fahrerlaubnis erteilt werden kann (Art. 7 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) und zwar durch die für den ordentlichen Wohnsitz zuständige Behörde (Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) und dass es selbst bei Aufenthalten in mehreren EU-Staaten den Ort der persönlichen Bindungen gibt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1). Jedoch ist – ohne Rückgriff auf die aus dem Inland herrührenden, für einen Wohnsitz im Inland sprechenden Erkenntnisse – der positiven behördlichen Aussage vom 18. März 2025, wonach die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes („permanent residence“) in Rumänien in Einklang mit Art. 12 Abs. 2 der RL 2006/126/EG stehe, d.h. der Wohnsitz in Rumänien auf persönlichen Bindungen beruhe, nicht zu entnehmen, dass diese Annahme falsch sein könnte. Sie setzt gerade voraus, dass sich die beruflichen Bindungen andernorts befinden. Aus der Auskunft, der Antragsteller habe den/einen Wohnsitz („residence“) in Deutschland nicht angegeben, ergibt sich zwar nicht, worauf die vertretene Rechtsansicht der rumänischen Behörde gestützt ist, ob sie etwa die Behörden am Ort des ordentlichen Wohnsitzes um Auskunft gebeten, einschlägige Register abgefragt und nur negative Ergebnisse erhalten oder das Vorhandensein ausreichender persönlicher Bindungen gar nicht geprüft hat. Da ersteres aber nicht unterstellt werden kann und die Nichtprüfung und damit ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 1 Halbs. 1 der RL 2006/126/EG nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, B.v. 9.7.2009 a.a.O. Rn. 55) keine Zweifel an einem ordentlichen Wohnsitz im Ausstellungsmitgliedstaat rechtfertigt (vgl. BayVGH, B.v. 20.10.2014 – 11 CS 14.1688 – juris Rn. 19), kann diese Information indes nicht als Hinweis auf die Begründung eines fiktiven Wohnsitzes allein zu Umgehungszwecken gewertet werden, der die Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Inland erlauben würde.

Schließlich weisen auch die der E-Mail vom 30. Juli 2025 zu entnehmenden zeitlichen Abläufe nicht auf einen Scheinwohnsitz hin. Die Ausstellung des Führerscheins am 12. Februar 2025 ist nicht „kurz“, sondern mehr als viereinhalb Monate nach der melderechtlichen Anmeldung am 20. September 2024 erfolgt. Die Erteilung der Fahrerlaubnis vor Ablauf von 185 Tagen des gewöhnlichen Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zudem unschädlich, da ein ordentlicher Wohnsitz bereits mit der Wohnsitznahme begründet wird, wenn der Betreffende über solche persönlichen sowie ggf. beruflichen Bindungen an den Wohnort verfügt, die es als gesichert erscheinen lassen, dass er dort 185 Tage wohnen wird (BayVGH, B.v. 4.2.2021 – 11 CS 20.2160 – juris Rn. 22; U.v. 20.3.2018 – 11 B 17.2236 – juris Rn. 25; B.v. 22.5.2017 – 11 CE 17.718 – juris Rn. 17; Koehl in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, § 7 FeV Rn. 11; offengelassen BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 23). Aus der behördlichen Mitteilung ergibt sich auch nicht, dass sich der Antragsteller „nur für ganz kurze Zeit“ in Rumänien aufgehalten (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75) oder die Anmeldung des Wohnsitzes die erforderliche Mindestdauer von 185 Tagen nur wenig überschritten hätte (vgl. BVerwG, B.v. 24.10.2019 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). Vielmehr hat der Antragsteller seinen Wohnsitz in Rumänien bisher offenbar nicht wieder abgemeldet. Im Übrigen setzt die Annahme eines ordentlichen Wohnsitzes keine unbestimmte Aufenthaltsdauer oder einen bestimmten Aufenthaltsstatus voraus, sondern dass der Betreffende dort im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend wohnt und dies wegen persönlicher und ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand 30.1.2026, § 2 StVG Rn. 56; Neu in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 28 FeV Rn. 64). Für das Gegenteil bieten die behördlichen Informationen aus Rumänien, die nicht in sich widersprüchlich sind, sondern hinsichtlich eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland einfach keine Aussagekraft haben, keinen Ansatzpunkt.

Damit ist der Rückgriff auf die inländischen Erkenntnisse, nach denen sich ein Wohnsitzverstoß aufdrängt, derzeit versperrt. Dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht bleibt es allerdings unbenommen, im Klageverfahren aussagekräftigere Informationen zu ermitteln, wie etwa zur steuerlichen Ansässigkeit des Antragstellers in Rumänien aufgrund eines Aufenthalts von mehr als 183 Tagen, eines dauerhaften Wohnsitzes oder des Mittelpunkts der Lebensinteressen (persönliche Bindungen) in Rumänien (vgl. BVerwG, U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – juris Rn. 24).

Der Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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