
Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 C-456/24
Das Wichtigste im Überblick
Das AG Schweinfurt entschied am 05.03.2026 (1 C-456/24): Die Fahrerin des anderen Autos verursachte die Schäden am geparkten Auto, weil Zeugenaussage und Gutachten den Zusammenstoß hinreichend belegten. Ein passender Schaden am anderen Auto war nicht nötig, wenn Zeugenaussage und Gutachten den Unfall stützten.
- Zeugin beobachtete den Ruck: Sie hörte ein Scheppern und sah den Wagen nach vorn springen.
- Gutachten fand feine Kratzer: Der Zeitabstand konnte fehlende technische Spuren erklären.
- Alte Kratzer blieben außen vor: Das Gericht unterschied sie von den feinen Unfallspuren.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: AG Schweinfurt
- Datum: 05.03.2026
- Aktenzeichen: 1 C-456/24
- Verfahren: Zivilverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatz
- Streitwert: 1.567,19 €
- Wichtig für: Autofahrer nach Parkplatzunfällen, Fahrzeughalter nach einem Unfall
Schadensersatz nach einem Parkplatzunfall: Autofahrer setzt sich durch
Das Amtsgericht Schweinfurt hat am 5. März 2026 (Az. 1 C-456/24) einem Autofahrer nach einem Parkplatzunfall Recht gegeben. Es verurteilte die Fahrerin und die weiteren Gegner des Mannes als Gesamtschuldner – jeder haftet also für den ganzen Betrag – zur Zahlung von 1.567,19 Euro Schadensersatz. Dazu kommen 280,60 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.
Der Unfall hatte sich am 21. Dezember 2023 auf einem Supermarktparkplatz im Bereich A. ereignet. Nach Darstellung des Autofahrers fuhr die Fahrerin gegen sein geparktes, stehendes Fahrzeug. Für ihn sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Er machte 1.537,19 Euro netto an fiktiv abgerechneten Reparaturkosten geltend, also ohne den Nachweis einer durchgeführten Reparatur. Hinzu kam eine Unkostenpauschale von 30 Euro, insgesamt also 1.567,19 Euro.
Außerdem verlangte der Mann den Ersatz der Anwaltskosten von 280,60 Euro. Für beide Beträge forderte er Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2024. Die Gegenseite beantragte, die Klage abzuweisen, und bestritt die Haftung dem Grunde nach.
Das Gericht sah den Zusammenhang zwischen Kollision und Schaden dennoch als bewiesen an. Das gelang, obwohl der Sachverständige keine eindeutige technische Übereinstimmung der Schäden feststellen konnte. Den Ausschlag gab die Aussage einer unbeteiligten Zeugin im Zusammenspiel mit dem Gutachten.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Nachweis einer unfallbedingten Kollision (§ 286 Abs. 1 ZPO) erfordert keine absolute Gewissheit; er kann im Rahmen der richterlichen Gesamtwürdigung auch dann geführt werden, wenn ein Sachverständigengutachten eine technische Schadenskorrespondenz mangels Anknüpfungsmerkmalen zwar nicht positiv belegen, den Anstoß aber als plausibel einstufen kann und eine glaubhafte Zeugenaussage das Unfallgeschehen bestätigt.
- Bestehende Vorschäden am Fahrzeug stehen einem Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten nicht entgegen, wenn sich die unfallbedingten Neuschäden hinreichend von den Altschäden abgrenzen lassen und zu einer eigenständigen Schadenserweiterung oder Schadensvertiefung geführt haben.
Zeugin und Sachverständiger tragen den Nachweis der Kollision
Das Gericht gewann seine Überzeugung aus der Aussage einer unbeteiligten Zeugin und den Feststellungen des Sachverständigen. Maßstab war § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO: Das Gericht entscheidet unter Berücksichtigung der Verhandlung und der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung, ob eine Behauptung wahr ist.
Erforderlich ist der Vollbeweis. Absolute Gewissheit verlangt er nicht, wohl aber einen für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Das Gericht verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, etwa BGH NJW 2019, 3147.
Unbeteiligte Zeugin beobachtet Erschütterung und Nachschau der Fahrerin
Die Fahrerin selbst trug zur Aufklärung wenig bei. Sie gab an, nicht sicher sagen zu können, ob sie sich auf dem Parkplatz befunden oder einen Unfall verursacht habe.
Anders die unbeteiligte Zeugin. Nach einem scheppernden Geräusch habe sie gesehen, wie ein kleiner schwarzer Wagen einen Satz nach vorne machte. Das Fahrzeug der Fahrerin habe leicht schräg im Bereich dieses Wagens gestanden. Andere Fahrzeuge seien nicht in Bewegung gewesen.
Die Berührung selbst hatte die Zeugin zwar nicht gesehen. Sie berichtete aber, die Fahrerin sei später ausgestiegen, zum Heck des Wagens des Autofahrers gegangen und habe es aus der Nähe begutachtet. Anschließend habe die Frau auch den Heckbereich ihres eigenen Fahrzeugs näher untersucht.
Das Gericht hielt die Zeugin für glaubwürdig. In der Gesamtschau sah es den Nachweis als geführt an, dass die Fahrerin mit dem Wagen des Autofahrers in Kontakt gekommen war und dieser dadurch deutlich geruckt hatte.
Sachverständiger bestätigt Plausibilität feiner Verschrammungen
Die Gegenseite hielt dagegen. Die von ihr überprüften Schadensbilder zeigten am Wagen des Autofahrers zahlreiche Kratzer in unterschiedlichen Richtungen. Keiner davon lasse sich einer Berührung mit dem Fahrzeug der Fahrerin zuordnen. Erst recht seien nicht alle Kratzer im behaupteten Schadensbereich auf dasselbe Ereignis zurückzuführen.
Der Sachverständige stellte am Wagen des Autofahrers feine Verschrammungen fest, die plausibel durch einen Fahrzeuganstoß entstanden sein konnten. Eine technische Schadenskorrespondenz, also eine passgenaue Übereinstimmung der Schäden beider Fahrzeuge, ließ sich mangels konkreter Anknüpfungsmerkmale nicht nachweisen. Der Sachverständige konnte sie aber auch nicht ausschließen.
Genau darauf stützte sich das Gericht: Wer fehlende Zuordenbarkeit rügt, muss sich entgegenhalten lassen, dass der Gutachter den Zusammenhang gerade nicht verneinte.
Zeitablauf erklärt fehlende Anknüpfungspunkte am Fahrzeug der Fahrerin
Ein weiterer Einwand der Gegenseite: Am Fahrzeug der Fahrerin gebe es keinen korrespondierenden Schaden, der zu einem der Kratzer am anderen Wagen passe.
Der Sachverständige nannte als mögliche Erklärung für die fehlenden technischen Anknüpfungsmerkmale den Zeitablauf zwischen dem Unfalltag und der Begutachtung. Zusammen mit den Angaben der Zeugin reichte dies dem Gericht nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO für den Nachweis der Schadenskorrespondenz aus. Die Einwände der Gegenseite griffen deshalb nicht durch.
Warum Vorschäden am Heck die fiktive Abrechnung nicht verhinderten
Die Vorschäden am Heck standen dem Ersatz nicht entgegen, weil sie sich von den unfallbedingten feinen Verschrammungen abgrenzen ließen. Zudem hatte der Unfall zu einer Erweiterung des Schadens geführt. Damit blieb die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten möglich.
Diffuse Kratzer an der Ladekante lassen sich abgrenzen
Am Heckstoßfänger des Wagens befanden sich im Bereich der Ladekante diffuse Kratzspuren als Vorschäden. Das Gericht stellte fest, dass diese von den Verschrammungen abgrenzbar waren, die plausibel auf einen Fahrzeuganstoß zurückgingen. Die Vorschäden minderten den Anspruch daher nicht.
Vertiefung des Schadens begründet den Ersatzanspruch
Durch die abgrenzbaren Schäden war nach Auffassung des Gerichts eine Schadenerweiterung beziehungsweise -vertiefung eingetreten. Einwendungen gegen die Höhe des Schadens hatte die Gegenseite nicht erhoben. Das Gericht hielt den geltend gemachten Schaden deshalb für ersatzfähig und sprach die fiktiven Reparaturkosten von 1.537,19 Euro netto samt der Unkostenpauschale von 30 Euro in voller Höhe zu. Das ergibt die geforderten 1.567,19 Euro.
Anwaltskosten und Zinsen kommen zur Hauptforderung hinzu
Neben dem Schaden selbst sprach das Gericht 280,60 Euro Anwaltskosten zu. Für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger der Gegenstandswert maßgeblich, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2018, 938). Das Gericht legte die berechtigte Forderung von 1.567,19 Euro zugrunde und verwies für die Berechnung auf die Klageschrift.
Auf die Hauptforderung und die Anwaltskosten sprach es Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2024 zu. Der Zinsanspruch folgt aus den Verzugsvorschriften der §§ 286, 288 BGB.
Die Gegenseite trägt als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Das Urteil ist nach § 709 S. 1 und 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Den Streitwert setzte das Gericht auf 1.567,19 Euro fest.
Die Entscheidung betrifft nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Sie zeigt aber, wie ein Gericht bei fehlender technischer Schadenskorrespondenz vorgehen kann. In ähnlich gelagerten Fällen kann sie als Orientierung dienen: Die Aussage einer unbeteiligten Zeugin und ein Gutachten, das den Zusammenhang für plausibel hält, ihn aber nicht belegen kann, reichten hier zusammen für den Nachweis.
Unsere Einschätzung
Bei Parkplatzkollisionen ohne klare Spurenbilder gibt das Amtsgericht Schweinfurt den Ausschlag nicht der Technik, sondern dem Zusammenspiel von Zeuge und Gutachten. Entscheidend wird in vergleichbaren Fällen sein, ob eine unbeteiligte Beobachtung den Ruck und das Verhalten danach stützt, während der Gutachter den Anstoß zumindest für plausibel hält und nicht ausschließt. Für die Abrechnung ohne Reparatur – die sogenannte fiktive Abrechnung – zählte zudem, dass sich die frischen Verschrammungen von älteren Kratzern trennen ließen.
Die Begründung ist konsequent, weil sie vom Gericht nur eine für das praktische Leben brauchbare Gewissheit verlangt, keine absolute Sicherheit, aber ein schlüssiges Gesamtbild. Ob dasselbe ohne jede neutrale Beobachtung getragen hätte, musste das Gericht nicht entscheiden; Betroffene sollten daher festhalten, wer was aus welcher Entfernung wahrgenommen hat, solange die Erinnerung frisch ist.
Wenn die Zeugin den Anstoß nicht sah, aber das Verhalten danach beobachtete
Den Ausschlag gab hier nicht, dass jemand die Kollision selbst gesehen hätte, sondern dass eine unbeteiligte Zeugin das Geräusch, den Ruck des Fahrzeugs und anschließend die Nachschau der Fahrerin an beiden Wagen schilderte. Hätte es diese Beobachtung nicht gegeben oder hätte der Sachverständige den Zusammenhang technisch ausdrücklich verneint statt ihn nur nicht belegen zu können, wäre der Nachweis der Kollision an dieser Stelle vermutlich nicht geführt gewesen.
Entscheidend könnte in einem ähnlich gelagerten Fall sein, ob überhaupt eine unbeteiligte Person etwas wahrgenommen hat, das über das bloße Vorhandensein von Schäden hinausgeht. Fehlt eine solche Beobachtung ganz, kann ein Gutachten, das die Schadenskorrespondenz offenlässt, allein nicht reichen. Anders kann es liegen, wenn Vorschäden am Fahrzeug vorhanden sind, die sich nicht sauber von den neuen Kratzern trennen lassen – dann steht nicht nur der Haftungsgrund, sondern auch die Schadenshöhe infrage. Auch der zeitliche Abstand zwischen Ereignis und Begutachtung kann sich in die eine oder andere Richtung auswirken, je nachdem, was er erklären soll.
In den eigenen Unterlagen kann sichtbar sein, wie der Sachverständige seine Aussage formuliert hat:
- Plausibel durch einen Anstoß erklärbar versus technisch ausgeschlossen
- Zeitlicher Abstand zwischen Unfall und Begutachtung als genannte Erklärung
- Vorschäden im selben Bereich wie der behauptete Neuschaden
- Vorliegen oder Fehlen einer unbeteiligten Zeugenaussage
Das Zusammenspiel aus Zeugenaussage und Gutachten trug den Fall, nicht eines der beiden Elemente allein. Wie stark diese Teile bei einem eigenen Fall zusammenwirken oder sich gegenseitig schwächen, lässt sich aus den Unterlagen selbst oft schwer einschätzen.
Sie können schildern, wie sich Ihr Unfall zugetragen hat und was an Beobachtungen oder Gutachten bereits vorliegt. Dazu erhalten Sie von uns unverbindlich eine erste Einschätzung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen Parkplatzunfall beweisen, wenn das Gutachten keine eindeutige Schadenskorrespondenz feststellt?
Ein Parkplatzunfall kann auch ohne eindeutige technische Schadenskorrespondenz bewiesen sein, wenn eine glaubhafte Zeugenaussage und ein Gutachten den Anstoß gemeinsam plausibel machen. Entscheidend ist die richterliche Gesamtwürdigung der Beweise nach § 286 Abs. 1 ZPO.
Für den Vollbeweis genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; absolute Sicherheit verlangt § 286 Abs. 1 ZPO nicht. Im entschiedenen Fall berichtete eine unbeteiligte Zeugin von einem scheppernden Geräusch, dem Ruck des Wagens nach vorne und der anschließenden Nachschau der Fahrerin. Der Sachverständige hielt feine Verschrammungen für plausibel anstoßbedingt, konnte mangels Anknüpfungsmerkmalen aber keine technische Zuordnung belegen und schloss den Zusammenhang nicht aus. Das Gericht erklärte fehlende Merkmale am anderen Fahrzeug mit dem Zeitabstand bis zur Begutachtung; ausschlaggebend war die Kombination der Zeugenaussage mit dem Gutachten.
Kann ich Reparaturkosten fiktiv abrechnen, wenn neue Schäden von älteren Vorschäden abgrenzbar sind?
Fiktiv abgerechnete Reparaturkosten können ersetzt werden, wenn sich unfallbedingte Neuschäden von Vorschäden abgrenzen lassen und den Schaden eigenständig erweitern oder vertiefen. Ein Vorschaden allein schließt Ersatz nicht aus, wenn neue Beschädigungen als eigenständige Unfallfolgen erkennbar bleiben.
Im entschiedenen Fall waren diffuse Kratzspuren an der Ladekante als ältere Schäden einzuordnen und von feinen, plausibel anstoßbedingten Verschrammungen unterscheidbar. Das Gericht sah darin eine Schadenerweiterung beziehungsweise Schadensvertiefung, sodass die Vorschäden den Ersatz der neuen Beschädigungen nicht verhinderten. Der Autofahrer machte die Reparaturkosten fiktiv geltend, also ohne eine tatsächlich ausgeführte Reparatur nachzuweisen, und erhielt den Betrag zugesprochen. Das Gericht sprach 1.537,19 Euro netto sowie die Unkostenpauschale von 30 Euro in voller Höhe zu, insgesamt 1.567,19 Euro.
Die volle Höhe sprach das Gericht auch deshalb zu, weil die Gegenseite keine Einwendungen zur Schadenshöhe erhoben hatte. Über einen Streit zur Höhe entschied es damit nicht.
Welcher Betrag ist für die Erstattung meiner vorgerichtlichen Anwaltskosten im Prozess maßgeblich?
Für die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ist der Gegenstandswert der berechtigten Schadensersatzforderung maßgeblich. Im entschiedenen Fall betrug er 1.567,19 Euro; darauf sprach das Gericht 280,60 Euro Anwaltskosten zu.
Entscheidend ist damit nicht ein frei angesetzter Rechnungsbetrag, sondern die Forderung, die dem Geschädigten tatsächlich zusteht. Das Gericht erkannte Reparaturkosten und Unkostenpauschale zusammen in Höhe von 1.567,19 Euro als berechtigt an und legte diesen Betrag zugrunde. Wegen Verzugs sprach es nach §§ 286, 288 BGB auf Hauptforderung und Anwaltskosten außerdem Zinsen zu. Diese betragen fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 28. März 2024.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Für eine bessere Lesbarkeit ist der vollständige Urteilstext zunächst eingeklappt.
Vollständigen Urteilstext anzeigen Urteilstext wieder schließen
Endurteil vom 05.03.2026
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.567,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2024 sowie weitere 280,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.03.2024 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.567,19 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles in Anspruch, der sich am 21.12.2023 auf einem Supermarktparkplatz im Bereich A. ereignet hat.
Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte zu 1) sei gegen sein geparktes und stehendes Fahrzeug gefahren. Das Unfallereignis sei für ihn unvermeidbar gewesen. Dadurch seien 1.537,19 € netto an Reparaturkosten entstanden, die fiktiv abgerechnet werden. Ferner wird eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 1.567,19 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.03.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 280,60 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 28.03.2024 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.
Sie tragen im Wesentlichen vor, die eingereichten Schadensbilder einer Überprüfung unterzogen zu haben. Diese habe ergeben, dass am Klägerfahrzeug im geltend gemachten Schadensbereich viele Kratzer vorhanden seien, die in verschiedene Richtungen verlaufen. Auch nach Überprüfung sei keiner der dort erkennbaren Kratzer einer hier behaupteten Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug zuzuordnen, erst Recht nicht alle vorhandenen Kratzer im behaupteten Schadensbereich, da diese in verschiedene Richtungen verlaufen und damit nicht aus ein und demselben Schadensereignis stammen könnten. Am Beklagtenfahrzeug sei hingegen keinerlei korrespondierender Schaden vorhanden, welcher zu irgendeinem der Kratzer am Klägerfahrzeug passe.
Daher sei zu bestreiten, dass der mit der Klage geltend gemachte und präzisierte Schadenumfang auf das behauptete Unfallereignis in vollem Umfang kausal zurückzuführen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze samt Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Der Kläger und die Beklagte zu 1) wurden informatorisch gehört.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugin G. und G. sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Unfallverursachung. Der Gutachter wurde zudem ergänzend gehört.
Gründe
I) Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe. Das Gericht hat sich nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die geltend gemachten Schäden auf einer durch das Beklagten-Fahrzeug hervorgerufenen Kollision entstanden ist.
1) Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Die Vorschrift verlangt dabei den sogenannten Vollbeweis. Es ist die volle richterliche Überzeugung erforderlich. Es bedarf keiner absoluten Gewissheit oder „an Sicherheit grenzender“ Wahrscheinlichkeit. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (ständige Rechtsprechung, etwa BGH NJW 2019, 3147).Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe waren die Angaben der Beteiligten sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu werten.
2) Zwar gab die Beklagte zu 1) an, nicht sicher sagen zu können, ob sie sich auf dem streitgegenständlichen Parkplatz befunden habe und ob sie einen Unfall verursacht habe.
3) Die unbeteiligten Zeugin G. gab jedoch nachvollziehbar und glaubwürdig an, dass sie, nachdem sie ein schepperndes Geräusch wahrgenommen habe, sich umgesehen zu haben und gesehen zu haben, wie ein kleiner schwarzer Wagen einen Satz nach vorne gemacht habe. Ein weiteres Fahrzeug, von dem sie sich im weiteren Verlauf das Kennzeichen aufschrieb – das Beklagtenfahrzeug – habe leicht schräg im Bereich des schwarzen Fahrzeuges gestanden. Ansonsten sei kein Fahrzeug in Bewegung gewesen, sondern alle Fahrzeuge seien gestanden und in ihrer Parkbucht gewesen. Zwar habe sie keine Berührung der beiden Fahrzeuge gesehen, allerdings sei im weiteren Verlauf die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges ein paar Parkplätze weiter gefahren, ausgestiegen und zu dem parkenden Fahrzeug hingelaufen und habe sich den Heckbereich des klägerischen Fahrzeuges angeschaut. Diese habe sich auch gebückt, um näher zu schauen. Auch ihren eigenen Fahrzeugheckbereich habe sie sich im weiteren Verlauf näher angeschaut, bevor sie eingestiegen und weggefahren sei.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln. In der Gesamtschau ließ dies die Überzeugung zu, dass die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges mit dem klägerischen Fahrzeug in Kontakt kam, wodurch dieses in eine deutlich erkennbare Ruckbewegung geriet. Die Fahrerin des Beklagtenfahrzeuges stieg im weiteren Verlauf aus und begutachtete sowohl das klägerische, als auch ihr eigene Fahrzeug, um möglich Schäden festzustellen, was nur Sinn ergibt, wenn sie einen möglichen Anstoß bemerkt hatte.
4) Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen wurden feine Verschrammungen am klägerischen Fahrzeug gefunden, die für sich gesehen plausibel durch einen Fahrzeuganstoß verursacht worden sein können. Zwar sei eine Schadenskorrespondenz aus technischer Sicht mangels konkreter Anknüpfungsmerkmale nicht nachweisbar, was allerdings bereits am Zeitablauf zwischen Ereignistag und Tag der Begutachtung liegen könne. Auf die näheren Angaben im Gutachten sowie im Protokoll der mündlichen Hauptverhandlung wird verwiesen. Insofern konnte der Sachverständige zwar aus technischer Sicht keine Schadenskorrespondenz nachweisen, konnte diese aber auch nicht ausschließen und die festgestellten Verschrammungen können plausibel durch einen Zusammenstoß verursacht worden sein. In Verbindung mit den Angaben der Zeugin G. war für das Gericht nach den o.g. Maßstäben der Nachweis einer Schadenskorrespondenz hinreichend geführt.
5) Hinsichtlich der Schadenshöhe waren Vorschäden in Form von diffusen Kratzspuren an der Heckstoßfängerverkleidung im Bereich der Ladekante festgestellt vorhanden, wobei sich diese Vorschäden von den festgestellten feinen Verschrammungen abgrenzen ließen, die ihrerseits wiederum plausibel durch einen Fahrzeuganstoß verursacht worden sein können. Durch die abgrenzbaren Schäden sei eine Schadenerweiterung bzw. -vertiefung eingetreten. Da weitere Einwendungen gegen die Schadenshöhe nicht erhoben wurden, war der geltend gemachte Schaden ersatzfähig.
II) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
III) Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (etwa BGH NJW 2018, 938). Auf die Berechnung in der Klageschrift kann verwiesen werden.
IV) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.
