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Das Wichtigste im Überblick
Das Oberlandesgericht Köln entschied am 04.08.2026 (1 ORbs 214/26): Das Verlassen eines Kreisverkehrs zählt im Straßenverkehr als Abbiegen, weil frühere Gerichtsentscheidungen und Fachbücher diese Frage bereits geklärt hatten. Das höhere Gericht prüft solche Bußgeldfälle nur bei ungeklärten Rechtsfragen oder wichtigen Fehlern im Gerichtsverfahren.
- Schon geklärt: Frühere Gerichtsentscheidungen und Fachbücher ordnen Kreisverkehr-Ausfahrten als Abbiegen ein.
- Verkehrslage entscheidet: Ob Gefahr besteht, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation ab.
- 90-Euro-Grenze: Bei 90 Euro prüft das höhere Gericht den Fall nur nach besonderer Erlaubnis.
- Schritttempo: Beim Ausfahren gilt höchstens 7 km/h, wenn mit Radfahrern oder Fußgängern zu rechnen ist.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 04.08.2026
- Aktenzeichen: 1 ORbs 214/26
- Verfahren: Bußgeldverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Relevant für: Autofahrer, Lastwagenfahrer, Radfahrer und Fußgänger an Kreisverkehren
Wann ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich?
Nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ist die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € nicht ohne Weiteres statthaft; sie bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Bei einer festgesetzten Geldbuße von nicht mehr als 100 € schränkt § 80 Abs. 2 OWiG die Zulassung weiter ein: In den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG kommt sie nur in Betracht, wenn eine Rechtsfortbildung zum sachlichen Recht erforderlich ist.
Die Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel gegen ein Bußgeldurteil des Amtsgerichts. Statthaft bedeutet, dass dieses Rechtsmittel dem Grunde nach eröffnet ist. Sachliches Recht meint die Verkehrsregeln selbst, nicht nur Verfahrensfragen. Ohne Zulassung prüft das Oberlandesgericht Ihren Fall bei diesen geringen Geldbußen nicht in der Sache.
Diese enge Hürde traf einen Lastwagenfahrer, gegen den das Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 6 StVO eine Geldbuße von 90 € verhängt hatte. Der Betroffene beantragte deshalb die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG. Das Oberlandesgericht Köln stufte den Zulassungsantrag am 04.08.2026 (Az. 1 ORbs 214/26) als formell unbedenklich ein – inhaltlich habe er jedoch keinen Erfolg. Der Senat verwarf den Antrag als unbegründet, wodurch die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen galt (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG). Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht muss der Betroffene tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
„Als zurückgenommen gilt“ heißt: Das Oberlandesgericht entscheidet nicht mehr über die Richtigkeit der Geldbuße. Für Sie bleibt das amtsgerichtliche Urteil bestehen, als hätten Sie die Rechtsbeschwerde selbst zurückgezogen.
Redaktionelle Leitsätze
- Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € darf die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nur zugelassen werden, wenn der Fall Anlass gibt, allgemeine Leitsätze zur Auslegung materiell-rechtlicher Vorschriften aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; das Zulassungsverfahren dient nicht der Korrektur einer möglicherweise unrichtigen Einzelfallentscheidung.
- Das Verlassen eines Kreisverkehrs ist ein Abbiegen im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO; erfasst werden alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführen.
- Die Pflicht zur Schrittgeschwindigkeit nach § 9 Abs. 6 StVO setzt keine konkrete Gefahrprognose voraus. Maßgeblich ist, ob mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder mit im unmittelbaren Bereich des Einbiegens die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist; wann dies der Fall ist, hängt von der jeweiligen Verkehrssituation ab und eignet sich nicht zur Rechtsfortbildung.
Warum scheiterte die Zulassung beim 90-Euro-Bußgeld?
§ 80 Abs. 1 OWiG lässt die Zulassung nur ausnahmsweise zu: zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Das Zulassungsverfahren dient nach der Rechtsprechung nicht dazu, eine möglicherweise unrichtige Einzelfallentscheidung zu korrigieren – es soll den Oberlandesgerichten Gelegenheit geben, zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Für eine Rechtsfortbildung muss der Fall Anlass geben, allgemeine Leitsätze zur Auslegung materiell-rechtlicher Vorschriften aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen; die aufgeworfene Frage muss klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und verallgemeinerungsfähig sein. Eine Verfahrensrüge wegen Versagung des rechtlichen Gehörs muss zudem den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügen.
Rechtliches Gehör bedeutet: Das Gericht muss Ihre Ausführungen zur Kenntnis nehmen und bei der Entscheidung erwägen. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung greift, wenn Gerichte dieselbe Frage unterschiedlich beantworten und eine Leitlinie nötig ist. Beides müssen Sie greifbar darlegen; sonst bleibt Ihnen die Zulassung nach diesen Gründen verschlossen.
An diesen Maßstäben prüfte der Senat, ob einer der engen Zulassungsgründe im konkreten Fall vorlag. Eine Zulassung wegen Versagung des rechtlichen Gehörs kam nicht in Betracht, weil eine solche Versagung nicht dargetan war – es fehlte an einer hinreichenden Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Auch die Voraussetzungen einer Zulassung zur Fortbildung des Rechts lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor: Der Fall warf keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Soweit der Betroffene allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügte, zielte dies letztlich nur auf eine materiell-rechtliche Überprüfung des amtsgerichtlichen Einzelfallurteils – das aber ist nicht der Zweck des Zulassungsverfahrens nach § 80 OWiG.
Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. – so das Oberlandesgericht Köln
Für die Verfahrensrüge müssen Sie die Tatsachen genau angeben, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll. Pauschale Kritik am amtsgerichtlichen Verfahren genügt nicht. Fehlt diese konkrete Darlegung, bleibt der Zulassungsgrund der Gehörsverletzung für Sie unerreichbar.
Gilt das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegen?
§ 9 Abs. 6 StVO verpflichtet Führer schwerer Kraftfahrzeuge über 3,5 t beim Abbiegen zur Schrittgeschwindigkeit, wenn mit geradeaus fahrenden Radfahrern oder überquerenden Fußgängern zu rechnen ist. Ob das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegen zählt, entscheidet mit darüber, ob ein Bußgeld gegen Sie Bestand hat.
In Rechtsprechung und Literatur ist geklärt, dass auch das Verlassen eines Kreisverkehrs ein „Abbiegen“ im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO darstellt. „Abbiegen“ umfasst danach das seitliche Verlassen der Fahrbahn – außer auf einen Park- oder Seitenstreifen – sowie das Ansteuern der Gegenrichtung oder der anderen Straßenseite im Bogen. Erfasst werden alle Richtungsänderungen im fahrenden Längsverkehr, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführen. Der Senat hat außerdem bereits entschieden, dass die Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit bei 7 km/h liegt.
Der Kreisverkehr in G. und die Ausfahrt mit Fußgängerüberweg
Der Betroffene fuhr am 12.11.2025 um 12:21 Uhr mit einem Lastkraftwagen der Marke K. mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 Tonnen durch den Kreisverkehr an der B.-straße/S.-straße in G. Er kam aus Richtung X. und verließ den Kreisverkehr an der S.-straße in Richtung M. mit einer Geschwindigkeit von etwa 15 bis 21 km/h. An dieser Ausfahrt befand sich ein Fußgängerüberweg, parallel zur Fahrbahn verlief zudem ein Fuß- und Radweg.
Der Streit um den Abbiegebegriff
Die Verteidigung vertrat die Auffassung, der Begriff des „Abbiegens“ in § 9 Abs. 1 StVO setze einen Fahrtrichtungswechsel von einer Straße in eine andere voraus. Das Verlassen eines Kreisverkehrs solle danach nicht ohne Weiteres darunterfallen. Das Oberlandesgericht wies dieses enge Verständnis zurück: Nach gefestigter Rechtsprechung und Literatur gehöre auch das Verlassen eines Kreisverkehrs zum Abbiegen, eine klärungsbedürftige Frage zur Rechtsfortbildung liege insoweit nicht vor. Das Gericht sah zudem keinen Unterschied in der Gefährdungslage von Radfahrern und Fußgängern an Kreuzungen einerseits und Kreisverkehren andererseits – eine neue allgemeine rechtliche Leitlinie musste der Senat deshalb nicht entwickeln.
Warum verlangte das OLG keine konkrete Gefahrprognose?
Eine zusätzliche konkrete Gefahrprognose ist dem Wortlaut der einschlägigen Verordnung nicht zu entnehmen. Maßgeblich ist stattdessen, ob mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder mit Fußgängerverkehr zu rechnen ist, der im unmittelbaren Bereich des Einbiegens die Fahrbahn überquert. Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern hängt von der jeweiligen Verkehrssituation ab – die Frage ist damit nicht verallgemeinerungsfähig.
Eine konkrete Gefahrprognose hieße: Das Gericht müsste feststellen, dass in der Situation tatsächlich eine Gefahr drohte. Nach dem OLG reicht dagegen die allgemeine Erwartung von Rad- oder Fußverkehr an der Ausfahrt. Für Sie folgt daraus: Schon die typische Lage mit Überweg oder Radweg kann die Schrittgeschwindigkeit auslösen.
Soweit die Rechtsbeschwerde tatrichterliche Feststellungen zu einer „konkreten Gefahrprognose“ vermisst, ist die Notwendigkeit einer solchen dem Verordnungswortlaut nicht zu entnehmen. Schrittgeschwindigkeit ist danach vielmehr einzuhalten, wenn „mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens die Fahrbahn überquerenden Fußgängerverkehr zu rechnen ist“. – so das Oberlandesgericht Köln
Die Rechtsbeschwerde stellte das Fehlen entsprechender amtsgerichtlicher Feststellungen in den Mittelpunkt ihrer Rüge: Das Amtsgericht habe keine Feststellungen zu einer „konkreten Gefahrprognose“ getroffen, ohne die die Voraussetzungen der Schrittgeschwindigkeit nach § 9 Abs. 6 StVO nicht ausreichend belegt seien. Das Oberlandesgericht wies auch dieses Argument zurück: Eine solche zusätzliche Gefahrprognose sei dem Wortlaut nicht zu entnehmen, und die Frage, wann mit Rad- oder Fußverkehr zu rechnen sei, hänge vom Einzelfall ab und eigne sich deshalb nicht zur Rechtsfortbildung des materiellen Rechts nach § 80 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG. Die festgestellte Situation – eine Ausfahrt mit Fußgängerüberweg und parallelem Fuß- und Radweg – sei nach der herangezogenen Literatur ohnehin eher die Regel als die Ausnahme.
Der entscheidende Umstand war die Ausfahrt mit Fußgängerüberweg sowie dem parallelen Fuß- und Radweg. Das Gericht verlangte keine darüber hinausgehende Prognose einer konkreten Gefahr. Ihre Lage ist vergleichbar, wenn Sie beim Verlassen eines Kreisverkehrs in einem Bereich fahren, in dem Fußgänger oder geradeaus fahrende Radfahrer typischerweise die Fahrbahn queren können.
Für den Betroffenen bedeutet die Entscheidung, dass die Geldbuße von 90 € bestehen bleibt und er zusätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Wer gegen ein Bußgeldurteil bei einer Geldbuße unter 100 € vorgehen will, muss darlegen können, dass sein Fall eine noch ungeklärte Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft – die bloße Behauptung, das amtsgerichtliche Urteil sei in der Sache falsch, reicht dafür nicht aus.
OLG Köln zur Kreisverkehrsausfahrt: Was Lkw-Fahrer beachten müssen
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln bindet unmittelbar nur die Beteiligten dieses Verfahrens. Andere Gerichte müssen ihm nicht folgen. Weil der Senat auf gefestigte Rechtsprechung abstellt, werden Kreisverkehrsausfahrten jedoch regelmäßig ebenfalls als Abbiegen behandeln.
Die Entscheidung ist vor allem auf Ausfahrten mit Fußgängerüberweg oder parallel verlaufendem Radweg übertragbar. Wenn Sie dort mit querenden Fußgängern oder geradeaus fahrenden Radfahrern rechnen müssen, fahren Sie mit Ihrem Lkw Schrittgeschwindigkeit. Andernfalls kann ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen die Abbiegevorschrift folgen.
Unsere Einschätzung
Das Oberlandesgericht Köln macht bei Lkw-Ausfahrten aus Kreisverkehren und Bußgeldern unter 100 Euro deutlich: Zulassungsanträge müssen die Verkehrsregel von ihrer Anwendung auf die einzelne Ausfahrt trennen. Entscheidend wird sein, ob eine neue, allgemein beantwortbare Rechtsfrage bezeichnet wird oder nur die Bewertung der örtlichen Verkehrslage angegriffen ist. Letzteres behandelt der Senat als Tatsachenfrage, die im Zulassungsverfahren nicht erneut geprüft wird.
Wir halten die Begründung für konsequent, obwohl sie eine möglicherweise fehlerhafte Tatsachenfeststellung kaum überprüfbar macht. Offen blieb, ob die Pflicht auch an einer Ausfahrt ohne Überweg und ohne begleitenden Fuß- oder Radweg ausgelöst wäre. Betroffene sollten die örtliche Gestaltung daher genau beschreiben, denn sie kann die Grenze der Übertragbarkeit markieren.
Bußgeldbescheid unter 100 Euro? So beurteilen Sie Ihre Anfechtungschancen
Nicht jedes amtsgerichtliche Urteil lässt sich erfolgreich angreifen. Ihre Rechtsbeschwerde muss eine grundsätzliche, ungeklärte Rechtsfrage aufwerfen, sonst bleibt Ihnen der Weg zum Oberlandesgericht versperrt — wie dieser Fall zeigt. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert anhand Ihres Bußgeldbescheids und der Urteilsbegründung, ob ein Zulassungsgrund nach § 80 OWiG greifbar dargelegt werden kann und ob sich der Aufwand für Sie lohnt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich bei 90 Euro Bußgeld eine Chance, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist?
NEIN, regelmäßig nicht: Bei einem Bußgeld von 90 Euro genügt eine bereits geklärte Rechtsfrage nicht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Das Oberlandesgericht prüft dann nicht, ob das Amtsgericht den Einzelfall möglicherweise falsch bewertet hat.
Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist die Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis 250 Euro grundsätzlich zulassungsbedürftig. Bei höchstens 100 Euro verlangt § 80 Abs. 2 OWiG zusätzlich, dass die Fortbildung des sachlichen Rechts erforderlich ist. Dafür muss eine ungeklärte, entscheidungserhebliche und auf andere Fälle übertragbare Rechtsfrage vorliegen. Ist bereits geklärt, dass das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegen gilt, fehlt es regelmäßig an diesem Erfordernis. Die bloße Kritik an Geschwindigkeit, Verkehrssituation, Beweiswürdigung oder der Anwendung des § 9 Abs. 6 StVO reicht deshalb nicht aus. Prüfen Sie, ob Ihr Antrag eine neue allgemeine Rechtsfrage oder einen eigenständigen Zulassungsgrund, etwa eine ordnungsgemäß dargelegte Gehörsverletzung, aufzeigt.
Wie muss ich eine Gehörsverletzung im Zulassungsantrag konkret und nachvollziehbar begründen?
Sie müssen konkret darlegen, welchen entscheidungserheblichen Vortrag oder Beweisantrag das Amtsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen haben soll. Eine pauschale Kritik am Verfahren oder am Urteil genügt für die Gehörsrüge nicht.
Benennen Sie die konkrete Erklärung, den Beweisantrag oder den sonstigen Vorgang, geben Sie dessen Inhalt wieder und nennen Sie den Zeitpunkt seiner Einbringung. Zusätzlich müssen Sie erläutern, weshalb das Gericht diesen Punkt bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen müssen und wie er das Ergebnis hätte beeinflussen können. Diese Anforderungen folgen aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, der im Bußgeldverfahren über § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend gilt. Nur so kann das Rechtsbeschwerdegericht prüfen, ob tatsächlich rechtliches Gehör versagt wurde, statt lediglich eine abweichende Würdigung zu beanstanden.
Ein Gericht muss nicht jede Einzelheit ausdrücklich im Urteil behandeln, sofern sich daraus keine Missachtung wesentlichen Vorbringens ergibt. Dass das Gericht Ihren Argumenten nicht folgt, begründet daher allein keine Gehörsverletzung. Vergleichen Sie Sitzungsprotokoll und Urteil und bezeichnen Sie die konkrete entscheidungserhebliche Lücke, damit Ihre Verfahrensrüge prüfbar bleibt.
Welche Folgen hat es für mich, wenn das OLG den Zulassungsantrag verwirft?
Wird der Zulassungsantrag verworfen, gilt die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen. Das Oberlandesgericht prüft deshalb nicht mehr, ob das Amtsgericht die Geldbuße von 90 Euro inhaltlich richtig festgesetzt hat.
Das amtsgerichtliche Urteil bleibt damit bestehen und bildet weiterhin die Grundlage für die Zahlung der Geldbuße. Eine bloße Beanstandung, das Amtsgericht habe den Sachverhalt oder die Rechtslage falsch bewertet, führt bei diesem Verfahrensstand nicht zu einer erneuten Sachprüfung. Zusätzlich tragen Sie nach §§ 46 Abs. 1 OWiG und 473 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dazu können Gerichtskosten und notwendige Auslagen gehören, deren genaue Höhe sich aus der Kostenentscheidung ergibt. Prüfen Sie den Beschluss deshalb auf die Formulierungen „als unbegründet verworfen“ und „als zurückgenommen“ und halten Sie Bußgeld sowie zusätzliche Verfahrenskosten getrennt fest.
Gilt die Schrittgeschwindigkeitspflicht beim Verlassen eines Kreisverkehrs für jeden Lkw über 3,5 Tonnen?
Nein. Für Lkw über 3,5 Tonnen gilt beim Verlassen eines Kreisverkehrs nur dann Schrittgeschwindigkeit, wenn mit geradeaus fahrenden Radfahrern oder querenden Fußgängern zu rechnen ist. Das Verlassen des Kreisverkehrs gilt rechtlich als Abbiegen im Sinne des § 9 StVO.
Nach § 9 Abs. 6 StVO müssen Führer schwerer Kraftfahrzeuge beim Abbiegen besonders langsam fahren, wenn solche Verkehrsteilnehmer die Ausfahrt passieren können. Eine typische Situation liegt vor, wenn sich dort ein Fußgängerüberweg oder ein parallel verlaufender Fuß- und Radweg befindet. Eine konkrete Gefahr muss nicht bereits eingetreten sein; die erwartbare Verkehrssituation genügt. Schrittgeschwindigkeit bedeutet dabei höchstens 7 km/h, sodass Sie vor der Ausfahrt die Querungsstellen und angrenzenden Wege prüfen müssen.
Kann die Pflicht auch an einer Ausfahrt ohne Überweg und begleitenden Radweg gelten?
Ja, das ist möglich. Auch ohne markierten Fußgängerüberweg oder begleitenden Radweg kann für schwere Kraftfahrzeuge Schrittgeschwindigkeit erforderlich sein. Entscheidend ist die konkrete Verkehrssituation an der Ausfahrt, nicht allein das Vorhandensein sichtbarer Markierungen.
§ 9 Abs. 6 StVO verlangt keine nachgewiesene konkrete Gefahr, sondern stellt auf den erwartbaren Rad- oder Fußverkehr ab. Das bedeutet, dass weder ein Unfall noch eine unmittelbar erkennbare Gefährdung eingetreten sein muss. Maßgeblich kann bereits sein, ob geradeaus fahrende Radfahrer oder querende Fußgänger im unmittelbaren Einmündungsbereich zu erwarten sind. Dafür können Gehwege, Sichtbeziehungen, die Verkehrsführung oder typische Querungswege sprechen. Prüfen Sie deshalb die örtlichen Gegebenheiten aus Ihrer Fahrerperspektive, bevor Sie sich auf fehlende Markierungen berufen.
Das Fehlen eines Überwegs oder Radwegs begründet die Pflicht jedoch nicht allein; bei völlig anderer Verkehrsführung kann die Bewertung abweichen. Fertigen Sie deshalb aussagekräftige Fotos an und dokumentieren Sie insbesondere Sichtverhältnisse und mögliche Querungswege.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Köln – Az.: 1 ORbs 214/26 – Beschluss vom 04.08.2026
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