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Die Betriebsgefahr des Motorrades bei Wildunfällen: Schmerzensgeld für Beifahrer

Die Betriebsgefahr des Motorrades bei Wildunfällen stand im Fokus, nachdem ein Beifahrer durch die Kollision mit einem Fasan 17.000 Euro Schmerzensgeld forderte. Juristen stritten, ob die Kollision mit dem Wildtier wirklich als höhere Gewalt galt oder die Fahrgeschwindigkeit entscheidend für die schweren Verletzungen war.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 30/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Oldenburg
  • Datum: 24.09.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 30/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Haftungsrecht

  • Das Problem: Ein Motorradbeifahrer wurde schwer verletzt, als während der Fahrt ein Fasan gegen seinen Helm prallte und das Motorrad stürzte. Er verlangte von der Motorradversicherung Schmerzensgeld für seine schweren Verletzungen. Die Vorinstanz hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, das Motorrad habe nicht zum Unfall beigetragen.
  • Die Rechtsfrage: Ist die Verletzung durch einen auffliegenden Fasan dem Betrieb des Motorrades zuzurechnen? Oder gilt der Unfall als unvermeidbare Höhere Gewalt, für die keine Haftung besteht?
  • Die Antwort: Die Versicherung muss zahlen. Die Bewegung und die hohe Geschwindigkeit des Motorrades verstärkten die Aufprallkraft erheblich und waren ursächlich für die Schwere der Verletzungen. Ein Zusammenstoß mit einem Wildtier stellt kein Ereignis höherer Gewalt dar, da es ein typisches, vorhersehbares Risiko ist.
  • Die Bedeutung: Auch ohne direktes Verschulden des Fahrers muss die Versicherung zahlen, wenn die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zur Entstehung der schweren Verletzungen beiträgt. Der Beifahrer erhielt ein Schmerzensgeld in Höhe von 17.000,00 € zugesprochen.

Haftet Versicherung für Wildunfall des Beifahrers?

Ein Motorradunfall, ausgelöst durch einen Fasan im Tiefflug, führte zu schwersten Verletzungen bei einem Beifahrer. Die Haftpflichtversicherung des Halters lehnte eine Zahlung ab und berief sich auf höhere Gewalt – ein unabwendbares, schicksalhaftes Ereignis. Doch das Oberlandesgericht Oldenburg sah den Fall in seinem Urteil vom 24. September 2025 (Az. 5 U 30/25) grundlegend anders. Es stellte klar, dass die bloße Anwesenheit und Geschwindigkeit des Motorrads ausreichten, um die volle Haftung aus der sogenannten Betriebsgefahr auszulösen und sprach dem verletzten Beifahrer ein erhebliches Schmerzensgeld zu.

Was genau passierte bei dem Fasan-Unfall?

Gewaltsame Frontalkollision eines Fasans mit dem Helm des Beifahrers auf einem schnell fahrenden Motorrad.
OLG Oldenburg bejaht volle Haftung der Versicherung trotz Fasan-Unfall durch Betriebsgefahr. | Symbolbild: KI

Der Vorfall, der zu diesem Rechtsstreit führte, ereignete sich am 1. Mai 2023. Der Kläger saß als Sozius auf einem Motorrad, das bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert war. Während der Fahrt, bei einer Geschwindigkeit von mutmaßlich über 100 km/h, kollidierte ein plötzlich auftauchender Fasan mit dem Kopf und Helm des Beifahrers. Die Wucht des Aufpralls war so enorm, dass der Vogel laut Ermittlungsakte in drei Teile zerrissen wurde und der Kläger vom Motorrad stürzte.

Die Folgen für den Beifahrer waren verheerend. Er erlitt unter anderem eine Fraktur des dritten Halswirbelbogens, Brüche der Augenhöhlen und des Nasenbeins sowie multiple, großflächige Schürfwunden und Hautdefekte bis zum dritten Verbrennungsgrad an Hüfte und Bein. Nach einer notfallmäßigen Erstversorgung wurde er per Hubschrauber in eine Spezialklinik verlegt, wo er vom 1. Mai bis zum 30. Mai 2023 stationär behandelt werden musste. Zwei Operationen zur Wundreinigung fanden unter Vollnarkose statt, gefolgt von einer Hauttransplantation. Eine weitere Operation am Mittelfinger war am 14. Juni 2023 notwendig. Der Kläger war bis zum 15. September 2023 arbeitsunfähig. Eine Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 0,76 Promille.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des Beifahrers auf Schmerzensgeld in erster Instanz noch ab. Die Begründung: Der Unfall sei allein auf den Fasan zurückzuführen; das Motorrad habe nicht durch seine Fahrweise zum Schaden beigetragen. Gegen dieses Urteil legte der Kläger erfolgreich Berufung ein.

Wann greift die Betriebsgefahr nach § 7 StVG?

Das Herzstück der Auseinandersetzung ist § 7 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Diese Norm begründet eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das bedeutet, der Halter eines Kraftfahrzeugs haftet für Schäden, die „bei dem Betrieb“ seines Fahrzeugs entstehen – und zwar unabhängig von einem eigenen Verschulden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass von einem fahrenden Auto oder Motorrad eine grundsätzliche Gefahr ausgeht, die Betriebsgefahr. Allein die Tatsache, ein solches Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, schafft ein Risiko, für dessen Folgen der Halter einstehen muss.

Die entscheidende Frage ist also, wann ein Schaden „bei dem Betrieb“ entstanden ist. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs (BGH), legt diesen Begriff sehr weit aus. Ein Unfall ereignet sich demnach bei dem Betrieb, wenn er in einem unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang steht und die Fortbewegung des Fahrzeugs den Schaden mitverursacht hat.

Allerdings gibt es eine wichtige Ausnahme: die höhere Gewalt, geregelt in § 7 Abs. 2 StVG. Kann der Halter nachweisen, dass der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückgeht, das von außen kommt und auch durch die äußerste, denkbare Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können, entfällt die Haftung. Klassische Beispiele sind Naturkatastrophen oder kriegerische Ereignisse. Ein alltägliches Verkehrsgeschehen, selbst wenn es plötzlich auftritt, fällt in der Regel nicht darunter.

Warum ist ein Fasan-Aufprall keine höhere Gewalt?

Das Oberlandesgericht Oldenburg kippte die Entscheidung der Vorinstanz und verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 17.000 Euro Schmerzensgeld. Die Richter folgten der weiten Auslegung der Betriebsgefahr und sahen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG als erfüllt an. Ihre Argumentation lässt sich in mehreren Schritten nachvollziehen.

Zählt ein Wildtierunfall zum Betriebsrisiko?

Die zentrale Frage für das Gericht war, ob der Zusammenstoß mit dem Fasan der Betriebsgefahr des Motorrads zugerechnet werden kann oder ob es sich um ein reines Zufallsereignis handelt. Das Gericht bejahte klar die Zurechnung. Der Unfall stand in einem direkten Zusammenhang mit der Fahrt des Motorrads. Nur weil sich das Fahrzeug in Bewegung befand, kreuzte es den Flugweg des Fasans und brachte den Beifahrer genau in jenen Sekundenbruchteil an den Ort des Geschehens. Das Motorrad war also nicht nur passiv anwesend, sondern hat durch seine Bewegung die Kollision erst ermöglicht. Es ist unerheblich, so das Gericht, ob der Fahrer, das Fahrzeug oder – wie hier – der Beifahrer getroffen wird. Die Gefahr realisierte sich für die gesamte „Fortbewegungsgemeinschaft“.

Warum das Argument der „höheren Gewalt“ scheiterte

Die Versicherung argumentierte, der Unfall sei ein Fall höherer Gewalt. Ein aus dem Nichts auftauchender Fasan sei ein von außen kommendes, schicksalhaftes Ereignis, das niemand vorhersehen oder verhindern könne. Diesem Einwand erteilte der Senat eine klare Absage. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BGH stellte das Gericht fest, dass Wildunfälle gerade kein Fall von höherer Gewalt sind. Das Auftauchen von Tieren auf oder neben der Fahrbahn ist ein typisches und vorhersehbares Risiko des Straßenverkehrs. Es ist kein elementares Naturereignis, sondern eine Gefahr, der durch angepasste Fahrweise und aufmerksame Beobachtung der Umgebung begegnet werden kann und muss. Dass ein einzelnes Tier den Unfall auslöst, macht es nicht zu einem unabwendbaren Ereignis im juristischen Sinne.

Die entscheidende Rolle der Geschwindigkeit

Der Knackpunkt in der richterlichen Abwägung war die Wirkung des Motorrads auf das Schadensausmaß. Das Landgericht hatte argumentiert, das Motorrad habe nicht zur Entstehung des Schadens beigetragen. Das OLG sah dies fundamental anders und identifizierte die Geschwindigkeit als den entscheidenden Faktor. Ein stehender Beifahrer, der von einem Fasan getroffen wird, hätte wohl kaum derart schwere Verletzungen erlitten. Erst die hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads vervielfachte die Aufprallenergie zu einer zerstörerischen Kraft. Diese Energie, so das Gericht, sei die direkte Folge des Fahrzeugbetriebs. Die schrecklichen Verletzungen des Klägers und die Tatsache, dass der Fasan durch die Kollision zerrissen wurde, waren für das Gericht der unübersehbare Beweis dafür, dass sich hier die spezifische Gefahr des schnellen Fahrens realisiert hatte.

Welche Rolle spielten Alkohol und Schutzkleidung?

Die Versicherung versuchte, die Ansprüche des Klägers durch den Hinweis auf dessen Alkoholisierung von 0,76 Promille und eine möglicherweise fehlende spezielle Schutzkleidung zu mindern. Beide Argumente verfingen nicht. Das Gericht stellte fest, dass die Versicherung nicht nachweisen konnte, dass der Alkoholkonsum des Beifahrers in irgendeiner Weise ursächlich für den Unfall war. Die Kollision mit dem Fasan wäre auch einem nüchternen Beifahrer widerfahren. Ein Mitverschulden nach § 254 BGB schied daher aus. Auch die Frage der Schutzkleidung war nicht relevant, da es für einen Beifahrer über den gesetzlich vorgeschriebenen Helm hinaus keine generelle Pflicht zum Tragen spezieller Motorradkombis gibt.

Wie das Gericht das Schmerzensgeld festlegte

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wog das Gericht die Schwere der Verletzungen, den einmonatigen Krankenhausaufenthalt, die mehrfachen Operationen unter Vollnarkose und die monatelange Arbeitsunfähigkeit ab. Diese Faktoren rechtfertigten nach Ansicht des Senats einen Betrag von 17.000 Euro. Mildernd floss in die Bewertung ein, dass keine gravierenden dauerhaften Folgeschäden zurückblieben – lediglich leichte Schmerzen in den Narben bei Wetterumschwüngen. Das Gericht lehnte es zudem ab, das Schmerzensgeld wegen eines zögerlichen Verhaltens der Versicherung zu erhöhen. Da die Rechtslage nicht gänzlich eindeutig war, was das klageabweisende Urteil der ersten Instanz zeigte, sei der Versicherung kein vorwerfbares Verhalten anzulasten. Zusätzlich zum Schmerzensgeld sprach das Gericht dem Kläger den Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.214,99 Euro zu.

Was bedeutet das Urteil für Motorrad-Beifahrer?

Mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg steht fest, dass die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs sehr weitreichend ist. Sie erfasst auch Unfälle, die durch das plötzliche Verhalten von Wildtieren ausgelöst werden. Entscheidend ist nicht die alleinige Ursache, sondern die Mitwirkung des Fahrzeugs am Schadensgeschehen. Bereits die durch die Geschwindigkeit erhöhte Aufprallenergie reicht aus, um eine Haftung des Halters und seiner Versicherung zu begründen. Für Beifahrer bedeutet dies einen starken Schutz: Sie können auch dann Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrer selbst keinerlei Fehler gemacht hat und der Unfall scheinbar schicksalhaft war. Die Beklagte muss nun das Schmerzensgeld in Höhe von 17.000 Euro sowie die Anwaltskosten nebst Zinsen an den Kläger zahlen. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits wurden anteilig aufgeteilt: Der Kläger trägt 8/25, die Beklagte 17/25.

Die Urteilslogik

Die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters greift umfassend, sobald die Fortbewegung des Kraftfahrzeugs die entscheidende zerstörerische Kraft bei einem Unfall bereitstellt.

  • Die Betriebsgefahr wirkt selbst bei Fremdeinwirkung: Die Fortbewegung eines Kraftfahrzeugs begründet die Betriebsgefahr und vervielfacht die Aufprallenergie, wodurch sie selbst bei unvorhersehbaren Kollisionen, wie dem Zusammenstoß mit einem Wildtier, die volle Haftung auslöst.
  • Wildunfälle sind kein unabwendbares Ereignis: Ein Zusammenprall mit plötzlich auftauchenden Tieren erfüllt nicht die juristischen Voraussetzungen der höheren Gewalt, denn das Auftauchen von Wild zählt zu den typischen und beherrschbaren Risiken des allgemeinen Straßenverkehrs.
  • Kausalität entscheidet über das Mitverschulden: Ein Beifahrer verwirkt seinen Schmerzensgeldanspruch nur, wenn sein Verhalten (etwa Alkoholisierung oder fehlende Schutzkleidung) den eingetretenen Schaden kausal mitverursacht; bloße Anwesenheit am Unfallort reicht für eine Anspruchsminderung nicht aus.

Die Rechtsprechung schützt damit alle Verkehrsteilnehmer, indem sie die spezifischen Risiken, die vom Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgehen, weitreichend dem Halter zuordnet.


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Experten Kommentar

Wer glaubt, er hafte nur, wenn er am Steuer einen Fehler macht, liegt falsch. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die bloße Geschwindigkeit und Anwesenheit des Motorrads reichen aus, um die volle Betriebsgefahr auszulösen. Damit bestätigt das Gericht, dass Wildunfälle, selbst wenn sie extrem unerwartet sind, keine höhere Gewalt darstellen, die die Haftung der Versicherung aushebelt. Es geht hier nicht um ein Verschulden des Fahrers, sondern um die systemimmanente Gefahr des schnellen Fahrens, was für verletzte Beifahrer einen starken, verschuldensunabhängigen Schutz bedeutet.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt ein Wildunfall mit einem Motorrad als höhere Gewalt, die die Versicherung von der Haftung befreit?

Nein, ein Wildunfall zählt fast nie als höhere Gewalt im juristischen Sinne. Dies ist ein verbreiteter Ablehnungsgrund vieler Versicherungen, dem Gerichte jedoch entschieden entgegentreten. Das Auftauchen eines Wildtieres, selbst ein Zusammenstoß mit einem Fasan im Tiefflug, wird vielmehr als typisches und vorhersehbares Betriebsrisiko des Straßenverkehrs eingestuft. Die Versicherung kann sich daher in der Regel nicht von der Haftung befreien.

Die Regel legt fest, dass höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG ein unabwendbares, schicksalhaftes Ereignis erfordert. Solche Ereignisse sind etwa Naturkatastrophen oder kriegerische Vorgänge, die selbst durch äußerste Sorgfalt nicht zu verhindern wären. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte klar, dass Wildunfälle diese Schwelle nicht erreichen. Verkehrsteilnehmer auf Strecken mit Wildwechsel müssen mit einem plötzlichen Auftauchen von Tieren rechnen. Sie können und müssen diesem Risiko durch eine angepasste Fahrweise begegnen.

Die volle Haftung des Motorradhalters greift in solchen Fällen aufgrund der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Im Präzedenzfall zum Fasan-Aufprall argumentierte das Gericht, dass die Fortbewegung und Geschwindigkeit des Motorrads kausal waren. Die hohe Annäherungsgeschwindigkeit des Fahrzeugs vervielfachte die Aufprallenergie erst zu einer zerstörerischen Kraft. Diese spezifische Gefahr realisierte sich durch den Betrieb des Fahrzeugs, nicht allein durch das Tier.

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Welche Schmerzensgeld-Ansprüche habe ich als Beifahrer nach einem Wildunfall mit dem Motorrad?

Als Beifahrer (Sozius) nach einem Wildunfall besitzen Sie starke Ansprüche auf Schmerzensgeld, selbst wenn der Fahrer des Motorrads keinerlei Fehler gemacht hat. Ihr Anspruch richtet sich direkt gegen die Haftpflichtversicherung des Halters und basiert auf der Gefährdungshaftung. Diese Haftung greift verschuldensunabhängig und schützt Sie besonders, da Sie das durch den Betrieb des Motorrads entstehende Risiko nicht selbst tragen.

Ihre Ansprüche stützen sich auf § 7 StVG, der die Haftung des Halters für Schäden festlegt, die „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs entstehen. Obwohl das Tier den Unfall auslöste, ist die entscheidende Kausalität die Geschwindigkeit des Motorrads. Das Fahrzeug vervielfachte die Aufprallenergie und realisierte damit die spezifische Gefahr des schnellen Fahrens. Gerichte lehnen in solchen Fällen regelmäßig das Argument der Versicherung ab, der Unfall sei ein unabwendbares schicksalhaftes Ereignis, also höhere Gewalt.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG Oldenburg) sprach in einem Präzedenzfall einem schwerverletzten Beifahrer 17.000 Euro Schmerzensgeld zu. Der Kläger erlitt unter anderem eine Fraktur des dritten Halswirbelbogens, Augenhöhlenbrüche, Hautdefekte bis zum dritten Grad und musste sich mehreren Operationen unter Vollnarkose unterziehen. Das Gericht stellte klar, dass Einwände der Versicherung, wie eine leichte Alkoholisierung des Beifahrers oder das Fehlen spezieller Schutzkleidung, nicht zur Minderung des Schmerzensgeldes führten, da kein ursächliches Mitverschulden vorlag.

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Wie wird die Betriebsgefahr des Motorrads bei einem Wildunfall für die Haftungsfrage berücksichtigt?

Die Haftung des Motorradhalters bei einem Wildunfall ist verschuldensunabhängig und basiert allein auf der sogenannten Betriebsgefahr des Fahrzeugs (§ 7 StVG). Das Gesetz geht davon aus, dass ein Kraftfahrzeug von sich aus eine latente Gefahr darstellt. Ein Motorrad ist juristisch nicht passiv; es realisiert durch seine Fortbewegung eine spezifische Gefahr. Die Fortbewegung ist kausal, weil sie die Aufprallenergie erst zur zerstörerischen Kraft macht.

Die Regel der Gefährdungshaftung greift, wenn ein Schaden „bei dem Betrieb“ des Fahrzeugs entsteht. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff sehr weit aus und verlangt lediglich einen unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt. Auch wenn der Fahrer selbst keine Fahrfehler begeht, schafft allein die Teilnahme am Straßenverkehr ein Risiko, für dessen Folgen der Halter einstehen muss. Das Auftauchen von Wildtieren wird dabei nicht als unabwendbares Ereignis gewertet, sondern als typisches Betriebsrisiko.

Gerichte identifizieren die Fahrgeschwindigkeit als den entscheidenden Faktor für die Haftungszurechnung. Erst die Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads vervielfachte die Aufprallenergie der Kollision. Wäre das Motorrad nicht in Bewegung gewesen, wären die Folgen für die Insassen deutlich geringer ausgefallen. Der Schaden ist somit eine direkte Folge des Betriebs und nicht allein des Tieres. Das Motorrad hat durch seine Bewegung die Kollision ermöglicht und das Ausmaß des Schadens maßgeblich bestimmt.

Sichern Sie Beweise, die die Heftigkeit des Aufpralls (etwa den Zustand des verunfallten Tieres) dokumentieren, um die Multiplikation der Aufprallenergie durch die Geschwindigkeit nachzuweisen.


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Was tun, wenn meine Haftpflichtversicherung die Zahlung von Schmerzensgeld nach einem Wildunfall ablehnt?

Nehmen Sie die Ablehnung Ihrer Haftpflichtversicherung niemals als endgültig hin, selbst wenn eine erste Klage abgewiesen wurde. Legen Sie stattdessen fristgerecht Berufung oder Widerspruch gegen die Entscheidung ein. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) kippte in einem Präzedenzfall ein ablehnendes Urteil der Vorinstanz. Die weite Auslegung der Betriebsgefahr begründet fast immer eine volle Haftung der Versicherung.

Die Ablehnung in der ersten Instanz oder durch die Versicherung zeigt, dass die Rechtslage oft falsch bewertet wird. Die Berufung ist entscheidend, um die weitreichende Rechtsprechung zur verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung durchzusetzen. Konzentrieren Sie Ihre Argumentation auf die Betriebsgefahr nach § 7 StVG und stellen Sie klar, dass die Fortbewegung des Motorrads zur Schadensentstehung kausal beitrug. Die Geschwindigkeit vervielfachte die Aufprallenergie zu einer zerstörerischen Kraft.

Das Landgericht Osnabrück wies die Klage des verletzten Beifahrers im Präzedenzfall noch ab. Erst die erfolgreiche Berufung beim OLG Oldenburg brachte ihm 17.000 Euro Schmerzensgeld. Sie müssen keine Angst vor hohen Verfahrenskosten haben, denn bei einer Verurteilung trägt die Versicherung auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten, die im OLG-Fall 1.214,99 Euro betrugen.

Kontaktieren Sie unverzüglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht und legen Sie ihm das Urteil des OLG Oldenburg (Az. 5 U 30/25) als entscheidenden Präzedenzfall vor.


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Wie viel Schmerzensgeld steht mir bei schweren Verletzungen nach einem Motorrad-Wildunfall maximal zu?

Es existiert kein festgeschriebener Maximalbetrag für Schmerzensgeld nach einem Wildunfall, da die Bemessung stets von den individuellen Folgen abhängt. Das Oberlandesgericht Oldenburg setzte in einem Präzedenzfall für einen schwer verletzten Motorrad-Beifahrer 17.000 Euro an. Diese Summe diente als Entschädigung für erlittene Brüche, notwendige Operationen und die Intensität der folgenden Behandlung. Dieser Betrag kann als realistischer Benchmark für vergleichbare schwere Akutverletzungen dienen.

Bei der Festsetzung der 17.000 Euro bewertete das Gericht die Schwere und Intensität der Behandlung intensiv. Der Kläger erlitt eine Fraktur des dritten Halswirbelbogens, Augenhöhlenbrüche sowie Hautdefekte bis zum dritten Verbrennungsgrad. Hinzu kam ein einmonatiger Krankenhausaufenthalt mit drei Operationen, inklusive einer Hauttransplantation unter Vollnarkose. Die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit von viereinhalb Monaten spielte ebenfalls eine wesentliche Rolle bei der Bemessung.

Der entscheidende Faktor für die tatsächliche Höhe der Entschädigung ist die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigungen. Das Gericht sah in diesem Fall mildernd, dass keine gravierenden Folgeschäden zurückblieben; es blieben lediglich leichte Schmerzen in den Narben bei Wetterumschwüngen. Bei dauerhaften Bewegungseinschränkungen, anhaltenden neurologischen Defiziten oder psychischen Langzeitfolgen wäre dem Verletzten ein signifikant höherer Betrag zugesprochen worden.

Holen Sie ein detailliertes ärztliches Gutachten ein, das neben den Akutverletzungen insbesondere die exakten dauerhaften Beeinträchtigungen für die Zukunft prognostiziert.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsgefahr

Die Betriebsgefahr beschreibt die spezifische, latente Gefahr, die von jedem in Betrieb genommenen Kraftfahrzeug ausgeht und die Grundlage für die verschuldensunabhängige Haftung des Halters bildet. Der Gesetzgeber erkennt an, dass allein die Fortbewegung eines Fahrzeugs im Verkehr ein inhärentes Risiko schafft; der Halter muss für die Folgen dieses Risikos einstehen, selbst wenn ihn kein persönliches Fehlverhalten trifft.

Beispiel: Im aktuellen Fall realisierte sich die Betriebsgefahr, weil die hohe Geschwindigkeit des Motorrads die Aufprallenergie des Fasans derart vervielfachte, dass es zu den schwerwiegenden Verletzungen des Beifahrers kam.

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Gefährdungshaftung

Gefährdungshaftung ist eine Rechtsform, bei der jemand für einen entstandenen Schaden haftet, obwohl ihm persönlich keinerlei Fehler oder Verschulden nachgewiesen werden kann. Dieses Prinzip dient dem Schutz Unbeteiligter und verteilt das allgemeine Risiko, das von besonders gefährlichen Einrichtungen – wie einem schnellen Kraftfahrzeug – ausgeht, auf deren Betreiber.

Beispiel: Die Haftung der Motorradversicherung im Wildunfall resultierte ausschließlich aus der Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG, da die reine Existenz des fahrenden Motorrads den Schaden kausal mitverursachte.

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Höhere Gewalt

Als Höhere Gewalt bezeichnen Juristen ein unabwendbares, von außen kommendes Ereignis, das selbst bei Anwendung äußerster, denkbarer Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können. Tritt höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ein, entfällt die sonst geltende Gefährdungshaftung, weil das Ereignis so schicksalhaft war, dass es dem Verantwortungsbereich des Fahrzeughalters entzogen ist.

Beispiel: Das Oberlandesgericht Oldenburg lehnte das Argument der höheren Gewalt ab, da Wildunfälle keine elementaren Naturereignisse, sondern ein typisches und beherrschbares Betriebsrisiko des Straßenverkehrs darstellen.

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Mitverschulden

Mitverschulden (§ 254 BGB) liegt vor, wenn der Geschädigte selbst durch sein Handeln oder Unterlassen zur Entstehung oder zur Höhe des Schadens maßgeblich beigetragen hat. Das Gericht muss in diesem Fall die Verantwortung zwischen Schädiger und Geschädigtem aufteilen, um eine faire und gerechte Reduzierung des Schadensersatzanspruchs zu erreichen.

Beispiel: Die Versicherung versuchte, dem Beifahrer ein Mitverschulden aufgrund seiner Alkoholisierung und fehlender Schutzkleidung anzulasten, scheiterte jedoch, da keine Kausalität zwischen diesen Umständen und der Kollision mit dem Fasan nachweisbar war.

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Präzedenzfall

Ein Präzedenzfall ist ein richterliches Urteil, das in einer neuen oder unklaren Rechtsfrage ergeht und für zukünftige, ähnlich gelagerte Fälle als maßgebliche Entscheidungshilfe dient. Obwohl in Deutschland keine strikte Bindung an Präzedenzfälle herrscht, schafft eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts Rechtsklarheit und signalisiert untergeordneten Gerichten, wie sie vergleichbare Streitigkeiten lösen sollen.

Beispiel: Das Urteil des OLG Oldenburg, welches die weite Auslegung der Betriebsgefahr bei Wildunfällen zugunsten des Beifahrers bestätigte, fungiert als wichtiger Präzedenzfall für alle Motorradfahrer, die ähnliche Unfälle erleiden.

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Das vorliegende Urteil


OLG Oldenburg – Az: 5 U 30/25 – Urteil vom 24.09.2025


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