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Nutzungsausfallentschädigung bei einem Zweitwagen: Blockierter Porsche ohne Anspruch

Vierzehn Tage steht der Porsche Turbo S Cabriolet fest – blockiert vor der eigenen Garage. Statt der Sportwagen wartet ein 3er BMW Kombi vor der Tür, doch der Eigentümerin fehlt das Fahrgefühl, das Prestige, der Cabrio-Urlaub am Gardasee. 175 Euro pro Tag will sie dafür vom Bundesgerichtshof zugesprochen bekommen – zählt Fahrspaß als Schaden?
Frau mit Autoschlüssel neben Kombi vor blockierter Garage mit zugeparkter Ausfahrt
BGH versagt Nutzungsausfallentschädigung für blockierten Porsche, weil ein zumutbarer Kombi als Zweitwagen bereitstand und keine fühlbare Beeinträchtigung vorlag Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: VI ZR 35/22

Das Wichtigste im Überblick

Der BGH entschied am 11.10.2022 (VI ZR 35/22): Ein Fahrzeughalter erhält kein Geld für die entgangene Nutzung seines Autos, wenn ihm ein anderes geeignetes Fahrzeug zur Verfügung steht. Das gilt nur, wenn der Ersatzwagen alltägliche Wege geeignet und nutzbar ermöglicht.


  • Objektive Nutzung zählt: Prestige und anderes Fahrgefühl schaffen keinen Geldschaden.
  • Ausnahme bei Untauglichkeit: Ein Geldanspruch bleibt möglich, wenn der Ersatzwagen objektiv ungeeignet ist.
  • Im konkreten Fall: Der 3er BMW reichte für Fortbewegung und Transport aus.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: BGH
  • Datum: 11.10.2022
  • Aktenzeichen: VI ZR 35/22
  • Verfahren: Revisionsverfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Schadensersatzrecht
  • Wichtig für: Fahrzeughalter mit Ersatzwagen

Blockierter Porsche: BGH verneint Nutzungsausfall bei zumutbarem Zweitwagen

Wer an der Nutzung seines Sportwagens gehindert wird, erhält keine Nutzungsausfallentschädigung, wenn während der Ausfallzeit ein zumutbarer Zweitwagen zur Verfügung steht. Der Bundesgerichtshof wies die Revision einer Porsche-Eigentümerin zurück, deren Cabriolet zwei Wochen lang in einer Garage blockiert worden war, da sie für ihre Fahrten einen vorhandenen Kombi nutzen konnte.

Die Frau war Eigentümerin eines Porsche Turbo S Cabriolet, den sie in einer Garage abgestellt hatte. Diese Garage war an die L-AG vermietet. Im Zuge von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Vermieterin der Garage und der L-AG stellte die Vermieterin vom 20. Juli bis zum 3. August 2020 ein Fahrzeug vor die Ausfahrt und blockierte sie damit vollständig. In diesem Zeitraum konnte die Porsche-Eigentümerin ihren Sportwagen nicht bewegen.

Für die 14 Tage Ausfallzeit forderte sie 175 Euro täglich, insgesamt 2.450 Euro Nutzungsausfallentschädigung. Sie begründete das damit, sie habe für diesen Zeitraum einen viertägigen Urlaub am Gardasee geplant, den sie mit dem Cabriolet habe durchführen wollen. Neben dem Porsche besaß sie zugleich einen 3er BMW Kombi – dessen Nutzung war ihr nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumutbar. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht Leipzig wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidungen und verwarf die Revision unter dem Aktenzeichen VI ZR 35/22.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für ein Kraftfahrzeug setzt eine fühlbare Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung voraus. An einer solchen fehlt es, wenn dem Betroffenen während der Ausfallzeit ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.
  2. Die Unzumutbarkeit eines vorhandenen Ersatzfahrzeugs lässt sich nicht auf ein geringeres Prestige, ein abweichendes Fahrgefühl oder eine Minderung des Fahrgenusses stützen; derartige Einbußen stellen keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar.

Rechtswidrige Garagenblockade begründet ohne Vermögensschaden keinen Ersatz

Eine vorsätzliche oder rechtswidrige Behinderung führt nur dann zu Schadensersatzansprüchen, wenn dem Betroffenen tatsächlich ein bezifferbarer materieller Schaden entstanden ist. Obwohl das Zuparken der Ausfahrt das Eigentum und den Besitz verletzte, scheiterte die Klage an den gesetzlichen Vorgaben zum Schadensrecht.

Das Blockieren einer Ausfahrt verletzt das Eigentum am Fahrzeug nach § 823 Abs. 1 BGB und stellt bei unmittelbarem Besitz eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB dar, die zugleich Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB hat. Ein Anspruch aus Deliktsrecht oder wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB setzt aber stets den Eintritt eines ersatzfähigen Vermögensschadens voraus. Immaterielle Schäden werden nach § 253 Abs. 1 BGB nur in gesetzlich ausdrücklich geregelten Ausnahmen entschädigt.

Haftungsgrund durch Eigentumsverletzung und verbotene Eigenmacht

Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Vermieterin der Garage durch das Blockieren der Ausfahrt rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Klägerin am Porsche verletzt hatte. Sofern die Porsche-Eigentümerin zugleich unmittelbare Besitzerin des Sportwagens war, lag zudem eine verbotene Eigenmacht vor.

Begrenzung auf materielle Schäden nach den gesetzlichen Vorgaben

Ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB oder eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit nach § 651n Abs. 2 BGB kamen hier nicht in Betracht. Damit wäre ausschließlich ein materieller Vermögensschaden ersatzfähig gewesen – und genau daran fehlte es nach Ansicht des Gerichts.

Fühlbare Beeinträchtigung fehlt: Zumutbarer Zweitwagen schließt Nutzungsausfall aus

Der Bundesgerichtshof erkennt einen Nutzungsausfall bei einem Auto nur an, wenn der Ausfall die alltägliche Nutzung spürbar beeinträchtigt und kein zumutbares Ersatzfahrzeug vorhanden ist. Darauf kam es hier an.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich der Ersatz für Nutzungsausfall auf Sachen, deren ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Der Anspruch erfordert Nutzungswillen, Nutzungsmöglichkeit und eine fühlbare Beeinträchtigung – an letzterer fehlt es, wenn ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

An einem fühlbaren Nutzungsausfall fehlt es daher, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. – so der Bundesgerichtshof

Zentrale Bedeutung des Kraftfahrzeugs für die Lebenshaltung

Die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt nach der Verkehrsauffassung einen geldwerten Vorteil dar, weil sie unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln macht und dadurch Zeit und Kraft spart. Ein strenger Maßstab ist dabei geboten, um zu verhindern, dass reine individuelle Genussschmälerungen entgegen § 253 Abs. 1 BGB in ersatzfähige Vermögensschäden umgedeutet werden.

Fehlende Fühlbarkeit des Ausfalls bei vorhandenem Ersatzwagen

Ein fühlbarer Nutzungsausfall lag hier nicht vor, weil die Klägerin mangels anderer Feststellungen nicht auf den Porsche angewiesen war, sondern für die alltägliche Fortbewegung auf ihren Zweitwagen zurückgreifen konnte. Die objektive Eignung des BMW Kombi als Transport- und Fortbewegungsmittel war im Verfahren weder in Abrede gestellt noch als übergangen gerügt worden.

Müsste eine Person ihren einzigen Pkw stehen lassen und auf Bus und Bahn ausweichen, läge ein wirtschaftlicher Nutzungsausfallschaden nahe. Steht jedoch auf demselben Grundstück ein fahrbereiter Zweitwagen bereit, fehlt es an der fühlbaren Beeinträchtigung des Fortkommens.

Warum begründen Fahrgefühl und Prestige keinen materiellen Schaden?

Subjektive Vorlieben für ein bestimmtes Modell, sportliches Fahrgefühl oder ein hohes Ansehen stellen nach ständiger Rechtsprechung keinen ersatzfähigen Vermögenswert dar. Der Bundesgerichtshof trennt strikt zwischen der reinen Transportfunktion eines Pkw und individuellen Genuss- oder Lifestyle-Faktoren.

Gesichtspunkte wie besonderes Prestige, Fahrfreude oder ein bestimmtes Karosseriekonzept – etwa ein Cabriolet gegenüber einem Kombi – erhöhen lediglich die individuelle Lebensqualität. Sie entziehen sich einer objektiven vermögensrechtlichen Bewertung.

Klägerin rügt fehlende Gleichwertigkeit für den Gardasee-Urlaub

Die Porsche-Eigentümerin argumentierte, der 3er BMW Kombi sei ihrem Sportwagen nicht gleichwertig, vermittle nicht dasselbe Fahrgefühl und werde von ihr geringer wertgeschätzt. Der geplante viertägige Urlaub am Gardasee habe mit dem BMW nicht vergleichbar durchgeführt werden können.

BGH stuft Fahrgenuss und Prestige als nicht ersatzfähige Genussschmälerung ein

Das Gericht verwarf dieses Argument. Ein höheres Prestige und gesteigerter Fahrgenuss hätten keinen materiellen Wert, sondern betrafen reine Genussschmälerungen. Die Unzumutbarkeit eines Ersatzfahrzeugs lasse sich nicht auf subjektive Wertschätzungen stützen, solange der Zweitwagen seinen Zweck als Fortbewegungsmittel erfülle.

Warum weder Vorsatz noch Vorhaltekosten zum Prozesserfolg führten

Weder das vorsätzliche Verhalten der Gegenseite noch pauschale Verweise auf Vorhaltekosten können das Fehlen eines konkreten materiellen Schadens ausgleichen. Der Bundesgerichtshof wies die zusätzlichen Angriffe der Revision ab, weil sie an den Grundregeln der Schadensbemessung und den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen scheiterten.

Vorsätzliche Schädigung ersetzt keinen Vermögensschaden

Die Revision machte geltend, die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt – anders als bei einem typischen fahrlässig verursachten Verkehrsunfall – und berief sich zusätzlich auf Treu und Glauben sowie auf das Prozessverhalten der Gegenseite. Das Gericht ließ dieses Argument nicht durchgreifen: Auch vorsätzliches Verhalten entbindet nicht vom Nachweis eines tatsächlich eingetretenen, gesetzlich ersatzfähigen Vermögensschadens.

Fehlender Sachvortrag zu Vorhaltekosten für das Reservefahrzeug

Am Rande verlangte die Klägerin außerdem die Kosten, die ihr durch das Bereithalten des BMW entstanden sein sollen. Zu den Voraussetzungen und zur Höhe dieser Kosten fehlten jedoch konkrete Angaben und Feststellungen der Vorinstanzen. Auch dieser Einwand blieb deshalb ohne Erfolg.

Der Senat entschied trotz Abwesenheit der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Endurteil, weil sich die Revision bereits nach dem festgestellten Sachverhalt als unbegründet erwies. Die Kosten des Revisionsverfahrens muss die Porsche-Eigentümerin tragen.

Unsere Einschätzung

Beim Nutzungsausfall nach blockiertem Pkw zieht der Bundesgerichtshof eine nüchterne, vermögensbezogene Linie: Entscheidend ist nicht der entgangene Fahrspaß, sondern ob das alltägliche Fortkommen spürbar beeinträchtigt war. Weil es auf diese Transportfunktion ankommt, wird in vergleichbaren Fällen die tatsächlich fahrbereite Verfügbarkeit des Zweitwagens hier zum Angelpunkt – seine Gleichwertigkeit in Prestige oder Fahrgefühl spielt keine Rolle.

Ob die Kosten für das Bereithalten eines Reservefahrzeugs zu ersetzen wären, musste das Gericht nicht entscheiden, weil dazu Vortrag und Feststellungen fehlten. Die Begründung ist aus unserer Sicht konsequent, auch wenn sie für Liebhaber teurer Fahrzeuge hart ausfällt: Reine Genussschmälerung bleibt auch bei vorsätzlicher Blockade kein Vermögensschaden.

Zweitwagen vorhanden: Wann der Nutzungsausfall trotzdem entfällt

Ausschlaggebend war, dass der Klägerin während der Blockade ein technisch einsatzfähiger Zweitwagen zur Verfügung stand, den sie für ihre Fahrten hätte nutzen können. Hätte sie keinen zweiten Pkw besessen oder wäre dieser objektiv nicht als Transportmittel geeignet gewesen, hätte der Anspruch auf Nutzungsausfall anders ausgesehen.

Nicht jeder Fall mit vorhandenem Zweitwagen liegt gleich. Falls das Ersatzfahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt selbst in der Werkstatt stand oder aus anderen Gründen nicht fahrbereit war, könnte die Zumutbarkeit ganz anders zu beurteilen sein. Ebenso kann es eine Rolle spielen, ob das blockierte Fahrzeug gewerblich genutzt wurde – dafür hat der Bundesgerichtshof teilweise andere Maßstäbe entwickelt. Auch wenn ein Zweitwagen vorhanden war, kann fehlender Nutzungswille oder eine sehr kurze Blockadezeit die Bewertung zusätzlich erschweren.

In der eigenen Fallschilderung kann sichtbar werden:

  • Vorhandensein eines fahrbereiten Zweitfahrzeugs während der Blockadezeit
  • Werkstatt- oder TÜV-Nachweise zur technischen Einsatzfähigkeit des Ersatzwagens
  • Gewerbliche oder rein private Nutzung des blockierten Fahrzeugs

Der Hebel liegt oft nicht bei der Frage, wie wertvoll oder besonders das blockierte Fahrzeug war, sondern bei der schlichten technischen Verfügbarkeit des Zweitwagens – genau daran scheiterte die Klage trotz des höheren Prestiges des Porsche. Ob diese Verfügbarkeit im eigenen Fall tatsächlich vorlag oder anders zu bewerten ist, lässt sich aus der eigenen Schilderung allein oft nicht zuverlässig einschätzen.

Wenn Sie unsicher sind, wie die eigene Situation zu bewerten ist, können Sie uns die Einzelheiten kurz schildern. Fragen Sie dazu unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.



Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie bewertet das Urteil einen Zweitwagen, der Alltag, aber nicht Urlaub ermöglicht?

Ein Zweitwagen, der die alltägliche Fortbewegung sichert, schließt den Nutzungsausfall auch dann aus, wenn der geplante Urlaub mit dem Erstfahrzeug mehr Prestige und Fahrgenuss geboten hätte. Das entschied der Bundesgerichtshof für einen Porsche Turbo S Cabriolet und einen vorhandenen BMW-Kombi.

Ein Anspruch auf Nutzungsausfall setzt neben Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit eine fühlbare Beeinträchtigung der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung voraus. Daran fehlt es, wenn ein zumutbares Ersatzfahrzeug die notwendige Fortbewegung weiterhin ermöglicht. Im entschiedenen Fall erfüllte der BMW-Kombi diese Transportfunktion, obwohl die Klägerin damit den geplanten Gardasee-Urlaub weniger attraktiv fand. Geringeres Prestige, anderes Fahrgefühl und das fehlende Cabriolet-Dach gelten nach § 253 Abs. 1 BGB als nicht ersatzfähige Genussschmälerungen. Für den Nutzungsausfall genügt deshalb nicht, dass der Zweitwagen weniger Freude oder gesellschaftliche Wertschätzung vermittelt.


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Was gilt, wenn mein Zweitwagen technisch nicht für den geplanten Zweck geeignet ist?

Ob ein technisch für den geplanten Zweck ungeeigneter Zweitwagen einen Anspruch auf Nutzungsausfall begründet, hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil offengelassen. Entschieden wurde nur, dass geringeres Prestige, anderes Fahrgefühl oder weniger Fahrgenuss keinen materiellen Schaden begründen, solange der Zweitwagen als Fortbewegungsmittel geeignet ist.

Ein Nutzungsausfall setzt voraus, dass die fehlende Fahrzeugnutzung die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung spürbar beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung entfällt nach der Entscheidung, wenn ein vorhandenes Ersatzfahrzeug die alltägliche Fortbewegung und Transportfunktion erfüllt. Im entschiedenen Fall war die objektive Eignung des BMW Kombi weder bestritten noch als übergangen gerügt worden. Deshalb musste der Bundesgerichtshof nicht klären, welche technischen Anforderungen ein Ersatzwagen für einen bestimmten Nutzungszweck erfüllen muss.

Ob eine zu geringe Anhängelast, fehlende Geländetauglichkeit oder ein anderer objektiver Mangel die Zumutbarkeit entfallen lässt, beantwortet dieses Urteil daher nicht. Aus ihm folgt insbesondere nicht, dass jeder fahrbereite Zweitwagen unabhängig von seinem konkreten Einsatzzweck genügt.


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Welche Angaben fehlten im Verfahren für möglichen Ersatz der Vorhaltekosten des Zweitwagens?

Der Ersatz der Vorhaltekosten scheiterte, weil zu Voraussetzungen und Höhe der Kosten für das Bereithalten des BMW keine konkreten Angaben und Feststellungen vorlagen. Die Klägerin hatte diese Kosten neben der Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht, konnte den Anspruch im Verfahren jedoch nicht ausreichend konkretisieren.

Es blieb insbesondere offen, welche konkreten Kostenarten durch das Bereithalten des Zweitwagens entstanden sein sollten und welcher Betrag darauf entfiel. Auch ein bestimmter Vorhalteaufwand für den Zeitraum vom 20. Juli bis 3. August 2020 war nicht festgestellt. Das Verfahren enthielt damit keinen ausreichenden Sachvortrag zu einem eigenen materiellen Schaden neben dem ausgeschlossenen Nutzungsausfall. Ein pauschaler Hinweis auf das Bereithalten des BMW ersetzt diesen erforderlichen Vortrag nicht. Der Bundesgerichtshof entschied deshalb nicht, ob solche Vorhaltekosten dem Grunde nach ersatzfähig sein können. Das Urteil zeigt lediglich, dass auch ein Nebenanspruch konkrete Angaben zu seinem Entstehungsgrund und seiner Höhe voraussetzt.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: VI ZR 35/22 – Urteil vom 11.10.2022




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