
Zum vorliegenden Urteilstext springen: M 23 K 25.6135
Das Wichtigste im Überblick
VG München weist Klage ab: Abschleppkosten und Gebühren bleiben bestehen.
- Der Kläger verliert gegen einen Kostenbescheid über 4.551,18 Euro.
- Das Gericht hält das Abschleppen im Haltverbot für rechtmäßig.
- Die Kosten sind nicht überhöht; der Aufwand war wegen des großen Omnibusses hoch.
- Telefonische Nachfragen oder bloßes Umsetzen musste die Polizei nicht versuchen.
- Gericht: VG München
- Datum: 13.04.2026
- Aktenzeichen: M 23 K 25.6135
- Verfahren: Klage gegen Kostenbescheid nach Abschleppmaßnahme
- Rechtsbereiche: Polizeirecht, Kostenrecht, Verkehrsrecht
- Streitwert: 4.551,18 EUR
- Relevant für: Autofahrer, Halter, Polizei, Kommunen
Wann gilt die Klagefrist nach § 74 VwGO als gewahrt?
Ein Busfahrer aus München wehrte sich gegen einen Kostenbescheid des Polizeipräsidiums München über 4.551,18 Euro für das Abschleppen seines Omnibusses. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage am 13. April 2026 vollständig ab (Az. M 23 K 25.6135).
Für eine Klage gegen einen Verwaltungsakt gilt nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO eine feste Frist, die mit der Bekanntgabe des Bescheids beginnt (Art. 41 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG). Wie genau Fristbeginn und Fristende zu berechnen sind, ergibt sich aus einem Zusammenspiel weiterer Vorschriften – etwa aus Art. 31 BayVwVfG, den §§ 56 und 57 VwGO, den §§ 222 und 174 ZPO sowie den §§ 187, 188 und 193 BGB. Diese Normen bestimmen, ab welchem Tag die Frist läuft und wann sie endet.
Für Betroffene gilt damit eine einfache Grundregel: Die Klagefrist beträgt einen Monat und beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Bescheids. Geht der Bescheid beispielsweise am 5. eines Monats zu, endet die Frist am 6. des Folgemonats. Die Klageschrift muss bis zum Fristende beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen sein – der Poststempel allein reicht nicht.
Warum die Bezeichnung als „Widerspruch“ nicht schadete
Das Polizeipräsidium hatte die Klage schon für unzulässig gehalten, weil der Busfahrer die Frist angeblich versäumt habe. Das Gericht widersprach dem: Es berechnete die Frist ausgehend von der Bekanntgabe des Bescheids am 7. August 2025. Der Fristbeginn lag demnach am 8. August, das Fristende mit Ablauf des 8. September 2025. Das Schreiben vom 20. August 2025 traf damit rechtzeitig ein.
Der Busfahrer hatte sein Schreiben irrtümlich als „Widerspruch“ bezeichnet, obwohl gegen einen Leistungsbescheid direkt Klage zu erheben war. Das Gericht wertete diese falsche Bezeichnung als unschädlich für die Zulässigkeit der Klage. Entscheidend war für die Richter, dass sich aus dem Inhalt des Schreibens im Wege der Auslegung eindeutig eine Klageerhebung ergab.
Redaktionelle Leitsätze
- Die irrige Bezeichnung eines fristgerecht eingereichten Schriftsatzes als „Widerspruch“ steht der Zulässigkeit einer Klage nicht entgegen, sofern im Wege der Auslegung zweifelsfrei der Wille zur gerichtlichen Klärung feststellbar ist.
- Das rechtswidrige Abstellen eines Fahrzeugs im absoluten Haltverbot begründet stets eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die eine sofortige polizeiliche Abschleppmaßnahme rechtfertigt, ohne dass es einer tatsächlichen und unmittelbaren Verkehrsbehinderung bedarf.
- Vor der Veranlassung einer Abschleppmaßnahme besteht grundsätzlich keine polizeiliche Pflicht zur Ermittlung oder fernmündlichen Kontaktierung des Fahrzeugführers, da derartige Nachforschungsversuche die Gefahrenabwehr durch ungewisse Erfolgsaussichten regelmäßig beeinträchtigen.

War das Abschleppen im Haltverbot rechtmäßig?
Wer sein Fahrzeug im Wirkbereich eines absoluten Haltverbots nach Zeichen 283 abstellt, begeht eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 1 Abs. 2, 41 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO und § 24 StVG. Ein solches Verkehrszeichen enthält nicht nur ein Verbot zu halten, sondern zugleich ein sofort vollziehbares Gebot, den Platz wieder zu verlassen. Das bedeutet konkret: Die Polizei muss dem Falschparker nicht erst eine Frist zur Wegfahrt setzen oder abwarten, ob dieser zeitnah zurückkehrt, sondern darf die Anordnung sofort umsetzen. Auf dieser Grundlage darf die Polizei nach Art. 25 Abs. 1 Nr. 1 a) PAG ein Fahrzeug sicherstellen, um eine gegenwärtige und konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Ihr Handeln bleibt dabei an das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG gebunden.
In der Praxis reicht oft schon die Missachtung einer spezifischen Beschilderung, wie dieser Rechtsstreit zeigt: Der Busfahrer hatte argumentiert, die Abschleppmaßnahme sei mangels konkreter Gefahr rechtswidrig gewesen, weil sein Omnibus den Behördenbetrieb nicht behindert habe.
Warum eine tatsächliche Behinderung nicht nötig war
Das Gericht stellte fest, dass schon das verbotswidrige Parken im absoluten Haltverbot eine Störung der öffentlichen Sicherheit begründet. Der Bus hatte in einer als Sicherheitszone eingerichteten Haltverbotszone vor dem Dienstgebäude der Polizei gestanden, versehen mit dem Zusatzzeichen „Einsatzfahrzeuge frei“. Eine tatsächliche und unmittelbare Behinderung des Verkehrs oder konkreter Einsatzfahrzeuge war nach Auffassung der Richter nicht entscheidungserheblich. Lichtbilder aus der Behördenakte, eine Polizeiskizze und die Stellungnahme des einschreitenden Beamten belegten zudem, dass der Abschlepport ordnungsgemäß beschildert war.
Schon das verbotswidrige Parken des Fahrzeuges begründet die Störung der öffentlichen Sicherheit. Nicht entscheidungserheblich ist daher, ob tatsächlich unmittelbare Behinderungen für den Verkehr oder konkrete Einsatzfahrzeuge vom Fahrzeug ausgingen, zumal es sich um eine Sicherheitszone vor einem Dienstgebäude der Polizei handelt. – so das Verwaltungsgericht München
Praxis-Hinweis: Tatsächliche Behinderung
Ein weit verbreiteter Irrtum ist die Annahme, ein Abschleppen sei nur rechtmäßig, wenn das Fahrzeug jemanden konkret behindert hat. Das Gericht macht deutlich: In einem absoluten Haltverbot (Zeichen 283) ist das verbotswidrige Parken selbst die Störung. Der Einwand, man habe niemanden blockiert oder es sei nichts passiert, führt hier nicht zum Erfolg.
Muss die Polizei vor dem Abschleppen anrufen?
Bei der Sicherstellung eines Fahrzeugs muss die Polizei ihr Ermessen nach Art. 5 PAG fehlerfrei ausüben und dabei die Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 PAG wahren. Ermessen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Beamten nicht nach einem blinden Automatismus handeln dürfen, sondern die konkrete Situation individuell abwägen müssen. Diese Vorgaben verpflichten die Behörde, unter mehreren geeigneten Mitteln letztlich das mildeste zu wählen – sofern es tatsächlich gleich wirksam ist.
Dass die Behörde dabei im Zweifel nicht zwingend den weichsten Weg zur Problembeseitigung wählen muss, zeigt die Bewertung des Gerichts im vorliegenden Fall. Der Busfahrer hatte gemeint, die Polizei hätte zunächst versuchen müssen, ihn telefonisch zu erreichen, oder sein Fahrzeug lediglich umsetzen lassen sollen.
Warum Nachforschungen und Umsetzung ausschieden
Das Gericht entschied, dass Nachforschungen oder Kontaktversuche bei rechtswidrig parkenden Fahrzeugen grundsätzlich nicht geboten sind. Der Grund: Solche Versuche haben ungewisse Erfolgsaussichten und würden die Maßnahme nur verzögern. Der Busfahrer hatte zudem nicht vorgetragen, dass im Omnibus eine Mitteilung mit seinem Aufenthaltsort oder einer Telefonnummer hinterlegt gewesen sei – ein Umstand, der ihm hier fehlte.
Grundsätzlich ist die Polizei nicht verpflichtet, den Fahrer bzw. Halter eines rechtswidrig geparkten Fahrzeugs zu ermitteln, um ihn zum Wegfahren aufzufordern, da einem derartigen Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen Erfolgsaussichten und nicht absehbaren Verzögerungen bei der Beseitigung der Störung entgegenstehen. – so das Verwaltungsgericht München
Wer sein Fahrzeug im Halteverbot verlassen muss und eine sofortige Abschleppung vermeiden will, sollte gut sichtbar einen Zettel mit Telefonnummer und aktuellem Aufenthaltsort hinter die Windschutzscheibe legen. Das Gericht hat zwar keine generelle Nachforschungspflicht der Polizei anerkannt, aber ausdrücklich hervorgehoben, dass der Busfahrer in diesem Fall keine Kontaktmöglichkeit hinterlegt hatte – was gegen ihn gewertet wurde.
Auch eine bloße Umsetzung des Fahrzeugs hielten die Richter nicht für erforderlich. Angesichts der Größe des Omnibusses, der örtlichen Verhältnisse und der Parkraumnot in München wäre eine Umsetzung ohnehin wenig praktikabel gewesen.
Achtung Falle: Keine Nachforschungspflicht
Der Vorwurf, die Polizei hätte den Fahrer telefonisch erreichen oder das Fahrzeug lediglich einige Meter umsetzen müssen, verfängt in der Praxis regelmäßig nicht. Die Gerichte verlangen von den Beamten keine Nachforschungen mit ungewissem Ausgang, da dies die Gefahrenabwehr nur verzögert. Wer darauf spekuliert, dass die Behörden im Zweifel immer erst anrufen oder nach dem Halter suchen, riskiert die vollen Abschleppkosten.
Warum waren 4.551 Euro Abschleppkosten zulässig?
Die Kostenerhebung für eine polizeiliche Maßnahme setzt voraus, dass die Maßnahme selbst – hier die Abschleppung – rechtmäßig war. Dieses kostenrechtliche Konnexitätsprinzip ergibt sich aus Art. 16 Abs. 5 KG. Die eigentliche Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung bilden Art. 9 Abs. 2 beziehungsweise Art. 28 Abs. 5 S. 1 und S. 2 PAG in Verbindung mit Art. 93 PAG, Art. 1 Abs. 1 S. 1 und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG sowie § 1 PolKV.
Warum unter bestimmten Bedingungen selbst hoch erscheinende Summen rechtlich in Ordnung sein können, zeigt der Blick auf die Begründung des Gerichts. Der Busfahrer hatte den Leistungsbescheid über 4.551,18 Euro angegriffen, weil der Betrag – darunter eine isolierte Gebührenposition von über 4.300 Euro – die üblichen Verwahrungskosten erheblich übersteige, intransparent und offensichtlich überhöht sei.
Warum die Gebühr im unteren Rahmen lag
Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Die angesetzte Amtshandlungsgebühr bewege sich im unteren Bereich des von § 1 Nr. 1 PolKV vorgesehenen Gebührenrahmens. Nach Auffassung der Richter hat ein Kostenpflichtiger nur Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht aber auf die kostengünstigste Maßnahme.
Eine sachverständige Kontrolle einzelner Kostenpositionen unter dem Aspekt einer ortsüblichen und angemessenen Vergütung ist regelmäßig nicht angezeigt, wenn sich keine Anhaltspunkte für eine übermäßige Kostenforderung ergeben. Der Kostenpflichtige hat lediglich einen Anspruch auf eine nicht übermäßige, nicht jedoch auf die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten kostengünstigste Maßnahme. – so das Verwaltungsgericht München
Eine sachverständige Kontrolle einzelner Rechnungspositionen nach dem Maßstab ortsüblicher Vergütung sei nicht angezeigt, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine übermäßige Forderung vorlägen. Der juristische Hintergrund: Da es sich hier um eine hoheitliche Maßnahme des Staates handelt, rechnet die Polizei nach festen Gebührenordnungen ab und nicht nach den freien Marktpreisen privatwirtschaftlicher Abschleppunternehmen. Solche Anhaltspunkte für unangemessene Kosten sah das Gericht hier nicht. Es stufte die Kostenaufstellung als nachvollziehbar ein, weil gerade die Größe des Omnibusses einen außergewöhnlich hohen zeitlichen und personellen Aufwand erzeugt hatte: Der Abschleppvorgang dauerte fünfeinhalb Stunden und erforderte Spezialgerät, ein Begleitfahrzeug und zusätzliches Personal. Ein Missverhältnis zwischen Leistung und Entgelt war für die Richter deshalb nicht ersichtlich.
Praxis-Hinweis: Fahrzeuggröße und Kosten
Die Höhe der Abschleppkosten orientiert sich am tatsächlichen Aufwand. Wer ein besonders großes oder schweres Fahrzeug wie einen Transporter, Wohnmobil oder Omnibus im Halteverbot abstellt, muss damit rechnen, dass Spezialgerät und zusätzliches Personal erforderlich werden. Der Einwand, die Kosten seien im Vergleich zu einem normalen Pkw überhöht, greift dann nicht, solange sich die Gebühr im gesetzlichen Rahmen bewegt.
Der Busfahrer trägt nach der Kostenentscheidung des Gerichts die Kosten des gesamten Verfahrens. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist vorläufig vollstreckbar; er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern das Polizeipräsidium nicht zuvor selbst Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Vorläufig vollstreckbar bedeutet konkret: Der Kläger muss die festgesetzten Kosten sofort bezahlen oder den Betrag beim Gericht hinterlegen, selbst dann, wenn er das Urteil noch in der nächsten Instanz anfechten möchte.
Was Halter jetzt beachten müssen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts München (Az. M 23 K 25.6135) ist eine erstinstanzliche Entscheidung und bindet nur die Parteien dieses Verfahrens. Andere Verwaltungsgerichte können in vergleichbaren Fällen anders entscheiden. Dennoch bestätigen die Münchner Richter eine bundesweit vorherrschende Rechtsauffassung: Im absoluten Haltverbot (Zeichen 283) rechtfertigt das verbotswidrige Parken allein die Abschleppmaßnahme – unabhängig davon, ob jemand konkret behindert wurde.
Für Fahrzeughalter bedeutet das konkret: Wer im absoluten Haltverbot parkt, muss mit sofortigem Abschleppen rechnen – die Polizei muss weder anrufen noch nach dem Halter suchen. Bei großen Fahrzeugen wie Transportern oder Wohnmobilen können Kosten von mehreren tausend Euro entstehen, die sich am tatsächlichen Aufwand orientieren. Gegen einen Kostenbescheid bleibt nur einen Monat Zeit für eine Klage – wer diese Frist verpasst, muss zahlen. Als einzige Vorsorgemaßnahme anerkennt das Gericht einen gut sichtbar hinterlegten Zettel mit Telefonnummer und Aufenthaltsort, der in Grenzfällen helfen kann.
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Experten-Kommentar
Die großzügige Rettung der falschen Überschrift durch das Gericht verdeckt ein massives verfahrensrechtliches Risiko. Wer auf einen amtlichen Gebührenbescheid reflexartig mit einem Schreiben an die Polizei reagiert, manövriert sich schnell in eine formelle Sackgasse. Eine richterliche Umdeutung des Begriffs „Widerspruch“ funktioniert rechtlich nämlich nur, wenn das Dokument überhaupt rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht landet.
Entscheidend ist für Ihren weiteren Weg daher ein präziser Blick auf die Rechtsbehelfsbelehrung ganz am Ende des Papiers. Dort steht unmissverständlich formuliert, bei welcher Institution der Einwand zwingend eingehen muss. Verstreicht die starre Monatsfrist, weil der Brief an die falsche Stelle geschickt wurde, bleiben selbst die stärksten inhaltlichen Argumente gegen die Abschleppkosten wirkungslos.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Retten die Richter meine Klage auch dann, wenn ich sie an die falsche Behörde geschickt habe?
Nein, die Richter retten nur die falsche Bezeichnung der Klage, nicht den Versand an die falsche Behörde. Entscheidend ist, dass Ihr Schreiben als Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht angekommen ist und sein Inhalt die gerichtliche Klärung erkennen lässt.
Die Gerichte legen Schriftsätze nach ihrem Inhalt aus, wenn die Bezeichnung falsch ist und der Wille zur Klageerhebung klar hervortritt. Diese Auslegung hilft aber nur bei Formfehlern im Schreiben selbst, nicht bei einem falschen Adressaten. Wer das Schreiben an die Behörde schickt, statt an das Gericht, hat noch keine wirksame Klage beim zuständigen Gericht eingereicht. Für die Frist zählt deshalb, ob das Verwaltungsgericht das Schreiben rechtzeitig erhalten hat.
Nur wenn das Schreiben irrtümlich an das Gericht gelangt ist, kann eine falsche Überschrift wie „Widerspruch“ unschädlich sein. Geht es dagegen an eine sachlich unzuständige Behörde, kann die Frist ablaufen, bevor das Gericht davon erfährt. Prüfen Sie deshalb zuerst die Anschrift auf Ihrem Schreiben und den tatsächlichen Eingang beim Verwaltungsgericht.
Verliere ich meinen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn ich nur Widerspruch statt Klage eingelegt habe?
Nein, die falsche Überschrift als „Widerspruch“ nimmt Ihnen den Anspruch auf gerichtliche Prüfung nicht. Ein fristgerecht eingereichtes Schreiben kann als Klage ausgelegt werden, wenn daraus klar hervorgeht, dass Sie den Bescheid gerichtlich angreifen wollen.
Gerichte schauen nicht nur auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Schriftsatzes. Maßgeblich ist, ob Ihr Schreiben erkennen lässt, dass Sie eine gerichtliche Entscheidung über den Kostenbescheid wollten, und ob es rechtzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen ist. Nach § 74 Abs. 1 VwGO gilt dafür grundsätzlich die einmonatige Klagefrist. Haben Sie diese Frist gewahrt und den Rechtsschutzwillen deutlich gemacht, bleibt das Rechtsmittel wirksam, auch wenn die Überschrift falsch war.
Wichtig ist aber die Grenze: Fehlt im Schreiben jeder Bezug zu einer gerichtlichen Überprüfung, hilft die Auslegung nicht weiter. Ob Sie am Ende auch die Kosten erstattet bekommen, richtet sich zusätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens und nicht allein nach der richtigen Bezeichnung Ihres Schriftsatzes.
Hätte die Polizei mich anrufen müssen, bevor mein Fahrzeug direkt abgeschleppt wurde?
Nein, die Polizei musste Sie vor dem Abschleppen nicht anrufen. Ein Fahrzeug im absoluten Haltverbot darf grundsätzlich sofort entfernt werden, ohne dass die Beamten erst Halter oder Fahrer ermitteln oder telefonisch kontaktieren müssen.
Der Grund ist, dass die Polizei bei der Gefahrenabwehr schnell handeln darf, wenn ein Fahrzeug rechtswidrig abgestellt ist. Nachforschungen hätten oft ungewisse Erfolgsaussichten und würden die Beseitigung der Störung verzögern, obwohl gerade Zeit entscheidend sein kann. Gerichte sehen deshalb regelmäßig keine Pflicht, vor dem Abschleppen erst einen Anruf zu versuchen. Wer darauf vertraut, dass die Polizei ohnehin nach ihm sucht, riskiert die Abschleppkosten.
Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn gut sichtbar eine Telefonnummer und der aktuelle Aufenthaltsort im Fahrzeug hinterlegt sind. Dann kann ein schneller Anruf zumutbar erscheinen, weil der Kontakt ohne großen Aufwand möglich ist. Verlassen sollten Sie sich darauf aber nicht; als Vorsorge bleibt nur, bei unvermeidbarem Kurzparken eine deutlich sichtbare Notiz mit Kontaktdaten zu hinterlegen.
Kann ich die hohen Spezialkosten für den Abschleppwagen kürzen, wenn ich kein Omnibus-Unternehmer bin?
Nein, die Kosten lassen sich nicht allein deshalb kürzen, weil Sie Privatperson und kein Omnibus-Unternehmer sind. Maßgeblich ist der tatsächliche Aufwand für das konkret abgeschleppte Fahrzeug, nicht die persönliche oder wirtschaftliche Stellung des Halters.
Die Polizei und die Kostenerhebung nach der Gebührenordnung knüpfen an das Fahrzeug und die nötige Maßnahme an. Ein großer oder schwerer Bus, ein Transporter oder ein Wohnmobil kann Spezialgerät, mehr Personal und mehr Zeit erfordern, wodurch die Gebühr höher ausfällt. Rechtlich zählt dann, ob die Kosten im gesetzlichen Gebührenrahmen bleiben und nicht, ob sie für einen Privatmann besonders belastend wirken. Entscheidend ist also der objektive Aufwand, den Ihr Fahrzeug ausgelöst hat.
Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn einzelne Positionen den Gebührenrahmen überschreiten oder der Aufwand nicht nachvollziehbar belegt ist. Fordern Sie deshalb die detaillierte Kostenaufstellung an und prüfen Sie, ob die angesetzten Positionen zur konkreten Abschleppmaßnahme passen.
Muss ich die Abschleppgebühren auch bei einer fehlenden Verkehrsbehinderung in voller Höhe bezahlen?
Ja, Sie müssen die vollen Abschleppgebühren zahlen, auch wenn keine konkrete Verkehrsbehinderung vorlag. Im absoluten Haltverbot nach Zeichen 283 ist schon das verbotswidrige Parken die maßgebliche Störung, nicht erst eine blockierte Straße oder ein behindertes Fahrzeug.
Rechtlich kommt es darauf an, dass das Halteverbot ordnungsgemäß und sichtbar beschildert war. Dann durfte die Polizei das Fahrzeug wegen einer Störung der öffentlichen Sicherheit abschleppen lassen, ohne abzuwarten, ob tatsächlich jemand behindert wird. Der Einwand, Sie hätten „niemanden blockiert“, greift deshalb regelmäßig nicht. Die Gebühren folgen dann aus dem rechtmäßigen Einschreiten und sind grundsätzlich in voller Höhe zu tragen.
Angreifbar bleibt die Maßnahme nur, wenn das Schild unklar, verdeckt oder fehlerhaft aufgestellt war. Auch eine unzutreffende Kostenhöhe kann geprüft werden, wenn der Bescheid einzelne Positionen nicht nachvollziehbar ausweist.
Was geschieht mit der Klagefrist, wenn der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt?
Fällt das Fristende auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, läuft die Klagefrist bis zum nächsten Werktag weiter. § 193 BGB verschiebt das Fristende dann auf den nächsten Tag, an dem das Gericht erreichbar ist.
Das gilt auch bei der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO, wenn Sie Fristbeginn und Fristende nach den allgemeinen Regeln berechnet haben. Endet die Frist rechnerisch an einem Sonntag oder Feiertag, dürfen Sie die Klage noch am folgenden Werktag einreichen. Entscheidend ist dann der Eingang beim Verwaltungsgericht bis 24 Uhr, nicht der Poststempel. Prüfen Sie deshalb das Kalenderdatum sorgfältig, damit Sie den richtigen letzten Tag notieren.
Die Verlängerung greift nur bei einem Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Sonnabend; ein bloßer Brückentag reicht dafür nicht aus. Maßgeblich sind außerdem die Feiertage am Sitz des Gerichts, nicht nur die Feiertage an Ihrem Wohnort. Liegt das Fristende tatsächlich auf einem solchen Tag, gewinnen Sie einen Tag Zeit, müssen aber den Zugang am verlängerten Fristtag sicherstellen.
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Das vorliegende Urteil
VG München – Az.: M 23 K 25.6135 – Urteil vom 13.04.2026
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