AG Gelsenkirchen, Az.: 32 C 92/08
Urteil vom 05.02.2009
Die Beklagten zu 1. und 2. werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.256,81 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen.
Ferner werden die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Rechtsanwälte … in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu 3/5 und der Kläger zu 2/5, der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und die Beklagten zu 1. und 2. tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % für den Kläger vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Am 07.08.2007 wurde das abgeparkte Fahrzeug des Klägers vor dem Hause Bstraße … beschädigt:
Die linke Seitenscheibe wurde zerstört, der Mittelholm an der Fahrertür eingerissen, Kratzer sind im hinteren Bereich aufgetreten.
Für den Zeitraum von 12 Tagen konnte der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug, einen Renault Twingo, Erstzulassung vom 07.04.1995, nicht nutzen. Hinsichtlich der Schäden ließ der Kläger ein Sachverständigengutachten erstellen, entsprechende Schadensersatzansprüche wurden sicherungshalber an den Sachverständigen abgetreten. Die Sachverständigengebühren wurden durch den Kläger in Höhe von 407,81 Euro jedoch beglichen.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe mit dem Lkw der Beklagten zu 2. am 07.08.2007 auf der Bstraße während der Vorbeifahrt an dem ordnungsgemäß abgeparkten Fahrzeug des Klägers dieses mit dem Auflieger des Lkw beschädigt. Hierdurch sei ein Totalschaden am klägerischen Fahrzeug entstanden, der unstreitig mit 1.500 Euro zu bemessen sei. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte zu 3. sei als Schadensregulierer auch passivlegitimiert, die Beklagte zu 3. sei daher zu Recht in Anspruch genommen worden. Der Kläger ist der Auffassung, für 12 Tage Nutzungsausfall ä 29,00 Euro, mithin insgesamt 348,00 Euro verlangen zu können. Ferner ist der Kläger der Auffassung, eine allgemeine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro verlangen zu können.
Nachdem der Kläger zunächst hinsichtlich der nichtanrechenbaren Anwaltskosten Zahlung verlangt hatte, hat er diesbezüglich im Termin am 19.06.2008 den Zahlungsantrag hinsichtlich der nichtanrechenbaren Anwaltskosten in einen Freistellungsantrag umgeändert.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.280,81 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2008 zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von den Rechtsanwaltskosten seiner Rechtsanwälte … in Höhe von 272,87 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 3. bestreitet ihre Passivlegitimation, sie sei nicht Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs der Beklagten zu 2., sie habe lediglich die Schadenregulierung im Inland übernommen, dadurch entstehe jedoch keine Passivlegitimation. Die Beklagten sind der Auffassung, der Nutzungsausfallschaden sei zu hoch bemessen im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs. Ferner sei eine Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 Euro angemessen. Die Beklagten bestreiten, dass durch einen Lkw der Beklagten zu 2., gefahren von dem Beklagten zu 1., es am 07.08.2007 zu einem Schaden am abgeparkten Fahrzeug des Klägers gekommen ist.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.06.2008 (Bl. 64 ff. der Akten) und auf das Gutachten des Sachverständigen … (vom 13.11.2008 (Bl. 83 ff. der Akten) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1. und 2. einen Anspruch auf Zahlung von 2.256,81 Euro gem. §§ 7, 17 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz sowie einen Anspruch auf Freistellung nicht anrechenbarer Anwaltskosten in Höhe von 272,87 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Die Klage gegen die Beklagte zu 3. Ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 3. keinen Anspruch auf Erstattung von Schäden, da die Beklagte zu 3. nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte zu 3. ist nicht der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs, dies ist vielmehr ein Versicherungsunternehmen in den Niederlanden. § 8 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz aF verpflichtet einen ausländischen Versicherer aus dem Bereich der EU, der in Deutschland tätig wird, ohne hier niedergelassen zu sein, einen Schadenspräsentanten nach den Anforderungen des § 13 c VAG zu bestellen, der dann für Klagen des Geschädigten passivlegitimiert ist. Die tatsächliche holländische Haftpflichtversicherung ist aber ersichtlich keine in Deutschland tätige Versicherungsgesellschaft, so dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz hier nicht vorliegen, da diese Vorschrift tatsächlich nur den Fall betrifft, dass eine ausländische Versicherungsgesellschaft in Deutschland Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverträge abschließt, ohne hier über eine Niederlassung zu verfügen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall. Der tatsächliche Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs sitzt in den Niederlanden. Die deutsche Allianz Versicherung, die Beklagte zu 3., hat lediglich im Inland die Schadensregulierung übernommen. Hierdurch wird sie jedoch nicht passivlegitimiert. Derjenige, der von einem ausländischen Versicherer, in diesem konkreten Fall dem niederländischen Haftpflichtversicherer, im Inland die Schadensabwicklung übernimmt, wird dadurch nicht automatisch passivlegitimiert. Der holländische Haftpflichtversicherer war und blieb allein passivlegitimiert. Da die Beklagte zu 3. nicht passivlegitimiert war, war die Klage insoweit abzuweisen.
Gegen die Beklagten zu 1. und 2. ist die Klage im wesentlichen begründet.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass am 07.08.2007 während der Vorbeifahrt am abgeparkten Fahrzeug des Klägers mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. es zu einem erheblichen Fahrzeugschaden am Fahrzeug des Klägers gekommen ist, der zu einem Totalschaden geführt hat. Dies ergibt sich aus den eindeutigen Aussagen der Zeugen … und … . Beide Zeugen haben den Lkw der Beklagten zu 2. nicht nur ausreichend beschreiben können, sondern sich insbesondere auch das Kennzeichen ganz genau gemerkt. Beide Zeugen haben sich übereinstimmend das gleiche Kennzeichen gemerkt bzw. notiert, so dass eine Zuordnung des Lkw der Beklagten zu 2. zum Vorfallzeitpunkt im Hinblick auf das abgeparkte Fahrzeug des Klägers, also auch hinsichtlich der Örtlichkeit eindeutig möglich ist. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel daran, dass während der Vorbeifahrt es zu einer Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs gekommen ist. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen … und … . Die Zeugin … hat glaubhaft bekundet und dies auch eindringlich geschildert, dass sie während der Vorbeifahrt des Lkw nicht nur ein Bersten und Krachen gehört habe, dies hat die Zeugin definitiv bestätigt, sondern, sie hat auch gesehen, dass zeitgleich Scheibenteile aus dem Pkw herausgefallen sind. Aufgrund dieser eindeutigen Zeugenaussage hat das Gericht keinerlei Zweifel daran, dass während der Vorbeifahrt des Lkw es zum Schaden am Pkw gekommen ist. Da keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, wie es zu diesem Bersten und Krachen sowie Herausfallen der Scheibenteile gekommen sein könnte, sondern nur die Vorbeifahrt des Lkw als mögliche Ursache zuordbar ist, hält es das Gericht aufgrund der Aussage der Zeugin … für erwiesen, dass durch den Lkw der Beklagten zu 2. am Fahrzeug des Klägers ein Schaden entstanden ist Dies wird letztlich auch durch die Aussage des Zeugen … bestätigt. Er hat zwar die konkrete Vorbeifahrt nicht derart genau gesehen wie die Zeugin … . Er hat jedoch auch ein erhebliches Geräusch gehört und gesehen, dass die Scheibe des abgeparkten klägerischen Fahrzeugs zerborsten war. Da der Zeuge ebenfalls diesen Sachverhalt, nämlich das Bersten der Scheibe und das Geräusch mit dem Lkw mit dem holländischen Kennzeichen, das er sich sofort gemerkt hat, in Einklang gebracht hat, wird der Sachverhalt letztlich durch die Aussage des Zeugen … bestätigt. Den Gegenbeweis durch Einholung des Sachverständigengutachtens hat der Beklagte nicht geführt. Der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass keine Berührungen und Beschädigungen durch den Lkw erfolgt sein können. Vielmehr hält aufgrund der äußeren Teile der Sachverständige ebenfalls eine Schadensverursachung durch den Lkw für möglich, selbst wenn auch eine kleine Lenkbewegung insoweit erforderlich gewesen sein sollte. Da jedoch aufgrund der Zeugenaussagen zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass durch den Lkw der Beklagten zu 2. am klägerischen Fahrzeug der geschilderte Schaden entstanden ist, hätte es der Beklagten oblegen, durch Sachverständigengutachten den Gegenbeweis zu erbringen oder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Zeugenaussagen aufkommen zu lassen. Dies war jedoch nicht der Fall. Erhebliche Zweifel sind durch das Sachverständigengutachten nicht entstanden. Vielmehr ist das Gericht durch Einholung des Gutachtens weiterhin zu dem Ergebnis gekommen, dass durchaus bei kleiner Lenkbewegung des Beklagten zu 1. Bauteile des Beklagtenfahrzeugs mit den Beschädigungen am klägerische Fahrzeug korrespondiert haben. Den Gegenbeweis hat die Beklagtenseite jedenfalls durch Einholung des Sachverständigengutachtens nicht geführt. Das Gericht geht daher letztlich davon aus, dass der Schaden tatsächlich durch den vorbeifahrenden Lkw der Beklagten zu 2. entstanden ist. Da der Kläger nur den Totalschaden geltend macht, ist das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten etc. nicht erheblich. Der Kläger hat daher gegen die Beklagten zu 1, und 2. einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 Euro, außerdem kann er die Sachverständigengebühren verlangen, nachdem, wie auch nachgewiesen und von den Beklagten nicht weiter bestritten wurde, die Sachverständigengebühren tatsächlich an den Sachverständigen gezahlt wurden, so dass hinsichtlich der Aktivlegitimation keine weiteren Bedenken bestehen. Hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens kann im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs der Kläger jedoch für 12 Tage lediglich 27,00 Euro erstattet verlangen. Dies ergibt sich aus dem tatrichterlichen Ermessen gem. § 287 ZPO, dass das Gericht vorliegend ausübt. Zugrunde zu legen sind die Tabellenwerte von Sanden/Danner/Küppersbusch hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung, das Gericht ist der Auffassung, dass bei einem derart alten, aber immer noch gebrauchsfähigen Fahrzeug, eine Herabstufung um zwei Gruppen angebracht ist, um einen ordnungsgemäßen Nutzungsausfall der Höhe nach zu bemessen. Zugrunde zu legen war die Tabelle für 2007. Zugrunde zu legen war dementsprechend im Hinblick auf den Renault Twingo die Gruppe A, dies machte 27,00 Euro pro Tag aus. Für die Dauer von 12 Tagen kann der Kläger daher 12 x 27,00 Euro, mithin 324,00 Euro verlangen. Nach hiesiger Rechtsprechung ist eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro angemessen, so dass der Kläger insgesamt von den Beklagten zu 1. und 2. Schadensersatz in Höhe von 2.256,81 Euro ersetzt verlangen kann.
Der Anspruch auf Freistellung der nichtanrechenbaren Anwaltskosten und der Zinsanspruch ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges. Soweit die Beklagten vortragen, möglicherweise könne auch eine Rechtsschutzversicherung bestehen, so ist dieser Sachvortrag nicht hinreichend substantiiert und zu pauschal, um als berechtigter Einwand dem klägerischen Sachvortrag insoweit entgegenstehen zu können. Dem Freistellungsanspruch war demgemäß auch stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.