Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum scheiterte die Revision?
- Redaktionelle Leitsätze
- Gilt ein Mitverschulden des Unfallopfers strafmildernd?
- Wann liegt grob verkehrswidriges Falschüberholen vor?
- Wann bleibt Haft frei?
- Wann gibt es Abzug wegen Verfahrensverzögerung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf eine mildere Strafe, wenn das Unfallopfer durch eigene Trunkenheit beigetragen hat?
- Kann ich die Beweise im Revisionsverfahren neu bewerten lassen, wenn der Richter Zeugen falsch verstand?
- Bekomme ich eine Haftmilderung, wenn die Akten monatelang unbearbeitet bei der Staatsanwaltschaft liegen?
- Reicht meine positive Sozialprognose aus, um nach einem tödlichen Unfall eine Bewährungsstrafe zu erhalten?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 206 StRR 105/26
Das Wichtigste im Überblick
BayObLG bestätigt Verurteilung nach tödlichem Falschüberholen und verneint Mitverschulden des Opfers.
- Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen eines tödlichen Verkehrsunfalls.
- Der Senat fand keine Rechtsfehler bei Schuld, Mitverschulden oder Bewährung.
- Bloße Alkoholisierung des Opfers mindert hier die Strafe nicht.
- Die Revision scheiterte auch mit dem Wunsch nach Bewährungsaussetzung.
- Gericht: BayObLG
- Datum: 07.05.2026
- Aktenzeichen: 206 StRR 105/26
- Verfahren: Revision
- Rechtsbereiche: Verkehrsstrafrecht, Strafprozessrecht, Strafzumessung
- Relevant für: Strafverteidiger, Verkehrsteilnehmer, Opfervertreter
Warum scheiterte die Revision?
Das Revisionsgericht beschränkt seine Prüfung nach einer Verurteilung ausschließlich auf das rechtliche Fundament und sucht nach reinen Rechtsfehlern. Verfahrensrügen, wie etwa eine Beanstandung mangelnder Aufklärung, müssen dabei stets zulässig und detailliert begründet sein. Die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die eigentliche Strafzumessung ordnet das Gericht nicht völlig neu, sondern überprüft sie lediglich bis zur Grenze des rechtlich Vertretbaren.
Das bedeutet konkret: Eine Verfahrensrüge ist eine Rüge, die sich gegen Fehler im Ablauf des Prozesses richtet — etwa wenn das Gericht einen wichtigen Zeugen nicht geladen oder ein Beweismittel zu Unrecht abgelehnt hat. Sie unterscheidet sich von der Sachrüge, die sich gegen die rechtliche Bewertung des festgestellten Sachverhalts wendet.
Wer eine Revision erwägt, sollte wissen: Neue Beweise oder eine andere Sicht auf den Tathergang helfen hier nicht. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Vorgericht Rechtsfehler gemacht hat. Wer allein die Tatsachenfeststellungen angreifen will, wird scheitern — und muss am Ende die Verfahrenskosten sowie die Auslagen der Gegenseite tragen.
Vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht (Az. 206 StRR 105/26) versuchte ein verurteilter Autofahrer, mit dem Verweis auf eine vermeintlich verletzte Aufklärungspflicht eine neue Entscheidung zu erstreiten. Der Mann wandte ein, die Alkoholisierung des bei einem Zusammenstoß getöteten anderen Fahrers sei nicht methodisch sauber ermittelt worden. Der angerufene Senat wies dieses Vorbringen jedoch zurück und verwarf die gegen das Urteil des Landgerichts Landshut gerichtete Revision als unbegründet. Die Verurteilung bleibt damit bestehen. Der Autofahrer muss folglich die Kosten des Revisionsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Hinterbliebenen tragen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Alkoholisierung eines Unfallopfers rechtfertigt für sich genommen keine Strafmilderung zugunsten des Unfallverursachers, wenn der Zusammenstoß aus technisch-physikalischer Sicht ohnehin unvermeidbar ist und die Trunkenheit somit keine ursächliche Auswirkung auf das Unfallgeschehen entfaltet.
- Eine günstige Sozialprognose führt nicht zwingend zu einer Strafaussetzung zur Bewährung, wenn eine richterliche Gesamtwürdigung aufgrund gravierender Pflichtverletzungen und der konkreten Gefährdung weiterer Personen der Aussetzung entgegensteht.
- Eine mehrmonatige Liegezeit von Akten bei der Staatsanwaltschaft während eines Revisionsverfahrens stellt zwar ein justizielles Versäumnis dar, zwingt aber allein durch diese Dauer noch nicht zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen und damit kompensationspflichtigen Verfahrensverzögerung.

Gilt ein Mitverschulden des Unfallopfers strafmildernd?
Wer nach einem tödlichen Unfall auf Strafmilderung hofft, weil das Opfer selbst Verkehrsregeln verletzt hat, sollte realistisch einschätzen: Dieses Argument zieht nur, wenn das Fehlverhalten des Opfers den Unfall nachweisbar mitverursacht hat. War der Zusammenstoß für das Opfer technisch-physikalisch nicht mehr vermeidbar, spielt dessen Mitverschulden für die eigene Strafzumessung keine Rolle.
Die Verteidigung argumentierte in ihrer Schrift, der getötete Fahrer sei wegen absoluter Fahruntüchtigkeit nach § 316 StGB am Steuer gesessen und daher im Straßenverkehr nicht schutzwürdig gewesen. Dementsprechend greife ein Vertrauensgrundsatz, von dem der Unfallverursacher zwingend profitieren müsse.
Absolute Fahruntüchtigkeit bedeutet: Ab 1,1 Promille Bloodalkohol geht das Gesetz unwiderleglich davon aus, dass der Fahrer nicht mehr fahrtüchtig ist — unabhängig davon, ob er im Einzelfall noch reagieren konnte. Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr besagt, dass jeder Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sich die anderen an die Verkehrsregeln halten. Wer selbst einen Fehler begeht, kann sich aber nicht darauf berufen, dass der andere hätte ausweichen müssen.
Wirkt sich die Gefährlichkeit des alkoholisierten Fahrzeugführers nicht in dem von einem anderen schuldhaft herbeigeführten Unfallereignis aus, fehlt es am Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Mit anderen Worten: ein alkoholisiertes Unfallopfer, dessen Alkoholisierung sich nicht über seine bloße Anwesenheit am Unfallort hinaus auf das Unfallgeschehen ausgewirkt hat, ist nicht weniger schutzbedürftig und nicht weniger schutzwendig als ein nüchterner Autofahrer. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Unvermeidbarkeit aus technischer Sicht
Der Senat stellte demgegenüber klar, dass der Unfall für das alkoholisierte Opfer aus technisch-physikalischer Sicht ohnehin nicht mehr abzuwenden war. Eine von der Verteidigung geforderte verkehrsmedizinische Begutachtung zu einer möglichen Reaktionsverzögerung war daher für den Schuldspruch bedeutungslos. Ein außergewöhnliches, stark entlastendes Verhalten des Getöteten, das zu einer Strafmilderung führen könnte, lag nach Ansicht der Richter schlichtweg nicht vor.
Praxis-Hinweis: Mitverschulden des Opfers
Viele Unfallverursacher hoffen auf eine Strafmilderung, wenn das Opfer ebenfalls Regelverstöße begangen hat, etwa durch Trunkenheit am Steuer. Das Urteil zeigt den entscheidenden Hebel: Ein solches Mitverschulden wirkt sich nur dann strafmildernd aus, wenn es den Unfall nachweisbar mitverursacht hat. War der Zusammenstoß für das Opfer aufgrund Ihres eigenen groben Verkehrsverstoßes technisch-physikalisch ohnehin nicht mehr abzuwenden, bleibt das Fehlverhalten des Opfers für Ihre Strafzumessung bedeutungslos.
Wann liegt grob verkehrswidriges Falschüberholen vor?
Der § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB sanktioniert ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschüberholen im Straßenverkehr. Für einen Schuldspruch sind die fehlerfreie Feststellung der eigentlichen Tat sowie deren direkte Ursächlichkeit für den tödlichen Ausgang entscheidend. Zudem muss mindestens eine fahrlässige Herbeiführung der drastischen Konsequenz vorliegen, um eine entsprechende Feststellung zu treffen.
Fahrlässig handelt, wer den tödlichen Ausgang nicht absichtlich herbeiführt, aber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt — also etwa durch Unachtsamkeit oder Leichtsinn den Unfall verursacht, ohne ihn zu wollen.
Wer wegen grob verkehrswidrigen Falschüberholens mit Todesfolge verurteilt wurde, muss wissen: Kann das Gericht die Tatfeststellungen der Vorinstanz nicht erschüttern, bleibt die Verurteilung bestehen. Das Revisionsgericht überprüft nur, ob rechtliche Bewertungsfehler vorliegen — nicht ob der Unfall wirklich so abgelaufen ist.
Dem Verurteilten wurde exakt ein solches falsches Überholmanöver mit tödlichem Ausgang zur Last gelegt. Das Landgericht Landshut hatte in der Vorinstanz zweifelsfrei festgehalten, dass genau dieses Ausscheren die Ursache für den schweren Zusammenstoß war. Da der Fahrer diese tatsächlichen äußeren Umstände mit seiner Revision nicht erfolgreich anfocht, sahen die Richter keinen Grund für mildere Konsequenzen. Das grob verkehrswidrige Verhalten stand fest und das Urteil blieb unangetastet.
Wann bleibt Haft frei?
Für eine Strafaussetzung zur Bewährung greifen in der Rechtsprechung der § 56 Abs. 1 und § 56 Abs. 2 StGB. Für Letzteren bedarf es besonderer Umstände, die eine umfassende Gesamtschau von der begangenen Tat sowie der Täterpersönlichkeit erfordern. Erhebliche Pflichtverletzungen bei der Fahrt und die erklärte Gefährdung weiterer Personen können dabei in der Abwägung deutlich gegen eine Bewährung sprechen.
Wer auf eine Bewährungsstrafe hofft, sollte eines beachten: Eine positive Sozialprognose allein genügt nicht. Wer durch erhebliche Verkehrsverstöße andere Menschen konkret gefährdet hat, muss mit einer Vollstreckung der Freiheitsstrafe rechnen — selbst wenn das Gericht grundsätzlich günstige persönliche Umstände anerkennt.
Eine positive Sozialprognose bedeutet: Das Gericht geht davon aus, dass der Verurteilte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei bleiben wird. Diese günstige Einschätzung allein reicht aber nicht aus, wenn die Tat selbst ein besonders hohes Maß an Rechtsbruch zeigt.
Bei der Bewertung der Rechtsfolgen prüfte der Senat, ob dem Fahrer trotz der Schwere der Schuld der Antritt einer Gefängnisstrafe erspart bleiben konnte. Das Landgericht hatte dem Mann zwar eine positive Sozialprognose attestiert, ihm die Strafaussetzung aber dennoch verwehrt.
Gesamtwürdigung des Fahrverhaltens
Das Gericht bezog mehrere teils erhebliche Verkehrsverstöße in die nötige Gesamtwürdigung ein. Die gravierende Pflichtverletzung und die offensichtliche Gefährdung weiterer Personen wogen zu schwer, um die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Das Bayerische Oberste Landesgericht bewertete diesen Entschluss der Landshuter Richter als rechtsfehlerfrei und bestätigte die Entscheidung, obgleich die Begründung der Vorinstanz knapp ausgefallen war.
Ebenso wie die Strafbemessung im engeren Sinne gilt auch für die Strafaussetzung zur Bewährung, dass die Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist, die das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen und bis zur Grenze des Vertretbaren zu respektieren hat. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Wann gibt es Abzug wegen Verfahrensverzögerung?
Eine der Justiz anzulastende Verzögerung im Ablauf muss ein beträchtliches Ausmaß annehmen, um als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu gelten und eine Kompensation nach sich zu ziehen. Dabei prüfen Gerichte insbesondere die vergangene Dauer zwischen der offiziellen Revisionsvorlage und der tatsächlichen Übersendung der Unterlagen an die zuständige Generalstaatsanwaltschaft.
Wer sein Revisionsverfahren als zu lang empfindet, sollte wissen: Nicht jede Verzögerung führt automatisch zu einer Strafmilderung. Gerichte erkennen zwar Verzögerungen an, die der Justiz anzulasten sind, stufen diese aber erst bei erheblichem Ausmaß als rechtsstaatswidrig ein. Wer allein auf eine überlange Verfahrensdauer setzt, erreicht damit keine Kompensation.
Der Verurteilte rügte die lange Wartezeit, da die offiziellen Akten nach dem Eingang vom 21. August 2025 bis zum 18. März 2026 bei der Staatsanwaltschaft Landshut verblieben. Der Senat ordnete diese mehrmonatige Zeitspanne zwar klar der Verantwortlichkeit der Justiz zu, stufte sie jedoch auf Basis der konkreten Dauer als noch nicht rechtsstaatswidrig ein. Als Konsequenz lehnte das oberste Gericht einen Kompensationsausspruch ab und brachte das Verfahren damit zum Abschluss.
Die Verzögerung erreicht noch kein solches Ausmaß, dass ein solcher Ausspruch zum Zweck der Kompensation geboten wäre. – so das Bayerische Oberste Landesgericht
Ein Kompensationsausspruch ist die förmliche Feststellung des Gerichts, dass eine überlange Verfahrensdauer das Rechtsstaatsprinzip verletzt hat und diesen Nachteil ausgleicht — in der Regel durch eine Strafmilderung oder die Anrechnung eines Strafteils als bereits vollstreckt.
Was bedeutet das für Revisionen?
Das Bayerische Oberste Landesgericht entscheidet als oberste Landesinstanz — seine Rechtsprechung ist für alle bayerischen Gerichte bei vergleichbaren Verkehrsstrafverfahren maßgeblich. Das Urteil macht deutlich, dass Revisionen nach tödlichen Unfällen nur bei nachweisbaren Rechtsfehlern Erfolg haben und weder ein Mitverschulden des Opfers noch Verfahrens-verzögerungen automatisch zu milderen Konsequenzen führen. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen ein grober Verkehrsverstoß nach § 315c StGB einen tödlichen Unfall verursacht hat.
Tatsachenrügen richten sich gegen die Feststellung des Sachverhalts — etwa die Behauptung, der Unfallhergang sei anders gewesen als vom Gericht beschrieben. Solche Rügen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig, da nur das Tatgericht Beweise erhebt und würdigt. Das Revisionsgericht prüft ausschließlich, ob das Recht richtig angewendet wurde.
Wer selbst eine Revision in einem Verkehrsstrafverfahren erwägt, sollte vor Einlegung prüfen, ob konkrete Rechtsfehler des Landgerichts benennbar sind — reine Tatsachenrügen oder der Verweis auf ein Mitverschulden des Opfers reichen nicht aus. Scheitert die Revision, trägt der Verurteilte sämtliche Verfahrenskosten sowie die notwendigen Auslagen der Hinterbliebenen. Eine fundierte anwaltliche Einschätzung der Erfolgsaussichten ist daher unverzichtbar, bevor eine Revision eingelegt wird.
Revision im Verkehrsstrafrecht – Ihre Erfolgsaussichten realistisch einschätzen
Eine erfolglose Revision führt nicht nur zur Bestätigung des Urteils, sondern belastet Sie mit allen Verfahrenskosten und den Auslagen der Gegenseite. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht analysiert Ihre Verurteilung auf konkrete Rechtsfehler – von Verfahrensverstößen bis zur fehlerhaften Beweiswürdigung. Er gibt Ihnen eine fundierte Einschätzung, ob sich das Vorgehen gegen das landgerichtliche Urteil lohnt, und sichert die einzuhaltenden Fristen.
Experten Kommentar
Im Strafrecht wird die Revision nach schweren Verkehrsunfällen oft nur taktisch eingelegt, um Zeit zu gewinnen und den Antritt einer Haftstrafe hinauszuzögern. Das verschweigen manche Verteidiger recht beharrlich, während die betroffene Familie des Mandanten für ein von vornherein aussichtsloses Revisionsverfahren viel Geld bezahlt.
Wer nach einem solchen Urteil verbissen auf ein Mitverschulden des Opfers pocht, verbaut sich oft jede Chance auf eine spätere Hafterleichterung oder Gnadenentscheidung. Besser ist es, die Verantwortung frühzeitig zu übernehmen und die Energie statt in juristische Winkelzüge in einen echten Täter-Opfer-Ausgleich zu stecken.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf eine mildere Strafe, wenn das Unfallopfer durch eigene Trunkenheit beigetragen hat?
NEIN, ein Mitverschulden des Unfallopfers durch Trunkenheit führt nicht automatisch zu einer milderen Strafe. Strafmildernd wirkt es nur, wenn die Alkoholisierung den Unfall nachweisbar mitverursacht hat.
Im Strafrecht zählt nicht der bloße Fehler des Opfers, sondern sein Einfluss auf das konkrete Unfallgeschehen. Maßgeblich ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang: Nur wenn das Opfer durch sein Verhalten den Zusammenstoß erst ermöglicht, begünstigt oder verschlimmert hat, kann das bei der Strafzumessung entlasten. War der Unfall dagegen aus technisch-physikalischer Sicht ohnehin nicht mehr vermeidbar, bleibt die Trunkenheit rechtlich ohne Gewicht für Ihre Strafe. Dann trägt allein Ihr eigenes grobes Fehlverhalten die Verantwortung für das Unfallgeschehen.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn das Opfer selbst einen abwendbaren Konflikt im Straßenverkehr ausgelöst hat, etwa durch plötzliches Ausscheren oder ein sonstiges verkehrswidriges Manöver. Dann kann sein Verhalten für die Frage der Schuld und des Strafmaßes relevant werden.
Kann ich die Beweise im Revisionsverfahren neu bewerten lassen, wenn der Richter Zeugen falsch verstand?
Nein, das Revisionsgericht bewertet Beweise und Zeugenaussagen nicht neu, sondern prüft nur, ob dem Urteil ein Rechtsfehler zugrunde liegt. Wer allein geltend macht, der Richter habe Zeugen falsch verstanden oder den Sachverhalt falsch rekonstruiert, greift damit regelmäßig die Tatsachenfeststellung an.
Die Revision ist nach §§ 333, 337 StPO kein drittes Tatsachenverfahren, sondern eine Rechtskontrolle. Deshalb würdigt das Revisionsgericht die Beweise nicht selbst, sondern fragt nur, ob das Tatgericht bei der Beweiswürdigung rechtliche Grenzen überschritten hat, etwa gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein bloß anderes Verständnis der Aussagen reicht dafür nicht aus. Neue Gutachten oder nachträgliche Beweise helfen in der Revision grundsätzlich ebenfalls nicht.
Etwas anderes gilt nur, wenn der Fehler nicht in der bloßen Tatsachenbewertung liegt, sondern in einem Verfahrens- oder Rechtsfehler, etwa bei der Ablehnung eines Beweisantrags oder der Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 244 Abs. 2 StPO. Dann muss der Fehler aber präzise gerügt und mit Blick auf das Urteil nachvollziehbar dargelegt werden.
Bekomme ich eine Haftmilderung, wenn die Akten monatelang unbearbeitet bei der Staatsanwaltschaft liegen?
Nein, eine mehrmonatige Liegezeit der Akten bei der Staatsanwaltschaft führt nicht automatisch zu einer Haftmilderung. Sie kann zwar ein justizielles Versäumnis sein, löst aber nur bei einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung mit beträchtlichem Ausmaß einen Kompensationsanspruch aus.
Der Maßstab ist nicht jede Verzögerung, sondern eine Verzögerung, die dem Staat objektiv anzulasten ist und in ihrer Dauer oder Bedeutung deutlich über das Übliche hinausgeht. Erst dann kann das Gericht die Belastung des Betroffenen durch eine Strafmilderung oder einen sonstigen Ausgleich berücksichtigen. Dass Akten mehrere Monate unbearbeitet liegen, reicht dafür für sich genommen noch nicht aus, weil die Gerichte zusätzlich die Umstände des gesamten Verfahrens, die Verfahrensphase und die konkrete Folgenlast betrachten.
Entscheidend bleibt, ob die Stillstandszeit ein solches Ausmaß erreicht, dass der Rechtsstaatsgrundsatz spürbar verletzt wird. Für eine spätere Rüge sollten Sie die Daten von Aktenabgang, Eingang und tatsächlicher Bearbeitung lückenlos dokumentieren, weil nur so die Verzögerung belastbar nachweisbar ist.
Reicht meine positive Sozialprognose aus, um nach einem tödlichen Unfall eine Bewährungsstrafe zu erhalten?
Nein, eine positive Sozialprognose allein genügt nach einem tödlichen Unfall nicht für eine Bewährungsstrafe. Das Gericht muss immer Tat und Täterpersönlichkeit zusammen bewerten, und bei besonders gravierenden Verkehrsverstößen kann die Schwere der Schuld die Bewährung ausschließen.
Die Strafaussetzung zur Bewährung setzt nach § 56 StGB zunächst eine günstige Sozialprognose voraus, also die Erwartung, dass der Verurteilte künftig straffrei bleibt. Bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten verlangt das Gesetz zusätzlich besondere Umstände, die auch in der Tat und im persönlichen Verhalten liegen können. Wer durch rücksichtsloses oder grob verkehrswidriges Fahren einen Menschen tötet, hat regelmäßig nicht nur einen Fehltritt begangen, sondern eine erhebliche Pflichtverletzung mit konkreter Gefährdung anderer verwirklicht. Dann kann das Gericht trotz eines festen Jobs, familiärer Bindungen oder bisheriger Unauffälligkeit auf Vollstreckung erkennen.
Eine Bewährung bleibt vor allem dann möglich, wenn die Tat weniger schwer wiegt oder besondere entlastende Umstände die Schuld deutlich relativieren. Gerade bei tödlichen Verkehrsstraftaten kommt es deshalb darauf an, ob Sie die konkrete Gefährdung anderer wirklich verstanden und aufgearbeitet haben; bloße Leumundszeugnisse reichen dafür meist nicht aus.
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Das vorliegende Urteil
Az.: 206 StRR 105/26 – Beschluss vom 7.5.2026
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