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Verkehrsunfall – Beseitigung ölhaltiger Betriebsstoffe auf einer Kreisstraße

AG Sinsheim, Az.: 1 C 255/14, Urteil vom 05.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.222,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2013 sowie € 169,50 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 27.08.2013 sowie weitere € 12,00 vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30.06.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen der Verunreinigung eines Teiles einer Kreisstraße durch ausgetretene ölhaltige Betriebsstoffe.

Am 10.04.2013 befuhr der Fahrer des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW, Marke Audi, amtliches Kennzeichen … die Kreisstraße 4281 auf Höhe Kilometer 1,200, Gemarkung 74915 Waibstadt, wobei der Fahrer aufgrund nicht angepasster Geschwindigkeit auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dabei streifte er den entgegenkommenden PKW, Marke Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen … des Herrn … . Dessen Fahrzeug geriet in die linke Böschung, während der PKW Audi des Fahrzeugführers … noch circa 200 Meter weiter fuhr und sich schließlich überschlug. Aus dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW Marke Audi traten auf 200 Metern ölhaltige Betriebsstoffe aus und verunreinigten die Kreisstraße auf dieser Länge. Die Feuerwehr streute die Ölspur im Zuge einer Sofortmaßnahme mit Bindemittel ab, wobei sich auf der Straße neben dem Ölbindemittel auch ölverunreinigte Erde befand.

Die Klägerin beseitigte unter Einsatz einer Reinigungsmaschine der Marke Biotec Nr. 1 die vorgenannten Verunreinigungen.

Verkehrsunfall - Beseitigung ölhaltiger Betriebsstoffe auf einer Kreisstraße
Symbolfoto: Von Grzegorz Czapski/Shutterstock.com

Die Klägerin berechnete gegenüber dem Rhein-Neckar-Kreis, gerichtet an die Straßenmeisterei Neckarbischofsheim, mit Rechnung vom 03.06.2013 Gesamtreinigungskosten in Höhe von € 2.933,27; wegen der Einzelheiten des Inhaltes der Rechnung wird auf die Ablichtung der Rechnung vom 03.06.2013 (As. 71) verwiesen.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 03.06.2013 trat der Rhein-Neckar-Kreis seine Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis an die Klägerin ab. Diese wiederum trat zwischenzeitlich ihre Forderung aus den Fahrbahnreinigungskosten an eine Firma …-Assistance GmbH ab, wobei unter dem Datum vom 13.08.2013 wiederum eine Rückabtretung an die Klägerin erfolgte.

Gemäß Schreiben der Beklagten vom 15.07.2013 zahlte die Beklagte an die Firma …-Assistance GmbH einen Betrag in Höhe von € 1.682,70 auf die Reinigungskosten, wobei ausgeführt wird, dass gemäß dem beigefügten Prüfbericht abgerechnet werde.

Mit vorgerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.08.2013 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schadensbetrages in Höhe von € 1.250,57 auf, dies unter gleichzeitiger Geltendmachung der streitgegenständlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von netto € 169,50 unter Fristsetzung auf den 26.08.2013.

Nach Ablehnung weiterer Zahlungen durch die Beklagte nahm die Klägerin über ihre Prozessbevollmächtigte Akteneinsicht in die betreffend das fragliche Schadensereignis maßgebliche staatsanwaltliche Ermittlungsakte, wofür sie 12,00 € Aktenübersendungsgebühr gemäß Kostenverzeichnis-Nr. 9003 zum GKG bezahlen musste.

Die Klägerin behauptet, der Betrag in Höhe von € 2.933,27, dies auf Grundlage der Rechnung der Klägerin vom 03.06.2013, entspreche dem erforderlichen Aufwand im Sinne der ortsüblichen Vergütung, die zum Zeitpunkt des Schadensfalles am 10.04.2013 im räumlichen Umfeld der Unfallstelle zu zahlen gewesen sei. Insoweit stimme auch die angesetzte Reinigungsdauer mit den Notwendigkeiten überein und der Einsatz von 2 Personen sei rechtlich und tatsächlich geboten gewesen. Auch die Übrigen, in der Rechnung ausgewiesenen Kosten/Lohnzuschläge entsprächen der ortsüblichen Vergütung und seien branchenüblich.

Das technische Begleitfahrzeug beinhalte Tanks für ein Umpumpen von Frisch- oder Schmutzwasser und auch sonstige Gerätschaften wie Besen, Schaufel, Absicherungsmaterial, Flutlichtanlage etc.; weiterhin sei für die Maschine der Marke Biotec Nr. 1 ein Maschinentransporter (Anhänger) erforderlich.

Dass die Fotodokumentation nicht gratis erfolgen könne, dürfe selbstverständlich sein und dass diese gefertigt würden, sei allein der jeden Einsatz bestreitenden Versicherungswirtschaft geschuldet. Dies mache es erforderlich, dass die Reinigungsunternehmen überhaupt erst einmal jeden Einsatzzug mit einer Kamera ausrüsten müssten und im Folgenden zurück auf dem Betriebshof die am Einsatzort aufgenommenen Bilder vom Personal überspielt, bearbeitet, entwickelt und archiviert werden müssten. Der angesetzte Preis sei demgemäß angemessen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.250,57 € nebst hieraus errechneter 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz liegender Zinsen seit dem 12.08.2013 zu bezahlen.

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an die Klägerin 181,50 € nebst hieraus errechneter 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basissatz liegender Zinsen seit dem 27.08.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der geleistete Zahlbetrag in Höhe von € 1.682,70 entspreche jedenfalls der ortsüblichen Vergütung im fraglichen Raum. Um die Unfallstelle würden mehrere Betriebe existieren, die die fraglichen Reinigungsleistungen zu einem entsprechenden Betrag erbracht hätten und auch einsatzbereit gewesen wären. Insoweit sei insbesondere der Einsatz selbstfahrender Reinigungsmaschinen kostengünstiger. Auch sei betreffend die Lohnkosten ein Ansatz von € 60,00 netto entsprechend der ortsüblichen Vergütung vorzunehmen. Weiterhin sei der Einsatz von 2 Mitarbeitern für entsprechende Reinigungsarbeiten nicht erforderlich. Im vorliegenden Fall sei von einer Reinigungsgeschwindigkeit von 1-1,5 km/h auszugehen, weshalb für die Beseitigung der vorliegenden Verunreinigungen maximal 33 Minuten anzusetzen seien. Auch die Übrigen, in Rechnung gestellten Beträge seien übersetzt. Betreffend die Kosten im Hinblick auf die Lichtbilddokumentation würden fast alle Verkehrsflächenreiniger die für die Abrechnung von Schäden und zum Nachweis der erforderlichen Arbeiten gefertigten Lichtbilder nicht gesondert berechnen. Denn die Dokumentationen sowie die sogenannte GPS-Analyse würden in der Regel automatisiert von Fahrzeugen durchgeführt und erforderten auch vom Maschinisten keinen gesonderten Zeit- oder Arbeitsaufwand. In der ohnehin schon üppigen Grundvergütung sei dies ohne weiteres enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, weiterhin auf die Beschlüsse des Amtsgerichtes Sinsheim vom 24.10.2014, 13.02.2015 und 06.11.2015 sowie auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Amtsgerichts Sinsheim vom 18.08.2014, 15.01.2015 und 18.01.2016 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … aufgrund Anordnung gem. § 273 ZPO mit Beschluss vom 24.10.2014 und durch Vernehmung der Zeugen … und … aufgrund Anordnung gem. § 273 ZPO mit Beschluss vom 06.11.2015; wegen des Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf die Sitzungsprotokolle vom 15.01.2015 und 18.01.2016 Bezug genommen.

Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. … I aufgrund Beweisbeschluss vom 13.02.2015; wegen des Inhaltes der schriftlichen sachverständigen Feststellungen wird auf das Sachverständigengutachten vom 02.07.2015 verwiesen.

Der Sachverständige Dr. … hat das schriftliche Sachverständigengutachten im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Sinsheim vom 18.01.2016 erläutert und ergänzt, dies aufgrund Beschluss vom 18.01.2016; wegen des Inhaltes der ergänzenden sachverständigen Feststellungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.01.2016 verwiesen.

Die Akte des Amtsgerichts Sinsheim betreffend den Führer des beklagtischen Fahrzeugs, Herrn …, Az.: 11 Cs 530 Js 8997/13 – AK 358/13 war beigezogen und auszugsweise Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erfolgte am 30.06.2014

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist mit Ausnahme eines geringen Teiles der Hauptforderung und mit Ausnahme von Teilen der Zinsforderung begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz in restlicher Höhe von € 1.222,31 und weiterhin ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten/Akteneinsichtsgebühren in Höhe von insgesamt € 181,50 gem. § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG i. V. m. §§ 249, 251 BGB i. V. m. § 398 BGB zu.

Die Beklagte war zum maßgeblichen Unfallzeitpunkt KFZ-Haftpflichtversicherer des den streitgegenständlichen Schaden verursachenden Kraftfahrzeuges Marke Audi, amtliches Kennzeichen …, wobei sich bei dem Schadensereignis (Austritt von Motoröl und sonstigen ölhaltigen Betriebsstoffen im Zusammenhang mit einem Fahrvorgang) die Betriebsgefahr des bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW realisierte, so dass eine Haftung für die durch den Vorgang bei dem Rhein-Neckar-Kreis als Eigentümer und Straßenbaulastträger der streitgegenständlichen Kreisstraße verursachten Schäden dem Grunde nach entstanden ist, dies im Rahmen des Direktanspruches nach § 115 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 VVG (vgl. zur zwischenzeitlich allgemein anerkannten Haftung im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Haftungsnormen nur BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az.: VI ZR 528/12, BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az.: VI ZR 138/14, BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 475/14), wobei die Klägerin aufgrund angenommener Abtretungserklärung seitens des Rhein-Neckar-Kreises vom 03.06.2013 in Bezug auf die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche gem. § 398 BGB zur Geltendmachung der Ansprüche in Bezug auf die Reinigungskosten aktivlegitimiert ist.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein weiterer Schadensersatzanspruch im Rahmen erforderlicher Schadensbeseitigungskosten gem. §§ 249, 251 BGB in Höhe von € 1.222,31 zu, der sich aus erforderlichen Schadensbeseitigungskosten in Höhe von € 2.905,01 abzüglich der Zahlung der Beklagten in Höhe von € 1.682,70 (§ 362 Abs. 1 BGB) errechnet.

Die mit Rechnung der Klägerin vom 03.06.2013 geltend gemachten Reinigungskosten halten sich in Höhe eines Betrages von € 2.905.01, damit unter Abzug der Kosten der „Bilddokumentation“ in Höhe von € 23,75 netto bzw. € 28,26 brutto, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes nach § 249 BGB.

Insoweit ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu ersetzen der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (vgl. etwa betreffend die vorliegende Konstellation nur BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 475/14, dort Randnummer 11 sowie generell im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 249 Randnummer 12 mit umfangreichen weiteren Nachweisen).

Im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung kann dahinstehen – hier ersichtlich) unstreitig -, ob tatsächlich eine Nassreinigung zwingend erforderlich war oder auch eine Reinigung mit Bindemitteln denkbar wäre. Denn jedenfalls hält sich die Entscheidung der Vertreter der Zedentin vor Ort, dass hier eine maschinelle Nassreinigung durchgeführt werden müsse, im Rahmen der Einschätzungsbefugnis des Geschädigten unter Berücksichtigung der subjektbezogenen Schadensbetrachtung.

Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gem. § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Aufgrund der sich daraus ergebenen Ersetzungsbefugnis hat er die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Die Schadensrestitution ist dabei nicht auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt; der Geschädigte muss nicht zu Gunsten des Schädigers sparen. Ihr Ziel ist vielmehr, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht (vgl. zuletzt etwa BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 475/14, Randnummer 10).

Wird eine Straße derart verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Behörde gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen. Den zuständigen Bediensteten, die die als geeignet erscheinende Maßnahmen treffen müssen, muss insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zugebilligt werden. Es liegt auf der Hand, dass sich bei einem Verkehrsunfall häufig die Dauer der Räumung der Unfallstelle und der Umfang erforderlicher Räumungs- bzw. Straßenreinigungsarbeiten auch aus der Sicht erfahrener Bediensteter der zuständigen Straßenbehörde nicht von vorn herein zuverlässig beurteilen lassen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie Maßnahmen veranlassen, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen. Ob sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, ist aus schadensrechtlicher Sicht unerheblich, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen. Es verstößt deshalb in der Regel nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn die zuständige Behörde bei einer zu beseitigenden Verschmutzung der Fahrbahn alsbald ein Fachunternehmen zur Schadensstelle beordert und bei der Beauftragung der von diesem auszuführenden Arbeiten auf den zu erwartenden Beseitigungsaufwand und den sichersten Weg einer vollständigen Schadensbeseitigung abstellt. Es ist regelmäßig auch nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen beauftragt wird, das der Behörde als zuverlässig bekannt ist und möglichst schnell an der Schadensstelle sein kann (vgl. BGH am angegebenen Ort, dort Randnummer 12).

Der vorgenannte, gekürzte Rechnungsbetrag, entspricht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nach der Überzeugung des Gerichtes dem erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand.

Unstreitig schloss der Rhein-Neckar-Kreis vermittelt über die Straßenmeisterei und die Polizei mit der Klägerin einen Werkvertrag gem. § 631 BGB im Hinblick auf die Straßenreinigung ab und eine Abnahme der Werkleistung gemäß § 640 BGB ist durch die Freigabe des Verkehrs auf der Straße jedenfalls konkludent erfolgt.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 19.09.2014, dort S. 3, unstreitig vorgetragen, dass der jeweilige Auftrag im Bedarfsfalle erfolge. Vereinbart sei, ohne zeitliche Verzögerung auszurücken und zusätzlich, dass die Klägerin ihre Kosten selbst (auf ihre Kosten) beizutreiben versucht, wozu sie dann eine Abtretung erhält.

Zu einer konkreten, hier anzuwendenden Preisliste ist seitens der Klägerin jedoch kein Vortrag erfolgt, so dass die gem. § 631 Abs. 1 BGB geschuldete Vergütung mangels konkret dargelegter Vergütungsvereinbarung gem. § 632 Abs. 2 BGB und mangels Vorliegens einer Taxe mit der. ortsüblichen Vergütung zu bemessen ist.

Maßstab im Rahmen des Schadensersatzrechtes ist in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung schadensrechtlich ersatzfähig ist, die von einem Geschädigten in der konkreten Situation dieses schädigenden Ereignisses objektiv aufzuwenden gewesen wäre. Insoweit ist üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB eine Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. zur üblichen Vergütung etwa BGH NJW 2001, 151 ff.).

Demgemäß kann im rechtlichen Sinne nicht etwa auf bundesweite Durchschnittswerte abgestellt werden, denn im Rahmen der konkreten Schadensberechnung, wie hier, kann lediglich auf tatsächlich zugängliche Schadensbeseitigungsmaßnahmen und damit tatsächlich vorhandene Angebote zur Schadensbeseitigung zurückgegriffen werden. Insoweit kann lediglich auf Firmen zurückgegriffen werden, die entsprechende Reinigungsleistungen anbieten und diese zum Schadenszeitpunkt am Schadensort tatsächlich erbracht hätten.

Fiktive Berechnungen führen in diesem Zusammenhang nicht weiter, weil eben gerade keine Angebote zu entsprechenden Preisen am Schadensort existieren. Insoweit handelt es sich um ein Marktproblem, das vom Geschädigten grundsätzlich nicht beeinflusst werden kann. Der Geschädigte kann nur auf Angebote zurückgreifen, die tatsächlich existent sind. Wenn er dann auf solche Angebote zurückgreift, muss er die am Ort zu zahlende, damit übliche Vergütung entrichten.

Der erkennende Richter musste bereits im Rahmen eines früheren Verfahrens des Amtsgerichtes Sinsheim mit dem Az.: 1 C 263/11 feststellen, dass es damals selbst dem Regierungspräsidium Karlsruhe (Sachverständigengutachten im Jahr 2012) nicht möglich war, bei einer Ausschreibung günstigere Marktpreise zu erzielen. Die Ausschreibung schlug fehl. Dass im Raum Sinsheim eine derartige Möglichkeit bestünde, trägt die Beklagte selbst nicht vor.

Es ist auch nicht Aufgabe der Zivilgerichte, bei entsprechenden Marktkonstellationen im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eine Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der Preise vorzunehmen. Dass hier vor dem Hintergrund der örtlichen Marktsituation die Fachbehörde die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könnte, trägt die Beklagte nicht vor und dies ist auch nicht erkennbar (vgl. zu diesem Punkt nur BGH, Urteil vom 15.09.2015, Az.: VI ZR 475/14, Randnummer 22).

In Bezug auf den Umfang der Straßenverunreinigung und den tatsächlichen Zeitaufwand folgt das Gericht den nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen des Zeugen … im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Sinsheim vom 15.01.2015, zumal der Zeuge heute kein Mitarbeiter der Klägerin mehr ist und dementsprechend auch kein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreites hat. Der Zeuge hat nachvollziehbar die Verunreinigung der Straße, das umfangreich vorhandene Ölbindemittel auf der Straße und weiterhin die Erdantragungen im Bereich der Verunreinigungen und weiterhin auch die zeitlichen Verzögerungen durch Staubildung auf der Hin- und Rückfahrt bestätigt, wobei die Angaben des Zeugen vor dem Hintergrund der Darlegung der privaten Situation des Zeugen nachvollziehbar und glaubhaft waren.

Der Zeuge ging auch davon aus, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle in Teilen wohl porös war und der Zeuge gab die Fahrgeschwindigkeit der Reinigungsmaschine im Reinigungsbetrieb mit circa 0,5 km/h an.

Die Bekundungen des Zeugen decken sich im Übrigen auch für einen Laien nachvollziehbar mit den vorliegenden Lichtbildern, die von der Klägerin gefertigt wurden bzw. die sich in der beigezogenen Strafakte befanden.

Im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit der Reinigungsmaschine folgt das Gericht weiterhin auch den glaubhaften Bekundungen der Zeugen … und … in der öffentlichen Sitzung vom 18.01.2016. Trotz des möglicherweise bestehenden Eigeninteresses der Zeugen im Hinblick auf den Betrieb vergleichbarer Reinigungsbetriebe bzw. dortiger Mitarbeit machten die Zeugen auf das Gericht einen durchaus glaubwürdigen Eindruck. Der Zeuge … gab diesbezüglich eine Reinigungsgeschwindigkeit je nach Straßenzustand und Verunreinigung zwischen 0,3 und 0,7 km/h an, wobei als Durchschnittswert, bei dem in aller Regel eine ordnungsgemäße Reinigung erfolge, 0,5 km/h anzusetzen sei. Der Zeuge … bekundete insoweit, dass um eine ordnungsgemäße Reinigungsleistung zu erzielen, im Durchschnitt mit einer Geschwindigkeit von 0,4 bis 0,5 km/h betreffend die Reinigungsmaschine gefahren werde. Abhängig von der Verunreinigung und bei nasser Fahrbahn könne maximal eine Höchstgeschwindigkeit des Reinigungsfahrzeuges von 0,7 bis 0,8 km/h denkbar sein. Wenn die Fahrbahn sehr stark verschmutzt sei, würde man auch mit 0,3 km/h fahren.

Der Sachverständige Dr. … stellte zur Frage der Reinigungsgeschwindigkeit im Rahmen seiner mündlichen Anhörung in der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichtes Sinsheim vom 18.01.2016 fest, dass nach seiner Erfahrung festzuhalten sei, dass bei einer Reinigungsgeschwindigkeit von durchschnittlich 0,5 km/h in aller Regel ein ordnungsgemäßes Reinigungsergebnis erzielt werde. Insoweit sei bei stärkeren Verschmutzungen jedenfalls ein weiteres Überfahren notwendig, dies dann auch mit einer herabgesetzten Reinigungsgeschwindigkeit von circa 0,3 km/h. Die optimale Reinigungsgeschwindigkeit liege jedenfalls in der Bandbreite zwischen 0,5 und 1 km/h.

Soweit die Beklagte unter Berufung auf den durch die Beklagte hinzugezogenen Sachverständigen gegebenenfalls von höheren Reinigungsgeschwindigkeiten ausgehen will, sind die entsprechenden Feststellungen des Herrn Dipl.-Ing. … vage („hält die Zeitfeststellungen für sehr kritisch“, S. 10 der Stellungnahme vom 05.08.2015). Er führt jedoch nicht aus, welche eigenen konkreten Wahrnehmungen er gemacht hat und erklärt lediglich pauschal, dass er selbst Praxisversuche durchgeführt habe. Welche konkreten Wahrnehmungen unter Berücksichtigung welcher Temperaturverhältnisse und unter Berücksichtigung welcher Straßenverhältnisse del genannte Sachverständige getroffen haben will, erklärt er nicht.

Berücksichtigt man weiterhin den seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 08.01.2016 vorgelegten Aufsatz, so wird dort ebenfalls von einer Reinigungsgeschwindigkeit zwischen 0,4 und 0,75 km/h gesprochen.

Es kann im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nicht beanstandet werden, dass die Reinigungsmaschinen mit einer Geschwindigkeit betrieben werden, die ein ordnungsgemäßes Reinigungsergebnis ermöglichen, dies ohne Fehlversuche und möglicherweise fehlerhafte Einschätzungen, die zu weiteren Aufwendungen führen können. Die entsprechende Einschätzung ist Bestandteil des Risikobereichs des Schädigers im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung.

Dementsprechend gelangt der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. … im Rahmen seines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 02.07.2015 mit Ausnahme von Kürzungen betreffend 5,00 € netto je Stunde der eingesetzten Fachkraft, betreffend den Feierabendzuschlag, betreffend die Entsorgung von kontaminiertem Erdreich und im Hinblick auf die Bilddokumentation zu dem Ergebnis, dass der Rechnungsbetrag gemäß Rechnung der Klägerin vom 03.06.2013 einem nachvollziehbaren, erforderlichen Aufwand entspricht.

Der Sachverständige Dr. … wiederlegt auch die Ausführungen des seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen betreffend die Vielzahl der angeblich einsatzbereiten und leistungsfähigen Betriebe. Insoweit liegen in weiten Teilen lediglich theoretische Einsatzmöglichkeiten vor, wenn die entsprechenden Betriebe überhaupt noch entsprechende Reinigungsleistungen vor Ort anbieten.

Dementsprechend stellte sich auch im Rahmen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen lediglich die Frage, ob die Firma … Fahrbahnreinigung GmbH in Landau und die Firma Auto … GmbH in Karlsruhe leistungsbereit gewesen und zu günstigeren Konditionen die fraglichen Arbeiten erbracht hätten.

Auch war festzustellen, dass der seitens der Beklagten beauftragte Sachverständige im Hinblick auf die Firma Auto … GmbH eine Preisliste Stand 07/2015 zugrunde legte, die nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen … unter Vorlage der maßgeblichen Preisliste Stand 01.2011 zum Unfallzeitpunkt als nicht anwendbar erklärt wurde. Weiterhin bekundete der Zeuge … im Übrigen eindeutig, dass die als „preiswerter“ seitens der Beklagten angeführte Reinigungsmaschine Kubota zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr von der Firma Auto … GmbH eingesetzt wurde.

Abschließend ist in Bezug auf die Absetzungen des Sachverständigen festzuhalten, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. … im Rahmen seiner Anhörung in der öffentlichen Sitzung vom 18.01.2016 sein schriftliches Sachverständigengutachten dahingehend berichtigte, dass bei den Entsorgungskosten betreffend ölbeaufschlagte Feststoffe ein Irrtum unterlaufen sei. Insoweit entspreche 1,7 kg des entsprechenden Feststoffes Erdreichs 1 Liter. Insoweit lag demgemäß ein Umrechnungsfehler vor, so dass der Sachverständige die Entsorgungskosten diesbezüglich eher als günstig bezeichnete, somit der von ihm abgezogene Betrag nicht zu kürzen sei.

Betreffend die Frage der erforderlichen Reinigungskosten im Hinblick auf die ortsübliche Vergütung ist weiterhin als Zwischenergebnis des schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 02.07.2015 in Übereinstimmung mit den Feststellungen des seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen festzuhalten, dass die im fraglichen Raum befindlichen Biotec-Betriebe die Abrechnung identisch mit der Klägerin vorgenommen hätten, somit diesbezüglich keine günstigere Schadensbeseitigung zu erzielen wäre.

Betrachtet man weiterhin den Einwand der Beklagten im Hinblick auf etwaige günstigere Preise im Rahmen einer Mitgliedschaft bei der Abrechnungsplattform … -Assistance GmbH, so ist festzuhalten, dass die Beklagte im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 17.10.2014 selbst ausführte, dass die Abrechnungsbeträge auf der Abrechnungsplattform von Aufnahmegebühren, Monatsbeiträgen und Provisionszahlungen abhängig seien, wobei die Klägerin weiterhin ausführte, dass diesbezüglich Abrechnungspauschalen bezahlt würden und kurzfristige Zahlung der Partnerversicherungen obligatorisch seien, weiterhin zusätzliche Aufträge durch die Versicherungen unmittelbar erteilt würden.

Die vorgenannten Preise sind entgegen der nunmehr geänderten Rechtsansicht der Beklagten (S. 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 21.08.2015) auch nicht bei der Frage der ortsüblichen Preise zu berücksichtigen, dies vor dem Hintergrund des unstreitigen, soeben dargelegten Sondermarktes, der den geschädigten Gebietskörperschaften ersichtlich nicht zugänglich ist (vergleiche die Darlegungen der Klägerin zur Abrechnungsvorgehensweise bei Gebietskörperschaften).

Nach alledem ist abschließend maßgeblich, ob die seitens der Klägerin berechneten Beträge der ortsüblichen Vergütung entsprechen.

Insoweit ist festzuhalten, dass nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen und … weder die Firma Auto … GmbH, Karlsruhe, noch die Firma … Fahrbahnreinigung GmbH, Landau, zum fraglichen Schadenszeitpunkt die entsprechenden Reinigungsleistungen in Waibstadt tatsächlich angeboten bzw. durchgeführt hätten.

Der Zeuge … bekundete eindeutig und glaubhaft, dies spontan, dass er üblicherweise spontane Reinigungsaufträge in anderen Bundesländern grundsätzlich nicht ausführe. Insoweit müsste ja dann das Schmutzwasser auch von Baden-Württemberg nach Rheinland-Pfalz transportiert werden. Insoweit müsste nämlich eine gesonderte Genehmigung vorliegen, wobei diese innerhalb von 48 Stunden erteilt würde.

Auch der Zeuge … bekundete eindeutig und glaubhaft, dass sie zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt einen Auftrag zu einer Reinigung auf Gemarkung Waibstadt nicht angenommen hätten. Insoweit hätte dies eine Anfahrt von circa 1 1/2 Stunden bedeutet. Sie hätten insoweit vertragliche Verpflichtungen betreffend Reinigungsarbeiten im Raum Karlsruhe. Diese müssten sie erfüllen. Demgemäß hätten sie einen so entfernt liegenden Auftrag nicht angenommen. Dies wäre auch unwirtschaftlich gewesen, weil insoweit Anfahrtskosten von circa 1.200,00 € entstanden wären.

Zusammenfassend existierte außer der Klägerin und etwa weiteren Biotec-Betrieben, hier konkret etwa in Heddesheim, wobei die Biotec-Betriebe identische Preise berechnen, kein anderes Unternehmen, dass die Reinigungsleistungen zum maßgeblichen Zeitpunkt in Waibstadt tatsächlich erbracht hätte.

Dementsprechend entspricht die ortsübliche Vergütung grundsätzlich den Rechnungsbeträgen und Rechnungspositionen gemäß Rechnung der Klägerin vom 03.06.2013.

Nur zur Vollständigkeit ist festzuhalten, dass auch die fiktive Berechnung des seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen umfangreich unrichtig gewesen wäre, dies nach den Bekundungen der Zeugen … und … .

Die Firma … Fahrbahnreinigung GmbH hätte 1 1/2 Stunden für die Anfahrt benötigt und hätte die Einsatzzeit vom Verlassen des Betriebsgeländes bis zum späteren Wiedereintreffen auf dem Betriebsgelände berechnet. Weiterhin wäre auch eine zweite Person mitgenommen worden, wobei 60,00 € je Stunde netto berechnet worden wäre. Auch die Maschinenpreise hätten sich den seitens der Klägerin berechneten Preisen angenähert. Hätte das Schmutzwasser dann auch noch zur Firma Auto … nach Karlsruhe transportiert werden müssen, wären Fahrtkosten zusätzlich außerhalb eines jeden Rahmens entstanden.

Im Jahr 2013 wurde nach den Bekundungen des Zeugen … auch die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Maschine nach Rückkunft auf dem Betriebsgelände nach Zeitaufwand berechnet, dies auf Grundlage des Stundensatzes für die Maschine.

Auch der Zeuge … bekundete, dass die An- und Abfahrtspauschale in der vorliegenden Konstellation nicht angesetzt worden wäre, sondern bei weiterer Entfernung nach Zeitaufwand abgerechnet worden wäre, dies entsprechend dem Stundensatz der Arbeitsmaschine. Würde man die umfangreichen Fahrtkosten berücksichtigen, die Nichtannahme der Aufträge zurückgestellt, lägen die Kosten höher als sie die Klägerin hier berechnet hat.

Dies wurde durch den Sachverständigen Dr. … auch entsprechend festgestellt und ist unmittelbar nachvollziehbar.

Nur zur Vollständigkeit ist festzuhalten, dass die Klägerin offenbar im Rahmen ihrer Berechnung den Zeitraum der Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft auf dem Betriebsgelände in der Stundenzahl nicht berücksichtigt hat. Insoweit war die Betriebsbereitschaft erst um 21:19 Uhr wiederhergestellt.

Zusammenfassend entsprechen die Kostenpositionen der Rechnung vom 03.06.2013 in ihrer Summe mit Ausnahme der Bilddokumentation, auf die noch einzugehen ist, dem erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand im Sinne der ortsüblichen Vergütung am Schadensort zum maßgeblichen Zeitpunkt, so dass das Gericht den Schadensbetrag in Höhe von € 2.905,01 gem. § 287 ZPO als erforderlich schätzt.

Die in die Rechnung eingestellten „Kosten der Bilddokumentation“ stellen im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung in vorliegendem Fall keinen erforderlichen Aufwand im Rahmen des § 249 BGB dar.

Insoweit ist festzuhalten, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2014, dort S. 3, selbst vorgetragen hat, dass die Klägerin aufgrund ihrer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rhein-Neckar-Kreis verpflichtet ist, die streitgegenständlichen Reinigungskosten selbst auf Ihre Kosten beizutreiben.

Dass hier die Fertigung von Bilddokumentationen vertraglich vereinbart wurde, ist nicht dargelegt und nicht erkennbar, zumal auch die fragliche Preisliste nicht vorgelegt wurde.

Zunächst kann für den vorliegenden Sachverhalt dahingestellt bleiben, ob grundsätzlich Schadensfeststellungskosten, insoweit etwa die Fertigung von Lichtbildern, in angemessenem Umfang ersatzfähig sind.

Denn vorliegend wurden die Digitalaufnahmen ausschließlich im eigenen Interesse der Klägerin gefertigt, nämlich zum Zwecke der Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche. Es handelt sich demgemäß um allgemeinen Geschäftsaufwand. Das Speichern digital gefertigter Lichtbilder ist ebenso wie das Abheften der Arbeitsberichte oder das Schreiben der Rechnung Teil des normalen Geschäftsbetriebs und dienen grundsätzlich der Dokumentation der eigenen Arbeitstätigkeit.

Im Übrigen sind entsprechende Aufwendungen bereits mit den Lohnkosten und den Maschinenkosten abgegolten. Die Digitalfotografien werden durch die Mitarbeiter vor Ort gefertigt und die Arbeitszeit der Mitarbeiter wird bezahlt. Inwieweit diesbezüglich noch weitere relevante Kosten entstehen sollten, die über den allgemeinen Geschäftsaufwand hinausgehen, ist nicht erkennbar. Weiterhin wird auch ein technisches Begleitfahrzeug bezahlt, wobei eine ersichtlich notwendige technische Ausrüstung (z.B. Digitalkamera) mit dem technischen Aufwand bezahlt wird. Ebenso wie ein anderes technisches Gerät oder ein Arbeitsgerät ist die Digitalkamera Teil der Arbeitsmaterialien und nicht gesondert zu bezahlen. Messbare Kosten entstehen insoweit allenfalls bei einer Reproduktion von Lichtbildern im Rahmen eines Prozesses, zumal bei der vorgerichtlichen Geltendmachung Digitalfotografien üblicherweise auch digital übermittelt werden können.

Ein erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand ist demgemäß im konkreten Fall hier nicht feststellbar, so dass die Kosten in Höhe von € 28,26 (inklusive Umsatzsteuer) aus dem Rechnungsbetrag zu kürzen waren.

Der der Hauptforderung zugehörige Zinsanspruch ergibt sich als gesetzliche Verzugszinsen aus § 288 Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB.

Der streitgegenständliche Restschadensersatzanspruch wurde mit vorgerichtlichem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 15.08.2013 unter Fristsetzung auf den 28.08.2013 zur Zahlung angemahnt, so dass diesbezüglich Verzug eintrat. Dementsprechend ist Verzinsungsbeginn der 27.08.2013.

Zu einem Verzugszeitpunkt 12.08.2013 erfolgte kein konkreter Vortrag.

Sollte auf eine Tätigkeit der Firma … Assistance GmbH (Zahlungserinnerung vom 01.08.2012, richtig wohl 01.08.2013) abgestellt werden, ist festzustellen, dass entsprechende Zinsansprüche, so sie rechtlich bestanden haben sollten, nicht Gegenstand der Rückabtretung vom 13.08.2013 waren, weil insoweit lediglich die Forderung aus den Fahrbahnreinigungskosten rückabgetreten wurde.

Der weitergehende Zinsanspruch war demgemäß abzuweisen.

Weiterhin waren zuzusprechen als kausaler Schaden im Zusammenhang mit dem Schadensereignis gem. §§ 249, 251 BGB vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 169,50, dies auf Grundlage der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit oben genanntem Schreiben.

Die Beklagte hatte insbesondere durch ihre umfangreiche Kürzung des Schadensbetrages ein anwaltliches Tätigwerden veranlasst.

Insoweit errechnet sich aufgrund der unstreitigen vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine unbeanstandende Geschäftsgebühr in angemessener Höhe von 1,3 gemäß Vergütungsverzeichnis Nr. 2300 zum RVG i. V. m. §§ 13, 14 RVG aus dem vorgerichtlichen Streitwert entsprechend dem zutreffenden Schadensbetrag in Höhe von € 1.222,31 mit € 149,50. Unter Hinzurechnung der Auslagenpauschale gemäß Vergütungsverzeichnis Nr. 7002 zum RVG in Höhe von € 20,00 errechnete sich der zuzusprechende Betrag in Höhe von € 169,50.

Die seitens der Staatsanwaltschaft Heidelberg für die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte betreffend das streitgegenständliche Unfallereignis mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 14.01.2014 berechnete Aktenversendungspauschale in Höhe von € 12,00 entsprechend Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG stellte sich wiederum als adäquat kausaler Verzugsschaden gem. § 280 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dar, weil der entsprechende notwendige Aufwand nach der Anwaltsmahnung und wegen ausbleibender weiterer Zahlung getätigt werden musste.

Der Zinsanspruch im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich wiederum aus § 288 Abs. 1 i. V. m. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB aufgrund obengenannter anwaltlicher Mahnung mit Fristsetzung.

In Bezug auf die Aktenversendungspauschale waren Zinsen seit Rechtshängigkeit gem. § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB, damit seit Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 30.06.2014 zuzusprechen. Ein früherer Zinszeitpunkt war entgegen der Antragstellung nicht erkennbar, zumal die Aktenversendungspauschale ersichtlich auch nicht mit dem vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreiben geltend gemacht werden konnte.

Das weitergehende Zinsbegehren war diesbezüglich abzuweisen.

Nach alledem war, wie dargelegt, zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die Zuvielforderung im Hinblick auf die Hauptforderung sowie auf Teile der Zinsforderung war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst, so dass es angemessen erschien, die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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