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Einziehung von Taterträgen: Wann Speditionen den gesamten Lohn verlieren

Schwerlasttransport gestoppt, das Begleitpersonal versteht kein Wort Deutsch. Während der vollständige Transportlohn als Tatertrag auf dem Spiel steht, verstreichen in den Gerichtsakten wertvolle Monate ohne Terminierung. Ob dieser fahrlässige Sprachpatzer den gesamten Umsatz kostet oder die schleppende Justiz der Spedition zur Rettung eilt, klärt nun eine wegweisende Entscheidung.
Ein Schwertransport auf einem deutschen Autobahnrastplatz unter grauem Himmel, der Fahrer steht ratlos am LKW.
Verstöße gegen Auflagen bei Schwertransporten können zur Einziehung des gesamten Transportlohns als Tatertrag führen. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 201 ObOWi 187/26

Das Wichtigste im Überblick

BayObLG hebt 1.300 Euro Einziehung auf, 1.400 Euro bleiben wegen wirksamer Auflage bestehen.
  • Beim Vorfall vom 06.06.2024 griff Verfolgungsverjährung; das Verfahren endete.
  • Beim Vorfall vom 11.11.2024 blieb die Einziehung, weil der gesamte Lohn erlangt war.
  • Das Gericht sah die Auflage als vollziehbar und den Verstoß als bewusst an.
  • Abzüge lehnte das Gericht ab; es hielt den Verstoß für vorsätzlich.

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 25.03.2026
  • Aktenzeichen: 201 ObOWi 187/26
  • Verfahren: Rechtsbeschwerde der Einziehungsbeteiligten
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Einziehung von Taterträgen, Verfolgungsverjährung
  • Relevant für: Spediteure, Unternehmen mit Ausnahmegenehmigungen, Betroffene von Einziehungen

Wann führt eine späte Hauptverhandlung zur Verjährung?

Die Verfolgungsverjährung ist als Verfahrenshindernis gemäß § 206a Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG von Amts wegen zwingend zu beachten. Das bedeutet konkret: Sobald die Frist abgelaufen ist, darf die Tat nicht mehr geahndet werden und das Verfahren muss ohne inhaltliche Prüfung eingestellt werden. Die Berechnung der jeweiligen Fristen richtet sich nach § 31 OWiG sowie den gesetzlichen Unterbrechungstatbeständen des § 33 Abs. 1 Satz 1 OWiG. Von einer Unterbrechung spricht man, wenn bestimmte behördliche oder gerichtliche Handlungen die Verjährungsuhr wieder auf Null zurücksetzen, sodass die Frist von vorne beginnt. Bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage beträgt die anfängliche Verjährungsfrist drei Monate. Nach dem Erlass eines entsprechenden Behördenbescheids verlängert sich diese Frist auf sechs Monate.

Zu späte Hauptverhandlung zwingt zur Verfahrenseinstellung

Wie streng die Gerichte diese zeitlichen Vorgaben nachverfolgen müssen, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 201 ObOWi 187/26) bei der Überprüfung eines Vorfalls vom 6. Juni 2024. Die Unterschreitung von Behördenauflagen hatte zunächst zu einer behördlichen Einziehung von 1.300 Euro gegen ein kroatisches Speditionsunternehmen geführt. Die Ermittlungsakten gingen am 13. November 2024 beim zuständigen Amtsgericht ein, wodurch die sechsmonatige Verjährungsfrist rechtlich unterbrochen wurde und neu zu laufen begann. Da die Vorinstanz die Hauptverhandlung jedoch erst für den 13. Juni 2025 anberaumte, war die Verfolgungsverjährung bereits mit Ablauf des 12. Mai 2025 vollständig eingetreten. Wegen dieses weitreichenden Verfahrenshindernisses hoben die Richter das Urteil des Amtsgerichts bezüglich dieses Einzelfalls auf und stellten das Verfahren rechtkräftig ein. Eine rechtkräftige Einstellung bedeutet, dass die Entscheidung endgültig ist und der Staat keine weiteren rechtlichen Mittel mehr hat, um diesen speziellen Verstoß zu verfolgen.

Die Frage, ob Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist als Verfahrensvoraussetzung bzw. als Verfahrenshindernis vom Senat im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde von Amts wegen eigenständig unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren zu überprüfen. – so das BayObLG

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Verfolgungsverjährung ist als Verfahrenshindernis in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu beachten; findet die Hauptverhandlung nach Ablauf der durch den Akteneingang beim Gericht neu in Gang gesetzten Verjährungsfrist statt, ist das Verfahren zwingend einzustellen.
  2. Wird ein Transportauftrag unter vorsätzlichem Verstoß gegen eine vollziehbare behördliche Auflage durchgeführt, gilt der gesamte werkvertragliche Transportlohn als durch die Tat erlangter Vorteil im Sinne des § 29a OWiG, sofern die Entgeltfälligkeit die regelwidrig erbrachte Leistung voraussetzt; eine Beschränkung auf den für eine Teilstrecke ersparten Aufwand findet nicht statt.
  3. Handeln Mitarbeiter eines Unternehmens bewusst und willentlich gegen eine vollziehbare Auflage, sind Abzüge für Betriebsaufwendungen von dem einzuziehenden Betrag nach § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG ausgeschlossen; das Unternehmen muss sich den Kenntnisstand seiner Mitarbeiter zurechnen lassen.
Infografik: Die drei Voraussetzungen für die vollständige Einziehung des Transportlohns nach § 29a OWiG bei bewussten Verstößen gegen behördliche Auflagen durch Mitarbeiter.
Einziehung: Wann der gesamte Transportlohn verfällt

Praxis-Hinweis:

Der Hebel für die Verfahrenseinstellung war hier die Untätigkeit des Gerichts nach dem Eingang der Akten. Werden nach der Aktenübergabe keine neuen Unterbrechungshandlungen (wie z. B. die Anberaumung der Hauptverhandlung oder Vernehmungen) innerhalb der sechsmonatigen Frist vorgenommen, erlischt die staatliche Verfolgungsbefugnis unwiderruflich. Prüfen Sie bei Verfahren, die lange beim Amtsgericht liegen, stets das Datum des Akteneingangs im Verhältnis zum Termin der Hauptverhandlung.

Kann das Gericht Taterträge ohne Sprachkenntnisse einziehen?

Gemäß § 29a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 OWiG können Behörden und Gerichte die Einziehung des Werts von sogenannten Taterträgen anordnen. Ziel ist es, dass Ordnungswidrigkeiten sich finanziell nicht lohnen dürfen („Crime should not pay“). Voraussetzung dafür ist eine mit Geldbuße bedrohte Handlung, durch die ein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Vorteil erlangt wurde. Die tatsächliche Einziehung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Bei der Entscheidungsfindung dürfen auch generalpräventive Erwägungen, also die spürbare Abschreckungswirkung auf andere Transporteure und Verkehrsteilnehmer, herangezogen werden.

Abschreckung durch rigorose Abschöpfung der Gewinne

Die praktische Umsetzung dieses richterlichen Ermessens zeigte sich bei einem weiteren Transport desselben Speditionsunternehmens vom 11. November 2024. Die Logistikfirma ließ die Fahrt durchführen, ohne die zwingende Ausnahmegenehmigungsauflage zu erfüllen, einen der deutschen Sprache mächtigen Begleiter einzusetzen. Das Gericht wertete den gesamten durch diesen Transportauftrag generierten Lohn als einen durch die vorgeworfene Ordnungswidrigkeit erlangten finanziellen Vorteil. Da die Spedition den Auftrag trotz bekannter Personalengpässe bewusst ohne den vorgeschriebenen, deutschsprachigen Mitarbeiter abwickelte, bestätigten die Richter die Einziehung von 1.400 Euro ausdrücklich. Hierbei stellten sie auf einen wissentlich ausgeführten Verstoß ab, bei dem eine empfindliche Gewinnabschöpfung zur Prävention absolut angemessen war.

Warum der gesamte Transportlohn als Tatertrag gilt

Der rechtliche Wert des Tatertrags umfasst das „Etwas“, das dem Beteiligten durch die Tat unmittelbar oder mittelbar zugeflossen ist. Ein notwendiger Kausalzusammenhang besteht, wenn der Verstoß gegen Vorschriften mitursächlich für die spätere Entgeltfälligkeit einer vertraglich geschuldeten Werkleistung ist. Steht die exakte Höhe des erlangten finanziellen Vorteils nicht zweifelsfrei durch Bankbelege fest, ist eine mathematische Schätzung des erlangten Werts durch das Gericht erlaubt.

Fälligkeit des Lohns beruht auf der tatbestandswidrigen Fahrt

Das Speditionsunternehmen rügte diese allumfassende Einziehung durch die Behörden vor dem Obersten Landesgericht und gab zu bedenken, allenfalls der ersparte finanzielle Aufwand für die in Deutschland gefahrene Teilstrecke dürfe als Basis der Berechnung dienen. Das Gericht wies diese wirtschaftliche Einschränkung strikt zurück und sah den gesamten Transportlohn als kausal zugeflossen an. Die Auszahlung der werkvertraglichen Bezahlung setzte die erfolgreiche Ablieferung am Zielort voraus – und genau diese finale Ablieferung wurde nur unter der illegalen Durchführung ohne deutsche Sprachkenntnisse erreicht. Auch die richterliche Schätzung des Einziehungsbetrags auf glatte 1.400 Euro erklärte das BayObLG für rechtmäßig, da detaillierte finanzielle Ermittlungen im Ausland nicht effektiv und im Verhältnis zum Ordnungswidrigkeitenverfahren zu aufwendig gewesen wären.

Durch die Tat erlangt ist ein wirtschaftlicher Vorteil, wenn eine Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem Erlangten besteht, wobei es auf eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen Tat und der Bereicherung oder den Schutzzweck der Verbotsnorm nicht ankommt. – so das BayObLG

Praxis-Hürde: Das Brutto-Prinzip

Entscheidend für die Höhe der Einziehung ist die Kausalität: Da der Transport ohne die illegale Handlung (Fahrt ohne qualifizierten Begleiter) rechtlich nicht hätte beendet werden können, gilt der gesamte Erlös als durch die Tat erlangt. Eine Aufteilung in legale und illegale Teilstrecken findet nicht statt, wenn der Erfolg der gesamten Leistung zwingend auf dem Regelverstoß aufbaut.

Wann ist ein Kostenabzug bei der Einziehung ausgeschlossen?

Nach § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG sind nachweisbare Aufwendungen bei der endgültigen Bestimmung des Werts von Taterträgen eigentlich in Abzug zu bringen. Das hieße normalerweise, dass Kosten wie Benzin oder Löhne vom Bruttoumsatz abgezogen werden, um nur den reinen Gewinn abzuschöpfen. Dieser wirtschaftliche Rabatt ist gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG jedoch gesetzlich ausgeschlossen, wenn die zugrunde liegende Tat gezielt und bewusst begangen wurde. Die Vollziehbarkeit einer solchen Begleitauflage ergibt sich direkt aus der rechtlichen Bestandskraft der zugrunde liegenden schwertransportrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. Bestandskraft bedeutet hier, dass die behördliche Anordnung bereits unanfechtbar und damit für alle Beteiligten bindend war.

Absichtliches Handeln neutralisiert mögliche Kostenabzüge

Im juristischen Streit um die Berechnung der finalen Summe verwehrte das Gericht jegliche Abzüge vom Einziehungsbetrag, da das Personal des betroffenen Transportkonzerns vorsätzlich gegen die behördliche Straßenverkehrsauflage verstieß. Um den Frachtlohn trotz des eklatanten Personalmangels um jeden Preis zu verbuchen, nahmen die Verantwortlichen die mangelhafte Personalbesetzung absichtlich in Kauf. Da das Amtsgericht die Bestandskraft der ursprünglichen Ausnahmegenehmigung nachvollziehbar im Urteil festgehalten hatte, fehlte dem Speditionsunternehmen eine entlastende Grundlage. Infolgedessen verfügte die Spedition über keinen Anspruch auf Kostenabzüge für Diesel oder eingesetztes Material.

Das Abzugsverbot greift daher ein, wenn entweder der Fahrer den Verstoß wenigstens billigend in Kauf genommen hat oder aber die Einziehungsbeteiligte „bewusst und willentlich“ in diesen verstrickt war, wobei sich diese den Kenntnisstand des Fahrers oder ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen muss. – so das BayObLG

Achtung Falle:

Sobald ein Gericht Vorsatz feststellt – etwa weil Personalmangel bekannt war und die Fahrt dennoch bewusst ohne Auflagen-Erfüllung angeordnet wurde – entfällt das Abzugsverbot für Betriebsausgaben. In diesem Fall wird der Bruttolohn ohne Rücksicht auf Kosten für Sprit, Maut oder Personal eingezogen, was die wirtschaftliche Belastung massiv erhöht.

Keine Entscheidung über nicht formal angefochtene Bußgelder

In einer verfahrensrechtlichen Randnotiz entschied das Gericht über einen gesonderten Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Diese versuchte, ein zusätzliches Bußgeldverfahren über 188,10 Euro aus einem dritten Vorfall vom 9. Januar 2025 in die rechtliche Prüfung miteinzubeziehen. Der Antrag lief jedoch völlig ins Leere. Nach der Prüfung der Prozessakten stand fest, dass das Transportunternehmen im Vorfeld keine spezifischen Zulassungsgründe vorgebracht oder Urteilsanfechtungen bezüglich dieses geringen Bußgelds erklärt hatte, sodass die Richter diese Rechtsfrage als in der konkreten Instanz unzulässig aussonderten.


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Experten Kommentar

Wenn ich merke, dass eine Akte beim Amtsgericht unbearbeitet liegen bleibt, verordne ich absolute Stille. Schlafende Hunde zu wecken, ist hier ein massiver Fehler. Mandanten wollen in dieser Phase oft nervös den Sachstand erfragen, doch jeder übereifrige Schriftsatz an die Geschäftsstelle provoziert womöglich eine formelle Richterverfügung, die die Verjährungsuhr sofort wieder nullt.

Das bedeutet für das eigene Vorgehen in solchen Hängepartien vor allem eiserne Geduld. Man rechnet die kritische Frist im Hintergrund akribisch mit und hält ansonsten einfach konsequent die Füße still. Auch wenn diese monatelange Ungewissheit schwer erträglich ist, resultiert die chronische Arbeitsüberlastung der Justiz durch dieses bloße Abwarten regelmäßig in der rettenden Verfahrenseinstellung.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich den Anspruch auf Kostenabzüge, wenn mein Fahrer vorsätzlich gegen Auflagen verstößt?

JA, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen behördliche Auflagen ist der Abzug von betrieblichen Aufwendungen wie Kraftstoffkosten, Mautgebühren oder Personalspesen gesetzlich ausgeschlossen. Während das Ordnungswidrigkeitengesetz gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG im Grundsatz erlaubt, die zur Erlangung des Ertrags aufgewendeten Kosten gegenzurechnen, wird dieser Vorteil bei bewussten Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Anordnungen konsequent gestrichen.

Die rechtliche Begründung hierfür liegt in der Ausnahmevorschrift des § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG, die verhindern soll, dass sich vorsätzliche Rechtsverstöße durch die steuerliche oder anrechnungsfähige Berücksichtigung von Betriebskosten wirtschaftlich lohnen. Für Unternehmen besteht hierbei ein erhebliches Risiko, da ihnen das Wissen und das vorsätzliche Handeln ihrer Mitarbeiter oder Fahrer rechtlich voll zugerechnet werden. Ignoriert ein Fahrer beispielsweise bewusst eine Sprachauflage oder eine vorgeschriebene Begleitung, wird unterstellt, dass das Unternehmen diesen Vorteil unter Inkaufnahme des Rechtsbruchs erzielen wollte, was die Einziehung des Brutto-Erlöses ohne jeden Abzug zur Folge hat.

In der juristischen Praxis führt diese Zurechnung dazu, dass bereits die Kenntnis der Disposition über Personalengpässe ausreicht, um den Vorsatz des Fahrers dem Betriebsinhaber anzulasten. Unternehmen sollten daher ihre Einsatzprotokolle streng überwachen, da der Wegfall der Kostenabzüge die finanzielle Belastung im Vergleich zur Netto-Abschöpfung des Gewinns oft vervielfacht.


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Darf das Gericht meinen gesamten Bruttoumsatz einziehen, ohne Sprit- und Personalkosten zu berücksichtigen?

Das Gericht darf den gesamten Brutto-Transportlohn einziehen, wenn der Erfolg der Fahrt zwingend auf einem Regelverstoß aufbaute. In diesen Fällen findet keine Aufteilung in legale und illegale Teilstrecken statt, da der gesamte Erlös als unmittelbar durch die Tat erlangt gilt.

Die rechtliche Grundlage für dieses Vorgehen ist das Kausalitätsprinzip, nach dem das Entgelt erst durch die erfolgreiche Ablieferung der Fracht fällig wird. Wurde das Ziel der Fahrt nur erreicht, indem gegen behördliche Auflagen verstoßen wurde, ist die gesamte Zahlung kausal mit der Ordnungswidrigkeit verknüpft. Gemäß § 29a Abs. 3 Satz 2 OWiG ist ein Abzug von Betriebsausgaben wie Sprit- oder Personalkosten zudem ausgeschlossen, wenn der Verstoß vorsätzlich begangen wurde. Dies dient dem Ziel, dass sich rechtswidriges Handeln ökonomisch unter keinen Umständen auszahlen darf.

Unternehmer sollten jedoch die vom Gericht vorgenommenen Schätzungen prüfen, da diese oft auf pauschalen Annahmen beruhen. Durch die Vorlage von Frachtbriefen und präzisen Rechnungsbelegen kann unter Umständen nachgewiesen werden, dass der tatsächliche Bruttoerlös geringer ausfiel, als vom Gericht im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis angenommen wurde.


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Bleibt die Einziehung des Tatertrags bestehen, wenn das Bußgeldverfahren wegen Verjährung eingestellt wurde?

NEIN, eine Einziehung des Tatertrags hat keinen rechtlichen Bestand mehr, wenn das Bußgeldverfahren wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung endgültig eingestellt wurde. Die Verjährung stellt ein zwingendes Verfahrenshindernis gemäß § 206a Abs. 1 StPO dar, das dazu führt, dass die Tat nicht mehr geahndet werden darf und das Gericht keine inhaltliche Entscheidung, also auch keine Einziehung von Geldbeträgen, mehr treffen kann.

Die rechtliche Begründung liegt darin, dass mit der Einstellung des Verfahrens die notwendige Grundlage für staatliche Eingriffe entfällt. Sobald die Verjährungsfrist – beispielsweise sechs Monate nach Akteneingang beim Amtsgericht ohne weitere Unterbrechungshandlung – abgelaufen ist, erlischt die staatliche Verfolgungsbefugnis unwiderruflich. Bestehende Urteile der Vorinstanz, die eine Einziehung des Tatlohnwerts angeordnet haben, müssen in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgehoben werden, da das Verfahrenshindernis von Amts wegen in jedem Stadium zu beachten ist.


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Wie prüfe ich selbst, ob das Amtsgericht die entscheidende Verjährungsfrist nach Akteneiganng versäumt hat?

Sie prüfen den Eintritt der Verjährung, indem Sie den Eingangsstempel des Amtsgerichts in der Ermittlungsakte identifizieren und zum Datum der Hauptverhandlung in Relation setzen. Sobald die Akten beim zuständigen Gericht eingehen, wird die Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 OWiG unterbrochen und beginnt mit einer Dauer von sechs Monaten neu zu laufen.

Für eine fehlerfreie Berechnung müssen Sie in der Gerichtsakte nach dem offiziellen Eingangsstempel suchen und zu diesem Kalendertag genau sechs Monate addieren. Liegt der Termin für die erste Hauptverhandlung zeitlich nach diesem errechneten Datum, ist die Verfolgungsverjährung sehr wahrscheinlich eingetreten, sofern zwischenzeitlich keine weiteren gerichtlichen Unterbrechungshandlungen wie Vernehmungen oder Beweisbeschlüsse aktenkundig geworden sind. Verlassen Sie sich dabei keinesfalls auf das Datum des ursprünglichen Bußgeldbescheides, da der Akteneingang beim Gericht eine eigenständige Zäsur darstellt, die den Fristlauf unabhängig von vorherigen Fristen neu startet.

Beachten Sie jedoch, dass die Verjährung erneut unterbrochen wird, sobald das Gericht vor Ablauf der sechs Monate einen Termin zur Hauptverhandlung anberaumt oder eine andere relevante gerichtliche Handlung vornimmt. Nur wenn das Gericht nach dem Akteneingang länger als sechs Monate untätig bleibt, entsteht ein dauerhaftes Verfahrenshindernis, das zur zwingenden Einstellung des Verfahrens führen muss.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 201 ObOWi 187/26 – Urteil vom 25.03.2026




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