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Das Wichtigste im Überblick
Das VG München (Verwaltungsgericht München) entschied am 08.10.2026 (23 K 25.64): Der Rollerfahrer musste 248,81 Euro zahlen, weil sein Roller im Gehweg und in einer bestehenden Sicherheitszone verbotswidrig stand. Die Polizei durfte die Kosten hier verlangen, weil das Parkverbot schon vor dem Abstellen galt.
- Lenkschloss blockierte: Der Polizeibeamte konnte den Roller deshalb nicht selbst wegbringen.
- Spätere Schilder: Eine Ausnahme kommt allenfalls infrage, wenn neue Schilder erst nach erlaubtem Parken das Verbot ändern.
- Einsatzkosten zählen: Schon das Ausrücken verursachte Kosten; der geringe Aufwand am Roller änderte daran nichts.
Eckdaten zum Urteil
- Gericht: VG München
- Datum: 08.10.2026
- Aktenzeichen: 23 K 25.64
- Verfahren: Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Polizeirecht, Gebührenrecht
- Wichtig für: Rollerfahrer, Fahrzeughalter bei Parkverstößen
VG München bestätigt Kostenbescheid für das Versetzen eines Motorrollers
Ein Vespa-Fahrer muss für das polizeiliche Versetzen seines Rollers 248,81 Euro zahlen. Das Verwaltungsgericht München wies seine Klage ab (Urteil vom 8. Oktober 2026, Az. 23 K 25.64) und legte ihm die Verfahrenskosten auf. Entschieden hat der Einzelrichter.
Ein Polizeivollzugsbeamter der PI 12 stellte am 9. September 2024 um 12:42 Uhr fest, dass die Vespa auf dem Gehweg innerhalb einer Sicherheitszone vor dem Bayerischen Innenministerium (Anwesen Oxxxxxsplatz 2) stand. Zehn Minuten später, um 12:52 Uhr, wurde die Versetzung angeordnet. Das Abschleppunternehmen E. brachte den Roller zum gegenüberliegenden Oxxxxxsplatz 14.
Mit Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 forderte die Behörde insgesamt 248,81 Euro: eine Regelgebühr von 59 Euro und 189,81 Euro Auslagen für den Abschleppdienst. Den Sachverhalt bestritt der Rollerbesitzer im Grundsatz nicht. Das Bußgeld von 83,50 Euro zahlte er. Gegen den Kostenbescheid ging er trotzdem vor und verlangte dessen Aufhebung. Die Behörde beantragte, die Klage abzuweisen.
Redaktionelle Leitsätze
- Die Versetzung eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs im Wege der unmittelbaren Ausführung erfordert kein Verschulden des Fahrzeugführers und stellt gegenüber der förmlichen Sicherstellung regelmäßig das mildere Mittel dar, wenn der Verantwortliche nicht rechtzeitig herangezogen werden kann.
- Polizeikräfte sind nicht verpflichtet, ein verbotswidrig geparktes Kraftrad eigenhändig wegzuschieben, wenn ein eingerastetes Lenkerschloss das einfache Wegrollen verhindert; die Beauftragung eines gewerblichen Abschleppunternehmens ist in diesem Fall verhältnismäßig.
- Die Auslagen für die Beauftragung eines Abschleppunternehmens entstehen dem Grunde nach bereits mit dem Ausrücken des Einsatzfahrzeugs und erweisen sich nicht allein deshalb als unangemessen, weil der eigentliche Versetzungsaufwand für ein Zweirad gering ist.
Warum war die unmittelbare Versetzung des Rollers durch die Polizei rechtmäßig?
Die Versetzung war rechtmäßig, weil der Roller verkehrsordnungswidrig abgestellt war und die dadurch entstandene Gefahr wegen der Abwesenheit des Fahrers nicht rechtzeitig anders beseitigt werden konnte. Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei notwendige Maßnahmen gegen eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung treffen. Art. 9 Abs. 1 PAG erlaubt ihr, eine solche Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten auszuführen, wenn die Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden können.
Das Gericht stellte dem einen Grundsatz voran: Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und aus Art. 16 Abs. 5 KG folge, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen. Dazu verwies es auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Urteil vom 17. April 2008 – 10 B 08.449). Es prüfte deshalb zuerst, ob die Versetzung selbst rechtmäßig war.
Doppelter Verkehrsverstoß begründete eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Nach den Feststellungen des Polizeibeamten war der Roller verkehrsordnungswidrig abgestellt. Das Gericht stützte dies auf § 24 StVG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO und § 12 Abs. 4 StVO. Die Rechtswidrigkeit bestand sowohl im Gehwegparken als auch im Parken innerhalb der Sicherheitszone vor dem Bayerischen Innenministerium.
Eine solche Anordnung ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers bzw. auf eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden ist. – so das VG München
Die dadurch begründete Gefahr rechtfertigte nach Ansicht des Gerichts die Versetzung. Als Rechtsgrundlage für eine solche Versetzung verwies es auf den BayVGH (Urteil vom 4. Oktober 1989 – 21 B 89.1969, NVwZ 1990, 180/181). Ihr Zweck sei, ein sofort vollziehbares Wegfahrgebot durchzusetzen. Dazu zitierte das Gericht den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW, Urteil vom 20. Januar 2010 – 1 S 484/09).
Abwesenheit des Fahrers erlaubte das unmittelbare Einschreiten der Polizei
Der Fahrzeugführer war nicht anwesend. Der Zweck der Versetzung konnte deshalb nicht rechtzeitig durch seine Inanspruchnahme erreicht werden. Die unmittelbare Ausführung durch die Polizei beziehungsweise durch das beauftragte Unternehmen war damit nach Art. 9 Abs. 1 PAG zulässig, in Verbindung mit Art. 7 und 8 PAG, die die Verantwortlichen bestimmen. Die Kosten können dann von den Verantwortlichen erhoben werden.
Versetzung war das mildere Mittel gegenüber der Sicherstellung
Ermessen und Verhältnismäßigkeit prüfte das Gericht anhand von Art. 4 und Art. 5 PAG sowie § 114 Satz 1 VwGO. Die Maßnahme sei geeignet und erforderlich gewesen, um die Beeinträchtigung des Parkverbots zu beseitigen. Ermessensfehler oder einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sah es nicht.
Eine Versetzung auf einen nahegelegenen Parkplatz sei nach der Rechtsprechung in Bayern keine Sicherstellung nach Art. 25 PAG. Gegenüber einer Sicherstellung und Verbringung auf eine polizeiliche Verwahrstelle sei sie regelmäßig das mildere Mittel. Hier verwies das Gericht auf FormB-VerkR/Koehl/Werner, § 20 Rn. 21, mit weiteren Nachweisen.
Durfte die Polizei einen Abschleppdienst rufen, statt den Roller selbst wegzuschieben?
Die Polizei durfte ein Fachunternehmen beauftragen, weil der Beamte den Roller wegen des eingerasteten Lenkerschlosses nicht selbst von Hand versetzen konnte. Der Vespa-Besitzer hatte die Einschaltung einer Fachfirma als unverhältnismäßig bezeichnet. Der Roller lasse sich auch im abgestellten Zustand rollen oder bewegen, der Beamte hätte ihn einfacher und kostengünstiger selbst wegrollen können.
Eingerastetes Lenkerschloss verhinderte das einfache Wegrollen
Das Gericht folgte dem nicht. Der Polizeibeamte sei nicht verpflichtet gewesen, den Roller selbst zu versetzen. Er habe angegeben, dass dies wegen des eingerasteten Lenkerschlosses nicht möglich gewesen sei. Die Behörde durfte daher eine Fachfirma beauftragen. Wahl der Mittel und Art der Ausführung ließen keine Ermessensfehler erkennen.
Die Beauftragung des Abschleppunternehmens war aktenkundig
Der Mann hatte außerdem den Einsatz des Unternehmens mit Nichtwissen bestritten und beanstandet, die Rechnung des Unternehmens sei nicht vorgelegt worden. Aus der Behördenakte ergab sich für das Gericht jedoch, dass das Unternehmen E. mit der Versetzung beauftragt worden war. Daran bestünden keine Zweifel.
Warum waren die Kosten von 248,81 Euro trotz der Einwände fällig?
Die Kosten fielen in voller Höhe rechtmäßig an, weil die Abschleppauslagen tatsächlich entstanden waren und weder Billigkeitsgründe noch angebliche Begründungsmängel im Bescheid der Zahlung entgegenstanden. Zu den Kosten gehören nach Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 PAG sowie Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KG auch die Beträge, die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. Dazu zählen die Zahlungen an das Abschleppunternehmen. Die Regelgebühr von 59 Euro stützte das Gericht auf § 1 PolKV.
Dass eine Inanspruchnahme nach einer rechtmäßigen Versetzungsanordnung kostenrechtlich grundsätzlich möglich ist, belegte das Gericht mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 3 C-25/16). Es hielt den Kostenbescheid vom 5. Dezember 2024 daher für rechtmäßig. Er verletze den Mann nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Abschlepptarif 1.2 entsteht bereits mit dem Ausrücken des Einsatzfahrzeugs
Der Mann bestritt die Forderung für das Abschleppunternehmen dem Grunde und der Höhe nach. Er hielt die Kosten angesichts des geringen Aufwands bei einem Roller für unangemessen. Das Gericht sah das anders. Aus der Kostenrechnung des Unternehmens E. vom 9. September 2024 ergebe sich, dass Kosten tatsächlich angefallen und ein Fahrzeug zur Bearbeitung ausgerückt sei. Berechnet wurde für die Versetzung Tarif 1.2 mit 159,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Der eigentliche Aufwand für das Versetzen eines Rollers mag gering gewesen sein. Das ändere aber nichts daran, dass ein Abschleppauftrag mit dem Ausrücken des Fahrzeugs beginnt, gewöhnlich vom Firmengelände. Die Rechnung sei daher weder unangemessen noch unverhältnismäßig.
Die Sicherheitszone bestand seit Jahren und schloss Billigkeitsgründe aus
Der Vespa-Besitzer machte geltend, das Parken sei beim Abstellen noch erlaubt gewesen, der Sicherheitsbereich erst später eingerichtet worden. Das Gericht prüfte, ob aus Billigkeitsgründen von der Kostenerhebung abzusehen war (Art. 93 Satz 5 PAG). Ausnahmen kämen allenfalls in Betracht, wenn ein Fahrzeug ursprünglich erlaubt geparkt wurde und sich die Verkehrslage erst durch später aufgestellte Verkehrszeichen ändert.
Eine solche Situation sei hier nicht ersichtlich. Der Sicherheitsbereich habe bereits längere Zeit bestanden, bevor der Mann den Roller nach eigenen Angaben abstellte. Das Gericht verwies dazu auf die verkehrsrechtliche Anordnung des KVR vom 14. April 2008 (Blatt 10 ff. der Behördenakte). Eine Kostenerhebung aus Billigkeitsgründen entfiel damit nicht.
Unvollständige Normangaben im Bescheid führten nicht zur Rechtswidrigkeit
Zuletzt rügte der Mann, die Rechtsgrundlagen der Kostenerhebung seien im Bescheid nicht oder falsch beziehungsweise widersprüchlich benannt. Konkrete Normen oder Dokumente nannte er dafür nicht. Das Gericht hielt den Bescheid deswegen nicht für rechtswidrig. Eine lückenlose Nennung aller einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften, etwa des Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG, sei nicht erforderlich. Fehler oder Lücken bei der Rechtsgrundlagenangabe als Teil der Begründung wirkten sich grundsätzlich nicht ohne Weiteres auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit aus.
Ein solcher Mangel könne zudem nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG geheilt werden. Dies wäre hier durch die Angaben der Behörde in der Klageerwiderung geschehen. Die Kostenrechnung bezeichnete die Maßnahme außerdem ausdrücklich als Versetzung gemäß Art. 11 PAG, wenn auch unter der Überschrift „Abschleppmaßnahme für ein Kraftfahrzeug“.
Kläger trägt auch die Kosten des Gerichtsverfahrens
Der Vespa-Besitzer trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Diese Kostenentscheidung ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO vorläufig vollstreckbar. Er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern die Behörde nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Dass er im Termin der mündlichen Verhandlung ausblieb, stand der Entscheidung nicht entgegen (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung betrifft nur dieses Verfahren. In ähnlich gelagerten Fällen, in denen ein Fahrzeug in einer seit Jahren bestehenden Sicherheitszone steht und der Fahrer nicht erreichbar ist, kann sie als Orientierung dienen.
Kostenbescheid nach dem Versetzen eines Zweirads durch die Polizei erhalten
Während der Sicherheitsbereich hier schon lange vor dem Abstellen bestand, kann es bei einem ursprünglich erlaubt geparkten Fahrzeug und erst später aufgestellten Verkehrszeichen für die Prüfung von Billigkeitsgründen eine Rolle spielen, wann die Beschilderung aufgestellt wurde. Auch war der Fahrer im Münchner Fall nicht vor Ort, wohingegen eine rechtzeitige Erreichbarkeit vor dem Einschreiten der Polizei die Bewertung der unmittelbaren Ausführung verändern kann.
Zudem war das Lenkerschloss der Vespa eingerastet, weshalb das Bewegen vor Ort oder die Art der Verbringung – etwa eine bloße Versetzung auf einen nahegelegenen Parkplatz gegenüber einer Verbringung auf eine Verwahrstelle – im eigenen Fall andere Fragen zur Verhältnismäßigkeit und zu den abgerechneten Auslagen aufwerfen kann.
Angaben, die sich aus der Kostenrechnung und dem Anhörungsschreiben ergeben:
- Bezeichnung der Maßnahme als Versetzung oder als Sicherstellung
- Aufschlüsselung von Regelgebühr und Auslagen des beauftragten Abschleppunternehmens
- Festgestellter Zeitpunkt des Abstellens und der polizeilichen Anordnung
Allein aus der zugesandten Kostenrechnung geht jedoch nicht hervor, ab wann eine verkehrsrechtliche Anordnung vor Ort galt, was der Polizeibeamte zum Zustand des Fahrzeugs vermerkt hat und welche Rechnung des Abschleppdienstes in der Behördenakte liegt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Abschleppkosten abwehren, wenn mir beim Falschparken kein Verschulden vorzuwerfen ist?
Fehlendes persönliches Verschulden allein reicht nicht aus, um Abschleppkosten abzuwehren, wenn das Fahrzeug objektiv verkehrsordnungswidrig abgestellt war. Im entschiedenen Fall stand der Roller auf dem Gehweg und in einer Sicherheitszone; sein abwesender Fahrer konnte nicht rechtzeitig herangezogen werden.
Das VG München hielt die Versetzung deshalb auch ohne persönliche Vorwerfbarkeit für rechtmäßig. Die Polizei durfte die Gefahr unmittelbar beseitigen, weil der Fahrer nicht rechtzeitig erreichbar war. Kosten dürfen jedoch nur für eine rechtmäßige Maßnahme erhoben werden; im entschiedenen Fall konnten sie den Verantwortlichen treffen.
Führt eine fehlende oder unvollständige Rechtsgrundlage im Kostenbescheid zu dessen Aufhebung?
Eine unvollständige Angabe der Rechtsgrundlagen führt nicht automatisch zur Aufhebung des Kostenbescheids; welche Folgen eine tatsächlich fehlende tragfähige Rechtsgrundlage hätte, ließ das Gericht offen. Es unterschied damit zwischen einer lückenhaften Begründung und dem Fehlen einer materiellen Grundlage für die Kostenforderung.
Das Gericht verlangte nicht, dass der Bescheid jede einschlägige kostenrechtliche Vorschrift einzeln aufführt. Die Kostenrechnung bezeichnete die Maßnahme als Versetzung nach Art. 11 PAG, und die Behörde ergänzte ihre Angaben in der Klageerwiderung. Einen möglichen Begründungsmangel hielt das Gericht deshalb nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG für geheilt. Lücken bei der Normangabe beeinträchtigten die Rechtmäßigkeit nach seiner Bewertung grundsätzlich nicht ohne Weiteres.
Die Entscheidung bestätigt daher nicht, dass ein Kostenbescheid auch ohne tragfähige Rechtsgrundlage Bestand hat. Ob eine solche Grundlage tatsächlich fehlte, wurde nicht entschieden.
Kann die Behörde auf Kosten verzichten, wenn das Halteverbot erst nach dem Parken eingerichtet wurde?
Ein Kostenverzicht aus Billigkeitsgründen kann bei zunächst erlaubtem Parken und später aufgestellten Verkehrszeichen in Betracht kommen; ob er dann geboten ist, ließ das Gericht offen. Das Urteil begründet daher keinen Anspruch auf Kostenverzicht allein deshalb, weil sich ein Halteverbot erst nach dem Abstellen ändert.
Nach Art. 93 Satz 5 PAG kann die Behörde aus Billigkeitsgründen von der Kostenerhebung absehen. Das Gericht nannte als allenfalls denkbare Ausnahme eine nachträgliche Änderung der Verkehrslage durch neu aufgestellte Verkehrszeichen, nachdem das Fahrzeug zunächst erlaubt geparkt worden war. Diese Möglichkeit eröffnet eine Billigkeitsentscheidung, deren Ergebnis sich aus dem Urteil nicht ableiten lässt.
Im entschiedenen Fall bestand die Sicherheitszone bereits längere Zeit vor dem Abstellen des Rollers. Deshalb lag die vom Gericht angesprochene nachträgliche Änderung nicht vor und ein Verzicht kam dort nicht in Betracht. Wie ein Fall mit tatsächlich später eingerichteter Halteverbotszone zu beurteilen wäre, blieb ungeklärt.
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Das vorliegende Urteil
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I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Kostenrechnung für eine polizeiliche Versetzung seines Fahrzeugs.
Nach den Feststellungen eines Polizeivollzugsbeamten der PI 12 war die Vespa mit dem Kennzeichen … … am 9. September 2024 um 12:42 Uhr vor dem Anwesen Oxxxxxsplatz 2 auf dem Gehweg innerhalb einer Sicherheitszone geparkt (Bl. 1 der BA). Die Versetzung des Fahrzeugs wurde um 12:52 Uhr angeordnet und von dem Abschleppunternehmen E. ausgeführt an den Oxxxxxsplatz 14 gegenüber (Bl. 2, 3 der BA).
Nach Anhörung des Klägers wurde mit Kostenrechnung vom 5. Dezember 2024 248,81 EUR für die Versetzung von ihm gefordert (Regelgebühr 59 EUR, Auslagen für den Abschleppdienst in Höhe von 189,81 EUR; Bl. 6 der BA).
Mit Klage vom 30. Dezember 2024, bei Gericht eingegangen am 3. Januar 2025 beantragte der Kläger sinngemäß Aufhebung des Bescheids vom 5. Dezember 2024.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Sachverhalt werde grundsätzlich nicht bestritten, das Bußgeld in Höhe von 83,50 EUR sei deshalb auch bezahlt worden. Zum Zeitpunkt des Abstellens sei das Parken noch erlaubt gewesen, der Sicherheitsbereich sei später errichtet worden. Die Kostenforderung werde hinsichtlich der Forderung des Abschleppunternehmens dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Der Einsatz des Abschleppunternehmens werde mit Nichtwissen bestritten. Die Rechnung des Abschleppunternehmens sei nicht vorgelegt worden; die Vespa könne selbst im abgestellten Zustand gerollt oder bewegt werden, was wohl auch getan wurde. Die Rechtsgrundlagen der Kostenerhebung seien im Bescheid nicht oder falsch bzw. widersprüchlich benannt worden. Die Einschaltung eines Abschleppunternehmens sei nicht verhältnismäßig, der Polizist hätte die Vespa selbst einfacher und kostengünstiger wegrollen können.
Mit Schriftsatz vom 11. März 2025 beantragte der Beklagte Klageabweisung.
Das Gehwegparken sei nach § 12 Abs. 4 StVO unzulässig. Die Regelgebühr von 59 EUR und die Auslagen für den Abschleppdienst in Höhe von 189,81 EUR seien angefallen und zurecht erhoben worden. Zu den Kosten gehören nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz auch die Kosten die anderen Personen für ihre Tätigkeit zustünden, d. h. auch für die an das Abschleppunternehmens geleisteten Zahlungen.
Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 17. August 2026 auf den Einzelrichter zur Entscheidung betragen. Am 30. September 2026 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden, zu der der Kläger nicht erschienen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandte Behördenakte verwiesen.
Gründe
Das Gericht konnte über die Sache entscheiden und verhandeln, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist, da er ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass bei Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO Die zulässige Klage ist erfolglos. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 5. Dezember 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Erhebung der Kosten (Gebühren und Auslagen) im Zusammenhang mit der Versetzung beruht auf Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 93 PAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KG, § 1 PolKV. Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) bzw. Art. 16 Abs. 5 KG folgt, dass Kosten nur für rechtmäßige Polizeimaßnahmen erhoben werden dürfen (vgl. BayVGH, U.v. 17.4.2008 – 10 B 08.449 – juris Rn. 12).
Die auf Art. 9 i.V.m. Art. 11 PAG gestützte Versetzungsanordnung war rechtmäßig (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.1989 – 21 B 89.1969 – NVwZ 1990, 180/181 zur Rechtsgrundlage für eine Versetzung). Die Primärmaßnahme hat der Beklagte zutreffend auf die Rechtsgrundlage des Art. 11 und Art. 9 des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizeiaufgabengesetz – PAG) gestützt. Eine Versetzung auf einen naheliegenden Parkplatz ist nach der Rechtsprechung in Bayern keine Sicherstellung nach Art. 25 PAG (siehe FormB-VerkR/ Koehl/Werner, § 20 Rn 21, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
Nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 PAG kann die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die Art. 12 bis 65 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Unter einer solchen konkreten Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führt.
Die Polizei kann nach Art. 9 Abs. 1 PAG eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann und dann von den nach den Art. 7 oder 8 PAG Verantwortlichen Kosten erheben.
Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme lagen vor, da der Zweck der Versetzung, das aus dem Haltverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Fahrzeugführers mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte, Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 7, 8 PAG.
Die Polizei war befugt, die Versetzung des Fahrzeugs des Klägers anzuordnen, da der Roller am 9. September 2024 ausweislich der durch den Beamten der PI 12 dokumentierten Parksituation verkehrsordnungswidrig i.S.v. § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO, § 12 Abs. 4 StVO abgestellt war, wobei sich die Rechtswidrigkeit sowohl aus dem Aspekt des Gehwegparkens als auch unter dem Aspekt des Parkens in der Sicherheitszone vor dem Bayerischen Innenministerium ergibt. Zur Beseitigung dieser Gefahr, die bereits durch die Verwirklichung der Ordnungswidrigkeit begründet wird, war die Polizei befugt, die Versetzung anzuordnen. Die Polizei ließ die Maßnahme ausweislich Bl. 2/3 d. BA rechtmäßig durch die Abschleppfirma E. ausführen gem. Art. 9 Abs. 1 PAG.
Die Anordnung des Versetzens war auch verhältnismäßig (Art. 4 PAG) und ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beeinträchtigung des Parkverbots zu beseitigen. Eine solche Anordnung ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Fahrzeugführers bzw. auf eine subjektive Vorwerfbarkeit rechtmäßig, wenn objektiv eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der Straßenverkehrsordnung begangen worden ist. Das am Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr ausgerichtete Polizeirecht stellt allein die Frage nach dem objektiven Vorliegen der Gefahr. Gemessen daran lassen die vorliegende Entscheidung, das klägerische Fahrzeug versetzen zu lassen, und die Wahl der Mittel bzw. die Art und Weise der Ausführung der Maßnahme keine Ermessensfehler erkennen (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO), noch stellt sie sich als unverhältnismäßig dar (Art. 4 PAG). Sie war vielmehr geeignet, um den Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu begegnen. Die Versetzung zu einem nahegelegenen Parkplatz stellt dabei gegenüber einer Sicherstellung (vgl. Abschleppen und Verbringung auf die polizeiliche Verwahrstelle) auch regelmäßig das mildere Mittel dar.
Aus der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Versetzens folgt grundsätzlich die Möglichkeit einer kostenrechtlichen Inpflichtnahme des Verantwortlichen (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2018 – 3 C-25/16 – juris Rn. 20). Von der Kostenerhebung war auch nicht aus Billigkeitsgründen abzusehen, Art. 93 Satz 5 PAG. Ausnahmen hiervon sind allenfalls – und dann auch nur unter bestimmten Umständen – geboten, wenn ein Fahrzeug ursprünglich ordnungsgemäß und erlaubt geparkt wurde und sich die Verkehrslage durch das Aufstellen neuer Verkehrszeichen erst nachträglich ändert. Dies ist hier nicht ersichtlich. Der Sicherheitsbereich, in dem der Kläger geparkt hatte, besteht schon seit längerer Zeit, mithin schon lange bevor der Kläger sein Fahrzeug nach seinen Angaben abgestellt hatte (vgl. Verkehrsrechtliche Anordnung des KVR vom 14. April 2008, Blatt 10 ff. der BA).
Aus der Behördenakte ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass das Abschleppunternehmen E. damit beauftragt wurde, die Versetzung auszuführen. Daran besteht keinerlei Zweifel. Der anordnende Polizeibeamte war dabei im Übrigen nicht selbst gehalten, den Roller zu versetzen. Er hat angegeben, dass dies nicht möglich gewesen sei, da das Lenkerschloss eingerastet gewesen sei. Deshalb durfte er die Versetzung jedenfalls einer Fachfirma überlassen.
Der Kostenbescheid ist auch nicht wegen falscher oder widersprüchlicher Angaben zur Rechtsgrundlage rechtswidrig. Nicht zu fordern ist eine lückenlose Nennung aller einschlägigen kostenrechtlichen Vorschriften, so wie hier beispielsweise Art. 10 Abs. 1 Nr.5 KG. Die Nennung der Rechtsvorschriften ist Teil der Begründung, deren inhaltliche Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit grundsätzlich ohnehin nicht ohne Weiteres auf die formelle oder materielle Rechtmäßigkeit des Bescheids durchschlägt. Außerdem kann sie nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG geheilt werden, was hier durch die Angaben des Beklagten in der Klageerwiderung geschehen wäre. Im Übrigen hat die Behörde in ihre Kostenrechnung die Maßnahme ausdrücklich als „Versetzung gemäß Art. 11 PAG“ bezeichnet, wenn auch unter der Überschrift „Abschleppmaßnahme für ein Kraftfahrzeug“.
Gegen die Kostenhöhe des Leistungsbescheids bestehen ebenso keine rechtlichen Bedenken. Ausweislich der Kostenrechnung des Abschleppunternehmens E. vom 9. September 2024 sind die Kosten beim Abschleppunternehmen tatsächlich angefallen, ein Fahrzeug ist zur Bearbeitung ausgerückt. Für die Versetzung gilt ausweislich der Rechnung Tarif 1.2 zum Preis von 159,50 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer. Der Aufwand der eigentlichen Versetzung eines Rollers mag freilich wohl eher gering sein, der Abschleppauftrag beginnt aber mit Ausrücken des Fahrzeugs, gewöhnlich vom Firmengelände. In Anbetracht dessen ist die Kostenrechnung nicht unangemessen und nicht unverhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
