Skip to content
Menü

Verkehrsunfall – Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Gutachterkosten

Ein riskantes Einparkmanöver auf einem unübersichtlichen Parkplatz in Lübeck endete vor Gericht: Eine Autofahrerin übersah beim Ausparken einen herannahenden Wagen und verursachte einen Unfall. Obwohl der andere Fahrer möglicherweise durch die verwirrende Kreuzung irritiert war, trägt die Einparkende die Hauptverantwortung und muss für den Großteil des Schadens aufkommen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Rechtsstreit dreht sich um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Beklagten kam.
  • Der Kläger fuhr an einer T-Kreuzung ab, während die Beklagte von einem Parkplatz einfuhr, was zur Kollision führte.
  • Das Amtsgericht hatte zunächst eine Haftungsquote von 50 % angesetzt und den Beklagen eine geringere Schadenssumme zugesprochen.
  • Der Kläger war mit dem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung ein, da er einen Verstoß der Beklagten gegen die Straßenverkehrsordnung geltend machte.
  • Das Berufungsgericht entschied, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines bestimmten Betrags an den Kläger verpflichtet sind und auch für die Gutachterkosten aufkommen müssen.
  • Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Bewertung der Betriebsgefahr beider Fahrzeuge und der Bewertung der Beweisaufnahme zur Unfallursache.
  • Das Gericht stellte fest, dass die vorgelegten Gutachten teilweise nicht ausreichten, um einen höheren Wiederbeschaffungswert sowie zusätzliche Schadensersatzforderungen zu rechtfertigen.
  • Das Urteil hat finanzielle Auswirkungen für die Beklagten, da sie zur Zahlung von Schadensersatz und Kosten verurteilt wurden.
  • Der Kläger muss jedoch auch einen Teil der Kosten des Rechtsstreits tragen, was den finanziellen Druck auf ihn erhöht.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ermöglicht es dem Kläger, seine Ansprüche rascher einzufordern.

Verkehrsunfall: Wer zahlt die Gutachterkosten? Wichtige Urteile im Fokus

Ein Verkehrsunfall kann für die Beteiligten nicht nur körperliche und seelische Folgen haben, sondern oftmals auch zu einer finanziellen Belastung führen. Wenn es zu Schäden an einem Fahrzeug kommt, stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür übernimmt. Besonders relevant sind hierbei die Gutachterkosten, die anfallen, wenn ein Unfallschaden professionell bewertet werden muss. Oft wird ein Gutachter beauftragt, um den Kfz-Schaden zu dokumentieren und Beweissicherung zu leisten. Diese vorgerichtlichen Kosten können erheblich sein und werfen die Frage auf, ob ein Anspruch auf Freistellung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners besteht.

Im Verkehrsrecht ist es für Geschädigte wichtig zu wissen, dass sie in vielen Fällen Anspruch auf Schadensersatz haben. Dazu zählen nicht nur die tatsächlichen Reparaturkosten, sondern auch die Aufwendungen für die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens sowie andere vorgerichtliche Kosten. Oftmals kommt es zu Auseinandersetzungen zwischen Geschädigten und Unfallgegnern über die Kostenübernahme, was zusätzliche rechtliche Schritte notwendig machen kann. Um Licht in diese Thematik zu bringen, wird im Folgenden ein konkreter Fall vorgestellt, der die wichtigsten rechtlichen Aspekte und die Grundsätze zur Freistellung von Gutachterkosten beleuchtet.

Der Fall vor Gericht


Verstoß gegen Sorgfaltspflicht beim Einfahren führt zu Teilhaftung

Freistellung von Gutachterkosten nach Verkehrsunfall
Ein Verkehrsunfall, bei dem die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Einfahren verstoßen hat, führt zu Teilhaftung und Freistellung des Klägers von Gutachter- und Anwaltskosten. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Am 10. Mai 2024 entschied das Landgericht Lübeck in einem Berufungsverfahren über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf der Hermann-Lange-Straße unterwegs und bog an einer T-Kreuzung nach links ab. Gleichzeitig fuhr die Beklagte von einem angrenzenden Parkplatz in den Kreuzungsbereich ein. Es kam zur Kollision zwischen den Fahrzeugen.

Gericht sieht erhöhte Sorgfaltspflicht bei Beklagter

Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagte gegen ihre Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO verstoßen hatte. Beim Einfahren von einem Parkplatz in den fließenden Verkehr gilt eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Die Beklagte hätte sich so verhalten müssen, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da es in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang zur Kollision kam, griff das Gericht auf einen Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung zurück.

Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten

Bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge berücksichtigte das Gericht die unklaren Straßenverhältnisse vor Ort. Die T-Kreuzung erweckte den Anschein einer Kreuzung mit vier Fahrtrichtungen. Aufgrund dieser Umstände ließ das Gericht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht vollständig hinter den Verursachungsbeitrag der Beklagten zurücktreten. Es setzte eine Haftungsquote von 75 % zu Lasten der Beklagten fest.

Schadensersatz und Kostenerstattung

Das Gericht sprach dem Kläger einen Schadensersatz von 1.725 Euro zu. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs von 3.200 Euro abzüglich des Restwerts von 920 Euro, multipliziert mit der Haftungsquote. Zusätzlich muss die Beklagtenseite den Kläger von Gutachterkosten in Höhe von 520,26 Euro sowie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 357,98 Euro anteilig freistellen.

Berufung teilweise erfolgreich

Mit seiner Berufung konnte der Kläger eine höhere Haftungsquote und damit einen höheren Schadensersatz sowie eine umfangreichere Freistellung von Gutachter- und Anwaltskosten durchsetzen. Das Landgericht Lübeck änderte das Urteil des Amtsgerichts entsprechend ab.


Die Schlüsselerkenntnisse


Die Entscheidung unterstreicht die erhöhte Sorgfaltspflicht beim Einfahren in den fließenden Verkehr nach § 10 StVO. Jedoch zeigt die Berücksichtigung der unklaren Straßenverhältnisse bei der Haftungsquote, dass auch die Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs nicht völlig außer Acht gelassen werden darf. Dies verdeutlicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der Umstände des Einzelfalls bei der Festlegung von Haftungsquoten im Verkehrsrecht.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil stärkt Ihre Position als Unfallgeschädigter bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere hinsichtlich der Erstattung von Gutachterkosten. Wenn Sie von einem Parkplatz kommend in einen Unfall verwickelt werden, müssen Sie mit einer erhöhten Haftungsquote rechnen. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass auch unklare Verkehrssituationen zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden können. Bei der Beauftragung eines Gutachters sollten Sie darauf achten, dass dessen Honorar angemessen ist, da nicht alle Kosten automatisch vom Unfallgegner übernommen werden. Es empfiehlt sich, die aktuellen Honorarempfehlungen zu beachten, um eine vollständige Kostenerstattung zu erreichen.


FAQ – Häufige Fragen

Sie hatten einen Verkehrsunfall und fragen sich, ob und wie Sie die Kosten für einen Gutachter nach einem Unfall erstattet bekommen? Unsere FAQ-Rubrik bietet Ihnen umfassende Informationen und Antworten auf Ihre wichtigsten Fragen rund um die Freistellung von Gutachterkosten. Hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um Ihre Rechte zu kennen und Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Wie hoch dürfen die erstattungsfähigen Gutachterkosten nach einem Unfall sein?

Die Höhe der erstattungsfähigen Gutachterkosten nach einem Unfall hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich sind die Kosten erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind. Dies bedeutet, dass die Einschaltung des Gutachters im jeweiligen Fall erforderlich und angemessen sein muss.

Faktoren bei der Bemessung der Kosten

Bei der Bemessung der Kosten spielen verschiedene Faktoren eine Rolle:

  • Umfang des Gutachtens: Die Komplexität und der Umfang des Gutachtens beeinflussen die Höhe der Kosten.
  • Qualifikation des Gutachters: Die Qualifikation und Erfahrung des Gutachters können die Kosten beeinflussen.
  • Konkrete Fragestellung: Die spezifische Fragestellung und die damit verbundenen Anforderungen an das Gutachten beeinflussen die Kosten.

Obergrenzen und Angemessenheit

Es gibt keine festen Obergrenzen für die erstattungsfähigen Gutachterkosten. Die Angemessenheit der Kosten wird von den Gerichten im Einzelfall beurteilt. Hierbei können die Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe herangezogen werden.

Einfluss des Schadensumfangs

Der Schadensumfang kann die Höhe der erstattungsfähigen Kosten beeinflussen. Bei Bagatellschäden können die Kosten möglicherweise nicht in voller Höhe erstattet werden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Erstattung von Gutachterkosten finden sich insbesondere in § 249 BGB und § 91 ZPO. Diese Vorschriften regeln die Pflicht zur Tragung der Kosten und die Erstattungsfähigkeit im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs.

Handlungsorientierung

Wenn Sie nach einem Unfall Gutachterkosten geltend machen möchten, sollten Sie sicherstellen, dass die Beauftragung des Gutachters erforderlich und angemessen war. Es ist ratsam, vor der Beauftragung die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters zu prüfen und sich über die üblichen Honorarsätze zu informieren.


zurück

Wer trägt die Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall?

Die Kosten für ein Sachverständigengutachten nach einem Verkehrsunfall werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen. Dies basiert auf dem Grundsatz, dass der Schädiger oder dessen Versicherung für die notwendigen Kosten aufkommen muss, um den entstandenen Schaden zu bewerten und zu regulieren.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Damit die Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers gewährleistet ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Schuldfrage: Der Unfallverursacher muss eindeutig identifiziert werden, und es muss festgestellt werden, dass er die Schuld am Unfall trägt.
  • Notwendigkeit des Gutachtens: Das Gutachten muss notwendig sein, um den Schaden zu bewerten und die Schadenshöhe zu bestimmen.
  • Unabhängigkeit des Gutachters: Der Geschädigte hat das Recht, einen unabhängigen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu tragen.

Einschränkungen bei der Erstattungsfähigkeit

Es gibt jedoch Einschränkungen bei der Erstattungsfähigkeit der Gutachterkosten:

  • Mitschuld: Wenn der Geschädigte eine Mitschuld am Unfall trägt, kann er teilweise für die Gutachterkosten aufkommen müssen.
  • Vorschäden: Wenn der Geschädigte den Gutachter nicht über Vorschäden informiert hat, kann die Haftpflichtversicherung die Kosten für ein unbrauchbares Gutachten ablehnen.

Handlungsempfehlung

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind, ist es ratsam, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, um eine objektive Bewertung des Schadens zu erhalten. Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Informationen bereitstellen, um die Kostenübernahme durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu gewährleisten.


zurück

Welche Bedeutung hat die Haftungsquote für die Erstattung von Gutachterkosten?

Die Haftungsquote spielt eine entscheidende Rolle bei der Schadensregulierung nach einem Unfall, insbesondere wenn es um die Erstattung von Gutachterkosten geht. Sie bestimmt, in welchem Umfang die Unfallbeteiligten Schadensersatz leisten müssen, einschließlich der Kosten für Gutachter, die zur Schadensermittlung erforderlich sind.

Ermittlung der Haftungsquote

Die Haftungsquote wird ermittelt, um den prozentualen Anteil der Schuld und damit die Kostenverteilung zwischen den beteiligten Parteien zu bestimmen. Dies geschieht durch eine genaue Untersuchung des Unfallgeschehens, die entweder aus dem Unfallbericht hervorgehen oder durch ein Gutachten festgestellt werden kann.

Faktoren bei der Ermittlung der Haftungsquote

Bei der Ermittlung der Haftungsquote werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie die Betriebsgefahr, die von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Selbst wenn einem Unfallbeteiligten kein unmittelbares Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, kann die Betriebsgefahr dazu führen, dass er dennoch eine Teilschuld erhält.

Auswirkung auf die Erstattung von Gutachterkosten

Die Haftungsquote hat direkte Auswirkungen auf die Erstattung von Gutachterkosten. Der Schädiger muss die Kosten des Sachverständigengutachtens in voller Höhe erstatten, wenn diese zur Schadensermittlung erforderlich sind. Dies bedeutet, dass die Gutachterkosten nicht quotiert werden, sondern vollständig vom Schädiger übernommen werden müssen.

Beispiele und Praxis

In der Praxis bedeutet dies, dass wenn ein Unfallbeteiligter eine Teilschuld trägt, er dennoch Anspruch auf vollständige Erstattung der Gutachterkosten hat, wenn diese zur Schadensermittlung notwendig waren. Es ist wichtig, dass die Gutachterkosten erforderlich und angemessen sind, um eine Erstattung zu gewährleisten.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Erstattung von Gutachterkosten finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in § 249 BGB, der die Erstattung von Schadensersatzkosten regelt. Darüber hinaus spielen die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) eine Rolle, insbesondere § 91 ZPO, der die Erstattung von Prozesskosten regelt.

Handlungsorientierung

Wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sind und Gutachterkosten haben, sollten Sie sicherstellen, dass diese Kosten erforderlich und angemessen sind. Es ist ratsam, sich an einen Verkehrsrechtsanwalt zu wenden, um Ihre Rechte und Ansprüche zu klären und die bestmögliche Haftungsquote zu erzielen.


zurück

Wann ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall empfehlenswert?

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall ist in verschiedenen Situationen empfehlenswert. Grundsätzlich sollte ein Gutachten eingeholt werden, wenn die Schadenshöhe erheblich ist oder wenn es Streitigkeiten über die Schadensursache oder -höhe gibt.

Schadenshöhe und Komplexität

Ein Gutachten ist besonders wichtig, wenn die Reparaturkosten hoch sind oder wenn es sich um einen Totalschaden handelt. In solchen Fällen kann ein Sachverständiger die genaue Schadenshöhe feststellen und somit die Grundlage für die Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung schaffen.

Streitigkeiten über die Schadensursache oder -höhe

Wenn es Streitigkeiten über die Schadensursache oder -höhe gibt, kann ein Sachverständiger objektiv feststellen, ob die Schäden durch den Unfall verursacht wurden oder bereits vorher vorhanden waren. Dies ist besonders wichtig, wenn der Unfallgegner behauptet, die Schäden seien vor dem Unfall bereits vorhanden gewesen.

Rechtliche Grundlagen

Rechtlich gesehen basieren Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf den §§ 249 ff. BGB, die die Naturalrestitution als Grundsatz vorsehen. Der Geschädigte hat das Recht, den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Ein Sachverständigengutachten kann hierbei eine wichtige Rolle spielen, um die Höhe des erforderlichen Geldbetrags zu bestimmen.

Wichtige Tipps

  • Beauftragung eines eigenen Sachverständigen: Es ist ratsam, einen eigenen Sachverständigen zu beauftragen, auch wenn die gegnerische Versicherung bereits ein Gutachten erstellt hat.
  • Kostenübernahme: Die Kosten für das Gutachten müssen in der Regel vom Unfallverursacher oder seiner Haftpflichtversicherung getragen werden, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden unter 750 Euro.
  • Unabhängigkeit des Sachverständigen: Es ist wichtig, einen unabhängigen Sachverständigen zu wählen, der nicht an die Versicherung gebunden ist, um sicherzustellen, dass die Bewertung objektiv und im Interesse des Geschädigten erfolgt.

Insgesamt ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens nach einem Verkehrsunfall eine wichtige Maßnahme, um die Schadenshöhe genau zu bestimmen und die Grundlage für Schadensersatzansprüche zu schaffen.


zurück

Wie kann man sicherstellen, dass die Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden?

Um sicherzustellen, dass die Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, sollten Sie einige wichtige Schritte beachten.

Wahl des Gutachters

Es ist entscheidend, einen unabhängigen und qualifizierten Gutachter zu wählen. Dieser sollte nicht von der gegnerischen Versicherung vorgeschlagen oder bevorzugt werden, da dies zu einer voreingenommenen Bewertung führen könnte. Ein unabhängiger Gutachter stellt sicher, dass die Schadenshöhe korrekt bewertet wird und Ihre Interessen als Geschädigter vertreten werden.

Dokumentation der Notwendigkeit

Es ist wichtig, dass der Gutachter die Notwendigkeit seiner Arbeit und die damit verbundenen Kosten klar dokumentiert. Dies umfasst eine detaillierte Beschreibung der Schäden, die Reparaturkosten und den merkantilen Minderwert. Eine solche Dokumentation hilft dabei, die Legitimität der Gutachterkosten gegenüber der gegnerischen Versicherung zu begründen.

Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung

Eine offene und transparente Kommunikation mit der gegnerischen Versicherung ist entscheidend. Informieren Sie die Versicherung über die Beauftragung eines Gutachters und die damit verbundenen Kosten. Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Dokumente und Informationen rechtzeitig übermittelt werden, um Verzögerungen oder Streitigkeiten zu vermeiden.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Übernahme der Gutachterkosten durch die gegnerische Versicherung finden sich in den §§ 249 Abs. 2 S. 1 und 823 BGB. Diese Gesetze regeln den Anspruch auf Schadensersatz und die Pflicht des Schadensverursachers, die notwendigen Kosten zu übernehmen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 225/13) bestätigt das Recht des Geschädigten, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen und die Kosten dafür von der gegnerischen Versicherung zu fordern.

Handlungsschritte

  1. Wählen Sie einen unabhängigen und qualifizierten Gutachter.
  2. Dokumentieren Sie die Notwendigkeit der Gutachterkosten.
  3. Kommunizieren Sie offen mit der gegnerischen Versicherung.
  4. Berufen Sie sich auf die rechtlichen Grundlagen.

Indem Sie diese Schritte befolgen, können Sie die Chancen erhöhen, dass die Gutachterkosten von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Es ist wichtig, proaktiv und informiert zu handeln, um Ihre Interessen als Geschädigter zu schützen.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Freistellung: Freistellung bedeutet in diesem Kontext die rechtliche Verpflichtung eines Unfallgegners oder seiner Versicherung, die Kosten zu übernehmen, die dem Geschädigten durch den Unfall entstanden sind, wie zum Beispiel Gutachter- oder Anwaltskosten. Der Geschädigte selbst muss für diese Kosten nicht aufkommen, solange die Freistellung gewährt wurde.
  • Haftungsquote: Die Haftungsquote ist ein juristisches Maß, das festlegt, welcher Anteil der Gesamtschuld auf die verschiedenen Beteiligten eines Unfalls fällt. Es entspricht dem prozentualen Anteil, den jeder an der Verursachung des Schadens hat. Hier bedeutete eine Haftungsquote von 75 %, dass die Beklagte für drei Viertel der Schäden verantwortlich gemacht wird.
  • Betriebsgefahr: Der Begriff Betriebsgefahr bezieht sich auf die grundsätzliche Gefahr, die von einem fahrenden oder sogar parkenden Fahrzeug ausgeht. Selbst wenn ein Fahrer keine direkten Fehler macht, besteht eine sogenannte Betriebsgefahr, dass durch das Führen des Fahrzeugs ein Schaden entstehen könnte. Diese Gefahr wird bei der Festlegung der Haftungsquote berücksichtigt.
  • Gutachterkosten: Gutachterkosten sind die Kosten, die für die Beauftragung eines Sachverständigen (Gutachters) anfallen, der den Schaden nach einem Unfall dokumentiert und bewertet. Diese Kosten können beträchtlich sein und müssen oft durch die Partei übernommen werden, die den Unfall verursacht hat, sofern sie keine Freistellung durch die Versicherung erhält.
  • Sorgfaltspflicht: Die Sorgfaltspflicht bezieht sich auf die Pflicht jeder Person im Straßenverkehr, sich so zu verhalten, dass keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt werden. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht bedeutet, dass in bestimmten Situationen – wie beim Einfahren in den fließenden Verkehr – besonders hohe Vorsicht geboten ist.
  • Schadensersatz: Schadensersatz ist eine finanzielle Entschädigung, die einer geschädigten Partei zusteht, um die erlittenen Verluste und Schäden auszugleichen. Dies kann sowohl materielle Schäden – wie Reparaturkosten für ein beschädigtes Auto – als auch immaterielle Schäden – wie Schmerzensgeld – umfassen.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 10 StVO: Diese Vorschrift regelt das Verhalten von Kraftfahrzeugführern an Kreuzungen. Sie verpflichtet sie, andere Verkehrsteilnehmer weder zu gefährden noch zu behindern und die jeweilige Kreuzung so zu befahren, dass ein Unfall verhindert wird. Im vorliegenden Fall könnte § 10 StVO relevant sein, wenn die Beklagte zu 1) beim Ausfahren vom Parkplatz die Vorfahrt des Klägers missachtet hat und dadurch den Unfall verursacht hat. Die Verletzung von § 10 StVO könnte zu einer Haftung der Beklagten führen.
  • § 2 Abs. 1, 2 StVO: Diese Vorschrift regelt das allgemeine Verhalten von Verkehrsteilnehmern und verpflichtet sie, die jeweilige Verkehrslage so zu beachten, dass ein Unfall vermieden wird. Zudem müssen sie jederzeit für andere Verkehrsteilnehmer erkennbar fahren und ihre Fahrweise an die besonderen Bedingungen des jeweiligen Verkehrsablaufs anpassen. Im vorliegenden Fall könnte diese Vorschrift relevant sein, wenn der Kläger beim Abbiegen die Vorfahrt des vom Parkplatz ankommenden Fahrzeugs nicht ausreichend beachtet hat und damit den Unfall verursacht hat. Eine Verletzung von § 2 Abs. 1, 2 StVO könnte zu einer Mitschuld des Klägers führen.
  • § 823 BGB: Diese Vorschrift regelt die Haftung für vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung von Leib, Leben, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechten. Im vorliegenden Fall könnte § 823 BGB zur Anwendung kommen, wenn die Beklagte zu 1) durch ihre Fahrweise den Unfall verursacht hat und der Kläger dadurch einen Sachschaden erlitten hat. Der Kläger könnte von der Beklagten Schadensersatz für den entstandenen Schaden geltend machen.
  • § 904 BGB: Diese Vorschrift bestimmt die Höhe des Schadensersatzes, den ein Geschädigter im Falle einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung des Eigentums durch den Schädiger erhalten kann. Da der Kläger durch den Unfall einen Sachschaden an seinem Fahrzeug erlitten hat, kommt § 904 BGB zum Einsatz. Der Kläger kann sowohl den Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug geltend machen, als auch den Wertverlust, der durch den Unfall entstanden ist.
  • § 839 BGB: Diese Vorschrift regelt die Haftung des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall könnte diese Vorschrift relevant sein, wenn die Beklagte zu 1) bei der Verursachung des Unfalls im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit handelte. Der Kläger könnte dann neben der Beklagten zu 1) auch ihren Arbeitgeber auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 14 S 7/23 – Urteil vom 10.05.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Verkehrsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Verkehrsrecht und Verkehrsstrafrecht. Gerne beraten und vertreten wir Sie in allen verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Urteile und Rechtstipps aus dem Verkehrsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!